* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZH 279/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZH 279/59

BJBG § 43 Mit dem Schutz des Deutschen Reiches im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr* 1 BiäG kann nur der Schutz gemeint sein, den das Deutsche Reich nach völkerrechtlichen Grundsätzen seinen Staatsangehörigen und Schutzbefohlenen im Ausland zu gewähren berechtigt ist* Im Zuge der Besetzung Polens von deutschen Truppen sei er zusammen mit seiner Ehefrau gezwungen wordön, im September 1939 mit anderen Juden die damals bestehende deutsch-russische Demarkationslinie am Fluß San zu überschreiten und sich auf russisches Gebiet zu begeben. Wird dieser Sachverhalt als richtig unterstellt, so wäre der iCLäger zweimal durch nichtdeutsche ausländische Staaten seiner Freiheit beraubt worden, einmal durch die polnischen Behörden in KrMHi und später im Zuge einer weiteren deutschen Verfolgung in DutHBi durch russische Behörden, Der mit der Flage verfolgte Anspruch hängt davon ab, ob die Voraussetzungen des § 43 B3G erfüllt sind, Für den Fall, daß ein Entschädigungsanspruch wegen Freiheitsentziehung durch ausländische Staaten erhoben wird, vertritt der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung die Meinung, daß in solchen Fällen ein Entschädigungsanspruch wegen Schadens an der Freiheit nur dann gegeben sei? wenn die Voraussetzungen des § 43 Abs, 1 Satz 2 aaO erfüllt sind (III BSG 1956 § 43 Nr, 1, 2, 9 und 11), In der Rechtsprechung anderer Gerichte wird die Ansicht vertreten, daß ein derartiger Anspruch auf Entschädigung in diesen Fällen auch dann bestehe, wenn die Freiheitsentziehung durch fremde Staaten die adäquate Folge einer Verfolgungsmaßnahme im Sinne des § 2 BEG sei. / ergibt, davon aus, daß die Eingriffe in die Freiheit des Klägers durch Maßnahmen polnischer und russischer Staaten weder durch die deutsche Regierung veranlaßt seien noch darauf beruhten, daß dem Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit oder der Schutz des Deutschen Reiches entzogen worden seien» Es meint, selbst wenn man dor vom Bundesgerichtshof vertretenen Meinung nicht folge, greife auch die Gegenansicht nicht zugunsten des Klägers durch» Denn die von Polen und der Sowjetunion gegen den Kläger durchgeführten Maßnahmen seien nicht die adäquate Folge der gegen den Klüger ergriffenen nationalsozialistischen Verf o1gungsnaßnahmen« März 1959 den Satz gestellt, daß mit dem Schutz, den ein Verfolgter habe verlieren müssen, damit die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 Br« 1 BEG erfüllt seien, seinem ganzen Zusammenhang nach nur der Schutz gemeint sein könne, den das Deutsche Reich nach völkerrechtlichen Grundsätzen seinen Staatsangehörigen Das Urteil hat diese Rrwägung durch eine weitere Rrwägung zu stützen versucht, indem es weiter auoführt, daß Art. 46 HLKO keine Schutzpflicht der Besatzungsmacht für die Bewohner der besetzten Gebiete statuiere, sondern nur die Macht und die Herrschaftsbefugnis8e der Besatzungsmacht gegenüber den Bewohnern besetzter Gebiete einschränke. Genfer Konvention (deutsche Übersetzung im Archiv des Völkerrechts Bd. 2 /T95o7 Seite 446) berufen zu können, der von "geschützten Personen" und weiter davon spricht, daß diese Personen jederzeit mit Menschlichkeit behandelt und insbesondere vor Gewalttätigkeiten geschützt werden sollen. Dabei handelt es sich um Haß nahmen, die vornehmlich im Gebiete des fremden Staates vollzogen werden; nur sie kann der Gesetzgeber im Auge gehabt haben« An den Fall, daß ein fremder Staat sich einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung im Gebiete eines anderen Staates gegenüber lersonen schuldig macht, die dem Schutz dieses anderen Staates als Staatsangehörige oder aus anderem Grunde unterstehen, hat das Gesetz nicht gedacht. Gedacht kann nur daran sein, was für das Entschädigungsgesetz am wichtigsten war, daß rassische Verfolgte, obwohl sie als deutsche Staatsangehörige unter dem Schutz des Deutschen Reiches standen, nicht in dem Maße den Schutz des Reichs genossen, w?e er anderen nicht verfolgten Personen zuteil wurde. Dieser ~chutz ist rassisch und politisch Ver folgten sehr oft versagt worden, und nur diese Fälle liegen der Regelung des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr« 1 B3G zugrunde Dieser Schutz gegenüber ausländischen Staaten hat eine ganz andere Rechtsgrundlage als die Gebietshoheit des Zweifelhaft ist nur, ob völkerrechtlich nur von dem Recr:t des Staates auf diplomatischen Schutz gesprochen werden kann, das er im Interesse seiner Staatsangehörigen oder etwaiger Schutzgenossen frei: ;en Staaten gegenüber ausüben kann, oder ob gegenüber dem Geschützten nicht nur innerstaatsrechtlich, sonder.'« £3 liegt auf der Hand, daß das Deutsche Reich zu dem diplomatischen Schutz eines fremden Staatsangehörigen gegenüber einer durch nichtdeutsche Behörden durchgeführten Freiheitsentziehung weder berechtigt noch verpflichtet war. Dort hat der Senat ausgesprochen, daß die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 Hr. 1 BEGr auch dann vorliegen, wenn ein Volksdeutscher im Gegensatz zu anderen Angehörigen seiner Gruppe die deutsche Staatsangehörigkeit nur wegen seiner Zugehörigkeit zu dem Judentum nicht erhalten habe und wenn es dadurch ermöglicht worden sei, daß ihm ein fremder Staat unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze die Freiheit entzogen habe. März 1959 ausgesprochen habe, die Verleihung der deutschen Staats angehörijkeit an polnische Staatsangehörige sei Völkerrechts widrig gewesen und auf der anderen Seite Volksdeutschen polnischen Staatsangehörigen die Rechte aus § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 B2G einräume. April 1959 entschiedenen Pall der Verfolgte den Schutz des Deutschen Reiches gegenüber einer Freiheitsentziehung durch sowjetrussische Behörden nach völkerrechtlichen Grundsätzen weder genoß noch auch nur in Anspruch nehmen konnte. Eine ganz andere Frage war aber, ob er nicht aus entschädigungsrechtlichen Grundsätzen so zu behandeln war, als ob er die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt hätte, wenn er diese nur aus Verfolgungsgründen (§ 1 BEG) nicht erworben hat,, Diese Frage hat der Senat bejaht, ohne daß erörtert zu werden brauchte, welche Folgen sich daraus ergaben, daß die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an polnische Staatsangehörige während des Krieges völkerrechtswidrig v/ar. Diese Überlegung war umsomehr angebracht, als aus der Völkerrechtswidrigkeit dieser Verleihung noch keineswegs ihre staatsrechtliche Ungültigkeit folgte und der deutsche Gesetzgeber diese Verleihung der Staatsangehörigkeit an polnische Staatsangehörige deutscher Volkszugehörigkeit durch das Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22» Februar 1955 (BGBl I 65) als gültig anerkannt hat« Aus dieser Entscheidung vermag daher für den von Vengler aaO vertretenen Standpunkt nichts hergeleitet zu werden, sie beruht lediglich auf entschädigungsrechtlichen Erwägungen, Auch der idäger kann im vorliegenden Fall nicht geltend machen, wie die Revision ännimmt, daß er wie ein Volksdeutscher zu behandeln sei« Zur Zeit, als die einschlägigen Vorschriften erlassen wurden - hier kommt als erste Maßnahme der Erlaß über die Gliederung und Verwaltung der Ostgebiete vom 8« Oktober 1939 (RGBl I 2o42) in Frage -? hatte der Kläger bereits auf russisches Gebiet Übertreten müssen« Dies war nach seiner Darstellung bereits im September 1939 geschehen« Der Kläger kann sich auch nicht darauf bei'Ufen, er sei beim Anschluß der Republik Österreich an das Deutsche Reich deutscher Staatsangehöriger geworden. Seine Staatsangehörigkeit wäre durch den sogenannten Anschluß Österreichs im Jahre 1938 nicht geändert worden, auch wenn er nicht Jude gewesen wäre« Dies ergibt sich aus der Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit im Lande Österreich vom 3.

Zitierte Normen: § 2 BEG § 97 ZPO
StaataaOStaatsangehörigkeitgebietenKlägerSchutz

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung:
ja
 nein
2428 099
BJBG § 43
Mit dem Schutz des Deutschen Reiches im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr* 1 BiäG kann nur der Schutz gemeint sein, den das Deutsche Reich nach völkerrechtlichen Grundsätzen seinen Staatsangehörigen und Schutzbefohlenen im Ausland zu gewähren berechtigt ist*
BGH, Urto v• 13o April 196o - IV ZH 279/59 - OLG Frankfurt/^.
LG Darmstadt
IV ZR 279/39
Verkündet
 an 13o April i960
als
 der
Justisängestellter Ürkundsbeanter Geechäf'
icixtsstelle
 Im Namen des Volkes In dem ^'ntschädigungsrechtsstreit
 des kaufmännischen Angestellten ■Bl KflHBB Avenue,
„ JSA,
Klägers und Revisionsklägers,
- irozeöbevollaächtigter: Rechtsanwalt Dr.
in
 gegen
das Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
 hat der IV«» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne mündliche Verhandlung in der Sitzung vom 8. April i960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannseh, Wüstenberg und Br. Loewenheim
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 24o April 1959 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Gerichtsgebühren und -auslagen werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger wurde am Juli 19o6 in als Sohn aus TaflB zugewanderter jüdischer .filtern geboren* Im Oktober 1938 wurde er mit seiner Shefrau anläßlich der Ausvveisungsaktion gegen Juden polnischer Staatsangehörigkeit in	verhaftet	und	nach	Polen abgeschoben.
fir hat behauptet, er sei nach dem Grenztiber tritt von polnischen Behörden in einem geschlossenen Lager in KrVBft interniert worden. Wenige Tage nach der Besetzung von KnPHi durch die deutschen Truppen im September 1939 habe man ihn und seine fihefrau gezwungen, mit anderen Juden den die damalige Demarkationslinie zwischen den deutschen und sowjetischen Truppen bildenden Fluß San zu überschreiten und sich auf sowjetisch besetztes Gebiet zu begeben. Sr sei von russischen Behörden verhaftet und in ein Lager in Du^Hl mittleren Lauf der Wolga gebracht worden, wo er mit Flüchtlingen verschiedener Nationalität zu Waldarbeiten eingesetzt worden sei.
Im kärz 1946 wurden der Kläger und seine fihefrau aus der Sowjetunion nach Niederschlesien transportiert. Von dort aus gelangten sie noch im Jahre 1946 in das DP-Lager
 wo sie sich bis zu ihrer Auswanderung nach den Vereinigten Staaten von Nordamerika im Juni 1947 aufgehalten haben.
Den von dem Kläger wegen der behaupteten Haft in Polen und der Sowjetunion angemeldeten Haftentschädigungsanspruch hat der Regierungspräsident - Entschädigungsbehörde - in
- 3 «
DaflHMBdurch Bescheid vom 25. august 1934 mit der Be* gründung abgelehnt, es habe sich hierbei um keine nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen gehandelt.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Klage erhoben und die Zahlung einer Haftentschädigung von 11.7oo DM beantragt. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Bas Landgericht - 2. &ntSchädigungskammer - in Darmstadt hat durch Urteil vom 14* Februar 1958 die Klage abgewiesen.
Die Berufung des Klägers war erfolglos. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klaganspruch weiter. Das beklagte Land hat in dem Revisionsrechtszug keinen Antrag
 gestellt.
Bntscheidungsgni nde:
In dem Termin zur mündlichen Verhandlung sind beide Parteien trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Gemäß § 2o9 Abs. 3 BBG ist deshalb ohne Verhandlung zu entscheiden.
Der Kläger stützt seinen Entschädigungsanspruch darauf, er sei in dem Herrschaftsgebiet der nationalsozialistischen Gewalthaber zweimal aus Gründen der Rasse von Ver folgungsmaßnahmen betroffen worden. -Sr sei einmal als Jude polnischer Staatsangehörigkeit in PflHHHHli 1938 verhaftet und nach Polen ab geschoben und in Krflm durch pol-
 
nische Behörden interniert worden. Im Zuge der Besetzung Polens von deutschen Truppen sei er zusammen mit seiner Ehefrau gezwungen wordön, im September 1939 mit anderen Juden die damals bestehende deutsch-russische Demarkationslinie am Fluß San zu überschreiten und sich auf russisches Gebiet zu begeben. Dort sei er von russischen Behörden verhaftet und nach dem Lager in DuflPP an der mittleren V.'olga gebracht, interniert und mit Waldarbeiten beschäftigt worden.
Wird dieser Sachverhalt als richtig unterstellt, so wäre der iCLäger zweimal durch nichtdeutsche ausländische Staaten seiner Freiheit beraubt worden, einmal durch die polnischen Behörden in KrMHi und später im Zuge einer weiteren deutschen Verfolgung in DutHBi durch russische Behörden, Der mit der Flage verfolgte Anspruch hängt davon ab, ob die Voraussetzungen des § 43 B3G erfüllt sind,
 Für den Fall, daß ein Entschädigungsanspruch wegen Freiheitsentziehung durch ausländische Staaten erhoben wird, vertritt der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung die Meinung, daß in solchen Fällen ein Entschädigungsanspruch wegen Schadens an der Freiheit nur dann gegeben sei? wenn die Voraussetzungen des § 43 Abs, 1 Satz 2 aaO erfüllt sind (III BSG 1956 § 43 Nr, 1, 2, 9 und 11), In der Rechtsprechung anderer Gerichte wird die Ansicht vertreten, daß ein derartiger Anspruch auf Entschädigung in diesen Fällen auch dann bestehe, wenn die Freiheitsentziehung durch fremde Staaten die adäquate Folge einer Verfolgungsmaßnahme im Sinne des § 2 BEG sei. Das Berufungsgericht läßt die Frage offen, welcher Meinung zu folgen sei. Es geht dabei, wie der Zusammenhang der Gründe
 
/	ergibt,	davon	aus,	daß	die Eingriffe in die Freiheit des
 Klägers durch Maßnahmen polnischer und russischer Staaten weder durch die deutsche Regierung veranlaßt seien noch darauf beruhten, daß dem Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit oder der Schutz des Deutschen Reiches entzogen worden seien» Es meint, selbst wenn man dor vom Bundesgerichtshof vertretenen Meinung nicht folge, greife auch die Gegenansicht nicht zugunsten des Klägers durch» Denn die von Polen und der Sowjetunion gegen den Kläger durchgeführten Maßnahmen seien nicht die adäquate Folge der gegen den Klüger ergriffenen nationalsozialistischen Verf o1gungsnaßnahmen«
Es ist nicht ganz zweifeisfrei, ob in dem letzten Punkt dem Berufungsgericht zu folgen wäre, wenn man die damaligen besonderen Verhältnisse berücksichtigt« Der erkennende Senat hält jedoch an der von ihm vertretenen Ansicht fest» Auch die Kritik, die Wengler in RzW 196o, 24 an dieser Rechtsprechung geübt hat, hat ihn nicht von der Unrichtigkeit seiner Meinung überzeugt« Die von Wengler aaO ins Feld geführten Argumente liegen neben der Sache« Dennoch soll zu ihnen Stellung genommen werden, weil die Stellung des Kritikers geeignet ist, seinen Ausführungen trotz ihrer unsachlichen Form besonderes Gewicht zu verschaffen» Der Senat hat in den Mittelpunkt seiner Erwägungen in der bei IM HLKD Art« 46 Br« 2 abgedruckten Entscheidung vom 18. März 1959 den Satz gestellt, daß mit dem Schutz, den ein Verfolgter habe verlieren müssen, damit die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 Br« 1 BEG erfüllt seien, seinem ganzen Zusammenhang nach nur der Schutz gemeint sein könne, den das Deutsche Reich nach völkerrechtlichen Grundsätzen seinen Staatsangehörigen
 
und Schutzbefohlenen im Ausland zu gewähren berechtigt sei* In diesem Sinne haben auch die Srläuterungsbücher von Blessin/Wilden $ 43 B3G Ana. 32 und van Dam/Loos § 43 Anm. 5 c auf Seite 25o die Bestimmung des § 43 Abs. 1 Satz 2 Kr. 1 verstanden. In dem 3e tztgenannten Kommentar v/ird besonders auf Art. 112 Abs. 2 Y/eimRV verwiesen, der ebenso wie Art. 3 Abs. 6 der Reichsverfassung von 1871 eine Schutzpflicht des Deutschen Reiches für alle Deutschen gegenüber dem Ausland aussprach. Das Urteil hat diese Rrwägung durch eine weitere Rrwägung zu stützen versucht, indem es weiter auoführt, daß Art. 46 HLKO keine Schutzpflicht der Besatzungsmacht für die Bewohner der besetzten Gebiete statuiere, sondern nur die Macht und die Herrschaftsbefugnis8e der Besatzungsmacht gegenüber den Bewohnern besetzter Gebiete einschränke. Wengler aaO sucht diese Beweisführung damit aus den Angeln zu haben, daß er darzulegen versucht, dem besetzenden Staat obliege den Bewohnern besetzter Gebiete gegenüber auch eine Schutz-Pflicht. Br glaubt, sich auf Art. 27 der 4. Genfer Konvention (deutsche Übersetzung im Archiv des Völkerrechts Bd. 2 /T95o7 Seite 446) berufen zu können, der von "geschützten Personen" und weiter davon spricht, daß diese Personen jederzeit mit Menschlichkeit behandelt und insbesondere vor Gewalttätigkeiten geschützt werden sollen. Das ist zweifellos richtig. Der Ausdruck "geschützte Personen" wird, außer in Art. 27 Abs. 4, auch noch in anderen Artikeln dieser Konvention gebraucht. 3s mag auch mit V/engler davon ausgegangen werden, daß die Genfer Kon-vention von 1949 keine Neuerung sei, sondern nur die Bestätigung des schon vorher geltenden Völkerrechts enthält.
k.
 
Daraus kann aber nicht hergeleitet werden, daß der Besatzungsmacht zugunsten der durch diese Konvention geschützten Personen Schutzpflichten bestimmten Inhalts gegenüber ausländischen Staaten auferlegt werden. Wenn man die convention als ganzes ansieht, dann handelt es sich im wesentlichem um die Begrenzung der Besatzungsgewalt, wie die3 besonders deutlich in Art, 3 der Konvention hervortritt, wo jeder an der Konvention beteiligten Macht die Verpflichtung auferlegt wird, wenigstens die in diesem Artikel aufgezählten Bestimmungen über die Behandlung der Bewohner des besetzten Gebietes anzuwenden, und wo von Handlungen die Bede ist, die in Bezug auf die dort genannten Personen verboten sind und bleiben, 3s kann V/engler eingeräumt werden, daß in einzelnen Bestimmungen der Konvention auch bestimmte Interessen der Bewohner okkupierter Gebiete "geschützt” werden, aber diese Schutzpflichten sind im ganzen gesehen nur sekundäre Auswirkungen der dort stipulierten Sinschrän-kungen der Besatzungsgewalt* aus diesen Vorschriften kann nicht geschlossen werden, daß § 43 Abs, 1 Satz 2 Kr. 1 B3G auch diesen "Schutz1* meint, der dem Verfolgten versagt worden ist und ursächlich für eine Freiheitsentziehung durch einen ausländischen Staat geworden ist, V/as Wengler dabei völlig übersieht, ist folgendes: Die Besatzungsgewalt, die die okkupierende kriegführende Macht gegenüber Angehörigen des feindlichen Staates und anderen Bewohnern besetzter Gebiete ausübt, ist Gebietshoheit und nicht Personalhoheit (Verdroß, Völkerrecht 4, Aufl, S, 382), Sie endet an den Grenzen des okkupierten Gebiets; ihr sind diejenigen Angehörigen des Staates, dessen Gebiet ganz oder teilweise besetzt ist, nicht
 unterworfen, die sich außerhalb dieses Gebietes befinden oder die sich der Gewalt des Okkupanten durch Verlassen des besetzten Gebietes entziehen« Mit dem Verlassen des besetzten Gebietes endet auch die dem Okkupanten obliegende Schutzpflicht , auf die sich Mengler bezieht. § 43 Abs« 1 Satz 2 Br« 1 aaO hat gerade Vorgänge im Auge, die sich außerhalb des Gebietes des zu dem Schutz berechtigten oder verpflichteten Staates abspielen, nämlich Singriffe in die Freiheit durch ausländische Staaten. Dabei handelt es sich um Haß nahmen, die vornehmlich im Gebiete des fremden Staates vollzogen werden; nur sie kann der Gesetzgeber im Auge gehabt haben« An den Fall, daß ein fremder Staat sich einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung im Gebiete eines anderen Staates gegenüber lersonen schuldig macht, die dem Schutz dieses anderen Staates als Staatsangehörige oder aus anderem Grunde unterstehen, hat das Gesetz nicht gedacht. Denn ein solcher Fall ist nur schwer denkbar und könnte nur unter außergewöhnlichen Umständen Vorkommen. Diese entfernte Möglichkeit ist bei der Auslegung des § 43 aaO deshalb ganz auszuschalten. Gedacht kann nur daran sein, was für das Entschädigungsgesetz am wichtigsten war, daß rassische Verfolgte, obwohl sie als deutsche Staatsangehörige unter dem Schutz des Deutschen Reiches standen, nicht in dem Maße den Schutz des Reichs genossen, w?e er anderen nicht verfolgten Personen zuteil wurde. Dieser ~chutz ist rassisch und politisch Ver folgten sehr oft versagt worden, und nur diese Fälle liegen der Regelung des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr« 1 B3G zugrunde
 Dieser Schutz gegenüber ausländischen Staaten hat eine ganz andere Rechtsgrundlage als die Gebietshoheit des
 
"Schutzstaates"; er beruht nicht auf der Gewalt, die der *>taat in seinem eigenen Gebiete oder in dem Gebiete eines von ihm besetzten feindlichen Staates ausÜbt, sondern ist der Ausfluß des zwischen dem Staat und dem Schutzbefohlenen bestehenden Bandes, das auf der Staatsangehörigkeit beruht und das auch dann besteht, wenn die eigenen Staatsangehörigen im Ausland leben und der Gewalt des Staates ihres Aufenthalts oder ihres tVohn-sitzes unterliegen« Dieser Schutz kann Staatsangehörigen zukommen, die im Gebiete ihres Heimatstaates sich aufhalten, aber Vermögen oder sonstige Rechtsgüter haben, die dem Zugriff fremder Staaten in deren Gebiet unterworfen sind« Auch darüber besteht in der Völkerrecht sichre eigentlich kein Sxreit (vgl. Verdroß aaO S. 326; Rotholz in Archiv d. Völkerrechts 195o S. 4o4 ff; Doehring, Die Pflicht des Staates zur Gewährung diplomatischen Schutzes 1939 S« 11 und passim). Zweifelhaft ist nur, ob völkerrechtlich nur von dem Recr:t des Staates auf diplomatischen Schutz gesprochen werden kann, das er im Interesse seiner Staatsangehörigen oder etwaiger Schutzgenossen frei: ;en Staaten gegenüber ausüben kann, oder ob gegenüber dem Geschützten nicht nur innerstaatsrechtlich, sonder.'« auch völkerrechtlich eine Pflicht zu dem Schutz besteht oder bestehen kann (vgl. Doehring in der erwähnten Schrift). All dies kann hier im einzelnen dahingestellt bleiben und braucht nicht erörtert zu werden. £3 liegt auf der Hand, daß das Deutsche Reich zu dem diplomatischen Schutz eines fremden Staatsangehörigen gegenüber einer durch nichtdeutsche Behörden durchgeführten Freiheitsentziehung weder berechtigt noch verpflichtet war. § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG ist in Fällen
 unanwendbar, in denen dem Deutschen Reich weder ein Recht noch eine Pflicht zu dem sogenannten diplomatischen Schutz oblag.
Das gilt auch für den vorliegenden Pall. Nun beruft sich der Kläger auf eine weitere Entscheidung des Senats vom 22. April 1959 - IV ZR 3o5/58 - (LU BEG 1956 § 43 2r. 12). Dort hat der Senat ausgesprochen, daß die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 Hr. 1 BEGr auch dann vorliegen, wenn ein Volksdeutscher im Gegensatz zu anderen Angehörigen seiner Gruppe die deutsche Staatsangehörigkeit nur wegen seiner Zugehörigkeit zu dem Judentum nicht erhalten habe und wenn es dadurch ermöglicht worden sei, daß ihm ein fremder Staat unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze die Freiheit entzogen habe. Mengler hat sich auf diese Entscheidung berufeh, um die vom Senat vertretene Ansicht zu widerlegen. Er meint, der erkennende Senat habe sich* in 7/idersprüche verwickelt, wenn er in dem Urteil vom 18. März 1959 ausgesprochen habe, die Verleihung der deutschen Staats angehörijkeit an polnische Staatsangehörige sei Völkerrechts widrig gewesen und auf der anderen Seite Volksdeutschen polnischen Staatsangehörigen die Rechte aus § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 B2G einräume. Dieser Widerspruch besteht keineswegs. Ober die Völkerrechtswidrigkeit und ihre sich daraus ergebenden Folgen für die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit hatte der Senat nicht zu entscheiden.
Es lag auf der Hand, daß in dem in dem Urteil vom 22. April 1959 entschiedenen Pall der Verfolgte den Schutz des Deutschen Reiches gegenüber einer Freiheitsentziehung durch sowjetrussische Behörden nach völkerrechtlichen Grundsätzen weder genoß noch auch nur in Anspruch nehmen konnte. Denn
11
er hat die deutsche Staatsangehörigkeit niemals erlangt.
Eine ganz andere Frage war aber, ob er nicht aus entschädigungsrechtlichen Grundsätzen so zu behandeln war, als ob er die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt hätte, wenn er diese nur aus Verfolgungsgründen (§ 1 BEG) nicht erworben hat,, Diese Frage hat der Senat bejaht, ohne daß erörtert zu werden brauchte, welche Folgen sich daraus ergaben, daß die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an polnische Staatsangehörige während des Krieges völkerrechtswidrig v/ar. Diese Überlegung war umsomehr angebracht, als aus der Völkerrechtswidrigkeit dieser Verleihung noch keineswegs ihre staatsrechtliche Ungültigkeit folgte und der deutsche Gesetzgeber diese Verleihung der Staatsangehörigkeit an polnische Staatsangehörige deutscher Volkszugehörigkeit durch das Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22» Februar 1955 (BGBl I 65) als gültig anerkannt hat« Aus dieser Entscheidung vermag daher für den von Vengler aaO vertretenen Standpunkt nichts hergeleitet zu werden, sie beruht lediglich auf entschädigungsrechtlichen Erwägungen,
 Auch der idäger kann im vorliegenden Fall nicht geltend machen, wie die Revision ännimmt, daß er wie ein Volksdeutscher zu behandeln sei« Zur Zeit, als die einschlägigen Vorschriften erlassen wurden - hier kommt als erste Maßnahme der Erlaß über die Gliederung und Verwaltung der Ostgebiete vom 8« Oktober 1939 (RGBl I 2o42) in Frage -? hatte der Kläger bereits auf russisches Gebiet Übertreten müssen« Dies war nach seiner Darstellung bereits im September 1939 geschehen« Der Kläger kann sich auch nicht darauf bei'Ufen, er sei beim Anschluß der Republik Österreich an das Deutsche Reich deutscher Staatsangehöriger geworden.
12 -
wenn er nicht Jude gewesen wäre» Die Revision übersieht hier, daß der Kläger nicht heimatberechtigt in der Republik Österreich war, sondern von aus TaflBi zugewanderten Dltern abstammte. Diese dtadt gehörte nach der politischen Neuordnung in Osteuropa nach dem ersten Weltkrieg nicht zu der Republik Österreich, sondern zu Polen. Seine Staatsangehörigkeit wäre durch den sogenannten Anschluß Österreichs im Jahre 1938 nicht geändert worden, auch wenn er nicht Jude gewesen wäre« Dies ergibt sich aus der Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit im Lande Österreich vom 3. Juli 1938 (RGBl I 79o).
Die Revision ist daher im Ergebnis unbegründet. Die köstenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO in Verbindung mit § 225 Abs. 1 B3G.
Ascher Raske Johannsen wüstenberg Dr.Loewenheim
k