Ben Klägern wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 5. Die Revision der Kläger gegen dieses Urteil wird als unzulässig verworfen. Dieser Beschluß ist dem damaligen Prozeßbevollmächtigten der Kläger am 25* Juli 1964 von Amts wegen zugestellt worden. Gemäß § 220 Abo. 5 BIG ist die Revision dann, wenn sie durch Beschluß des Bundesgerichtshofs zugelassen worden ist, binnen einer mit der Zustellung des Beschlusses beginnenden Notfrist von einem Honat einzulegen. Die Revision ist somit verspätet, sofern den Klägern nicht die von ihnen im RevisionsSchriftsatz erbetene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist erteilt werden k8,:n. Zudem läßt die vorerwähnte Erklärung nicht erkennen, daß Rechtsanwalt Dr. Schultes die zu wahrende Frist selbst berechnet und ihre Eintragung verfügt hat, ferner nicht, daß er sein Büropersonal darüber unterrichtet hat, daß mit der Zustellung eines gemäß § 220 Abs.3 BEG ergangenen Beschlusses des Bundesgerichtshofs die Einmonatsfrist zur Einlegung der Revision zu laufen beginnt. Die von den Klägern vorgetragenen Tatsachen vermögen somit ein gemäß § 232 Abs. 2 ZPO den Klägern zuzurechnendes Verschulden ihres früheren Prozeßbevollmächtigten an der Fristversäumnis nicht auszuschließen. Die somit verspätet eingelegte Revision ist gemäß § 554 a ZPO als unzulässig zu verwerfen.
I¥-25_£78/64 Beschluß In dem Entschädigungsrechtsstreit 1o des Schneiders Hersz L , Hue ), Frankreich, 2. seiner Ehefrau Bejla-Esperanca LfllÜ , ebenda, Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigt er; Rechtsanwalt Dr. in gegen das Land Nordrhein-V/estfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in K Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt in hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Br. Loewenheim und Br. Graf in der Sitzung vom 21«, Oktober 1964 beschlossen: Ben Klägern wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 28. November 1963 versagt. Die Revision der Kläger gegen dieses Urteil wird als unzulässig verworfen. Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen«. Die außergerichtlichen Kosten der Revision tragen die Kläger. Gründe : Mit Beschluß des Senats vom 10. Juli 1964 ist die Revision gegen das vorbezeichnete Urteil zugolassen worden. Dieser Beschluß ist dem damaligen Prozeßbevollmächtigten der Kläger am 25* Juli 1964 von Amts wegen zugestellt worden. Die Kläger haben mit einem am 10. Oktober 1964 eingegangenen Schriftsatz Revision eingelegt. Gemäß § 220 Abo. 5 BIG ist die Revision dann, wenn sie durch Beschluß des Bundesgerichtshofs zugelassen worden ist, binnen einer mit der Zustellung des Beschlusses beginnenden Notfrist von einem Honat einzulegen. Die Revision ist somit verspätet, sofern den Klägern nicht die von ihnen im RevisionsSchriftsatz erbetene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist erteilt werden k8,:n. Dem Antrag kann schon deshalb nicht entsprochen werden, v/eil er nicht die in § 236 Nr. 1 ZPO zwingend vorge-ochriebene Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen samt der Mittel für ihre Glaubhaftmachung enthält. Zu diesen Tatsachen gehören nicht nur die Wiedereinsetzungsgründe, sondern auch die Tatsachen, die die Einhaltung der gesetzlichen Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 und 2 ZPO aufzeigen (Baumbaeh/iauterbach, 27* Aufl. Awn. 1 C zu § 236 ZPO mit weiteren Nachweisen). Diesen Erfordernissen v/ird der Wiedereinsetzungsantrag nicht gerecht. Weder aus dem Antrag selbst noch aus der dem Antrag beige- fügten eidesstattlichen Versicherung des früheren Prozeßbevollmächtigten der Kläger, des Rechtsanwalts Dr. vom 6. Oktober 1964 ist zu ersehen, daß das Hindernis der behaupteten Unkenntnis der Fristversäumung frühestens zv/ei Wochen vor Eingang der den Antrag enthaltenden Revisionsschrift weggefallen ist. Zudem läßt die vorerwähnte Erklärung nicht erkennen, daß Rechtsanwalt Dr. Schultes die zu wahrende Frist selbst berechnet und ihre Eintragung verfügt hat, ferner nicht, daß er sein Büropersonal darüber unterrichtet hat, daß mit der Zustellung eines gemäß § 220 Abs. 3 BEG ergangenen Beschlusses des Bundesgerichtshofs die Einmonatsfrist zur Einlegung der Revision zu laufen beginnt. Die von den Klägern vorgetragenen Tatsachen vermögen somit ein gemäß § 232 Abs. 2 ZPO den Klägern zuzurechnendes Verschulden ihres früheren Prozeßbevollmächtigten an der Fristversäumnis nicht auszuschließen. Aus diesen Gründen kann den Klägern die erbetene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erteilt werden. Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, ob auch den amtlich bestellten Vertreter des Rechtsanwalts Dr. den Rechtsanwalt sin Verschulden an der Versäumung der Frist trifft. Die somit verspätet eingelegte Revision ist gemäß § 554 a ZPO als unzulässig zu verwerfen. Der Senat weist noch darauf hin, daß, entgegen dor von Rechtsanwalt im Schriftsatz vom 9« Septem- ber 1964 vorgetragenon Ansicht, der Beschv/erdeschrift-satz vom 12. Mai 1964 nicht gleichzeitig die Revision und die Rovisionsbegründung enthält. In diesem Schrift- •• 4 “ satz ist nur die "Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision" eingelegt« Zudem wäre eine vor der Entscheidung über die Zulassung eingelegte Revision unzulässige Pie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs, 1 ZPO, § 225 Abs * 1 BEG, Ascher Pr, Graf