Jijfct es ein an seiner Gesundheit geschädigter Verfolgter insfolge einer Einstellung, die er zu vertreten hat, an einer ihm möglichen und zu demutbaren Verwertung der ihm verbliebenen körperlichen und geistigen Kx’äfte fehlen, so ist dieses Verhalten nicht bei der Bemessung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit, sondern nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts über mitwirkendes Verschulden zu berücksichtigen«» Beklagten und Revisionsbeklagten hat der IV<> Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6» Juni 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, Wüstenberg, Maaß, Wilden und Br« Graf für Recht erkannt: Das EntSchädigungsamt hat auf Grund von ärztlichen Gutachten festöesteilt, daß die nervösen Störungen auf einer verfolgungsbedingten Avitaminose beruhen und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v»H« bedingen» Es hat den Kläger einem Beamten des höheren Dienstes gleichgestellt, ihm ferner einen Hundertsatz von zunächst 20, später 15 zugebilligt und danach Heilverfahren, Rente und KapitalentSchädigung festgesetzt» Die Verfahrensrügen, mit denen der Kläger das Urteil des Berufungsgerichts bekämpft, greifen nicht durch. Io Bas gilt zunächst von der Rüge* das Berufungsgericht habe nach der Berichtigung des Tatbestandes des angefochtenen Urteils, die im Beschluß vom 29» Juni 1961 ausgesprochen wurde 3 nicht nochmals geprüft, ob die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil bestehen bleiben dürfe. Die Ansicht der Revision, daß das Berufungsgericht infolgedessen seiner Entscheidung keine zuverlässige und den Vortrag des Klagers erschöpfende Beurteilung des Ohrenleidens zugrunde gelegt habe und darin eine Verletzung des § 551 Nr* 7 ZPO zu sehen sei, ist unzutreffend* Bas Berufungsgericht hat den auf das Ohrenleiden gestützten Anspruch des Klägers in den Entscheidungsgründen nicht übergangene Auch wenn man mit der Revision als richtig unterstellt, daß das Berufungsgericht die vom Kläger behauptete Entzündung des linken Ohres nicht beachtet habe, so hätte das Berufungsgericht nur einzelne Elemente der den Klageanspruch stützenden Behauptungen unberücksichtigt gelassen«, Darin liegt aber kein Übergehen selbständiger Angriffs- und Verteidigungsmittel in den Urteilsgründen, wie dies bei dem absoluten Revisionsgrund des § 551 Br« 7 ZPO mindestens erforderlich ist (RGZ 109? Io Diese sind allerdings nicht - wie die Revision annimmt - deshalb gerechtfertigt, weil das Berufungsgericht bei dei* Bemessung der auf das Ohrenleiden entfallenden Minderung der Erwerbsfähigkeit "die von den begutachtenden Ärzten in Deutschland üblicherweise verwandten Tabellen” verwertet hat«, Sofern das Berufungsgericht mit diesem Satz eine Verwertung der Grundsätze und Tabellen gemeint hat, die in den für das Gebiet der Kriegsopferversorgung geschaffenen "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutaehtertätigkeit1* zu finden sind, ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden«, Der Senat hat schon mehrfach darauf hingewiesen (vgl» RzV/ 1961? Durch die Berücksichtigung der in den erwähnten Anhaltspunkten genannten Hegelsätzen für die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird erreicht, daß die bei der Anwendung des § 33 BEG häufig vorkommenden Leiden mit bestimmten und bekannten Nachteilen für die Geschädigten nicht willkürlich verschieden bewertet werden. trächtigung der Hörfähigkeit fUr "redende” und lehrende Berufe besonders nachteilig sind» Mit der Behauptung, er habe den Beruf eines Sportlehrers erstrebt, ist der Kläger allerdings erst in der Hevisionsinstanz hervorgetreten, so daß das Berufungsgericht bei dem Alter des Klägers und dem Kehlen jeglichen Hinweises auf seine beruflichen Ziele überhaupt keinen Anlaß hatte, auf § 33 Satz 2 BEG besonders einzugehehö 3o Mit Hecht beanstandet aber die revision, daß das Berufungsgericht bei der Bemessung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit ausgeführt hat, die Rente dürfe nicht so hoch angesetzt werden, weil der Kläger sich sonst infolge seiner Heurose mit der Rente begnüge, im beruflichen Lebenskampf versage und nicht mit der nötigen Energie an seine Berufsausbildung herangehe, obwohl er durch sein -«eiden hieran nicht erheblich gehindert werde«, Besteht, wie hier, auf Grund eines verfolgungsbedingten Leidens eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit, so darf bei Bestimmung ihres Umfanges nach j 3p BEG der vuiti Berufungsgericht behandelte Gesichtspunkt nicht be-ru^sichtigt werden«, Die Minderung der Erwerbsfähigkeit hängt von der Art und Schwere des Leidens, den auf dem Gesundheitsschaden regelmäßig beruhenden seelischen Belastungen ab, diese Auswirkungen sind objektiv zu bewerten, ohne Rücksicht darauf, ob und wie der Geschädigte diese Nachteile zu überwinden trachtete Bas ergibt sich aus der genannten Bestimmung«, Bie konkreten Verhältnisse des Verfolgten sind zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, so'voit es sich um den vor der Verfolgung ausgeübten, be und Sozialversicherung, JZ 62, 145)» Dabei haben die Organe der Unfallversicherung .und die Sozialgerichte, von ihrer ürsachenlehre her den Kausalzusammenhang zv/ischen einem organischen leiden und einer damit zusammenhängenden Neu-rose meist vermeidet, während die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs den Zusammenhang zv/ischen Verletzung und Neurose in der Regel bejaht hat«, Für das Gebiet des Ent sc hädigungs rechts ist es nicht angebracht, für die Frage nach der Haftung für besondere psychische Folgen auf eine Abgrenzung und Einschränkung des adäquaten Drsachenzusammenhangs abzustellen» Die ver-folgungsbedingte Minderung der Erwer Stätigkeit besteht beim Kläger schon viele Jahre, erst jetzt fragt es sich, ob er mit den ihm verbliebenen Kräften in der Zukunft die Aufgaben bewältigen kann, die sich aus der jetzt notwendigen Berufsausbildung und Berufsausübung ergeben» Hur v/enn feststeht, daß er gegenüber diesen neuen Aufgaben versagt, weil er trotz entsprechender Fähigkeiten keine Mühe darauf verwendet, einer sich entwickelnden Fehlhaltung entgegen zu treten, sondern ?im Gedanken an die Rente den gewöhnlichen Mühen der Arbeit aus dem Wege geht, könnte eine Minderung der Entschädigung nach § 9 Abs» 1 BEG, § 254 Abs» 2 BGB in Betracht kommen,, Das Berufungsgericht hat ohne genügende Anhaltspunkte angenommen, daß der Kläger in Gefahr stehe, eine solche Haltung einzunehinen» Der Hinweis auf die Neurose des Klägers reicht hier nicht aus, abgesehen davon, daß gar nicht feststeht, ob der Kläger auf Grund der Neurose in dem erörterten Sinne wirklich versagen wird und ihm hieraus ein Vorwurf gemacht werden kann (vgl» BGH .
ifacnscmagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BEG §§ 33, 9 Abs. 1; BGB § 254 A Jijfct es ein an seiner Gesundheit geschädigter Verfolgter insfolge einer Einstellung, die er zu vertreten hat, an einer ihm möglichen und zu demutbaren Verwertung der ihm verbliebenen körperlichen und geistigen Kx’äfte fehlen, so ist dieses Verhalten nicht bei der Bemessung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit, sondern nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts über mitwirkendes Verschulden zu berücksichtigen«» BGH, Urteil vom 13. Juni 1962 ~ IV ER 278/61 - KG Berlin LG Berlin K V erkundet am 13o Juni 1962 Becker, Justizangestellter als ürkundsbeamfcer der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des minderjährigen Schülers John Michael S vertreten durchs seinen Vater Br. jur* Fritz Avenue, N^fl^^oUSA? - Prozeßbevollmächtigter: Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Karl-Heinz gegen das land Berlin, vertretendurch den Senator für Inneres, Berlin-Wilmersdorf, Platz 0, Beklagten und Revisionsbeklagten hat der IV<> Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6» Juni 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, Wüstenberg, Maaß, Wilden und Br« Graf für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17o Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 4« Mai 1961 aufgehoben* Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-verwiesen* Gebühren und Auslagen für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben* Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Die Eltern des Klägers wurden Ende 1942 von Berlin nach Theresienstadt deportiert» Am 8« Januar 1943 wurde der Kläger dort geboren» Nach seiner Befreiung lebte er mit seinen Eltern in Berlin, 1947 v/anderte er mit ihnen nach den Vereinigten Staaten aus« Er fordert Entschädigung wegen Schadens an seiner Gesundheit mit der Begründung, daß er als Kleinkind im Konzentrationslager derart mangelhaft, insbesondere vitamin-arm ernährt worden sei, daß er deshalb noch heute an nervösen Störungen sowie unter Entzündungen beider Ohren leide. Das EntSchädigungsamt hat auf Grund von ärztlichen Gutachten festöesteilt, daß die nervösen Störungen auf einer verfolgungsbedingten Avitaminose beruhen und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v»H« bedingen» Es hat den Kläger einem Beamten des höheren Dienstes gleichgestellt, ihm ferner einen Hundertsatz von zunächst 20, später 15 zugebilligt und danach Heilverfahren, Rente und KapitalentSchädigung festgesetzt» Diesen Bescheid hat der Kläger mit der Klage ange-fochten, um zu erreichen, daß auch das ührenleiden ais verfolgungsbedingte Krankheit angesehen sowie der Hundert ^ satz heraufgesetzt wird» Während die Klage bereits anhängig war, hat die Entschädigungsbehörde das Ohrenleiden des Klägers durch Fachärzte prüfen lassen» Während der Sachverständige Dr. Griesmann, der sein Gutachten nach einer Untersuchung des Klägers und auf Grund von Röntgenaufnahmen erstattet hat, zu dem Ergebnis kam, daß die Min- derung der Erwerbsfähigkeit als Folge des Ohrenleidens 35 Vo Ho betrage, hat der Ohrenarzt Dr. Canarius die hiei»~ durch hervorgerufene Minderung der Erwerbsfähigkeit nur auf 15 Vo Ho geschätzte Daraufhin hat die Entschädigungsbehörde die Entschä-digungsleistungen in einem neuen Bescheid festgesetzte Sie hat darin für die Zeit vom Januar 1943 bis Ende 1945 die Rente und die Kapitalentschädigung nach einer Minderung der Erv/erbsfähigkeit von 50 v. Ho bemessen-, für die folgenden "eitabschnitte hat sie diesen Leistungen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 va Ho zugrundegelegt« Der Kläger .hat auch diesen Bescheid mit der Klage angegriffen, indem er in dem schwebenden Verfahren seinen Klageantrag entsprechend erhöht hat. Er ist der Ansicht, daß dem Gutachten Dr. Griesmanns der Vorzug gebühre, auch stehe dem Kläger der Höchsthundertsatz zu. Das .Landgericht hat die Klage abgewiesen. Diese Entscheidung wurde vom Berufungsgericht bestätigt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe: hie Revision ist begründet. X. Die Verfahrensrügen, mit denen der Kläger das Urteil des Berufungsgerichts bekämpft, greifen nicht durch. J Io Bas gilt zunächst von der Rüge* das Berufungsgericht habe nach der Berichtigung des Tatbestandes des angefochtenen Urteils, die im Beschluß vom 29» Juni 1961 ausgesprochen wurde 3 nicht nochmals geprüft, ob die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil bestehen bleiben dürfe. Es kann unentschieden bleiben, ob die von der Revision angenommene Pflicht besteht« Die Rüge ist schon deshalb unbegründet, weil der vom Kläger behauptete Verfahrensmangel vom kevisionsgericht in dem hierfür in § 220 Abs. 1 und 3 BEG vorgesehenen Verfahren beseitigt worden ist» Hat der Kläger nach dem Abschluß des Verfahrens vor dem Berufungsgericht erreicht, daß ihm der Revisionsrechtszug offen steht, so kann er den von ihm behaupteten Verfahrensverstoß des Berufungsgerichts nicht mehr rügen« Bas folgt aus § 563 ZPO« 2« Auch die Rüge, das angefochtene Urteil könne nicht bestehen bleiben, weil die erwähnte Berichtigung des Tatbestandes zur Folge gehabt habe, daß die angefochtene Entscheidung nicht mit Gründen versehen sei (§ 551 Nr« 7 ZPO), geht fehl« Zwar ist infolge dieser Tatbestandsberichtigung die für die Höhe der Rente bedeutsame Diagnose des Ohrenleidens nicht mehr "zwischen den Parteien unstreitig", weil die diese Worte enthaltende Parenthese durch den erwähnten Beschluß gestrichen wurde. Die Ansicht der Revision, daß das Berufungsgericht infolgedessen seiner Entscheidung keine zuverlässige und den Vortrag des Klagers erschöpfende Beurteilung des Ohrenleidens zugrunde gelegt habe und darin eine Verletzung des § 551 Nr* 7 ZPO zu sehen sei, ist unzutreffend* Bas Berufungsgericht hat den auf das Ohrenleiden gestützten Anspruch des Klägers in den Entscheidungsgründen nicht übergangene Auch wenn man mit der Revision als richtig unterstellt, daß das Berufungsgericht die vom Kläger behauptete Entzündung des linken Ohres nicht beachtet habe, so hätte das Berufungsgericht nur einzelne Elemente der den Klageanspruch stützenden Behauptungen unberücksichtigt gelassen«, Darin liegt aber kein Übergehen selbständiger Angriffs- und Verteidigungsmittel in den Urteilsgründen, wie dies bei dem absoluten Revisionsgrund des § 551 Br« 7 ZPO mindestens erforderlich ist (RGZ 109? 201; BGHZ 7? 238, 240; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 8« Auflo, S« 705)« II« Der naheliegenden Präge, ob in dein erörterten Mangel eine Verletzung des v 286 ZPO zu sehen ist, braucht nicht nachgegangen zu werden, da gegen die Ausführungen des angefochtenen Urteils in diesem Punkte entscheidungserhebliche sachlich-rechtliche Bedenken bestehen0 Io Diese sind allerdings nicht - wie die Revision annimmt - deshalb gerechtfertigt, weil das Berufungsgericht bei dei* Bemessung der auf das Ohrenleiden entfallenden Minderung der Erwerbsfähigkeit "die von den begutachtenden Ärzten in Deutschland üblicherweise verwandten Tabellen” verwertet hat«, Sofern das Berufungsgericht mit diesem Satz eine Verwertung der Grundsätze und Tabellen gemeint hat, die in den für das Gebiet der Kriegsopferversorgung geschaffenen "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutaehtertätigkeit1* zu finden sind, ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden«, Der Senat hat schon mehrfach darauf hingewiesen (vgl» RzV/ 1961? 69 Rr«, 24)? daß die Vorschriften des &ntSchädigungsrechts ~ 6 ~ Uber die Hinderung und Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (§ 33 BEG) in § 30 Abs. 1 BVG ihr Vorbild haben. Die Auslegung dieser Bestimmung in der Praxis der Versorgungsbehörden und Sozialgerichte ist daher auch für das Ent-schädigungsrecht von Bedeutung. Das wird auch im Schrifttum angenommen (Blessin/Ehrig/Wilden, Bunüesentschädigungs gesetze, 3« Aufl., Anm. 1 zu § 33 BEG, van Dam/Ioos, Bun-desenfcSchädigungsgesetz, Anm. 2 b zu § 28). Durch die Berücksichtigung der in den erwähnten Anhaltspunkten genannten Hegelsätzen für die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird erreicht, daß die bei der Anwendung des § 33 BEG häufig vorkommenden Leiden mit bestimmten und bekannten Nachteilen für die Geschädigten nicht willkürlich verschieden bewertet werden. Damit ist durchaus zu vereinbaren, daß die Besonderheiten des ainzelfalles zur Geltung kommen. Solche Besonderheiten, die sich aus den Er-werbsvexhältnissen eines Aufnahmelandes ergeben, müssen allerdings regelmäßig außer Betracht bleiben (HzW 1959? 69 Nr. 21). 2. Der für das allgemeine Erwerbsleben in Betracht kommende Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit muß zugunsten der Verfolgten erhöht werden, wenn der Verfolgte durt*. den Gesundheitsschaden in dem vor der Verfolgung aus^eübten oder nachweisbar erstrebten Berufe besonders nachteilig betroffen wird (§ 33 S. 2 BEG). Bei der Anw«?n-* dieser Bestimmung „ , dung/komrat es aucn darauf an, ob und wie einem Verfolgten zugemutet werden kann, anstelle des erstrebten Berufes einen anderen, sozial gleichwertigen Beruf zu ergreifen, wenn ihm nach seinen Fähigkeiten und seiner vorberuf li«-» chen Ausbildung ein Wechsel des Berufszieles zuzu demuten ist Sicher ist, daß chronische Ohrenleiden mit einer Beein- trächtigung der Hörfähigkeit fUr "redende” und lehrende Berufe besonders nachteilig sind» Mit der Behauptung, er habe den Beruf eines Sportlehrers erstrebt, ist der Kläger allerdings erst in der Hevisionsinstanz hervorgetreten, so daß das Berufungsgericht bei dem Alter des Klägers und dem Kehlen jeglichen Hinweises auf seine beruflichen Ziele überhaupt keinen Anlaß hatte, auf § 33 Satz 2 BEG besonders einzugehehö 3o Mit Hecht beanstandet aber die revision, daß das Berufungsgericht bei der Bemessung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit ausgeführt hat, die Rente dürfe nicht so hoch angesetzt werden, weil der Kläger sich sonst infolge seiner Heurose mit der Rente begnüge, im beruflichen Lebenskampf versage und nicht mit der nötigen Energie an seine Berufsausbildung herangehe, obwohl er durch sein -«eiden hieran nicht erheblich gehindert werde«, Besteht, wie hier, auf Grund eines verfolgungsbedingten Leidens eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit, so darf bei Bestimmung ihres Umfanges nach j 3p BEG der vuiti Berufungsgericht behandelte Gesichtspunkt nicht be-ru^sichtigt werden«, Die Minderung der Erwerbsfähigkeit hängt von der Art und Schwere des Leidens, den auf dem Gesundheitsschaden regelmäßig beruhenden seelischen Belastungen ab, diese Auswirkungen sind objektiv zu bewerten, ohne Rücksicht darauf, ob und wie der Geschädigte diese Nachteile zu überwinden trachtete Bas ergibt sich aus der genannten Bestimmung«, Bie konkreten Verhältnisse des Verfolgten sind zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, so'voit es sich um den vor der Verfolgung ausgeübten, be 8 - gonnenen oder erstrebten Beruf handelt» Nur eine solche Gesetzesauslegung erlaubt eine gleichmäßige und gerechte Behandlung der Gesundheitsschäden, weil danach Verfolgte, die die Auswirkungen ihres Leidens auf die Arbeitsfähigkeit unter Aufwand besonderer Tatkraft zu überwinden suchen, nicht anders behandelt werden als solche Geschädigte, die es an- zu demutbarem Einsatz der ihnen verbliebenen Fähigkeiten fehlen lassen» Diese Erwägungen schließen freilich nicht aus, daß Schadensfolgen, die ganz oder überwiegend auf einer fehlerhaften und vorwerfbaren inneren Einstellung des Geschädigten beruhen, bei der Bemessung der Entschädigung außer Betracht bleiben» Die hier berührten Hechtsfragen haben die Spruchbehörden der Unfallversicherung, die So-zialgerichte und die ordentlichen Gerichte von jeher beschäftigt» Dem Gedanken des Schadensausgleichs läuft es zuwider, wenn der Geschädigte gerade dadurch, daß ihm Ersatz geleistet wird, auf den Weg gelangt, einer ihm möglichen und zu demutbaren Eingliederung in einem sozialen Aufgaben- und Pflichtenkreis aus dem Wege zu gehen» Bei der Beurteilung eines derartigen Verhaltens ha-ot . die ordentlichen und Sozialgerichte, von verschiedener, Jrsachenlehren herkommend, die urage erörtert, ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche Schadensfolge den ursächlichen Zusammenhang zwischen Schadens-tatbestand und Schädigung in Frage stellt (BGHZ 20, 137 BGH NJW 1958, 1579Kro^i9 KzW I960, 453, 455 BzW 1961, 381 Hro2l,RVA 1926, S» 480 ff; BSG 10, 209 ff; Witter, Die Neurose im bürgerlichen Schadensersatzrecht und im Sozialversicherungsrecht, NJW 58, 245 ff; Pesch, Neurose - 9 und Sozialversicherung, JZ 62, 145)» Dabei haben die Organe der Unfallversicherung .und die Sozialgerichte, von ihrer ürsachenlehre her den Kausalzusammenhang zv/ischen einem organischen leiden und einer damit zusammenhängenden Neu-rose meist vermeidet, während die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs den Zusammenhang zv/ischen Verletzung und Neurose in der Regel bejaht hat«, Für das Gebiet des Ent sc hädigungs rechts ist es nicht angebracht, für die Frage nach der Haftung für besondere psychische Folgen auf eine Abgrenzung und Einschränkung des adäquaten Drsachenzusammenhangs abzustellen» Die ver-folgungsbedingte Minderung der Erwer Stätigkeit besteht beim Kläger schon viele Jahre, erst jetzt fragt es sich, ob er mit den ihm verbliebenen Kräften in der Zukunft die Aufgaben bewältigen kann, die sich aus der jetzt notwendigen Berufsausbildung und Berufsausübung ergeben» Hur v/enn feststeht, daß er gegenüber diesen neuen Aufgaben versagt, weil er trotz entsprechender Fähigkeiten keine Mühe darauf verwendet, einer sich entwickelnden Fehlhaltung entgegen zu treten, sondern ?im Gedanken an die Rente den gewöhnlichen Mühen der Arbeit aus dem Wege geht, könnte eine Minderung der Entschädigung nach § 9 Abs» 1 BEG, § 254 Abs» 2 BGB in Betracht kommen,, Das Berufungsgericht hat ohne genügende Anhaltspunkte angenommen, daß der Kläger in Gefahr stehe, eine solche Haltung einzunehinen» Der Hinweis auf die Neurose des Klägers reicht hier nicht aus, abgesehen davon, daß gar nicht feststeht, ob der Kläger auf Grund der Neurose in dem erörterten Sinne wirklich versagen wird und ihm hieraus ein Vorwurf gemacht werden kann (vgl» BGH . RzYf 61, 381 Nr» 21 )» Das Berufungsgericht hätte diese Frage nur mit Hilfe eines Facharztes beurteilen können» Dabei spielt eine ^olle, daß die psychogenen Störungen hier in dem organischen Leiden so veimirzelt sein kön • nen, daß die krage nach der vorwerf baren Kehlhaitung nicht leicht zu beantworten ist«. Aus diesen Gründen kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben» Durch die neue Verhandlung erhält das Berufungsgericht Gelegenheit, der Behauptung des Klägers nachzugehen, die unzulängliche Ernährung während der ersten Lebensjahre habe nicht nur das rechte, sondern auch das linke Ohr geschädigt« Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 225 Abs» 1 BEG Baske Wüstenberg Maaß Wilden Dr» Graf