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BGH · IV ZR 278/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 278/94

Oktober 1995 in dem Rechtsstreit der Frau Johanna R Straße ■, K Straße traße________________ Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Römer, Dr. Schlichting, Terno und Seiffert am 4. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 15. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Daß die gesetzlichen Erben jedes Ehegatten als Schlußerben auf die Hälfte des Nachlasses beschränkt worden sind, ist eine vom Rang in der gesetzlichen Erbfolge (§§ 1924ff. BGB) unabhängige Anordnung, die deshalb auch nicht durch Fehlvorstellungen darüber beeinträchtigt worden sein kann, wer mit welcher Quote als gesetzlicher Erbe eines der Ehegatten in Betracht kommen könnte.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
BGBStraßeErbfolgegesetzlichKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 278/94
vom 4. Oktober 1995 in dem Rechtsstreit
 der Frau Johanna R Straße ■, K
geb.
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Dr.
Dr
 gegen
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
Hilda B D
Erich B! Helga R Wilfried Zi Irene S Bente B Schweden, Rosemarie
 verstorben am 20.05.1993, zuletzt wohnhaft Straße Bl, SMMME,	^
Straße M# SJIM, traße 9, bMB-bMM, ___
Straße
 traße________________
sMHBV, vMM/
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter zu 2. - 7.:
Rechtsanwalt Dr.
2
/V
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Römer, Dr. Schlichting, Terno und Seiffert
 am 4. Oktober 1995
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts ■ vom 5. August 1994 wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
0
Streitwert: 140.000,- DM
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
§ 2079 Satz 1 BGB ist jedenfalls im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil sich die testamentarischen Zuwendungen nach der von der Revision nicht angegriffenen tatrichterlichen Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments nach der gesetzlichen Erbfolge richten sollen, die beim Tod des Längstlebenden gelten würde, und damit von vornherein für spätere Änderungen in der gesetzlichen Erbfolge sowie neue
 Pflichtteilsberechtigte offen ist. Daß die gesetzlichen Erben jedes Ehegatten als Schlußerben auf die Hälfte des Nachlasses beschränkt worden sind, ist eine vom Rang in der gesetzlichen Erbfolge (§§ 1924ff. BGB) unabhängige Anordnung, die deshalb auch nicht durch Fehlvorstellungen darüber beeinträchtigt worden sein kann, wer mit welcher Quote als gesetzlicher Erbe eines der Ehegatten in Betracht kommen könnte.
Dr. Schmitz	Römer	Dr.	Schlichting
 Terno
Seiffert