Auf die Berufung der Beklagten hat das Bezirksgericht Dresden durch Urteil vom 28. Alsdann hat der Kläger die Revision zurückgenommen und beantragt auszusprechen, daß die Kosten und notwendigen Auslagen des Revisionsverfahrens der Staatskasse zur Last fallen. III Nr. 28j Satz 1 fallen die im Revisionsverfahren entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last, wenn bereits vor dem 3. Oktober 1990, dem Wirksamwerden des Beitritts der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik Deutschland, die Revision nach dem Recht der ehemaligen DDR in zulässiger Weise eingelegt worden war, jedoch nach den in Kraft gesetzten Vorschriften nicht mehr zulässig und deshalb zu verwerfen ist. 2. Obwohl die Revision gemäß §§ 151 Satz 1, 161 Abs. 1 DDR-ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Zivilprozeßordnung vom 29. 547) formund fristgerecht beim Kreisgericht Dresden eingelegt worden ist, wäre das Rechtsmittel schon nach dem Recht der ehemaligen DDR unzulässig gewesen. a) Nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 DDR-ZPO konnte die Revision beantragt werden, wenn sie vom Gericht der zweiten Instanz wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zu entscheidenden Rechtsfrage für zulässig erklärt wird. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Dresden enthält am Ende vielmehr den Ausspruch, daß gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel nicht zulässig sei. Im Verfahren hat der Kläger keine Angaben zu dem Wert des Biedermeiersekretärs gemacht und die Wertfestsetzungen der Vorinstanzen ohne Beanstandung hingenommen. Mit Rücksicht auf die nicht ohne weiteres vorhersehbare Rechtsentwicklung im Zusammenhang mit dem Beitritt der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik Deutschland war gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 GKG, der nach Art. 8 des Einigungsvertrages in Verbindung mit Anl. I, Kap. Ill, Sachgeb.
BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 278/90 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Rottmül-ler, Dr. Zopfs, Dr. Ritter und Römer am 27. März 1991 beschlossen s Der Antrag des Klägers, die Kosten und notwendigen Auslagen des Revisionsverfahrens der Staatskasse aufzuerlegen, wird zurückgewiesen . Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Revisionsverfahren wird abgesehen. Gründe: I. Die Parteien gehörten der Erbengemeinschaft nach der am 7. Dezember 1987 verstorbenen B. an. Der Nachlaß ist unter den Erben aufgeteilt worden. Der Kläger verlangt jedoch noch von den Beklagten die Herausgabe eines Biedermeiersekretärs. Das Kreisgericht Dresden hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Bezirksgericht Dresden durch Urteil vom 28. September 1990 die Klage abgewiesen. Das Urteil wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 15. Oktober 1990 zugestellt. Dieser hatte 3 bereits mit Schriftsatz vom 2. Oktober 1990 beim Bezirksgericht Dresden Revision eingelegt. Am 23. Oktober 1990 ließ der Kläger durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin Akteneinsicht und Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist beantragen. Alsdann hat der Kläger die Revision zurückgenommen und beantragt auszusprechen, daß die Kosten und notwendigen Auslagen des Revisionsverfahrens der Staatskasse zur Last fallen. II. Dem Antrag des Klägers war nicht zu entsprechen. 1. Nach Art. 8 des Einigungsvertrages in Verbindung mit Anl. I, Kap. Ill, Sachgeb. A, Abschn. III Nr. 28j Satz 1 fallen die im Revisionsverfahren entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last, wenn bereits vor dem 3. Oktober 1990, dem Wirksamwerden des Beitritts der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik Deutschland, die Revision nach dem Recht der ehemaligen DDR in zulässiger Weise eingelegt worden war, jedoch nach den in Kraft gesetzten Vorschriften nicht mehr zulässig und deshalb zu verwerfen ist. Diese Kostenregelung beruht auf dem Gedanken, daß Bürgern der ehemaligen DDR keine kostenrechtlich bedingten finanziellen Nachteile entstehen sollen, soweit nach früherem Recht zulässig eingelegte, also auch statthafte Rechtsmittel nach dem in Kraft gesetzten Recht nicht mehr zulässig und deshalb zu verwerfen sind (Erläuterung z\ir Anlage des Einigungsvertrages ). Diese Kostenregelung kommt hier nicht zu dem Zuge. 4 2. Obwohl die Revision gemäß §§ 151 Satz 1, 161 Abs. 1 DDR-ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Zivilprozeßordnung vom 29. Juni 1990 (GBl. DDR I S. 547) formund fristgerecht beim Kreisgericht Dresden eingelegt worden ist, wäre das Rechtsmittel schon nach dem Recht der ehemaligen DDR unzulässig gewesen. a) Nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 DDR-ZPO konnte die Revision beantragt werden, wenn sie vom Gericht der zweiten Instanz wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zu entscheidenden Rechtsfrage für zulässig erklärt wird. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Dresden enthält am Ende vielmehr den Ausspruch, daß gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel nicht zulässig sei. Eine Zulassung durch den Bundesgerichtshof wäre nicht in Betracht gekommen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat. b) Auch unter Berücksichtigung der Rechtsmittelsumme war die Revision hier nicht zulässig. Nach § 160 Abs. 2 Nr. 2 DDR-ZPO konnte die Revision in vermögensrechtlichen Streitigkeiten beantragt werden, wenn der Wert der Beschwerde 10.000 DM übersteigt. Das war hier nicht der Fall. Sowohl das Kreisgericht als auch das Bezirksgericht haben den zur Berechnungsgrundlage dienenden Gebührenwert jeweils 5 auf 2,000 DM festgesetzt [BI. 35 Rs. und 63]. Soweit der Kläger zur Begründung seines Kostenantrags verträgt, er hätte eine über 10.000 DM hinausgehende Beschwer durch Sachverständigengutachten glaubhaft machen können, ist dieser Vortrag unbeachtlich. Im Verfahren hat der Kläger keine Angaben zu dem Wert des Biedermeiersekretärs gemacht und die Wertfestsetzungen der Vorinstanzen ohne Beanstandung hingenommen. III. Mit Rücksicht auf die nicht ohne weiteres vorhersehbare Rechtsentwicklung im Zusammenhang mit dem Beitritt der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik Deutschland war gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 GKG, der nach Art. 8 des Einigungsvertrages in Verbindung mit Anl. I, Kap. Ill, Sachgeb. A, Abschn. III Nr. 19 auf die vorliegende Revision angewendet werden darf, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen. Bundschuh Dr. Zopfs