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BGH · IV ZB 278/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 278/63

Zur Präge, unter welchen Voraussetzungen ein tschechoslowakischer Jude, der nach der Errichtung des Protektorats Böhmen und Mähren nach Ungarn geflohen ist, zunächst dort unter menschenunwürdigen Bedingungen in der Illegalität gelebt hat und anschließend (bis zu dem 12, April 1941) in Jugoslawien interniert worden ist, einen Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsentziehung nach § 43 Abs, 1 Satz 2 Nr, 1 BEG und für Freiheitsbeschränkung gemäß § 47 BEG haben kann. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3* Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 3o» Oktober 1962 aufgehoben, soweit über den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Freiheit in Höhe von 2.55o DM und über die außergerichtlichen Kosten entschieden ist. Von den jugoslawischen Behörden wurde sie im Januar 194o zunächst in SBHD MiBBIB und anschließend in bis zu dem 12, April 1941, Dagegen hat sie den Anspruch der Klägerin auf eine weitere Entschädigung wegen Schadens an Freiheit Sie hat die Auffassung vertreten, daß etwaige Maßnahmen der damals noch souveränen ungarischen oder jugoslawischen Behörden ausschließlich kriegs-bedingte Sicherheitsmaßnahmen und nicht von der nationalsozialistischen Regierung veranlaßt gewesen seien. Mit der Klage hat die Klägerin ihre Ansprüche weiterverfolgt und vorgetragen, sie habe in Ungarn und in Jugoslawien unter menschenunwürdigen Bedingungen leben müssen. Der Bundesgerichtshof hat gegen das Urteil des Berufungsgerichts die Revision insov/eit zugelassen, als über den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit für die Zeit von November 1939 bis 12. Februar 1963 - IV ZR 199/62 RzW 1963, 368 Nr. 18) ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Klägerin für die in Jugoslawien erlittene Freiheitsentziehung nur unter den Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG eine Entschädigung beanspruchen kann. Auch der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Entschädigung wegen der in Ungarn, möglicherweise auch noch in Jugoslawien, erlittenen Freiheitsbeschränkung hängt nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 24. April 1962 - IV ZR 286/61 RzW 1962, 361 Nr. 18 und vom 4» Juli 1962 - IV ZR 37/62 nicht veröffentlicht, jedoch teilweise wiedergegeben im Urteil des OLG Neustadt RzW 1964, 171 Nr. 35, rechte Spalte, Buchstabe a) davon ab, daß hinsichtlich dieser Freiheitsbeschränkung, hier des Lebens in der Illegalität unter menschenunwürdigen Bedingungen, die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG vorliegen. 2. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG verneint. Die Klägerin besaß die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit und wohnte bis Oktober 1938 in Gattinas, anschließend bis November 1939 in P^h Dem Berufungsgericht hätte dieser ihm unterbreitete Sachverhalt Anlaß geben müssen, den Klageanspruch auch unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob der von der Klägerin erlittene Freiheitsschaden durch den Verlust des Schutzes des Deutschen Reiches ermöglicht worden ist* Von dieser Prüfung konnte das Berufungsgericht nicht deshalb Abstand nehmen, weil die Klägerin sich nicht ausdrücklich auf die Voraussetzungen des § 43 Abs- 1 Satz 2 BEG berufen, sondern die - rechtsirrige - Auffassung: vertreten hat, es genüge ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Verfolgung und dem ira Ausland erlittenen Freiheitsachaden. März 1939 ihren Wohnsitz, das Heimatrecht oder den Anspruch auf Bestimmung der Heimatzuständigkeit in den Gemeinden im Gebiete des Protektorats hatten (Buchstabe a) oder am Io. Oktober 1938 ihren Wohnsitz in den damals mit dem Deutschen Reich vereinigten Gemeinden der ehemaligen tschechoslowakischen Länder Böhmen und Mähren/Schlesien hatten, bei der Vereinigung aber die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit beibehalten oder sie durch Option zurückerworben hatten (Buchstabe b). Diese Besbimmung ist hier jedoch schon deshalb außer Betracht zu lassen, weil die Klägerin ihren Anspruch aus einem bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung erlittenen Preiheitssohaden herleitet. Da sonach die Klägerin Staatsangehörige des Protektorats Böhmen und Mähren war, hatte ihr das Deutsche Reich gemäß Art. 6 Abs. 1 des Erlasses vom 16. V7enn das Deutsche Reich diese Pflicht gegenüber anderen Protektoratsangehörigen erfüllte, bei der Klägerin dagegen die Gewährung diplomatischen Schutzes durch das Deutsche Reich wegen ihrer jüdischen Abstammung nicht in Betracht kam, und wenn sich auf diesen Umstand ihre Festhaltung oder deren Fortdauer oder die Art der Vollziehung zurückführen läßt, so können die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BUG vorliegen, sofern die Internierung oder ihr Vollzug vom Standpunkt des internierenden Staates aus unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze erfolgte. Aus diesen Gründen muß das angefochtene Urteil, soweit es einen Anspruch der Klägerin auf Entschädigung für die in Jugoslawien erlittene Freiheitsentziehung verneint hat, aufgehoben und der Rechtsstreit zur weiteren tatrichterlichen Klärung der Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEG an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Das angefochtene Urteil kann auch insoweit keinen Bestand haben, als es einen Anspruch der Klägerin auf Entschädigung wegen illegalen Lebens unter menschenunwürdigen Bedingungen in Ungarn, möglicherweise auch noch kurze Zeit in Jugoslawien, verneint hat. Die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr, 1 BEG können hier erfüllt sein, sofern die Klägerin das illegale Leben deshalb führen mußte, weil sie im Hinblick auf ihre Zugehörigkeit zu dem Judentum für den Pall ihrer Entdeckung nicht damit rechnen konnte, daß die deutschen Behörden ihr diplomatischen Schutz gewähren und wegen ihrer Internierung bei den ungarischen oder jugoslawischen Behörden intervenieren würden. In Betracht kann aber auch ein Anspruch noch ' § 47 BEG i.V» mit § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG dann kommen, wenn die Klägerin in der Illegalität gelebt hat, um der Gefahr zu entgehen, von dem ungarischen oder jugoslawischen Staat in den Machtbereich des Nationalsozialismus abgeschoben und dadurch der Vernichtung preisgegeben zu werden. Somit bedarf auch die Entscheidung über den Anspruch auf Entschädigung wegen Lebens in der Illegalität unter menschenunwürdigen Bedingungen weiterer tatrichterlicher Klärung.

Zitierte Normen: § 43 BEG
VoraussetzungBEGBerufungsgerichtAnspruchKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlungj nein
BEG §§ 2, 43, 47
Zur Präge, unter welchen Voraussetzungen ein tschechoslowakischer Jude, der nach der Errichtung des Protektorats Böhmen und Mähren nach Ungarn geflohen ist, zunächst dort unter menschenunwürdigen Bedingungen in der Illegalität gelebt hat und anschließend (bis zu dem 12, April 1941) in Jugoslawien interniert worden ist, einen Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsentziehung nach § 43 Abs, 1 Satz 2 Nr, 1 BEG und für Freiheitsbeschränkung gemäß § 47 BEG haben kann.
BGH,, Urt. v. 24, Juni 1964 - IV ZB 278/63 - OLG Koblenz
LG Mainz
IV ZR 218/63
Verkündet am 24. Juni 1964 Broeske, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Frau Helene
 geh. Hfl
- Prozeßbevollmächtigters
 Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Dr.
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 gegen
das Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch dan Leiter des Landesamtes für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz, Aliceplatz 4,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne mündliche Verhandlung am 19. Juni 1964 unter Mitwirkung des Senato-präsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Maaß und Br. Graf
 für Recht erkannt;
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3* Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 3o» Oktober 1962 aufgehoben, soweit über den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Freiheit in Höhe von 2.55o DM und über die außergerichtlichen Kosten entschieden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die im Jahre 1878 geborene jüdische Klägerin lebte bis Oktober 1938 in GaBHP/CSR und besaß die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit. Aus Verfolgungsgründen floh sie im Oktober 1938 von Ga^BB nach Prag und von dort im November 1939 weiter nach Ungarn, später nach Jugoslawien. Von den jugoslawischen Behörden wurde sie im Januar 194o zunächst in SBHD MiBBIB und anschließend in	bis	zu dem	12,	April	1941,
dem Einmarsch der deutschen Truppen, interniert. Die Deutschen verbrachten die Klägerin nach N(B). Nach etwa drei Wochen gelang der Klägerin die Flucht nach Griechenland. Nach ihren Angaben wurde sie dort etwa im Februar 1943 in ein lager in SaBIBB eingeliefert. Im August 1943 wurde sie in das Konzentrationslager Bergen-Belsen verbracht. Sie konnte auf einem Transport im April 1945 entfliehen und sich in der Folgezeit bis zu dem 2, Mai 1945 versteckt halten. Nach ihrer Befreiung kehrte sie nach Prag zurück. Sie wanderte aber alsbald aus der CSR aus und lebt seit Februar 1947 in MBI^HD
(uW*
 Die Entschädigungsbehörde hat der Klägerin für die Zeit ihrer Inhaftierung durch deutsche Truppen in Nisch (12. April 1941 bis 3. Mai 1941) und für die Zeit ihrer Inhaftierung in Bergen-Belsen und ihres anschliessenden illegalen Bebens (15. Februar 1943 bis 2. Mai 1945)? insgesamt also für 27 Monate und 6 Tage, eine Entschädigung wegen Schadens an Freiheit in Höhe von 4.o5o DM zugebilligt. Sie hat die Klägerin als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 angesehen und demgemäß die Voraussetzungen des § 16o Abs. 1 BEG bejaht. Dagegen hat sie den Anspruch der Klägerin auf eine weitere Entschädigung wegen Schadens an Freiheit
 
für die Zeit von Herbst 1939 bis Anfang April 1941 und für die Zeit vom 4. Mai 1941 bis 15. Februar 1943 abgelehnt. Sie hat die Auffassung vertreten, daß etwaige Maßnahmen der damals noch souveränen ungarischen oder jugoslawischen Behörden ausschließlich kriegs-bedingte Sicherheitsmaßnahmen und nicht von der nationalsozialistischen Regierung veranlaßt gewesen seien. In der Zeit vom 4. Mai 1941 bis 15. Februar 1943 habe die Klägerin keinen Freiheitsschaden erlitten.
Mit der Klage hat die Klägerin ihre Ansprüche weiterverfolgt und vorgetragen, sie habe in Ungarn und in Jugoslawien unter menschenunwürdigen Bedingungen leben müssen. In den jugoslawischen Internierungsorten seien nur Juden untergebracht gewesen. Der von ihr erlittene Freiheitsschaden sei als unmittelbare Folge der gegen sie in Prag eingeleiteten Verfolgung entschädigungspflichtig.
Die Klägerin hat beantragt, das beklagte Band zu verurteilen, an sie weitere 5.9öo DM für Freiheits schaden zu zahlen.
Bas Landgericht hat, entsprechend dem Antrag des beklagten Landes, die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.
Der Bundesgerichtshof hat gegen das Urteil des Berufungsgerichts die Revision insov/eit zugelassen, als über den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit für die Zeit von November 1939 bis 12. April 1941 - 17 Monate = 2,55o BM - entschieden ist»
 
In diesem Umfang verfolgt die Klägerin mit der Revision den Klageanspruch weiter.
Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug. nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe %
Die Revision ist begründet.
1.	In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 13. Februar 1963 - IV ZR 199/62 RzW 1963, 368 Nr. 18) ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Klägerin für die in Jugoslawien erlittene Freiheitsentziehung nur unter den Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG eine Entschädigung beanspruchen kann. Auch der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Entschädigung wegen der in Ungarn, möglicherweise auch noch in Jugoslawien, erlittenen Freiheitsbeschränkung hängt nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 24. Februar 196o - IV ZR 224/59 RzW i960, 31o Nr. 2oj vom 4. April 1962 - IV ZR 286/61 RzW 1962, 361 Nr. 18 und vom 4» Juli 1962 - IV ZR 37/62 nicht veröffentlicht, jedoch teilweise wiedergegeben im Urteil des OLG Neustadt RzW 1964, 171 Nr. 35, rechte Spalte, Buchstabe a) davon ab, daß hinsichtlich dieser Freiheitsbeschränkung, hier des Lebens in der Illegalität unter menschenunwürdigen Bedingungen, die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG vorliegen.
2.	Das Berufungsgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG verneint. Hierzu hat es ausgeführts Die Klägerin behaupte seihst nicht, daß die Freiheitsbeschränkung in Ungarn oder
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die Freiheitsentziehung in Jugoslawien von der nationalsozialistischen Regierung veranlaßt oder dadurch ermöglicht worden sei, daß die Klägerin den Schutz des Deutschen Reiches verloren gehabt habe; dies sei auch offensichtlich nicht der Fall» Diese Erwägungen sind nicht frei von Rechtsirrtum.
Die Klägerin besaß die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit und wohnte bis Oktober 1938 in Gattinas, anschließend bis November 1939 in P^h Dem Berufungsgericht hätte dieser ihm unterbreitete Sachverhalt Anlaß geben müssen, den Klageanspruch auch unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob der von der Klägerin erlittene Freiheitsschaden durch den Verlust des Schutzes des Deutschen Reiches ermöglicht worden ist* Von dieser Prüfung konnte das Berufungsgericht nicht deshalb Abstand nehmen, weil die Klägerin sich nicht ausdrücklich auf die Voraussetzungen des § 43 Abs- 1 Satz 2 BEG berufen, sondern die - rechtsirrige - Auffassung: vertreten hat, es genüge ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Verfolgung und dem ira Ausland erlittenen Freiheitsachaden.
Nach dem Erlaß über das Protektorat Böhmen und Mähren vom 16. März 1939 (RGBl I 485) sollten die Volksdeutschen Bewohner des Protektorats deutsche Staatsangehörige werden. Feststellungen darüber, daß die Klägerin deutsche Volkszugehörige war, sind nicht getroffen. Jedoch wurden nach Art. 2 Abs, 2 des Erlasses die übrigen Bewohner von Böhmen und Mähren Staatsangehörige des Protektorats Böhmen und Mähren. Es ist sonach davon auszugehen, daß die Klägerin, die im Zeitpunkt der Verkündung des Erlasses in Prag wohnte, diese Staatsangehörigkeit erworben hat. Sie ist.auch nach der von der Protektoratsregierung erlassenen
 
Regierungs-Verordnung Nr. 19 vom 11. Januar 194o betr. die Protektoratsangehörigkeit (abgedruckt bei Lichter, Staatsangehörigkeit, 2. Aufl. S. 251) Angehörige des Protektorats Böhmen und Mähren mit Wirkung vom 16. März 1939 an geworden. Nach § 1 dieser Verordnung waren jene früheren tschechoslowakischen Staatsbürger Protektoratsangehörige geworden, die am 16. März 1939 ihren Wohnsitz, das Heimatrecht oder den Anspruch auf Bestimmung der Heimatzuständigkeit in den Gemeinden im Gebiete des Protektorats hatten (Buchstabe a) oder am Io. Oktober 1938 ihren Wohnsitz in den damals mit dem Deutschen Reich vereinigten Gemeinden der ehemaligen tschechoslowakischen Länder Böhmen und Mähren/Schlesien hatten, bei der Vereinigung aber die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit beibehalten oder sie durch Option zurückerworben hatten (Buchstabe b). Durch die Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland hat die Klägerin die Protektoratsangehörigkeit nicht verloren. Nach der Verordnung vom 5« Oktober 1939 (RGBl I 1997) konnten Protektoratsangehörige, die sich im Ausland aufhielten, unter gewissen Voraussetzungen der Protektoratsangehörigkeit für verlustig erklärt werden. Der Verlust trat somit nicht ohne weiteres mit der Auswanderung ein. Erst die Verordnung vom 2. November 1942 (RGBl I 637) sah für Juden, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatten, den Verlust der Protektoratsangehöriglceit vor. Diese Besbimmung ist hier jedoch schon deshalb außer Betracht zu lassen, weil die Klägerin ihren Anspruch aus einem bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung erlittenen Preiheitssohaden herleitet.
Da sonach die Klägerin Staatsangehörige des Protektorats Böhmen und Mähren war, hatte ihr das Deutsche Reich gemäß Art. 6 Abs. 1 des Erlasses vom 16. März 1939
 
diplomatischen Schutz im Ausland zu gewähren und bei einer Festnahme durch ausländische Behörden zu ihren Gunsten wie bei anderen Protektoratsangehörigen einzugreifen (vgl. Senatsurteile vom 19. Dezember 1962 - IV ZK 222/62 -, RzV/ 1963, 22o Nr. 13 und vom 12. Juli 1963 - IV ZR 29/63 -, RzW 1964, 118 Kr. 13). V7enn das Deutsche Reich diese Pflicht gegenüber anderen Protektoratsangehörigen erfüllte, bei der Klägerin dagegen die Gewährung diplomatischen Schutzes durch das Deutsche Reich wegen ihrer jüdischen Abstammung nicht in Betracht kam, und wenn sich auf diesen Umstand ihre Festhaltung oder deren Fortdauer oder die Art der Vollziehung zurückführen läßt, so können die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BUG vorliegen, sofern die Internierung oder ihr Vollzug vom Standpunkt des internierenden Staates aus unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze erfolgte. Dies ist im vorerwähnten Senatsurteil vom 12. Juli 1963 im einzelnen dargelegt.
Aus diesen Gründen muß das angefochtene Urteil, soweit es einen Anspruch der Klägerin auf Entschädigung für die in Jugoslawien erlittene Freiheitsentziehung verneint hat, aufgehoben und der Rechtsstreit zur weiteren tatrichterlichen Klärung der Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEG an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Das angefochtene Urteil kann auch insoweit keinen Bestand haben, als es einen Anspruch der Klägerin auf Entschädigung wegen illegalen Lebens unter menschenunwürdigen Bedingungen in Ungarn, möglicherweise auch noch kurze Zeit in Jugoslawien, verneint hat.
 
Die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr, 1 BEG können hier erfüllt sein, sofern die Klägerin das illegale Leben deshalb führen mußte, weil sie im Hinblick auf ihre Zugehörigkeit zu dem Judentum für den Pall ihrer Entdeckung nicht damit rechnen konnte, daß die deutschen Behörden ihr diplomatischen Schutz gewähren und wegen ihrer Internierung bei den ungarischen oder jugoslawischen Behörden intervenieren würden. In Betracht kann aber auch ein Anspruch noch ' § 47 BEG i.V» mit § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG dann kommen, wenn die Klägerin in der Illegalität gelebt hat, um der Gefahr zu entgehen, von dem ungarischen oder jugoslawischen Staat in den Machtbereich des Nationalsozialismus abgeschoben und dadurch der Vernichtung preisgegeben zu werden. Dies hat der erkennende Senat im einzelnen in den vorerwähnten Urteilen vom 4« April 1962 und vom 4. Juli 1962, auf deren Begründung Bezug genommen wird, dargelegt.
Somit bedarf auch die Entscheidung über den Anspruch auf Entschädigung wegen Lebens in der Illegalität unter menschenunwürdigen Bedingungen weiterer tatrichterlicher Klärung.
Aus diesen Gründen ist das Berufungsurteil, soweit es angefochten ist ..aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurüclczuver-woisen.
Die Entscheidung über die Freiheit von gerichtlichen Gebühren und Auslagen beruht auf § 225 Abs» 1 BEG.
Ascher Raske Wüstenberg Maaß Dr»Graf