Nine "Auswanderung" ist zu verneinen, wenn ein in Deutschland geborener und.bis zu dem 19* Lebensjahre daselbst deutsch erzogener Holländer endgültig nach Holland verzieht,, ..auch wenn er diesem Lande bisher nur durch seine Staatsärigehö- • rigkeit verbunden war. - Rrozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt in hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13o März 1959 unter Mitwirkung des Senatsprä-sidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Br.v«Werner, Maaß und Br. Loewenheim für Recht erkannts Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 13. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts in Arnsberg vom 9. Per jüdische Klager wurde 1896 in geboren, wo sein Vater, ein holländischer Staatsangehöriger, bis zur Vertreibung 1954 als Kaufmann ansässig war und auch Grundbesitz hatteo Die Mutter war deutscher Nationalität» Der Kläger erhielt den standesamtlich eingetragenen Vornamen "Friedrich", nicht - holländisch - "Frits". Im Dezember 1915 meldete er sich nach Amsterdam ab, weil er in Holland zu dem Wehrdienst herangezogen wurde« Seitdem blieb er in Holland, wo er nach seiner - vom Oberlandesgericht als glaubhaft beseiebneten - Angabe erst die Landessprache hatte lernen müssen« Er vertrat dort deutsche Firmen und war nach seiner Darstellung von 1923 bis 1930 von Holland aus Mitarbeiter der Deutschen Getreidezeitung in Berlin« Unter der deutschen Besatzung mußte er 14 Monate lang den Judenstern tragen, bis es ihm gelang, nachzuweisen, daß er Halbjude sei« Durch nationalsozialistische Verfolgung will er auch Ge sundhe its schaden erlitten haben. Sein Klageantrag wegen Gesundheitsschadens lautet lediglich auf Verurteilung des beklagten Landes, "ihn wegen Schadens an Körper und Gesundheit nach Maßgabe der gesetzlichen Best$.mmimgen zu entschädigen" j eine nähere Substantiierung fehlt auch hier. 1. Des Oberlandesgericht hat die Frage, ob der Kläger im Sinne des § 4 Abs. 1 Hr. 1 c BEO vor dem 31. Ob es gegeben sei, beurteile sich nach den tatsächlichen Beziehungen des Auswanderers zu dem Ziellande; es könne nicht schon deshalb verneint werden, weil der Auswanderer die Staatsangehörigkeit des Ziellandes besitze. 1957 - IV ZR 70/57 ~, RzW 1957, 361 Hr. 22) - das deutsche Staatsgebiet unter Aufgabe seines inländischen Wohnsitzes in der Absicht verläßt, sich im Auslande ständig niederzulassen; erforderlich ist, wie das Oberlandesge-ricJit im Anschluß an die Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 21c Juni 1957 - IV ZR 111/57 -, RzW 1957, 322 Hr. 22) an sich mit Recht hervorhebt, daß der Auswandernde eine neue Heimat in einem fremden Lande sucht. Bei seinem Hinweis, der Kläger habe, als er 1915 nach Holland gegangen sei, zu diesem Lande nicht mehr als die juristische Beziehung der Staatsangehörigkeit besessen, während '♦Heimat11 ein tatsächlicher und kein Rechtsbegriff sei, berücksichtigt das Oberlandesgericht indessen nicht hinreichend, daß der erkennende Senat in der vorgenannten Entscheidung vom 21. Der erkennende Senat hat in der genannten Entscheidung eine "Auswanderung” des damaligen Klägers von Berlin nach Wien sowohl mit der Begründung verneint, der Kläger kehre nur an den Ort zurück, der bereits ein Mittelpunkt seines persönlichen Bebens gewesen sei, wie auch damit, der Kläger habe die Österreichische Staatsangehörigkeit besessen und sei im Besitze eines Österreichischen Passes gewesen. Juli 1957 - IV ZE 70/57 - (BzW 1957, 561 Nr. 22) auch einen Verfolg-ten polnischer Nationalität, der im März 1946 die Bundesrepublik verließ und nach Polen zurückkehrte, nicht als "Auswanderer” im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG angesehen. 3o Auf die von der Revision weiter aufgeworfene Frage, ob der Kläger als holländischer Staatsangehöriger, dem während des Krieges in Holland durch deutsche Dienststellen Schaden zugefügt worden sei, kraft Reparatious-rechts von der Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen nach dem Bundesentschädigungsgesetz ausgeschlossen sei, kommt es für die Entscheidung nicht an. Das angefochtene Urteil ist vielmehr aus den oben dargelegten Gründen aufzuheben und die Klage, unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung, abzuweisen* Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 209 Abs* 1, 225 Abs* 1 3SG, 91 2P0*
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung $ nein 25*6 092 BEG § 4 Abs. 1 Nr« 1 C _ . - Nine "Auswanderung" ist zu verneinen, wenn ein in Deutschland geborener und.bis zu dem 19* Lebensjahre daselbst deutsch erzogener Holländer endgültig nach Holland verzieht,, ..auch wenn er diesem Lande bisher nur durch seine Staatsärigehö- • rigkeit verbunden war. BGpH, TJrt. v. 18. März 1959 - W 2B 279/58 - OLG Hamm/frestf. LG Arnsberg/Westf* IV ZS 279/58 Verkündet s 18« März 1959 Fieser, Justisangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Arnsberg, Beklagten und Revisionsklägers, - Rrozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Br* gegen Friedrich van Gr in Bl Kläger und Revisionsbeklagten, - Rrozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt in hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13o März 1959 unter Mitwirkung des Senatsprä-sidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Br.v«Werner, Maaß und Br. Loewenheim für Recht erkannts Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 11. Juli 1958 aufgehoben. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts in Arnsberg vom 9. Januar 1958 geändert« Bie Klage wird abgewiesen. Bie Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei. Bie außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Von Rechts wegen ... 2 - Tatbestands mW inw » Per jüdische Klager wurde 1896 in geboren, wo sein Vater, ein holländischer Staatsangehöriger, bis zur Vertreibung 1954 als Kaufmann ansässig war und auch Grundbesitz hatteo Die Mutter war deutscher Nationalität» Der Kläger erhielt den standesamtlich eingetragenen Vornamen "Friedrich", nicht - holländisch - "Frits". Seine Muttersprache war Deutschj bis zu dem 19. Lebensjahr sprach er nicht Holländisch« In besuchte er die Volksschule und anschließend das Realgymnasium bis einschließlich Untersekunda« Im Jahre 1913 erhielt er das Einjährigenzeugnis, Im ersten Weltkrieg versuchte er, in die deutsche Wehrmacht einzixtreten, wurde jedoch wegen seiner holländischen Staatsangehörigkeit abgewiesen. Im Dezember 1915 meldete er sich nach Amsterdam ab, weil er in Holland zu dem Wehrdienst herangezogen wurde« Seitdem blieb er in Holland, wo er nach seiner - vom Oberlandesgericht als glaubhaft beseiebneten - Angabe erst die Landessprache hatte lernen müssen« Er vertrat dort deutsche Firmen und war nach seiner Darstellung von 1923 bis 1930 von Holland aus Mitarbeiter der Deutschen Getreidezeitung in Berlin« Unter der deutschen Besatzung mußte er 14 Monate lang den Judenstern tragen, bis es ihm gelang, nachzuweisen, daß er Halbjude sei« Durch nationalsozialistische Verfolgung will er auch Ge sundhe its schaden erlitten haben. 4 Hierfür und für Schaden an Freiheit hat er Entschädigung begehrt. Die Ent Schädigungsbehörde hat seine Ansprüche abgelehnt, dagegen hatte die hiergegen erhobene Klage in beiden Vorinstansen Erfolg. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter« Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision. totseheidungsgrifcide t Pa der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, hat der Senat gemäß § 209 Abs. 3 S. 2 BEG auf die einseitige mündliche Verhandlung des beklagten Bandes entschieden. Pie Revision ist begründet. • Io Soweit der Kläger Entschädigung wegen Gesundheitsscha-dens begehrt, ist die Klage unzulässig» Rach dem Inhalt der von dem Oberlandesgericht in bezug genommenen Entschädigungsakten hat er bereits in seiner Schadensanmeldung vom 14. Januar 1956 die Frage nach dem Vorhandensein eines Schadens an Körper und Gesundheit lediglich mit "Ja" beantwortet, von einer näheren Substantiie-rung aber Abstand genommen. Sein Klageantrag wegen Gesundheitsschadens lautet lediglich auf Verurteilung des beklagten Landes, "ihn wegen Schadens an Körper und Gesundheit nach Maßgabe der gesetzlichen Best$.mmimgen zu entschädigen" j eine nähere Substantiierung fehlt auch hier. Unter diesen Umständen ist hinsichtlich des geltend gemachten Gesundheitsschadens dem Erfordernis des § 253 Absf 2 Er. 2 ZPO, wonach die Klageschrift einen "bestimmten Antrag" enthalten muß, nicht Genüge geschehen* Für eine Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO fehlt es aber an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Penn nach der stän-digen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 30. Oktober 1957 - IV ZR 163/57 -, BI Nr. 5 zu § 210 BEG 1956) muß der Verfolgte bei Ablehnung des Entschädigungsanspruchs durch Bescheid der Entschädigungsbehörde in aller Regel eine Leistungsklage erheben; eine Feststellungsklage ist regelmäßig unzulässig, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, aus denen sich das Peststellungsinteresse ergibt. IX. * Soweit der Kläger Entschädigung wegen Freiheitsscha-dens begehrt, ist die Klage unbegründet. 1. Des Oberlandesgericht hat die Frage, ob der Kläger im Sinne des § 4 Abs. 1 Hr. 1 c BEO vor dem 31. Dezember 1952 nach Holland "ausgewandertw sei, aus folgenden Gründen bejaht s Das Wesensmerkmal der Auswanderung sei, neben dem Ausscheiden aus dem deutschen Staatsgebiet, das Auf suchen einer neuen Heimat in einem fremden Lande. Ob es gegeben sei, beurteile sich nach den tatsächlichen Beziehungen des Auswanderers zu dem Ziellande; es könne nicht schon deshalb verneint werden, weil der Auswanderer die Staatsangehörigkeit des Ziellandes besitze. Auswanderung eines Verfolgten- in das Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitze, könne demgemäß nur angenommen werden, wenn ihm dieses Land bis dahin den tatsächlichen Umständen nach fremd gewesen sei. Ein solcher Ausnahme fall liege bei dem Kläger aber vor. Als in Deutschland geborener Sohn einer deutschen Mutter habe er Deutsch und nicht Holländisch als seine Muttersprache gesprochen. Er habe einen deutschen Vornamen erhalten; das deute darauf hin, daß seine Eltern ihn mehr als Deutschen, denn als Holländer hätten ansehen wollen. Er habe seine Jugend bis zu dem 19. Lebensjahr in rein deutscher Umgebung verbracht und deutsche Schulen besucht. Auf dem Realgymnasium in D0B- habe man seine holländische Staatsangehörigkeit offensichtlich so wenig gekannt, daß man ihm das zu dem Dienst im deutschen Heer berechtigende Einjährigenzeugnis ausgehändigt habe. Hach seiner Übersiedelung habe er in dem ihm bis dahin fremden Holland erst die Landessprache erlernen müssen. Wäre er dorthin nicht zwangsläufig dttrch den ersten Weltkrieg gekommen, so würde er weiter in Deutschland als seiner eigentlichen Heimat geblieben sein« 2 c Den hiergegen erhobenen Angriffen der Revision kann der Ei-folg nicht versagt bleiben. Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung nicht nur zu § 141 BEG, sondern auch zu § 4 BEG annimmt (Urteil vom 2. Juli 1958 - IV ZR 70/58 RzW 1958, 407 Hr. 28, mit weiteren Hachweisungen), liegt eine "Auswanderung11 vor, wenn jemand - auch ein Ausländer (Urteile vom 20. April 1955 - IV ZR 275/54, RzW 1955, 220 Hr. 32, und vom 5. Ju.li 1957 - IV ZR 70/57 ~, RzW 1957, 361 Hr. 22) - das deutsche Staatsgebiet unter Aufgabe seines inländischen Wohnsitzes in der Absicht verläßt, sich im Auslande ständig niederzulassen; erforderlich ist, wie das Oberlandesge-ricJit im Anschluß an die Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 21c Juni 1957 - IV ZR 111/57 -, RzW 1957, 322 Hr. 22) an sich mit Recht hervorhebt, daß der Auswandernde eine neue Heimat in einem fremden Lande sucht. Bei seinem Hinweis, der Kläger habe, als er 1915 nach Holland gegangen sei, zu diesem Lande nicht mehr als die juristische Beziehung der Staatsangehörigkeit besessen, während '♦Heimat11 ein tatsächlicher und kein Rechtsbegriff sei, berücksichtigt das Oberlandesgericht indessen nicht hinreichend, daß der erkennende Senat in der vorgenannten Entscheidung vom 21. Juni 1957 (aaö S. 322) bei Prüfung der Präge, wann jemand eine neue Heimat in einem fremden Lande suche, neben den im angefochtenen Urteil ausschließlich für maßgebend erachteten subjektiven Gesichtspunkten, auch den da- selbst vernachlässigten objektiven Umständen maßgebende Bedeutung beigemessen hat. Der erkennende Senat hat in der genannten Entscheidung eine "Auswanderung” des damaligen Klägers von Berlin nach Wien sowohl mit der Begründung verneint, der Kläger kehre nur an den Ort zurück, der bereits ein Mittelpunkt seines persönlichen Bebens gewesen sei, wie auch damit, der Kläger habe die Österreichische Staatsangehörigkeit besessen und sei im Besitze eines Österreichischen Passes gewesen. Der Tatsache, daß im vorliegenden Palle der Kläger holländischer Staatsangehöriger war, als er nach Holland ging, kommt also zur Beantwortung der Frage, ob er dort seine "Heimat” gehabt habe und dorthin habe "auswandern" können, maßgebende Bedeutung zu; er würde dort niemals als "Fremder” empfunden und stets besser als jeder Fremde auf genommen und behandelt worden sein. Niemand kann in seine "Heimat" auswandern, selbst wenn er dieser bisher nur durch seine Staatsangehörigkeit verbunden war. Der gegenteilige Standpunkt des angefochtenen Urteils birgt die Gefahr in sich, daß die Entscheidung im einzelnen Falle von tatsächlichen Zufälligkeiten abhängig wird (vgl« auch Blessin/Wilden/Bhrig, Bundes ent schädigungs-geset2e, 2. Auflo, § 4 BIG, Anm. 17 S. 217)- Aus diesem Grunde hat der Senat in seinem Urteil vom 5. Juli 1957 - IV ZE 70/57 - (BzW 1957, 561 Nr. 22) auch einen Verfolg-ten polnischer Nationalität, der im März 1946 die Bundesrepublik verließ und nach Polen zurückkehrte, nicht als "Auswanderer” im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG angesehen. 3o Auf die von der Revision weiter aufgeworfene Frage, ob der Kläger als holländischer Staatsangehöriger, dem während des Krieges in Holland durch deutsche Dienststellen Schaden zugefügt worden sei, kraft Reparatious-rechts von der Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen nach dem Bundesentschädigungsgesetz ausgeschlossen sei, kommt es für die Entscheidung nicht an. Das angefochtene Urteil ist vielmehr aus den oben dargelegten Gründen aufzuheben und die Klage, unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung, abzuweisen* Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 209 Abs* 1, 225 Abs* 1 3SG, 91 2P0* Ascher Bundesrichter Maaß Dr.Loewenheim Johanns en und Bundesrichter DroV,Werner sind beurlaubt und verhindert zu unterschreiben* Ascher