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BGH · iv ZR 278/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: iv ZR 278/62

Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Zulassung der Revision ist gegenstandslos, da die Revision aus dem Grunde, aus dem das Berufungsgericht sie zulassen wollte, ohnehin nach § 547 Abs» 1 ZPO zulässig ist» Bei einer nach dieser Vorschrift zulässigen Revision hat das Revisionsgericht nicht nur zu prüfen, ob eine Ehe trotz eines zulässigen Widerspruchs der Beklagten geschieden werden kann, sondern auch, ob die Voraussetzungen dafür, daß der beklagte Ehegatte der Scheidung widersprechen kann, gegeben sind» welchem Maße ein solches Verschulden des klagenden Ehegatten ursächlich für die unheilbare Zerrüttung der Übe gewesen ist, Bas Berufungsgericht hat geprüft, welche Umstände für die unheilbare Zerrüttung der Ehe ursächlich gewesen sindo Es hat als erwiesen angesehen, daß es den Parteien unmöglich gewesen i3t, normal geschlechtlich miteinander zu verkehren« Diesem Umstand hat es aber für die Ursächlichkeit der unheilbaren Zerrüttung der Ehe nur geringe Bedeutung beigelegt* Es meint, wenn der Klager sich im Jahre 1953 mehr und mehr von der Beklagten abgewändt habe, so habe der Grund nicht in der Erfahrung mit der Beklagten gelegen, sondern sein Verhalten müsse seine Gründe vorwiegend ,fin der Person von Frau Schelf - das ist die Prau, mit der der Kläger ein Verhältnis begonnen hat:*- gehabt haben*1 „ Es könne zwar nicht gesagt werden, daß der Kläger sich ohne die mindeste Veranlassung von der Beklagten getrennt habe und daß ihn deshalb allein das Verschulden an der Zerrüttung der Ehe treffe« Es sei aber jedenfalls festzustellen, daß er überwiegend schuldig sei. Es kann zweifelhaft sein, ob das Berufungsgericht rechtlich vollständig gewürdigt bat, in welchem Zustand die Ehe sich befand, als der Kläger Frau Scb^^ kennenlernte o Bas Berufungsgericht meint, der Kläger habe sich, obwohl er mit der Beklagten nicht normal habe geschlechtlich verkehren können, innerlich nicht von ihr gelöste Biesen Schluß zieht das Berufungsgericht daraus, daß der Kläger 5 Jahre geschwiegen und untätig geblieben ist, und daß zwischen den Parteien keine ernsthaften Spannungen aufgetreten sind« Bas Berufungsgericht führt dazu aus, es sei allgemein bekannt, daß Schwierigkeiten der fraglichen Art beute zu demeist durch Arzte, Eheberater oder in ähnlicher Weise begegnet werden könne« Ber Kläger trage nicht vor, daß er etwas derartiges angeregt habe« Die Lebenserfahrung zeige, daß Dinge der fraglichen Art zu - oft sehr heftigen - Spannungen zwischen den Eheleuten, zu Streit, zu vorübergehender Trennung und dergleichen zu führen pflegten« Hier sei nichts dergleichen zu erkennen, Es sei fast völlig belanglos, wenn der Kläger vortrage, daß er 1949 einmal mit dem Koffer auf der Treppe gestanden habe, angeblich um die Beklagte zu verlassen« Sonst berichte selbst der Kläger von keinem Zeichen der Unzufriedenheit« Bas d6ute nicht auf eine Geduld als einer sittlichen Anstrengung, sondern auf ein echtes Sieh-Begnügen« Ber Kluger habe die Ehe jahrelang mit den gt?gebenen Möglichkeiten geführt und damit die Bereitschaft zu einer Gemeinschaft in bescheidenen Grenzen gezeigt« Es liege kein Grund zu der Annahme vor, daß er sich durch die Angst vor einer "Blamage” zu seinem Verhalten habe bestimmen lassen« Insbesondere konnte es auch den Versuch des Klägers, sich von der Beklagten zu trennen, nicht als völlig belanglos hinstellen« Bevor aas Berufungsgericht aus diesem Verhalten des Klägers Schlüsse zog, hätte es seine Persönlichkeit mehr ergründen müssen« Dazu wäre es geboten gewesen, die Parteien nach § 619 ZPO? Sollte sich auf Grund der neuen Verhandlung ergeben, daß die Schwierigkeiten beim ehelichen Verkehr mitursächlich dafür gewesen sind, daß der Kläger sich von der Beklagten abv/andte, dann ist zu beachten, daß die dadurch eingetretene unheilbare Zerrüttung der Ehe auf diesem Willensentschluß des Klägers beruht, den er grundsätzlich zu verantworten hat» Bei der Entscheidung der Frage, ob er die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet hat, muß geprüft werden, wie weit ihm daraus, daß er sich von der Beklagten abv/andte, ein Vorwurf gemacht werden kann» Zu beachten ist, daß der Kläger wegen der körperlichen Beschaffenheit der Beklagten, die zu den Schwierigkeiten beim ehelichen Verkehr geführt haben soll, nach § 32 EheG auf Aufhebung der Ehe hätte klagen können« Wenn er das nicht tat, sondern die Ehe bestätigte und zunächst versuchte, mit diesen Schwierigkeiten fertig zu werden, so kann ihm das nicht in der Y/eise zu dem Nachteil gereichen, daß eine später eingetretene Zerrüttung der Ehe, die darauf beruht, daß er sich wegen dieser Schwierigkeiten schließlich doch von der Beklagten losgesagt hat, ohne weiteres als von ihm überwiegend verschuldet gekennzeichnet wird«. Damit, daß der Kläger die Ehe trotz der körperlichen Mängel der Beklagten bestätigte, hat er ihr ein Opfer gebracht« Er muß zwar grundsätzlich zu seiner Haltung stehen, und die sich ergebenden Schwierigkeiten geben ihm nicht das Hecht, sich willkürlich und leichtfertig von der Ehe loszusagen« Andererseits können aber an seine Haltung auch keine übermäßig hoben Anforderungen gestellt werden« Sollte dagegen die Beklagte dem Kläger während des Verlaufs der Ehe keine besonderen Opfer gebracht haben,dann wird möglicherweise zwar ein Verschulden des Klägers festzustellen sein, jedoch nicht gesagt werden können, er habe die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet« Die Tatsache s daß der Kläger sich nicht nur von der Beklagten lossagte, sondern auch Beziehungen zu einer anderen Frau anknüpfte, braucht nicht besonders ins Gewicht zu fallen, wenn die Zuwendung zu dieser anderen Frau ihren letzten Grund auch darin hat, daß die Ehe der Parteien unvollkommen war, und daß der Kläger dort nicht die Erfüllung fand, die er nach seiner natürlichen Veranlagung suchte« Diese Belastung seiner Ehe kann dann auch ein Grund dafür gewesen sein, daß der Kläger schließlich nicht mehr die moralische Kraft aufbrachte, um sich von Frau Scheer zu trennen und zur Beklagten zurückzukehren«

Zitierte Normen: § 286 ZPO
BerufungsgerichtUmstandEheEhegatteSchwierigkeitKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
 EheG § 48 Abs«. 2
Grundsätze für die Bewertung des Verschuldens des Ehegatt der sich von seinem Ehepartner wegen naturgegebener Schwierigkeiten beim ehelichen Verkehr abwendet«
BGH, Urt* Vo 10o Juli 1963 - iv ZR 278/62 -
OLG Köln LG Bonn
i
XV_ZR_278/62
Verkündet am 10o Juli 1963
Hoeppe? Justizangestellte ale Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des technischen Angestellten Wilhelm KflBP Weg A
- Prozeßbevollmäcbtigter:
Klägers und Revisionsklägers Rechtsanwalt Dr. MBHP in
9
gegen
 Frau Irmgard Elfriede G	gebe
BHHPstraßc
~ Proseßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsbeklagte Rechtsanwalt Br«	in
9
hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3« Juli 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wüstcnberg, Wilden, Br« Loewenheim und Br« Graf
 für Recht erkannt:
Bas Urteil des 1« Zivilsenats dos Oberlandesgerichts in Köln vom 27« September 1962 wird aufgehoben«
Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückvex^wiesen«
Von Rechts wegen
/ /
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- 2 ~
Die 1917 geborenen Parteien sind seit dem 15» September ^943 miteinander verheiratet0 Ihre Ehe ist kinderlos» Seit dem 24» December 1954 leben die Parteien getrennt»
Der Kläger lebt mit einer anderen Frau zusammen, mit der er zwei Kinder hat»
Der Kläger begehrt die Scheidung der Ehe nach § 48 EheG» Er hat behauptet, die Beklagte sei beiwohnungsunfähig«
Trotz jahrelangen Bemühens, mit ihr normal geschlechtlich zu verkehren, sei dies niemals möglich gewesen» Dadurch sei die Ehe schließlich völlig zerrüttet» Er habe dann im Jahre 1953 eine andere Frau kennen gelernt und sich mit ihr geschlechtlich eingelassen»
Die Beklagte hat der Scheidung widersprochen» Sie hat behauptet, sie habe sich im Jahre 1947 in ärztliche Behandlung begeben» Ihre Scheide sei gedehnt worden, und seitdem sei sie in der Lage, einen normalen geschlechtlichen Verkehr auQZuüben» V/enn es dazu nicht gekommen sei, müsse der Grund dafür in der Konstitution des Klägers liegen» Der Kläger sei auch, nachdem er sich von ihr getrennt habe, hin und wieder zu ihr zurückgekehrt» Im Jahre 1955c habe er auch normal mit ihr geschlechtlich verkehrt»
Der Kläger hat das Vorbringen der Beklagten bestritten und behauptet, auch im Jahre 1955 habe es sich nur um einen vergeblichen Versuch eines normalen Geschlechtsverkehrs gehandelt«
Das Landgericht hat die Ehe geschieden und den Kläger für schuldig erklärt» Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgei’ichts geändert und die Klage abgewiesen« Das
 Berufungsgericht hat die Revision nach § 546 Abs» 2 Satz 1 ZPO wegen der Entscheidung der Frage zugelassen, ob der Widerspruch der Beklagten zulässig ist« Der Kläger bat Revision eingelegt» Er verfolgt seinen im Berufungs-rechtosug gestellten Antrag weiter» Die Beklagte hat geböten, die Revision surückzuweisen0
Entseheidungsgründe;
Die Revision ist begründet»
Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Zulassung der Revision ist gegenstandslos, da die Revision aus dem Grunde, aus dem das Berufungsgericht sie zulassen wollte, ohnehin nach § 547 Abs» 1 ZPO zulässig ist» Bei einer nach dieser Vorschrift zulässigen Revision hat das Revisionsgericht nicht nur zu prüfen, ob eine Ehe trotz eines zulässigen Widerspruchs der Beklagten geschieden werden kann, sondern auch, ob die Voraussetzungen dafür, daß der beklagte Ehegatte der Scheidung widersprechen kann, gegeben sind»
Wach § 48 Abo• 2 EheG kann der beklagte Ehegatte der Scheidung der Ehe nur dann widersprechen, wenn die unheilbare Zerrüttung der Ehe von dem die Scheidung begehrenden Ehegatten ganz oder überwiegend verschuldet ist» Diese Zerrüttung kann beruhen auf schicksalhaften, von dem Verschulden eines Ehegatten unabhängigen Umständen, auf dem Verschulden eines oder beider Ehegatten und auf mehreren dieser Umstände zusammen» Ob die unheilbare Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend von dem die Scheidung begehrenden Ehegatten verschuldet ist, richtet sich nicht ausschließlich nach der Schwere der Schuld, die den die Scheidung begehrenden Ehegatten an der Zerrüttung der Ehe trifft, sondern danach, in
 
welchem Maße ein solches Verschulden des klagenden Ehegatten ursächlich für die unheilbare Zerrüttung der Übe gewesen ist,
 Bas Berufungsgericht hat geprüft, welche Umstände für die unheilbare Zerrüttung der Ehe ursächlich gewesen sindo Es hat als erwiesen angesehen, daß es den Parteien unmöglich gewesen i3t, normal geschlechtlich miteinander zu verkehren« Diesem Umstand hat es aber für die Ursächlichkeit der unheilbaren Zerrüttung der Ehe nur geringe Bedeutung beigelegt* Es meint, wenn der Klager sich im Jahre 1953 mehr und mehr von der Beklagten abgewändt habe, so habe der Grund nicht in der Erfahrung mit der Beklagten gelegen, sondern sein Verhalten müsse seine Gründe vorwiegend ,fin der Person von Frau Schelf - das ist die Prau, mit der der Kläger ein Verhältnis begonnen hat:*- gehabt haben*1 „ Es könne zwar nicht gesagt werden, daß der Kläger sich ohne die mindeste Veranlassung von der Beklagten getrennt habe und daß ihn deshalb allein das Verschulden an der Zerrüttung der Ehe treffe« Es sei aber jedenfalls festzustellen, daß er überwiegend schuldig sei. Damit will das Berufungsgericht sagen, daß nach seiner Überzeugung der Kläger die unheilbare Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet habe.
Bei dieser Prüfung hat das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht in jeder Weise rechtlich vollständig gewürdigt und, wie die Revision mit Recht rügt, gegen § 286 ZPO verstoßen. Die Prüfung, die das Berufungsgericht vorgenommen hat, ist zu allgemein und nicht genügend differenziert. Das Berufungsgericht mußte prüfen, ob und in welchem Umfang die Ehe zerrüttet war, als der Kläger Prau Sch^P kennenlernte und weiter, worauf die unheilbare Zerrüttung in dem Augenblick beruhtej, als sie deswegen eintrat, weil der Kläger sich endgültig von der Beklagten abwandte.
Es kann zweifelhaft sein, ob das Berufungsgericht rechtlich vollständig gewürdigt bat, in welchem Zustand die Ehe sich befand, als der Kläger Frau Scb^^ kennenlernte o Bas Berufungsgericht meint, der Kläger habe sich, obwohl er mit der Beklagten nicht normal habe geschlechtlich verkehren können, innerlich nicht von ihr gelöste Biesen Schluß zieht das Berufungsgericht daraus, daß der Kläger 5 Jahre geschwiegen und untätig geblieben ist, und daß zwischen den Parteien keine ernsthaften Spannungen aufgetreten sind« Bas Berufungsgericht führt dazu aus, es sei allgemein bekannt, daß Schwierigkeiten der fraglichen Art beute zu demeist durch Arzte, Eheberater oder in ähnlicher Weise begegnet werden könne« Ber Kläger trage nicht vor, daß er etwas derartiges angeregt habe«
Die Lebenserfahrung zeige, daß Dinge der fraglichen Art zu - oft sehr heftigen - Spannungen zwischen den Eheleuten, zu Streit, zu vorübergehender Trennung und dergleichen zu führen pflegten« Hier sei nichts dergleichen zu erkennen, Es sei fast völlig belanglos, wenn der Kläger vortrage, daß er 1949 einmal mit dem Koffer auf der Treppe gestanden habe, angeblich um die Beklagte zu verlassen« Sonst berichte selbst der Kläger von keinem Zeichen der Unzufriedenheit« Bas d6ute nicht auf eine Geduld als einer sittlichen Anstrengung, sondern auf ein echtes Sieh-Begnügen« Ber Kluger habe die Ehe jahrelang mit den gt?gebenen Möglichkeiten geführt und damit die Bereitschaft zu einer Gemeinschaft in bescheidenen Grenzen gezeigt« Es liege kein Grund zu der Annahme vor, daß er sich durch die Angst vor einer "Blamage” zu seinem Verhalten habe bestimmen lassen«
Biese Feststellung wird von der Revision mit Recht angegriffen« Es besteht kein allgemeiner Erfahrungssatz, daß Schwierigkeiten beim ehelichen Verkehr in der Regel zu Spannungen, Streit und vorübergehender Trennung der Eheleute führen« Die Reaktion der Ehegatten auf solche
 
Schwierigkeiten ist individuell verschieden« Sie hängt von den mannigfachsten Umständen ab« Daraus, daß der Kläger sich mit diesen Schwierigkeiten abfand, konnte das Berufungsgericht nicht ohne weiteres auf ein ’‘echtes Sich-Begnügen” schließen. Insbesondere konnte es auch den Versuch des Klägers, sich von der Beklagten zu trennen, nicht als völlig belanglos hinstellen« Bevor aas Berufungsgericht aus diesem Verhalten des Klägers Schlüsse zog, hätte es seine Persönlichkeit mehr ergründen müssen« Dazu wäre es geboten gewesen, die Parteien nach § 619 ZPO? vielleicht in Gegenwart eines psychiatrischen Sachverständigen, zu hören«
Wegen dieser Mängel mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden«
Sollte sich auf Grund der neuen Verhandlung ergeben, daß die Schwierigkeiten beim ehelichen Verkehr mitursächlich dafür gewesen sind, daß der Kläger sich von der Beklagten abv/andte, dann ist zu beachten, daß die dadurch eingetretene unheilbare Zerrüttung der Ehe auf diesem Willensentschluß des Klägers beruht, den er grundsätzlich zu verantworten hat» Bei der Entscheidung der Frage, ob er die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet hat, muß geprüft werden, wie weit ihm daraus, daß er sich von der Beklagten abv/andte, ein Vorwurf gemacht werden kann»
Diese Entscheidung ist nach den besonderen Umständen des Falles zu treffen«
Zu beachten ist, daß der Kläger wegen der körperlichen Beschaffenheit der Beklagten, die zu den Schwierigkeiten beim ehelichen Verkehr geführt haben soll, nach § 32 EheG auf Aufhebung der Ehe hätte klagen können« Wenn er das nicht tat, sondern die Ehe bestätigte und zunächst versuchte, mit diesen Schwierigkeiten fertig zu werden,
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so kann ihm das nicht in der Y/eise zu dem Nachteil gereichen, daß eine später eingetretene Zerrüttung der Ehe, die darauf beruht, daß er sich wegen dieser Schwierigkeiten schließlich doch von der Beklagten losgesagt hat, ohne weiteres als von ihm überwiegend verschuldet gekennzeichnet wird«.
Damit, daß der Kläger die Ehe trotz der körperlichen Mängel der Beklagten bestätigte, hat er ihr ein Opfer gebracht« Er muß zwar grundsätzlich zu seiner Haltung stehen, und die sich ergebenden Schwierigkeiten geben ihm nicht das Hecht, sich willkürlich und leichtfertig von der Ehe loszusagen« Andererseits können aber an seine Haltung auch keine übermäßig hoben Anforderungen gestellt werden«
Es muß beachtet werden, daß diese Schwierigkeiten eine erhebliche Belastung für die Ehe darstellen, die im Laufe der Zeit so groß werden kann, daß die Ehe daran zerbricht« Y/enn ein Ehegatte sich dann wegen dieser Belastung von seinem Ehepartner abwendet, ist die dadurch eingetretene unheilbare Zerrüttung der Ehe sowohl durch die von den Ehegatten nicht zu vertretenden, durch ihre natürliche Veranlagung bedingten Umstände und durch den von dem klagenden Ehegatten zu verantwortenden Willensentschluß verursacht« Bei der Abwägung, durch welchen dieser beiden Umstände die unheilbare Zerrüttung überwiegend verursacht ist, kommt es entscheidend darauf an, wie schwer ein den Kläger treffender Schuldvorwurf wiegt«
Bei der Bewertung des Verschuldens des klagenden Ehegatten ist einmal zu prüfen, was er selbst in der Ehe unternommen hat, um den sich bietenden Schwierigkeiten zu begegnen« Es kommt darauf an festzustellen, ob und mit welchem Erfolg der Kläger auf die Beklagte eingewirkt hat, daß sie ärztlichen Hat und Hilfe in Anspruch nehme« Ferner ist zu prüfen, wie schwer die Beklagte dadurch getroffen v/ird, daß der Kläger sich von ihr abwendet« Dabei sind Dauer und Verlauf der Ehe zu berücksichtigen, insbesondere, ob und welche Opfer die Beklagte während der Ehe für den
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Kläger gebracht hat» Im Hinblick auf solche. Opfer kann ec unter Umständen so sein, daß von dem klagenden Ehegatten verlangt werden muß, die bestehenden Schwierigkeiten weiter hinzunehmen und an der Ehe festzuhalten. Wenn dem so ist, hätte er die durch seine Haltung eingetretene unheilbare Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet«
Sollte dagegen die Beklagte dem Kläger während des Verlaufs der Ehe keine besonderen Opfer gebracht haben,dann wird möglicherweise zwar ein Verschulden des Klägers festzustellen sein, jedoch nicht gesagt werden können, er habe die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet« Die Tatsache s daß der Kläger sich nicht nur von der Beklagten lossagte, sondern auch Beziehungen zu einer anderen Frau anknüpfte, braucht nicht besonders ins Gewicht zu fallen, wenn die Zuwendung zu dieser anderen Frau ihren letzten Grund auch darin hat, daß die Ehe der Parteien unvollkommen war, und daß der Kläger dort nicht die Erfüllung fand, die er nach seiner natürlichen Veranlagung suchte« Diese Belastung seiner Ehe kann dann auch ein Grund dafür gewesen sein, daß der Kläger schließlich nicht mehr die moralische Kraft aufbrachte, um sich von Frau Scheer zu trennen und zur Beklagten zurückzukehren«
Johannsen Wüstenberg Wilden Dr« Loewenheim Dr« G: ,f