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BGH · IV ZR 279/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 279/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke am 16. Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 4. Die Revision wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§§ 552a Satz 1). Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 27.

Zitierte Normen: § 552a ZPO
VorsitzendeKlägerinnenDresdenAuslageRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV ZR 279/06
BESCHLUSS
vom 16. April 2008 in dem Rechtsstreit
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
 am 16. April 2008
beschlossen:
Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Beklagten tragen die Klägerinnen je zur Hälfte, ihre eigenen Auslagen tragen sie selbst.
Streitwert: 50.000 €
Gründe:
Die Revision wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§§ 552a Satz 1). Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 27. Februar 2008 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). Der Schriftsatz der Klägerinnen vom 9. April 2008 hat bei Beschlussfassung Vorgelegen.
Terno	Dr.	Schlichting	Seiffert
 Dr. Kessal-Wulf	Dr. Franke
 Vorinstanzen:
LG Dresden, Entscheidung vom 28.04.2006 - 10 O 198/06 -OLG Dresden, Entscheidung vom 26.10.2006 - 4 U 944/06 -