26» August 1955 in die -Privat-klinilc in ingeliefert wordene In der Nacht von 27,,zu dem ’28« August 1955 erlitt er dort einen Schlaganfall o Am Nachmittag; des 28 c August 1955 errichtete er vor einem Notar ...'im Krankenhause; ein Testament* in dem er die Beklagte zu seiner Alleinerbin einsetzte und dem Kläger wegen ehrlosen Lebenswandels den Pflichtteil entzog. Der Kläger hat behauptet* der Erblasser habe sich bei der Errichtung des Testaments in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung, der Geistestätigkeit' befundene Der Erblasser sei in das Krankenhaus eingelief ert 'worden*., ..Erblasser habe auch nicht die Absicht gehabt* ein Testament zu errichten« Der Notar* der auf Veranlassung des Zeugen All gerufen worden sei* habe eine vorbereitete. Mit Hecht rügt die" Revision-* daß das Berufungsgericht diese Feststellung in dem hier zü entscheidenden Fall nicht -treffen konnte,,.. Klägers, entsprechend, zuvor -einen psychiatrischen Sachverständigen über den Krankheitszustand des Erblassers zu -hören» Bas Berufungsgericht' ■ hat über die geistige Verfassung des Erblassers am-Tage der •Teslamentserrichtung nur Zeugen gehört, darunter den Facharzt für Chirurgie Br» der den Erblasser während seiner let ten Lebenstage ärztlich betreut hatte0 Dieser Zeuge hat sich darüber geäußert, welche ärztlichen Feststellungen er bei der Behandlung des Erblassers gemacht hat„ Er hat angegeben, daß er als Sachverständiger nicht sagen könne, wie der Zustand des Erblassers in dem - Augenblick gewesen;.sei, hören wollte, hätte es entsprechend' dem Bev/eisäntrog des Klägers einen Facharzt für Psychiatrie als Sachverständigen hören müssen» Das Be-rufungsgericht kann zwar den Sachverständigen, den es hören will, nach § 4-04 ZPO nach seinem Ermessen auswahlen» Dieses Ermessen ist..aber nicht schrankenlos» Das Berufungsgericht darf nur einen solchen Sachverständigen = wählen, bei: dein die genügende Sachkunde auf dem*.Gebiet, erwartet werden kann, über das er sich äußern soll»: Soweit es sieh darum handelt zu entscheiden, ob eine.Person infolge meines■apoplektischen Zustandes testicrunfähig ist, muß das Gericht in aller Hegel einen Facharzt für Psychiatrie hören».. Mit dem Gutachten eines allgemein-praktischen Arztep oder ,5eines.-'Facharztes einer anderen Dichtung kann es sich nur begnügen, wenn dieser ausnahmsweise besondere Kenntnisse auf diesem speziellen psychiatrischen Gebiet .hat« In dem hier zu entechcidenen Fall gab die- Äußerung des sachverständigen Zeugen Bri F®B®, daß es ihm nicht möglich sei, die entscheidende Frage zu bearit- ... Anna Maria Sc^Bi und der Krankenschwester Magdalene1 Schuhmacher, hatte vielmehr zahlreiche Anhaltspunkt dafür erkennen lassen, daß der Erblasser■möglicherweise nicht mehr in vollem Besitz seiner Geisteskräfte war, als er das Testament errichteteo Hü Das Berufungsgericht hat ferner festgestellt, der Erblasser sei nicht durch eine letztv/illige Verfügung, die er mit seiner Ehefrau zusammen errichtet habe, gehindert ge-wesen, durch das Testament vom 28„August 1955 die Beklagte als alleinige Erbin einzusetzen.c Das Berufungsgericht hat,angenommen daß außer dem gerneinschsftlichen Testament, das der Erblasser im. Jahre 1951 ••'mit seiner’ Ehefrau errichtet habe und in dem Verfügungen über den Nachlaß des längstlebenden nicht getroffen seien, noch ein Erbvertrag vorhanden gewesen sei, den der Erblasser mit seiner Ehefrau später geschlossen habe.. er sei in dem gemeinschaftliohen Testament, das der Erb lasser mit seiner Ehefrau -'errichtet habe und das verloren ge gangen sei, sum Schlußerben,eingesetztMit Schriftsatz vom 20p August 1956 (Bl« 74-f ’.GA) hat der Kläger vorgetragen, dieses Testament sei von .ihm ? ohne es näher zu begründen, angenommen, es habe sich bei dieser letztwilligen -.Verfügung nicht um ein gerne ins chaf t liehe s 'Testament, sondern um e inen Erbvertrag- ge handelt, da der Erblasser bei der Testamentseröffnung nach dem Tode seiner Ehefrau angegeben hatte , er habe außer dem eröffneten gemeinschaftliehen Testament- vom 26Oktober 1931 im selben Jahr mit seiner Ehefrau noch vor einem Eotar einen Erbvertrag geschlossen, in dem die Ehegatten sich ebenfalls gegen:-eilig, zu "Erben eingesetzt hätten« Dieser Erbvertrag sei durch Kriegseinwirkungen verloren gegangen» Das Berufungsgericht konnte nicht ohne weiteres annehmen? daß ein Notar in Jahre 1931 don Sohn des Erblassers als Zeugen beim Abschluß eines Erbvertrages herangezogen hat, zu demal wenn dieser in der Verfügung selbst: bedacht wurde« Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang auch nicht beachtet, daß der Kläger behauptet hatte, die letzt-willige ’/erfügung, durch die er zu dem <,Nacherben,, (richtige Schlußerben) beruf en worden,, sei , sei von 4 Personen als Zeugen : unterzeichnet worden , den, Eheleuten SchflHP, August Bim .und von ihm selbst * Ob unten diesen Umständen den Rechtsausiührungen des Berufungsgerichts zugestimmt werden kann, braucht nicht näher geprüf t; zu 'werden,- da, wie dargelegt > die ihnen zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen verfahrensrechilich nicht, einwandfrei getroffen worden sind.. Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers, seine Eltern hätten ihn durch ein gemeinschaftliches Testament als Schlußerben eingesetst?
_IV. Zli 279/57._ 2463 064 Verkündet am 15o Januar 1958 _____h .Justizangestellter Is Urkundsbeamter der de -chäftsstelle I m Namen des Volkes In dem Rechtsstreit d es,Kaufmanns • Walter D er ■! US traß e Klägers und Revisionsklagers - ProzeßbevoIlmächtigter s Re chtsanwalt ? Kal gegen seine, minderjährige Tochter Josette D fllBM ? Kl_____________ traße^^^^^fc gesetzlich vortreten durch Rechts •ring als geri chtli oh Ka®? anwalt I)r e in Kl bestellter Pfleger, Bek3.agte und Revisionsbeklag te, - Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt Profo Dr ; Kä hat der IV« Zivilsenat des;Bundesgerichtshofs: auf die mündliche'Verhandlung vom 10o Januar 1958 unter Mitwirkung1 der Rundesri-chter Ascher? Johannsen, Dr„ v, Werner9 \7üs t enb e rg ; und WiId en für Recht.erkannt? Ras Urteil des 9° Zivilsenats des Oberlande ege richte in Köln vom 20* August 1957 wird aufgehoben« Per Rechtsstreit wird zur ander-weiten Verhandlung und IntScheidung? auch über‘ die Kosten der;Revision, an den 10c Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen» Von Rechts wegen Tatbestandj__ Die Beklagte ist die Tochter des Klagers a Del* Klager ist der Sohn des am 6« September 1955 im Alter von 73 Jahren an den Folgen eines Schlaganfalles verstorbenen Kaufman-nes Josef DflHi (im folgenden Erblasser genannt)* , Der Erblasser war am. 26» August 1955 in die -Privat-klinilc in ingeliefert wordene In der Nacht von 27,,zu dem ’28« August 1955 erlitt er dort einen Schlaganfall o Am Nachmittag; des 28 c August 1955 errichtete er vor einem Notar ...'im Krankenhause; ein Testament* in dem er die Beklagte zu seiner Alleinerbin einsetzte und dem Kläger wegen ehrlosen Lebenswandels den Pflichtteil entzog. Der Kläger hat behauptet* der Erblasser habe sich bei der Errichtung des Testaments in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung, der Geistestätigkeit' befundene Der Erblasser sei in das Krankenhaus eingelief ert 'worden*., weil er infolge eines Gehirnschlages einseitig gelahmt gewesen sei• In der-Nacht zuin;28o August 1955 habe -er einen zweiten Gehirnschlag erlitten* der eine völlige Lähmung zur Folge gehabt habe« Er; habe: weder .verständlich sprechen noch etwas hören können» Er habe, niemanden mehr erkannt und sei bewegungsunfähig gewesen«, Der ..Erblasser habe auch nicht die Absicht gehabt* ein Testament zu errichten« Der Notar* der auf Veranlassung des Zeugen All gerufen worden sei* habe eine vorbereitete. Urkunde mit-gebracht und sei nur ganz kurze Zeit bei dem Erblasser gewesene. Der Notar habe die Krankenschwester -Magdalene • Sch^HH^ und die . im Krankenhaus anwesende Prau, S<4HHfe.auf gefordert *. das Testament als 'Zeuginnen zu unterschreiben* beide hätten jedoch im Hinblick auf den Zustand des Erblassers ihre Llitv/irkung versagt« Der Kläger hat des weiteren 'behauptet ? der Erblasser-sei durch ein gemeinschaftliches Testament mit seiner vor-. verstorbenen Ehefrau gehindert gewesen, die Beklagte als seine alleinige Erbin'■. einzusetzen» Denn in dem geineinschaftlicheh Testament ? das durch Kriegseinwirkungen verloren gegangen sei, sei er ? der Kläger/zu dem - All einerben des längstlebenden - Eltern-teils bestimmt worden* Der Kläger hat beantragt festzustellen? daß das vor dem Notar Dm J^p.-am' 28o August 1955 errichtete Testament des Erblassers nichtig sei« Die Beklagte ist den Ausführungen des Klägers entgegen-gctreten* Sie hat beantragt , die Klage abzuweisen» . * ■i:./! U/ / * d ' / .'it''. Das Landgericht hi.at die Klage abgev/iesen« Das Berufungs gericht hat die Berufung des Klägers zurückgev/ie sen<> Gegen die des Urteil richtet sich die Revision des Klägers? mit der er seinen im ersten Rechtszug gestellten Antrag weiterverfolgt., Die Beklagte hat beantragt, die Revision surückzuweisen» Entsche idungsgründes Das angefochtene Urteil muß aufgehoben werden? weil die tatsächlichen Feststellungen? auf denen das Urteil beruht? • verfahrensrecht 11 ch nicht einwandfrei getroffen sind.. Io Das Berufungsgericht hat angenommen? es sei nicht erwiesen, daß der Erblasser wegen krankhafterStörung der Geistestätigkeit oder wogen Bewußtseinsstörungen nicht in der Lage gewesen sei? die Bedeutung der von ihm abgegebenen 'Willenserklärung einsusehen und nach dieser Einsicht zu tan-deln,. Mit Hecht rügt die" Revision-* daß das Berufungsgericht diese Feststellung in dem hier zü entscheidenden Fall nicht -treffen konnte,,.. ohne, dem' Antrag tdes.- Klägers, entsprechend, zuvor -einen psychiatrischen Sachverständigen über den Krankheitszustand des Erblassers zu -hören» Bas Berufungsgericht' ■ hat über die geistige Verfassung des Erblassers am-Tage der •Teslamentserrichtung nur Zeugen gehört, darunter den Facharzt für Chirurgie Br» der den Erblasser während seiner let ten Lebenstage ärztlich betreut hatte0 Dieser Zeuge hat sich darüber geäußert, welche ärztlichen Feststellungen er bei der Behandlung des Erblassers gemacht hat„ Er hat angegeben, daß er als Sachverständiger nicht sagen könne, wie der Zustand des Erblassers in dem - Augenblick gewesen;.sei, ;als er das Testament. errichtet habe» Selbst wenn das Berufungsgericht Drä, Ffmauch-,als.'Sachverständigen; hören wollte, hätte es entsprechend' dem Bev/eisäntrog des Klägers einen Facharzt für Psychiatrie als Sachverständigen hören müssen» Das Be-rufungsgericht kann zwar den Sachverständigen, den es hören will, nach § 4-04 ZPO nach seinem Ermessen auswahlen» Dieses Ermessen ist..aber nicht schrankenlos» Das Berufungsgericht darf nur einen solchen Sachverständigen = wählen, bei: dein die genügende Sachkunde auf dem*.Gebiet, erwartet werden kann, über das er sich äußern soll»: Soweit es sieh darum handelt zu entscheiden, ob eine.Person infolge meines■apoplektischen Zustandes testicrunfähig ist, muß das Gericht in aller Hegel einen Facharzt für Psychiatrie hören».. Mit dem Gutachten eines allgemein-praktischen Arztep oder ,5eines.-'Facharztes einer anderen Dichtung kann es sich nur begnügen, wenn dieser ausnahmsweise besondere Kenntnisse auf diesem speziellen psychiatrischen Gebiet .hat« In dem hier zu entechcidenen Fall gab die- Äußerung des sachverständigen Zeugen Bri F®B®, daß es ihm nicht möglich sei, die entscheidende Frage zu bearit- ... Worten, Anlaß, dem Antrag des Klägers entsprechend einen :. -Facharzt für - Psychiatrie .als • Sachverständigen zu hören» Der Fall lag nicht so, daß das Gericht schon auf Grund eige-: her Sachkunde entscheiden konnte, daß eine Tcsti'eruhfähigkeit des.Erblassers nicht Vorgelegen haben könne„ Die Beweisaufnahme? insbesondere die Aussagen der Zeugen Dr, F((^? Anna Maria Sc^Bi und der Krankenschwester Magdalene1 Schuhmacher, hatte vielmehr zahlreiche Anhaltspunkt dafür erkennen lassen, daß der Erblasser■möglicherweise nicht mehr in vollem Besitz seiner Geisteskräfte war, als er das Testament errichteteo Hü Das Berufungsgericht hat ferner festgestellt, der Erblasser sei nicht durch eine letztv/illige Verfügung, die er mit seiner Ehefrau zusammen errichtet habe, gehindert ge-wesen, durch das Testament vom 28„August 1955 die Beklagte als alleinige Erbin einzusetzen.c Das Berufungsgericht hat,angenommen daß außer dem gerneinschsftlichen Testament, das der Erblasser im. Jahre 1951 ••'mit seiner’ Ehefrau errichtet habe und in dem Verfügungen über den Nachlaß des längstlebenden nicht getroffen seien, noch ein Erbvertrag vorhanden gewesen sei, den der Erblasser mit seiner Ehefrau später geschlossen habe.. Das Berufungsgericht hat auf Grund des Vorbringens des Klägers festgestellt, daß dieser Erbvertrag, in dem der Kläger seiner Behauptung nach als alleiniger Schlußerbe eingesetzt war, unwirksam .ist., 'weilder Kläger, als der Erbvertrag ge-/ schlossen wurdeentgegen § 2234- Nr0 2 BGB als Zeuge mitgewirkt hätteo hach der zur Zeit des Abschlusses des Erbvertrages geltenden Fassung des § 2276 BGB hätten beim Abschluß des Erbvertrags Zeugen mitwirken müssen» Dav.der Kläger als Zeuge ausgeschlossen gewesen sei, sei der Vertrag nach § 125 3GB nichtige Diese Dichtigkeit'sei auch nicht nach § 51 Absc ; - 3,TestG geheilt, da der Erblasser den Erbvertrag nicht habe gölten lassen wollen und.deswegen anders verfügt habe„ Schließlich sei auch die in dem Erbvertrag erfolgte Berufung des Klägers zu dem Schlußerben nach. § 223.5... BGB ."unwirksam* 6 Diese Feststellungen des Berufungsgerichts sind' nicht mit dem Vortrag des Klägers vereinbare, Ausweislich des Tatbestandes, des angefochtenendJrteils hatte der Kläger behauptet ? er sei in dem gemeinschaftliohen Testament, das der Erb lasser mit seiner Ehefrau -'errichtet habe und das verloren ge gangen sei, sum Schlußerben,eingesetztMit Schriftsatz vom 20p August 1956 (Bl« 74-f ’.GA) hat der Kläger vorgetragen, dieses Testament sei von .ihm ? den Eheleuten und einem August als Zeugen unterzeichnet worden« Das Be- rufungsgericht hat? ohne es näher zu begründen, angenommen, es habe sich bei dieser letztwilligen -.Verfügung nicht um ein gerne ins chaf t liehe s 'Testament, sondern um e inen Erbvertrag- ge handelt, da der Erblasser bei der Testamentseröffnung nach dem Tode seiner Ehefrau angegeben hatte , er habe außer dem eröffneten gemeinschaftliehen Testament- vom 26Oktober 1931 im selben Jahr mit seiner Ehefrau noch vor einem Eotar einen Erbvertrag geschlossen, in dem die Ehegatten sich ebenfalls gegen:-eilig, zu "Erben eingesetzt hätten« Dieser Erbvertrag sei durch Kriegseinwirkungen verloren gegangen» Das Berufungsgericht konnte nicht ohne weiteres annehmen? es handele sich dabei um das gemeinschaftliche Testament, von dom .'der ;Klager 'gesprochen • hatte „ Bor Kläger hatte nicht behauptet ? .daß-er einen Erbvertrag seiner Eltern als Zeuge unterzeichnet hatte. Es kann dies auch nicht- ohne weiteres angenommen .werden;., denn es ist wenig wahrscheinlich ? daß ein Notar in Jahre 1931 don Sohn des Erblassers als Zeugen beim Abschluß eines Erbvertrages herangezogen hat, zu demal wenn dieser in der Verfügung selbst: bedacht wurde« Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang auch nicht beachtet, daß der Kläger behauptet hatte, die letzt-willige ’/erfügung, durch die er zu dem <,Nacherben,, (richtige Schlußerben) beruf en worden,, sei , sei von 4 Personen als Zeugen : unterzeichnet worden , den, Eheleuten SchflHP, August Bim .und von ihm selbst * Ob unten diesen Umständen den Rechtsausiührungen des Berufungsgerichts zugestimmt werden kann, braucht nicht näher geprüf t; zu 'werden,- da, wie dargelegt > die ihnen zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen verfahrensrechilich nicht, einwandfrei getroffen worden sind.. Das cngefoehtene Urteil mußte auch aus diesem -.Grunde aufgehoben werden-. Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers, seine Eltern hätten ihn durch ein gemeinschaftliches Testament als Schlußerben eingesetst? berücksichtigen und gegebenenfalls die von dem Kläger hierfür benannten Zeugen vernehmen musaenc Ascher Johannsen v0 Werner Y/iistcnberg Wilden