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BGH · IV ZR 279/01

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 279/01

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf am 17. Schon die von ihm namentlich aufgeführten Rechtsanwälte, die eine Mandatsübernahme abgelehnt (12 Rechtsanwälte) oder aber das zunächst übernommene Mandat wieder niedergelegt haben (2 Rechtsanwälte), erschöpfen den Kreis der beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte bei weitem nicht. Schließlich hat er es auch unterlassen, die Gründe darzulegen, die die von ihm bereits beauftragten Rechtsanwälte veranlaßt haben, das Mandat niederzulegen; scheiterte deren weitere Vertretungsbereitschaft an der Nichtzahlung eines Vorschusses, käme die Bestellung eines Notanwaltes ohnehin nicht in Betracht (BGH, Beschlüsse vom 13.

Zitierte Normen: § 78b ZPO
VertretungsbereitschaftAnstrengungkreisengründenZPOKlägerRechtsanwälte

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 279/01
vom 17. Juli 2002
in dem Rechtsstreit
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf
 am 17. Juli 2002
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Revisionsverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Der Kläger hat zu dem einen nicht nachgewiesen, daß er trotz zu demutbarer Anstrengungen keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat (vgl. BGH, Beschluß vom 27. April 1995 - III ZB 4/94 - BGHR ZPO § 78b Abs. 1 Anstrengungen, zu demutbare 1). Schon die von ihm namentlich aufgeführten Rechtsanwälte, die eine Mandatsübernahme abgelehnt (12 Rechtsanwälte) oder aber das zunächst übernommene Mandat wieder niedergelegt haben (2 Rechtsanwälte), erschöpfen den Kreis der beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte bei weitem nicht. Der Kläger hat sogar eingeräumt, aus diesem Kreis weitere Zuschriften mit der Bereitschaft zur Mandatsübernahme erhalten zu haben. Die ihm erteilten Absagen hat er zudem nicht belegt. Schließlich hat er es auch unterlassen, die Gründe darzulegen, die die von ihm bereits beauftragten Rechtsanwälte veranlaßt haben, das Mandat niederzulegen;
scheiterte deren weitere Vertretungsbereitschaft an der Nichtzahlung eines Vorschusses, käme die Bestellung eines Notanwaltes ohnehin nicht in Betracht (BGH, Beschlüsse vom 13. April 1994 - XII ZR 222/93 - und vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 219/99 - BGHR ZPO § 78b Vertretungsbereitschaft 1 und 2).
Zum anderen erscheint die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch aussichtslos (§ 78b Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Terno	Seiffert	Ambrosius
 Wendt
Dr. Kessal-Wulf