gegen das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne mündliche Verhandlung in der Sitzung vom 8. Im Oktober 1938 wurde sie anläßlich der Ausweisungsaktion gegen Juden polnischer Staatsangehörigkeit mit ihrem Ehemann in ihrem damaligen Wohnort verhaftet und nach Polen abgeschoben. Nach der Besetzung von Krw durch die deutschen Truppen im September 1939 habe man sie mit ihrem Ehemann und anderen Juden gezwungen, den die damalige Demarkationslinie zwischen den deutschen und sowjetischen Truppen bildenden Fluß San zu überschreiten und sich auf sowjetisch besetztes Gebiet zu begeben. Sie reiste von dort aus noch in demselben Jahre nach Westdeutschland weiter und hielt sich bis zu ihrer Auswanderung nach den USA im Sommer 1947 im DP-Lager auf.Den von der Klägerin wegen der behaupteten Haft in Polen und der Sowjetunion angemeldeten Haftentschädigungsanspruch hat der Hegierungspräsident - Entschädigungsbehörde -in durch Bescheid vom 29« August 1934 mit der Be- Die Klägerin stützt ihren Entschädigungsanspruch darauf, sie sei in dem Herrschaftsgebiet der nationalsozialistischen Gewalthaber zweimal aus Gründen der Rasse von Verfolgungsmaßnahmen betroffen worden. Im Zuge der Besetzung Polens von deutschen Truppen sei sie zusammen mit ihrem Ehemann gezwungen worden, im September 1939 mit anderen Juden die damals bestehende deutsch-russische Demarkationslinie am Fluß San zu überschreiten und sich auf russisches Gebiet zu begeben. Dort sei sie von russischen Behörden verhaftet und nach dem Lager in Dubowa an der mittleren Für den Fall, daß ein Entschädigungsanspruch wegen Freiheitsentziehung durch ausländische Staaten erhoben v/ird, vertritt der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung die Meinung, daß in solchen Fällen ein Entschädigungsanspruch wegen Schadens an der Freiheit nur dann gegeben sei, wenn die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 aaO erfüllt sind (LM BEG 1956 § 43 Hr. 1, 2, 9 und 11). In der Rechtsprechung anderer Gerichte wird die Ansicht vertreten, daß ein derartiger Anspruch auf Entschädigung in diesen Fällen auch dann bestehe, wenn die Freiheitsentziehung durch fremde Staaten die adäquate Folge einer Verfolgungsmaßnahme im Sinne des § 2 BEG sei. Mit der Kritik Wenglers hat sich der Senat in dem gleichzeitig verkündeten und zur Veröffentlichung bestimmten Urteil, das in der Entschädigungssache des Ehemanns der Klägerin ergangen ist, eingehend auseinandergesetzt. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, sie sei beim Anschluß der Republik Österreich an das Deutsche Reich deutsche Staatsangehörige geworden, wenn sie nicht Jüdin gewesen wäre. Die Revision übersieht hier, daß d~e Klägerin nicht heimatberechtigt in der Republik Österreich war, sondern von aus TaMI zugewanderten Eltern abstammte.
IV ZR 278/59 Verkündet 13, April I960 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2428 026 Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit der Arbeiterin X flHHW ßebo ^rflBBÄ in fl wtmmmmmm , l^mhb, Xlägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr« in , Guiollettstr. 17 gegen das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne mündliche Verhandlung in der Sitzung vom 8. April I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg und Br. Loewenheim für Recht erkannt: Die Revision der Xlägerin gegen das Orteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 24. April 1959 wird zurückgewiesen. Die Xlägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Gerichtsgebühren und -auslagen werden nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin wurde am 4^ Juni 1912 als Kind jüdischer Eltern in MflBHI geboren. Im Oktober 1938 wurde sie anläßlich der Ausweisungsaktion gegen Juden polnischer Staatsangehörigkeit mit ihrem Ehemann in ihrem damaligen Wohnort verhaftet und nach Polen abgeschoben. Sie hat behauptet, sie sei nach dem Grenzübertritt von polnischen Behörden in einem geschlossenen Lager in KrMBB interniert worden. Nach der Besetzung von Krw durch die deutschen Truppen im September 1939 habe man sie mit ihrem Ehemann und anderen Juden gezwungen, den die damalige Demarkationslinie zwischen den deutschen und sowjetischen Truppen bildenden Fluß San zu überschreiten und sich auf sowjetisch besetztes Gebiet zu begeben. Sie sei von russischen Behörden fesxgenommen und in ein Lager in DuflMl am mittleren Lauf der Wolga gebracht worden, wo sie mit Flüchtlingen verschiedener Nationalität zu Waldarbeiten eingesetzt worden sei. Im März 1946 wurde die Klägerin mit ihrem Ehemann und anderen Personen nach Niederschlesien transportiert. Sie reiste von dort aus noch in demselben Jahre nach Westdeutschland weiter und hielt sich bis zu ihrer Auswanderung nach den USA im Sommer 1947 im DP-Lager auf. Den von der Klägerin wegen der behaupteten Haft in Polen und der Sowjetunion angemeldeten Haftentschädigungsanspruch hat der Hegierungspräsident - Entschädigungsbehörde -in durch Bescheid vom 29« August 1934 mit der Be- gründung abgelehnt, es habe sich bei der behaupteten Haft um keine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme gehandelt. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Klage erhoben und die Zahlung einer Haftentschädigung von 11.700 Dil beantragt. Per Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Landgericht -2. Entschädigungskammer - in Darmstadt 'hat"durch Urteil vom 14* Februar 1958 die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt sie ihren Klagantrag weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe: In dem Termin zur mündlichen Verhandlung sind beide Parteien trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Gemäß § 209 Abs. 3 BEG ist deshalb ohne Verhandlung zu entscheiden. Die Klägerin stützt ihren Entschädigungsanspruch darauf, sie sei in dem Herrschaftsgebiet der nationalsozialistischen Gewalthaber zweimal aus Gründen der Rasse von Verfolgungsmaßnahmen betroffen worden. Sie sei einmal als Jüdin polnischer Staatsangehörigkeit in XWKKtKKMKHKtEb 1938 verhaftet und nach Polen abgeschoben und in Krosno durch polnische Behörden interniert worden. Im Zuge der Besetzung Polens von deutschen Truppen sei sie zusammen mit ihrem Ehemann gezwungen worden, im September 1939 mit anderen Juden die damals bestehende deutsch-russische Demarkationslinie am Fluß San zu überschreiten und sich auf russisches Gebiet zu begeben. Dort sei sie von russischen Behörden verhaftet und nach dem Lager in Dubowa an der mittleren Vi'olga gebracht, interniert und mit Waldarbeiten beschäftigt worden«, V/ird dieser Sachverhalt als richtig unterstellt, dann wäre die Klägerin zweimal durch nichtdeutsche ausländische Staaten ihrer Freiheit beraubt worden, einmal durch die polnischen Behörden in KrMMl und später im Zuge einer weiteren deutschen Verfolgung in DtflBI durch russische Behörden. Der mit der Klage verfolgte Anspruch hängt davon ab, ob die Voraussetzungen des § 43 BEG erfüllt sind. Für den Fall, daß ein Entschädigungsanspruch wegen Freiheitsentziehung durch ausländische Staaten erhoben v/ird, vertritt der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung die Meinung, daß in solchen Fällen ein Entschädigungsanspruch wegen Schadens an der Freiheit nur dann gegeben sei, wenn die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 aaO erfüllt sind (LM BEG 1956 § 43 Hr. 1, 2, 9 und 11). In der Rechtsprechung anderer Gerichte wird die Ansicht vertreten, daß ein derartiger Anspruch auf Entschädigung in diesen Fällen auch dann bestehe, wenn die Freiheitsentziehung durch fremde Staaten die adäquate Folge einer Verfolgungsmaßnahme im Sinne des § 2 BEG sei. Bas Berufungsgericht läßt die Frage offen, welcher Meinung zu folgen sei. Es geht dabei, wie der Zusammenhang der Gründe ergibt, davon aus, daß die Eingriffe in die Freiheit der Klägerin durch Maßnahmen polnischer und russischer Staaten weder durch die deutsche Regierung veranlaßt seien noch darauf beruhten, daß der Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit oder der Schutz des Deutschen Reiches entzogen worden seien. Es meint, selbst wenn man der vom Bundesgerichtshof vertretenen Meinung nicht folge, greife auch die Gegenansicht nicht zugunsten der Klägerin durch. Denn die von Polen und der Sowjetunion gegen die Klägerin durchgeführten Maßnahmen seien nicht die adäquate Folge der gegen die Klägerin ergriffenen nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen. Es ist nicht ganz zweifelsfrei, oh in dem letzten Punkt dem Berufungsgericht zu folgen wäre, wenn man die damaligen besonderen Verhältnisse berücksichtigt. Der erkennende Senat hält jedoch an der von ihm vertretenen Ansicht fest. Auch die Kritik, die Wengler in RzW I960, 24 an dieser Rechtsprechung geübt hat, hat ihn nicht von der Unrichtigkeit seiner Meinung überzeugt. Mit der Kritik Wenglers hat sich der Senat in dem gleichzeitig verkündeten und zur Veröffentlichung bestimmten Urteil, das in der Entschädigungssache des Ehemanns der Klägerin ergangen ist, eingehend auseinandergesetzt. Es kann hier darauf verwiesen werden. Die Klägerin kann im vorliegenden Pall auch nicht geltend machen, wie die Revision annimmt, daß sie v/ie eine Volksdeutsche zu behandeln sei. Zur Zeit, als die einschlägigen Vorschriften erlassen wurden - hier kommt als erste Maßnahme der ErlaP über die Gliederung und Verwaltung der Ostgebiete vom 8. Oktober 1939 (RGBl I 2042) in Präge -, hatte die Klägerin bereits auf russisches Gebiet übertreten müssen. Dies war nach ihrer Darstellung bereits im September 1939 geschehen. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, sie sei beim Anschluß der Republik Österreich an das Deutsche Reich deutsche Staatsangehörige geworden, wenn sie nicht Jüdin gewesen wäre. Die Revision übersieht hier, daß d~e Klägerin nicht heimatberechtigt in der Republik Österreich war, sondern von aus TaMI zugewanderten Eltern abstammte. Diese Stadt gehörte nach der politischen Neuordnung in Osteuropa nach dem ersten Weltkrieg nicht zu der Republik Österreich, sondern zu Polen. Ihre Staatsangehörigkeit wäre durch den sogenannten Anschluß Österreichs im Jahre 1958 nicht geändert worden, auch wenn sie nicht Jüdin gewesen wäre. Dies ergibt sich aus der Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit im Lande Österreich vom 5. Juli 1938 (BGBl I 790). Die Revision ist daher im Ergebnis unbegründet. Die Kestenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO in Verbindung mit § 225 Abs. 1 BEG. Ascher Baske Johannsen Wüstenberg Dr.Loewenheim