BEG §§ 189, 195, 209, 210; ZPO § 256 Auch dann, wenn die EntSchädigungsbehörde eine Anmeldung ohne sachliche Prüfung wegen Verspätung zurückgewiesen hat, muß der Verfolgte, um seine Rechte weiter zu verfol gen die Ansprüche als solche vor den Entschädigungsge richten durch eine auf Leistung gerichtete Klage geltend machen. Palls die Anmeldung sich auch auf Ansprüche anderer Personen erstrecken soll, die auf den Anmeldenden durch Erbfolge oder aus einem anderen Rechtsgrunde übergegangen sind, muß dies aus ihr klar und unzweideutig hervorgehen. Eine fristwahrende Anmeldung liegt in der Regel nur vor, wenn in dem Antrag angegeben i3t, für welche Person die Ansprüche entstanden sind und wodurch sie auf den Anmeldenden übergegangen sind. Mit dem Schreiben vom 4« Oktober 1958 hat der Beklagt Dr.Michaelis unter anderem auf gef ordert, anzugeben, v/aru kein Antrag nach Benno Katschinski gestellt sei. September 1958 Entschädigungsansprüche als Erben des Erblassers angemeldet und notfalls wegen Fristversäumung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Mit der Klage verfolgen die Kläger die Entschädigungsansprüche des Erblassers weiter. Die Kläger haben Berufung eingelegt und im Berufungsrechtszug beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und festzu stellen, daß der Entschädigungsantrag nach Benno rechtzeitig gestellt und daß der Beklagte verpflichtet sei, die Kläger als Erben des Verfolgten v/egen folgender Schäden zu entschädigen: September 1958 die Y/iedereinsetzung in den ■ vorigen Stand gegen die Versäumung der Anmeldefrist zu gewähren und festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, die Kläger wegen der im Hauptantrage bezeichneten Schäden ihres Erblassers zu entschädigen. Die Kläger verfolgen mit ihrer Revision ihren im zweiten Rechtszug gestellten Haupt-antrag und der Beklagte mit der von ihm eingelegten Revision seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts weiter. Die von den Klägern eingelegte Revision kann im Hinblick auf das Ergebnis, zu dem die Revision des beklagten Landes führen muß, keinen Erfolg haben, obwohl die Bedenken, die von ihr gegen das Berufungsurteil erhoben werden, an und für sich begründet sind. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Kläger hätten die von ihnen mit der Klage geltend gemachten ererbten Ansprüche rechtzeitig angemeldet. Stellung dieser Ansprüche gerichtete Klage abgewiesen, weil die begehrte Feststellung der Entschädigungspflicht des Beklagten wegen der von dem Erblasser erlittenen Schäden im beruflichen Fortkommen und am Vermögen eine Vorabentscheidung über den Grund dieser Ansprüche bedeute, die erhebliche Wie sich aus diesen Darlegungen ergibt, hat das Berufungsgericht über den hier geltend gemachten Anspruch nicht sachlich entschieden, sondern die Klage aus prozessualen Gründen abgewiesen. Die von den Klägern geltend gemachten Entschädigungsansprüche waren durch einen Bescheid der Entschädigungsbehörde abgelehnt worden, da sie verspätet angemeldet waren und die Entschädigungsbehörde die Wiedereinsetzung in den Das haben auch die Kläger erkannt und deswegen im zweiten Rechtszug einen anderen Antrag gestellt. hin als eine Vorfrage mitentschieden werden muß, wenn über den geltend gemachten Anspruch selbst entschieden wird. Für ein solches Verfahren bietet das Gesetz keine Grundlage, da vor dem Entschädigungsgericht, wie dargelegt, der Anspruch selbst geltend gemacht werden kann, und da die Entschädigungsgerichte nicht befugt sind, die Sache im Rahmen eines Rechtsstreits an die Entschädigungsbehörde zurückzuverweisen (van Dam/Loos § 210 An. 13 Abs.2). Es ist auch nicht notwendig, das Gesetz mit Rücksicht auf die besonderen Belange des Entschädigungsverfahrens im Wege der Rechtsfortbildung dahin auszulegen, daß das hier vom Berufungsgericht eingehaltene Verfahren zulässig ist. Dadurch, daß das Verfahren so eingehalten wird, wie es sich aus dem Gesetz ergibt, entstehen keine wesentlichen Nachteile Die Entscheidung über das Bestehen der Ansprüche kann viel- Sofern das Bestehen der Ansprüche nicht aus einem tatsächlichen, sondern aus einem rechtlichen Grunde zweifelhaft sein kann, ist es prozeßwirtschaftlich, daß darüber alsbald durch Urteil der Entschädigungsgerichte abschließend entschieden wird. Einmal würde der Streit hierüber auch dann, wenn die Entschädigungsbehörde zunächst über Grund und Höhe der Ansprüche zu entscheiden hätt4, in aller Regel zu späterer Zeit doch vor die Gerichte gebracht werden und diese beschäftigen. In dem darauf eingeleiteten Verfahren vor den Entschädigungsgerichten kann dann die Frage der Rechtzeitigkeit der Anmeldung geklärt werden, ohne daß das Gericht auch über die weiter geltend gemachten Ansprüche entscheiden müßte. Urteil aufgehoben und die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen werden. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob in einem Pall, in dem im Berufungsrechtszuge zu Unrecht nur ein Peststellungsantrag gestellt worden ist, der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muß, da dieses Gericht den Kläger nach § 139 ZPO hätte veranlassen müssen, einen Leistungsantrag zu steifen. Denn in dem hier zu entscheidenden Pall hätten die Kläger auch mit einer Leistungsklage keinen Erfolg haben können, da sich auf Grund des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts ergibt, daß sie die .- ererbten’.. Ansprüche verspätet angemeldet haben und daß ihnen auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Anmeldefrist nicht gewährt werden kann. Ein Verfolgter, der wegen der gegen ihn gerichteten Verfolgung Entschädigungsansprüche anmeldet, meldet damit nur die ihm aus eigenem Recht zustehenden Ansprüche an und nicht auch diejenigen, die aus der Verfolgung eines anderen entstanden und auf ihn als dessen Rechtsnach- Hur wenn diese Angaben gemacht sind, ist die Anmeldung eine geeignete Grundlage für die weitere Bearbeitung der geltend gemach ten Ansprüche. Den Anmeldungen, mit denen die durch ihre eigene Ver-folgung begründeten Ansprüche der Kläger angemeldet worden sind, kann nicht entnommen werden, daß damit auch Ansprüche geltend gemacht werden sollten, die aus der Verfolgung des Erblassers herrührten und die auf die Kläger als dessen Erben übergegangen waren. Die Ansprüche, die auf die Kläger als Erben des Erblassers übergegangen waren, sind erst am 8. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist kann den Klägern nicht erteilt werden, da die Frist nicht ohne ihr eigenes oder ohne Verschulden ihres Vertreters, das sie sich zurechnen lassen müssen, versäumt worden ist (LM BEG 1956 § 189 Nr. 3). Der Sachverhalt, durch den die Entschädigungsansprüche des Erblassers begründet waren, und die Tatsache, daß sie Der Kläger zu 2, der, wie sich aus dem Schriftwechsel ergibt, zugleich als Bevollmächtigter für die Klägerin zu 1, seine Mutter, handelte, war von Dr.S Die Kläger haben nicht vorgetragen, daß sie auf dieses Schreiben etwas im Sinne der Anregungen Dr.S Weiter machen die Kläger geltend, sie hätten das Schreiben vom 19.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BEG §§ 189, 195, 209, 210; ZPO § 256 Auch dann, wenn die EntSchädigungsbehörde eine Anmeldung ohne sachliche Prüfung wegen Verspätung zurückgewiesen hat, muß der Verfolgte, um seine Rechte weiter zu verfol gen 9 die Ansprüche als solche vor den Entschädigungsge richten durch eine auf Leistung gerichtete Klage geltend machen. BEG § 189 Die allgemeine Anmeldung von Entschädigungsansprüchen umfaßt grundsätzlich nur die für den Verfolgten selbst entstandenen Ansprüche. Palls die Anmeldung sich auch auf Ansprüche anderer Personen erstrecken soll, die auf den Anmeldenden durch Erbfolge oder aus einem anderen Rechtsgrunde übergegangen sind, muß dies aus ihr klar und unzweideutig hervorgehen. Eine fristwahrende Anmeldung liegt in der Regel nur vor, wenn in dem Antrag angegeben i3t, für welche Person die Ansprüche entstanden sind und wodurch sie auf den Anmeldenden übergegangen sind. BGH, Urt. v. 17. Mai 1961 - IV ZR 279/60 KG. Berlin LG. Berlin V e rkiind e t 17.Mai 1961 9 Justizangest. rkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes vertreten durch den Senator für Inneres in Platz Beklagten, Revisionsklägers und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Kläger, Revisionsbeklagten und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigter des Klägers zu 1: Rechtsanwalt Dr. in B hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg und Dr.Loev/enheim für Recht erkannt: Das Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts zu Berlin vom 12. Mai I960 wird aufgehoben. Die Berufung gegen das Urteil der 10. Perienzivilkammer 1 a des Landgerichts Berlin vom 30. Juli 1959 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird. Gerichtsgebühren und Auslagen werden für das Ver fahren vor dem Berufungs- und Revisionsgericht nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten die ser Verfahren haben die Kläger zu tragen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Die Klägerin zu 1 ist die Witwe und der Kläger zu 2 der Sohn des 1941 in Montevideo verstorbenen Kaufmanns Benno Katschinski (Erblasser). Der Kläger zu 2 hat mit dem am 30. September 1957 bei dem Beklagten eingegangenen, von i seinem Bevollmächtigten Dr.Artur Schoenfeld gestellten An- trag -Schaden Heg.Nr. 339 968 - Entschädigungsansprüche wegen 3 an Vermögen und im beruflichen Fortkommen geltend gemacht und am 23. Januar 1958 nach dem Tode des Dr.Schoenfeld den Rechtsanwalt Dr.Michaelis in Montevideo zu seinem Bevollmächtigten bestellt. Am gleichen Tage hat die Klägerin zu 1 durch Rechtsanwalt Dr.Michaelis Entschädigungsansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen als mitarbeitende Ehefrau in dem Konfektionsgeschäft ihres Ehemannes anmelden lassen. Diese Anmeldung Reg.Nr.349*198 Der ist am 7. Februar 1958 bei dem Beklagten eingegangen. Anmeldung war als Anlage 1 eine eidesstattliche Erklärung des Klägers zu 2 vom 23* Juli 1957 beigefügt, in der e ter anderem heißt: o un •'Mein Vater hat seit 1900 in Berlin ein Damenkonfektions-Großhandelsgeschäft betrieben und zwar zuletzt am Hausvogteiplatz 6. Dieses Geschäft hat er bis zu der im Jahre 1936 erfolgten Auswanderung betrieben. Meine Mutter war in diesem Geschäft von der Eheschließung an wie eine Angestellte tätig. Sie hat stets eine Hausangestellte gehabt, so daß sie sich in dem Geschäft meines Vaters den ganzen Tag betätigen konnte." Mit dem Schreiben vom 4« Oktober 1958 hat der Beklagt Dr.Michaelis unter anderem auf gef ordert, anzugeben, v/aru kein Antrag nach Benno Katschinski gestellt sei. In der Zwi ■ schenzeit hatten die Kläger bereits durch ihren Prozeßbe i vollmächtigten am 8. September 1958 Entschädigungsansprüche als Erben des Erblassers angemeldet und notfalls wegen Fristversäumung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. 3 Der Beklagte hat die Ansprüche mit der Begründung ab gelehnt, daß die Anmeldefrist verstrichen sei. Mit der Klage verfolgen die Kläger die Entschädigungsansprüche des Erblassers weiter. Sie haben im ersten Rechtszug beantragt, festzustellen, daß der Entschädigungsantrag nach Benno rechtzeitig gestellt sei, hilfsweise ihnen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren unter Aufhebung de angefochtenen Bescheides. s Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Kläger haben Berufung eingelegt und im Berufungsrechtszug beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und festzu stellen, daß der Entschädigungsantrag nach Benno rechtzeitig gestellt und daß der Beklagte verpflichtet sei, die Kläger als Erben des Verfolgten v/egen folgender Schäden zu entschädigen: 1. Vermögensschaden; a) b) Auswanderungskosten für zwei Personen Berlin-Hamburg nach Montevideo, Goodwill-Schaden für das Damenkonfektions- Großhandelsgeschäft des Erblassers in Berlin, Verschleuderungsschaden für die Wohnungs einrichtung des Erblassers in der Martin Luther-Straße; 4 2. Berufsschäden wegen Verdrängung aus selbständiger Erwerbstätigkeit als Inhaber des genannten Geschäftes; hilfsweise, auf den Wiedereinsetzungsantrag der Kläger vom 5. September 1958 die Y/iedereinsetzung in den ■ vorigen Stand gegen die Versäumung der Anmeldefrist zu gewähren und festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, die Kläger wegen der im Hauptantrage bezeichneten Schäden ihres Erblassers zu entschädigen. Bas Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und wie folgt erkannt; Es wird festgestellt, daß der Entschädigungs antrag der Kläger nach Benno rechtzeitig gestellt worden ist. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Der erkennende Senat hat die Revision zugelassen. Beide Parteien haben Revision eingelegt. Die Kläger verfolgen mit ihrer Revision ihren im zweiten Rechtszug gestellten Haupt-antrag und der Beklagte mit der von ihm eingelegten Revision seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts weiter. I. Die von den Klägern eingelegte Revision kann im Hinblick auf das Ergebnis, zu dem die Revision des beklagten Landes führen muß, keinen Erfolg haben, obwohl die Bedenken, die von ihr gegen das Berufungsurteil erhoben werden, an und für sich begründet sind. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Kläger hätten die von ihnen mit der Klage geltend gemachten ererbten Ansprüche rechtzeitig angemeldet. Trotzdem hat es die auf Pest « Stellung dieser Ansprüche gerichtete Klage abgewiesen, weil die begehrte Feststellung der Entschädigungspflicht des Beklagten wegen der von dem Erblasser erlittenen Schäden im beruflichen Fortkommen und am Vermögen eine Vorabentscheidung über den Grund dieser Ansprüche bedeute, die erhebliche ■ Ermittlungen noch voraussetze und deswegen vermieden werden sollte. Daher habe die Entschädigungsbehörde zunächst noch die sachlichen Voraussetzungen dieser Ansprüche zu prüfen. Wie sich aus diesen Darlegungen ergibt, hat das Berufungsgericht über den hier geltend gemachten Anspruch nicht sachlich entschieden, sondern die Klage aus prozessualen Gründen abgewiesen. ■ Die so getroffene Entscheidung ist mit dem Gesetz nicht vereinbar. Die von den Klägern geltend gemachten Entschädigungsansprüche waren durch einen Bescheid der Entschädigungsbehörde abgelehnt worden, da sie verspätet angemeldet waren und die Entschädigungsbehörde die Wiedereinsetzung in den ■ vorigen Stand versagte. Damit hatte die Entschädigungsbehör- de gemäß 195 BEG über die angemeldeten Ansprüche entschie den. Die Kläger konnten diese Ansprüche jetzt nach 210 BEG durch eine Klage vorden Entschädigungsgerichten geltend achen. Das haben sie auch getan. Aus dem Sinn ihrer Klage schrift ist zu entnehmen, daß sie diese Ansprüche vor dem Landgericht verfolgen wollten. Der von ihnen im ersten Rechts zug gestellte Antrag entsprach zwar nicht dem Zweck ihrer Klage. Ihm hätte das Landgericht auch nicht entsprechen können. Das Landgericht hätte daher, wenn es die Klage nicht abgewiesen hätte, die Kläger veranlassen müssen, einen sachgemäßen Antrag zu stellen. In dem Verfahren vor den Entschädigungsgerichten muß der Entschädigungsanspruch selbst geltend gemacht werden. Das haben auch die Kläger erkannt und deswegen im zweiten Rechtszug einen anderen Antrag gestellt. Dieser Antrag war ein PestStellungsantrag. Das Bestehen der Entschädigungsansprüche sollte durch das Urteil festgestellt werden. Daß mit dem Antrag zugleich die Feststellung begehrt wurde, daß die Anmeldung rechtzeitig erfolgt sei, macht ihn nicht unzulässig. Es handelt sich hierbei nicht um einen selbständigen Antrag, sondern nur um einen überflüssigen Zusatz, über den das Berufungsgericht sich hätte hinwegset- zen können, da über die Rechtzeitigkeit der Anmeldung ohne- ■ hin als eine Vorfrage mitentschieden werden muß, wenn über den geltend gemachten Anspruch selbst entschieden wird. Das Entschädigungsgericht kann aber nicht, wenn die ■ Entschädigungsbehörde die Ansprüche abgelehnt hat, weil es die Anmeldung für verspätet hielt, sich, wie es das Be rufungsgericht getan hat, darauf beschränken, die Rechtze tigkeit der Anmeldung festzustellen und gar weitergehende Anträge abzuweisen. Für ein solches Verfahren bietet das Gesetz keine Grundlage, da vor dem Entschädigungsgericht, wie dargelegt, der Anspruch selbst geltend gemacht werden kann, und da die Entschädigungsgerichte nicht befugt sind, die Sache im Rahmen eines Rechtsstreits an die Entschädigungsbehörde zurückzuverweisen (van Dam/Loos § 210 Anm. 13 Abs.2). Das Entschädigungsgericht muß daher über die An- sprüche selbst entscheiden. Es ist auch nicht notwendig, das Gesetz mit Rücksicht auf die besonderen Belange des Entschädigungsverfahrens im Wege der Rechtsfortbildung dahin auszulegen, daß das hier vom Berufungsgericht eingehaltene Verfahren zulässig ist. Dadurch, daß das Verfahren so eingehalten wird, wie es sich aus dem Gesetz ergibt, entstehen keine wesentlichen Nachteile Die Entscheidung über das Bestehen der Ansprüche kann viel- 7 « fach auch ohne große und zeitraubende Ermittlungen getroffen werden. Sofern aber Ermittlungen in größerem Umfang not v/endig sind, können die Entschädigungsgerichte auch die Hilfe des beklagten Landes und seiner Entschädigungsbehörde in Anspruch nehmen. Sofern das Bestehen der Ansprüche nicht aus einem tatsächlichen, sondern aus einem rechtlichen Grunde zweifelhaft sein kann, ist es prozeßwirtschaftlich, daß darüber alsbald durch Urteil der Entschädigungsgerichte abschließend entschieden wird. Einmal würde der Streit hierüber auch dann, wenn die Entschädigungsbehörde zunächst über Grund und Höhe der Ansprüche zu entscheiden hätt4, in aller Regel zu späterer Zeit doch vor die Gerichte gebracht werden und diese beschäftigen. Sofern die Ansprüche recht- lich nicht bestehen, wird den Entschädigungsbehörden oft unnötige Arbeit erspart, wenn das Gericht diese Entscheidung in dem frühestmöglichen Zeitpunkt fällt, ohne daß die Gerichte dadurch mehr belastet würden. Um die Entschädigungsgerichte in den Fällen, in denen Ansprüche nach Ansicht der Entschädigungsbehörde wegen ver späteter Anmeldung abzulehnen sind, nicht über Gebühr zu belasten, kann die Entschädigungsbehörde unter Umständen zunächst einen Teilbescheid über einen einfach liegenden Anspruch, z.B. den Anspruch auf Entschädigung wegen Freiheit sSchadens erlassen. In dem darauf eingeleiteten Verfahren vor den Entschädigungsgerichten kann dann die Frage der Rechtzeitigkeit der Anmeldung geklärt werden, ohne daß das Gericht auch über die weiter geltend gemachten Ansprüche entscheiden müßte. II. Auf die Revision des beklagten Landes muß jedoch das angefochtene. Urteil aufgehoben und die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen werden. Bas muß geschehen, weil den Klägern das Rechtsschutzinteresse für den von ihnen geltend gemachten Fest- 8 Stellungsantrag fehlt, da es ihnen möglich gewesen wäre, auf Leistung zu klagen, und da keine besonderen Umstände vorliegen, die ausnahmsweise die Zulässigkeit einer Peststellungsklage rechtfertigen könnten (LM BEG 1956 § 210 Nr.5). Es braucht nicht entschieden zu werden, ob in einem Pall, in dem im Berufungsrechtszuge zu Unrecht nur ein Peststellungsantrag gestellt worden ist, der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muß, da dieses Gericht den Kläger nach § 139 ZPO hätte veranlassen müssen, einen Leistungsantrag zu steifen. Denn in dem hier zu entscheidenden Pall hätten die Kläger auch mit einer Leistungsklage keinen Erfolg haben können, da sich auf Grund des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts ergibt, daß sie die .- ererbten’.. Ansprüche verspätet angemeldet haben und daß ihnen auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Anmeldefrist nicht gewährt werden kann. Die hier geltend gemachten ererbten Ansürüche a cs ind nicht schon zusammen mit den eigenen Ansprüchen der Kläger angemeldet worden. Ein Verfolgter, der wegen der gegen ihn gerichteten Verfolgung Entschädigungsansprüche anmeldet, meldet damit nur die ihm aus eigenem Recht zustehenden Ansprüche an und nicht auch diejenigen, die aus der Verfolgung eines anderen entstanden und auf ihn als dessen Rechtsnach- folger übergegangen sind. Das hat der Senat bereits ir Urteilen vom 18. Dezember 1959 IV ZR 189/59 (RzW I960, den 135) und vom 28. September I960 IV ZR 70/60 (RzW 1961, 83 Nr.44) entschieden. An den in diesen Urteilen niedergelegte Rechtsansichten wird festgehalten. Durch die Anmeldung soll die Behörde bis zu einem bestimmten Zeitpunkt Klarheit darüber erhalten, welche Personen Eiatschädigungsansprüche geltend gemacht haben. Die Anmeldung bildet die Grundlage für die weitere Bearbeitung der Anträge und für die Ermitt 9 lungen über Grund und Höhe der Ansprüche. Mit Rücksicht ■ darauf, daß nur für einzelne bestimmte Arten von Schäden ■ Entschädigung geleistet v/ird, mag es genügen, wenn der An- ■ meldende zunächst nur allgemein Entschädigungsansprüche anmeldet. Es kann dann davon ausgegangen werden, daß er ■ alle durch die gegen ihn gerichtete Verfolgung ausgelösten oder sonst für ihn selbst entstandenen Ansprüche geltend machen will. Sofern er aber auch Ansprüche geltend machen will, die ■ durch die Verfolgung einer anderen Person für diese ausgelöst sind, und die auf ihn übergegangen sind, muß dies aus seinem Antrag eindeutig hervorgehen. Er muß in seiner An- ■ ■ me1dung klar und unmißverständlich angeben, aus wessen Verfolgung die Ansprüche hergeleitet werden und aus welchem Rechtsgrund sie auf ihn übergegangen sind. Hur wenn diese Angaben gemacht sind, ist die Anmeldung eine geeignete Grundlage für die weitere Bearbeitung der geltend gemach ten Ansprüche. Den Anmeldungen, mit denen die durch ihre eigene Ver-folgung begründeten Ansprüche der Kläger angemeldet worden sind, kann nicht entnommen werden, daß damit auch Ansprüche geltend gemacht werden sollten, die aus der Verfolgung des Erblassers herrührten und die auf die Kläger als dessen Erben übergegangen waren. Zwar war aus der der Anmeldung m der Klägerin zu 1 beigefügten eidesstattlichen Versicherung des Klägers zu 2 zu entnehmen, daß auch der Ehemann der ■ Klägerin zu 1 und Vater des Klägers zu 2 verfolgt war und daß höchstwahrscheinlich auch wegen dessen Verfolgung Entschädigungsansprüche bestanden. Es ging daraus aber nicht einmal hervor, daß dieser Verfolgte verstorben, geschweige denn, daß er von den Klägern beerbt worden war. Die Kläge-rin zu 1 hat sich in ihrem Antrag noch als “verheiratet“ und nicht als “verwitwet" bezeichnet. 10 Die Ansprüche, die auf die Kläger als Erben des Erblassers übergegangen waren, sind erst am 8. September 1958 nach Ablauf der in § 189 Abs. 1 BEG bestimmten Anmeldefrist angemeldet worden. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist kann den Klägern nicht erteilt werden, da die Frist nicht ohne ihr eigenes oder ohne Verschulden ihres Vertreters, das sie sich zurechnen lassen müssen, versäumt worden ist (LM BEG 1956 § 189 Nr. 3). Der Sachverhalt, durch den die Entschädigungsansprüche des Erblassers begründet waren, und die Tatsache, daß sie ■ seine Erben waren, war den Klägern vor Ablauf der Anmelde-frist bekannt. Beide Kläger wurden durch rechtskundige Per-sonen vertreten. Es bestand daher kein Grund, die ererbten Ansprüche nicht auch rechtzeitig anzu demelden. Der Kläger zu 2, der, wie sich aus dem Schriftwechsel ergibt, zugleich als Bevollmächtigter für die Klägerin zu 1, seine Mutter, handelte, war von Dr.S in Montevideo, der beide Kläger in dem Entschädigungsverfahren vertrat, außerde noch durch Schreiben vom 19. August 1957 darauf aufmerksam gemacht worden, daß für ihn und seine Mutter auch Ent a C3 chä digungsansprüche als Erben des Erblassers angemeldet werden könnten, und daß, falls diese "Erbansprüche" angemeldet , ■ werden sollten, ein Erbscheinsantrag gestellt v/erden müßte, wofür noch weitere Angaben sowie eine amtliche Sterbeurkunde benötigt würden. Die Kläger haben nicht vorgetragen, daß sie auf dieses Schreiben etwas im Sinne der Anregungen Dr.S Dr.S veranlaßt hätten. Nach dem Tode von haben die Kläger am 23. Januar 1958 pr.Mi chaeiis Vollmacht erteilt. Dieser hat mit Schreiben vom 28. Januar 1958 die eigenen Ansprüche der Klägerin zu 1 angemeldet. Die Kläger haben nicht dargelegt, wieso es ohne ihr oder ihres Bevollmächtigten Verschulden unter-blieben ist, daß jetzt nicht auch die ererbten Ansprüche 11 angemeldet wurden. Sie berufen sich darauf, daß sie angenom men hätten, Dr.S habe diese Ansprüche bereits ange meldet. Dieser Ansicht konnten sie jedoch, nachdem de Klä ger zu 2 dessen Schreiben vom 19. August 1957 erhalten hatte, nicht mehr sein. Denn daraus ergab sich unzweideutig, daß diese Ansprüche noch nicht angemeldet waren. Weiter machen die Kläger geltend, sie hätten das Schreiben vom 19. August 1957 vor dem Tode Dr.S nicht mehr beantworten kön nen. Sie haben aber nicht dargelegt, daß sie die erforderlichen Angaben nun ihrem neuen Bevollmächtigten Dr.Michaelis gemacht haben oder warum dies nicht geschehen konnte. Nach ■ alledem haben die Kläger nicht dargelegt,daß -sie -die■♦Anmelde frist ohne Verschulden versäumt haben. Die Kostenentscheidung folgt aus 97 ZPO, 225 Abs.l BEG Ascher Baske Johannsen Wüstenberg Dr.Loewenheim