Dies gilt auch dannP wenn die Höhe der Leistungen eines Landesgesetzes den Leistungen angeglichen wird* die nach dem USEG geschuldet wurden (hier entschieden für das Entschädigungsgesetz des Landes Württemberg-Hohenzollern vom 14» Februar 1950)» hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29 o Mai 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Wilden und Pr« Loewenheim für Recht erkannt; Tatbestands Pie Klägerin ist die Witwe des am flÜ<> 19o5 geborenen Berthold SchdP Graf von Pies er wurde wegen seiner Beteiligung an den Vorgängen des 2o« Juli 1944 hingerichtet« Pie Klägerin begehrt für sich eine Hinterbliebenenrente« Purch den Teilbescheid vom 2o« September 1951 hat das beklagte Land auf Grund des württem-bergisch-hohenzollerischen Gesetzes Uber die Entschädigung ' der Opfer des Nationalsozialismus vom 14« Februar l95o (im folgenden WHEG) die Rentenansprüche der Klägerin und ihrer beiden Kinder dem Grunde nach anerkannt« In einem nachfolgenden Bescheid vom 4o Juli 1952 hat das beklagte Land jedoch festgestellt* daß eine Rentenzahlung gemäß §§ 24? Nach Inkrafttreten des Bundesergänzungsgesotzes (BErgG) hat die Klägerin erneut die Zahlung einer Witwenrente beantragt« Mit Bescheid vom 14« Pezember 1954 hat ihr das beklagte Land die Mindestrento in Höhe von monatlich 2oo?- 2)M zugebilligto Gegen den Rentenbescheid hat dio Klägerin Klage, erhoben« Sic •beantragtrdas jj; höchst zulässige Witwengeld und hält die Berücksichtigung ihrer Einkünfte aus dem Kin-desvermögon und der Lebensversicherung für unbegründet«, Pas Landgericht hat die Klage abgewiesen«, Pie Berufung blieb erfolglos« Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Entschädigungsansprüche weiter«, Io Das Berufungsgericht beurteilt die von der Klägerin geltend gemachten Entschädigungsansprüche wegen Schadens am Leben ihres von den NS-Machthabern getöteten Ehemannes ausschließlich auf Grund der Vorschriften dos Zweiten Abschnitts Titel 1 "Schaden am Leben" des Bundos-entschädigungsgesetzos (BEG), ohne gemäß § 228 Abs* 2 BEG das hier maßgebende Entschädigungsrecht des früheren Landes Württemberg-HohenzoIlern zu beeinträchtigen0 Hiergegen bestehen rechtliche Bedenken Richtig ist allerdings, daß gemäß § 222'AbSo 1 BEG mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das in den Ländern Bayern, Bremen, Hessen und im Gebiet des früheren Landes Württemberg-Baden einheitlich geltende Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts (Entschädigungsgesetz) - USEG - einschließlich der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen außer Kraft getreten ist® In dem früheren Land Württemberg-Hohenzollern, das vor der Gründung des Süd-West-Staates für die Ansprüche der Klägerin zuständig war, galt jedoch das USEG nicht. Die rechtliche Grundlage für die gegen dieses Land gerichteten Entschädigungsansprüche war vielmehr das Entschädigungsgesetz vom 4* Februar 195o (RegBl des Landes Württemberg-Hohenzollern 195o So .187)o Dieses Gesetz ist auch nach der Gründung des Süd-West-Staates nicht aufgehoben worden. DV-BEG, den das Berufungsgericht auf die Entschädigungsansprüche der Klägerin angewendet hat,. Die Bestimmung von Fauschalsätzen für die Herabsetzung des Hundertsatzes der Rento in § 13 Abs0 5 der Io DV-BEG verstößt daher grundsätzlich nicht gegen das Gesetzo Die Bestimmung enthält auch nicht, wio die Revision meint, eine unzulässige Einengung der Vorschrift des § 18 Abs* 2 BEG« Nach dieser Bestimmung ist dio Rente in einem Hundertsatz von weniger als loo von Hundert der Besoldungsbezügo nach Abs« 1 des § 18 BEG festzu-setzeh, wenn die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Hinterbliebenen dies rechtfertigt* BV-BEG enthält demgemäß nicht die von der Klägerin offenbar angenommene starro Regelung, sondern stellt darauf ab, ob unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Hinterbliebenen eine Herabsetzung der Rento gerechtfertigt ist* Sie ändert daher nichts an dem, was in § 18 AbSo 2 BEGr ausgesprochen ist* b0 Zu unrecht hat das Berufungsgericht die Erträgnisse aus dem Kindesgut und die Leistungen aus der von dem Getöteten abgeschlossenen Lebensversicherung bei der Bemessung des Hundertsatzes der Rente berücksichtigte Hierbei kommt es, wie das Berufungsgericht richtig an-nimmt, nicht darauf an, ob diese Leistungen, in den in § 13 AbSc 3 der Io BV-BEG aufgostellten Katalog der bei Feststellung des Hundertsatzes der Rente zu berücksichtigenden Umstände fallen» denn diese Aufstellung ist nur bei-spielsweise erfolgt, Bas Berufungsgericht hat jedoch den Begriff der wirtschaftlichen Verhältnisse des Hinterbliebenen unrichtig ausgelegtc Bas Nutznießungsrecht der Klägerin am Vermögen ihres Sohnes ist mit dem Inkrafttreten dos § 1649 BGB in neuer Fassung entfallen, so daß der Klägerin ein Rechtsanspruch auf den Betrag von monatlich 4oo„- DM aus dem Kind es vermögen nicht zusteht, Biesom Anspruch steht auch die am 8« November 1958 eingctrctcnc Volljährigkeit des Sohnes der Klägerin entgegen« Wenn auch der Eintritt der Volljährigkeit vom Berufungsgericht nicht fcstgestellt worden ist, so ist dieser Umstand gleichwohl im Revisionsrechtszug zu beachten, da sich die Volljährigkeit des Sohnes der Klägerin aus den Akten ergibt und es nicht Aufgabe des Revisionsgerichts sein
2544 084 Bachschiagewerk s ja Amtliche Sammlung? nein BEG §§ 18, 2069 228 Abs* 2; 1. BV-BEG §13, lo Entschädigungsrechtliche Gesetze der Bänder bleiben - anders als das USEG - insoweit aufrechterhalten, als sie weitergehende entschädigungsrechtliche Ansprüche gewähren als das Bundesentschädigungsgesetz (BEG). Dies gilt auch dannP wenn die Höhe der Leistungen eines Landesgesetzes den Leistungen angeglichen wird* die nach dem USEG geschuldet wurden (hier entschieden für das Entschädigungsgesetz des Landes Württemberg-Hohenzollern vom 14» Februar 1950)» 2o § 13 der lo DV-BEG verstößtnicht gegen § 18 BEG» Auch nach § 13 der 1. LV-BEG tritt eine Ermäßigung des Hundertsatzes der Rente nur ein* wenn die nach § 18 Abs» 2 BEG zu berücksichtigenden Umstände dies rechtfertigen« 3o § 206 BEG* der die Entschädigungsbehörde ermächtigt* unter bestimmten Voraussetzungen eine Rente neu festzusetzen? steht dem Hecht und der Pflicht der Entschädigungsorgane, bereits bei der Festsetzung der Hente voraussehbare und mit Sicherheit zu einem bestimmten Zeitpunkt eintretende Umstände zu berücksichtigen, nicht entgegen« BßH, Grt. v. 3. Juni 1959 - IV ZR 278/58 OLG Stuttgart LG Tübingen IV ZR 278/58 Verkündet am 3° Juni 1959 . Schorm, Justizangestellter . als Ur kund sbcamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit der Frau Maria Sc Kreis B Gräfinyj|^5 Klägerin, und Revisionsklägerin, - Prozoßbevollmächtigters Rechtsanwalt in gegen das Land Baden-%rttemberg, vertreten durch das Landesamt für die Wiedergutmachung in Tübingen, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Pro in Karlsruhe - * hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29 o Mai 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Wilden und Pr« Loewenheim für Recht erkannt; Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 25o Juli 1958 aufgehoben® Pas Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts in Tübingen vom 5* Pezember 1955 wird teilweise abgeändert* Pas beklagte Land v/ird verurteilt, an die . Klägerin, beginnend mit dem 1* April 1957? eine weitere monatliche Rente vön 2o,- PM zu zahlen« ±m übrigen wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch über dio Kosten des Revisionsrechtszuges zu entscheiden hat« Von Rechts wegen 2 Tatbestands Pie Klägerin ist die Witwe des am flÜ<> 19o5 geborenen Berthold SchdP Graf von Pies er wurde wegen seiner Beteiligung an den Vorgängen des 2o« Juli 1944 hingerichtet« Pie Klägerin begehrt für sich eine Hinterbliebenenrente« Purch den Teilbescheid vom 2o« September 1951 hat das beklagte Land auf Grund des württem-bergisch-hohenzollerischen Gesetzes Uber die Entschädigung ' der Opfer des Nationalsozialismus vom 14« Februar l95o (im folgenden WHEG) die Rentenansprüche der Klägerin und ihrer beiden Kinder dem Grunde nach anerkannt« In einem nachfolgenden Bescheid vom 4o Juli 1952 hat das beklagte Land jedoch festgestellt* daß eine Rentenzahlung gemäß §§ 24? 25 WHEG bis auf weiteres entfalle* da die Klägerin und ihre Kinder anderweitige die gesetzliche Begrenzung übersteigende Einkünfte aus einer_ Lebensversicherung sowie aus der Nutznießung bzw« den Erträgnissen des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens des Verfolgten hätten« Nach Inkrafttreten des Bundesergänzungsgesotzes (BErgG) hat die Klägerin erneut die Zahlung einer Witwenrente beantragt« Mit Bescheid vom 14« Pezember 1954 hat ihr das beklagte Land die Mindestrento in Höhe von monatlich 2oo?- 2)M zugebilligto Gegen den Rentenbescheid hat dio Klägerin Klage, erhoben« Sic •beantragtrdas jj; höchst zulässige Witwengeld und hält die Berücksichtigung ihrer Einkünfte aus dem Kin-desvermögon und der Lebensversicherung für unbegründet«, Pas Landgericht hat die Klage abgewiesen«, Pie Berufung blieb erfolglos« Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Entschädigungsansprüche weiter«, Pas beklagte Land hat in der mündlichen Verhandlung den mit der Revision weiter verfolgten Klagantrag in Höhe • einos weiteren monatlichen Kentenbetrages vom 1o April 1957 ab anerkannte Jm übrigen hat es beantragt, die Revision zurückzuweisen<> Entscheid imgsgründe s Die, Revision ist begründete Soweit der Anspruch in diosem Rechtszug anerkannt worden ist, ist das beklagte Land antragsgemäß zu verurteilen, Im übrigen muß der Rechtsstreit jedoch an das Berufungsgericht zurückv.er-wiesen werden«, Io Das Berufungsgericht beurteilt die von der Klägerin geltend gemachten Entschädigungsansprüche wegen Schadens am Leben ihres von den NS-Machthabern getöteten Ehemannes ausschließlich auf Grund der Vorschriften dos Zweiten Abschnitts Titel 1 "Schaden am Leben" des Bundos-entschädigungsgesetzos (BEG), ohne gemäß § 228 Abs* 2 BEG das hier maßgebende Entschädigungsrecht des früheren Landes Württemberg-HohenzoIlern zu beeinträchtigen0 Hiergegen bestehen rechtliche Bedenken Richtig ist allerdings, daß gemäß § 222'AbSo 1 BEG mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das in den Ländern Bayern, Bremen, Hessen und im Gebiet des früheren Landes Württemberg-Baden einheitlich geltende Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts (Entschädigungsgesetz) - USEG - einschließlich der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen außer Kraft getreten ist® In dem früheren Land Württemberg-Hohenzollern, das vor der Gründung des Süd-West-Staates für die Ansprüche der Klägerin zuständig war, galt jedoch das USEG nicht. Die rechtliche Grundlage für die gegen dieses Land gerichteten Entschädigungsansprüche war vielmehr das Entschädigungsgesetz vom 4* Februar 195o (RegBl des Landes Württemberg-Hohenzollern 195o So .187)o Dieses Gesetz ist auch nach der Gründung des Süd-West-Staates nicht aufgehoben worden. 4 *•' Denn durch Art-* 4 des Baden-Württembergischen Gesetzes zur Angleichung der Wiedergutmachungsgesetze vom 13„ Juli 1953 (RegBl So 9o). ist das Justizministerium des Landes Baden-Württemberg als Oberste i Wiedergutmachungsbehörde lediglich ermächtigt worden, durch Rechtsverordnung die Höhe der Leistungen des Württembergisch-Hohen-zollerischen Entschädigungsgesetzos den Leistungen anzugleichen, die nach dem USEG geschuldet waren« Diose Vorschrift bedeutet nicht die Ersetzung des Entschädigungsgesetzes des Landes Württemberg-HohenzoIlern vom 14« Februar i95o durch das USEG, sie beinhaltet vielmehr nur die Ermä; htigungp durch Rechtsverordnung die Leistungen dieses Gesetzes den nach dem USEG geschuldeten Leistungen anzugleichen« Diese Angleichung ist durch die Verordnung des Justizministeriums des Landes Baden-Württemberg zur Angleichung der Wiedergutmachungsleistungen innerhalb des * Landes vom 31 o Juli 1953 (RegBl S« 115) erfolgt« Ist danach aber das Gesetz des^früheren Landes Württemberg-KohenzoIlern vom 14« Februar 195o wirksam geblieben, so fällt es unter die Regelung des § 228 Abs» 2 BGB« Es ist daher in dem Umfang aufrecht erhalten geblieben, in dem es weitergehende Entschädigungsansprüche gewährt« Aus diesem Grunde hätte das Berufungsgericht prüfen müssen, ob der Klägerin, wie sie behauptet, auf Grtind des •» Gesetzes vom 14c Februar 195o bessere Ansprüche zustehen als nach den Vorschriften des BEG« 20 Aber auch soweit die gesetzliche Grundlage für die . Ansprüche der Klägerin das BEG ist. geben die Ausführungen des Berufungsgerichts zu*rechtlichen Bedenken Veranlassung« a« Zu %recht macht die Klägerin allerdings geltend, daß § 13 Abso 5 der 1. DV-BEG, den das Berufungsgericht auf die Entschädigungsansprüche der Klägerin angewendet hat,. - 5 ~ rechts unwirksam ist* Hach dieser Bestimmung werden bei der Entscheidung über die Bemessung des Hundertsatzes der Rente erzielte oder erziolbare Einkünfte insoweit berücksichtigt, als sio den Betrag von 15o DM monatlich überschreiten0 Jede vollen 5o DM der zu berücksichtigenden monatlichen Einkünfte führen zu einor Ermäßigung des Hundortsatzes um Io v. H. In Abs* 3 der genannten Bestimmung sind eine Reihe von Bezügen und Erträgnissen aufgeführt, die bei der Bemessung des Hundertsatzos der Rente zu berücksichtigen sind* Dio I* DV-BEG beruht auf der gesetzlichen Ermächtigung dos § 27 BEGo Danach wird die Bundesregierung ermächtigt* zur Durchführung der §§ 15 bis 26 Rechtsverordnungen zu erlassene Hierbei kann sie als Grundlage für dio Berechnung der Rentenund Xapitalentschädigungen eino B e so 1 dungs übersieht aufstellen, welche die durchschnittlichen ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge (Grundgehalt und Wohnungsgeld) der Bundesbeamten des einfachen, mittleren, gehobenen und.höheren Dienstos aufweist* Auf Grund dieser Übersicht ist der Verfolgte in vergleichbare Beamtengruppen einzureihen* Für die Bestimmung des Hundertsatzes des Ruhegehalts, der als Rente zu zahlen ist, können Fauschalsätze aufgestellt werden* Die Bestimmung von Fauschalsätzen für die Herabsetzung des Hundertsatzes der Rento in § 13 Abs0 5 der Io DV-BEG verstößt daher grundsätzlich nicht gegen das Gesetzo Die Bestimmung enthält auch nicht, wio die Revision meint, eine unzulässige Einengung der Vorschrift des § 18 Abs* 2 BEG« Nach dieser Bestimmung ist dio Rente in einem Hundertsatz von weniger als loo von Hundert der Besoldungsbezügo nach Abs« 1 des § 18 BEG festzu-setzeh, wenn die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Hinterbliebenen dies rechtfertigt* § 13 der 1. DV-BEG bestimmt1;: nun nicht, wio die Klägerin offenbar annimmt, generell,daß die Renten, sofern die - 6 ~ Klägerin die in Abs« 3 der Bestianmung genannten Einkünfte und Bezüge hat, in einem bestimmten Hundertsatz herabzusetzen.sind• Die Herabsetzung ist vielmehr , wie Abs, 2 dos § 13 der 1« BV-BEG ausdrücklich sagtr nur zulässig, wenn die nach § 18 Abs« 2 BEG zu berücksichtigenden Umstände eine "Bemessung dos Hundert-satzos der Rente rochtfertigon0 § 13 der 1? BV-BEG enthält demgemäß nicht die von der Klägerin offenbar angenommene starro Regelung, sondern stellt darauf ab, ob unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Hinterbliebenen eine Herabsetzung der Rento gerechtfertigt ist* Sie ändert daher nichts an dem, was in § 18 AbSo 2 BEGr ausgesprochen ist* b0 Zu unrecht hat das Berufungsgericht die Erträgnisse aus dem Kindesgut und die Leistungen aus der von dem Getöteten abgeschlossenen Lebensversicherung bei der Bemessung des Hundertsatzes der Rente berücksichtigte Hierbei kommt es, wie das Berufungsgericht richtig an-nimmt, nicht darauf an, ob diese Leistungen, in den in § 13 AbSc 3 der Io BV-BEG aufgostellten Katalog der bei Feststellung des Hundertsatzes der Rente zu berücksichtigenden Umstände fallen» denn diese Aufstellung ist nur bei-spielsweise erfolgt, Bas Berufungsgericht hat jedoch den Begriff der wirtschaftlichen Verhältnisse des Hinterbliebenen unrichtig ausgelegtc Bas Nutznießungsrecht der Klägerin am Vermögen ihres Sohnes ist mit dem Inkrafttreten dos § 1649 BGB in neuer Fassung entfallen, so daß der Klägerin ein Rechtsanspruch auf den Betrag von monatlich 4oo„- DM aus dem Kind es vermögen nicht zusteht, Biesom Anspruch steht auch die am 8« November 1958 eingctrctcnc Volljährigkeit des Sohnes der Klägerin entgegen« Wenn auch der Eintritt der Volljährigkeit vom Berufungsgericht nicht fcstgestellt worden ist, so ist dieser Umstand gleichwohl im Revisionsrechtszug zu beachten, da sich die Volljährigkeit des Sohnes der Klägerin aus den Akten ergibt und es nicht Aufgabe des Revisionsgerichts sein kann«, auf Grund eines objektiv unrichtigen Sachverhalts zu entscheiden«, Selbst wenn der Klägerin der Betrag von 4oo,- TM effektiv weiter gezahlt werden sollte«, so würden die Voraussetzungen des § 18 Abs.» 2 Satz 1 BEG zu verneinen sein; denn die wirtschaftlichen Verhältnisse werden nur betroffen, wenn es sich um Leistungen von einer gewissen Lauer handelt, auf die ein Rechtsanspruch besteht» Auch die Berücksichtigung der Leistung der Versicherung im Rahmen des § 18 Abs» 2 BEG ist rechtsirrtümlieho Entscheidend ist, daß die Leistungen aus der von dem Ehemann der Klägerin abgeschlossenen Lebensversicherung mit dem Jahre l96o enden» Las Berufungsgericht mußte daher bei der Pestsetzung des Hundertsatzes der Rente diesen Umstand bereits von dem Zeitpunkt an berücksichtigen, in dem er ein tritt und die Versicherungsleistung demgemäß fortfällt0 Hierbei kommt es nicht darauf an, daß die Klägerin selbst die Versicherung, die früher auf Lebenszeit gezahlt wurde« in eine befristete Versicherung umgewandelt hat» Es kommt bei der Pestsetzung des Hundertsatzes der Rente vielmehr allein darauf an, daß die Versicherungsleistung zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr, gezahlt wird» Eine Berücksichtigung der Versicherungsleistung nach ihrem Portfall darf auch nicht mit dem Betrag erfolgen, der von der Versicherungsgesellschaft vor der Umwendung der Versicherung auf Lebenszeit geleistet worden ist» Lie wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin werden nur von effektiven Einkünften und Bezügen beeinflußte Anders wäre dann zu entscheiden, wenn die Umwandlung der Versicherung als grober Verstoß gegen eine ordnungsmäßige Wirtschaftsführung anzusehen .wäre» Ler Sachverhalt ergibt nlplit^da^ür;,flnahme begründet ist«, Co Ler vorstehenden rechtlichen Würdigung steht § 206 BEG nicht entgegen» Nach dieser Vorschrift ist die Rente neu festzusetzen« wenn sich die Verhältnisse, die der Bemessung der Rente zugrunde gelegt sind, nachträglich so geändert‘haben, daß die auf Grund der veränderten Arerhältnisse neu errechne te Rente um mindestens Io vc H» von der festgesetzten Rente abweicht0 Rer Sinn dieser Vorschrift geht dahin, daß die Entschädigungsbehörden die Rente neu fostzusetzen haben, wenn unerwartete und bei der Festsetzung der Rente noch nicht voraussehbare Umstände eingetroten sind* die die abweichende Äentenfestsctz.ung rechtfertigeno Der Grundsatz der beschleunigten Durchführung der Entschädigungsverfahren undder Einheitlichkeit der Entscheidung verlangt es aber, daß die Entschädigungsgerichte bereits bei der Festsetzung der Rente voraussehbare und mit Sicherheit zu einem bestimmten Zeitpunkt oin-trotende Umstände berücksichtigen» Um einen solchen Umstand handelt es sich bei der Beendigung der Leistung der Ver-Sicherung«, Nach allem war unter Aufhebung des BerufuhgsUrteils der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht, zu verweisen» Ascher Johannsen Bundesrichter Maaß Wilden Dr»Loev/enheim ist durch Krankheit verhindert zu unterschreiben Ascher