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BGH · IV ZR 278/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 278/56

Bas Urteil des 6* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlande sgerichts in Hamburg vom 30 o August 1956 wird aufgehoben* Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und.Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwieBen* Bie Entscheidung ist gebühren- und auslagenfrei o Er ist im Jahre 1950 verstorben« Die Klägerin begehrt die Zahlung einer Verletztenrente mit folgender Begründungs Sie sei seit Dezember 1934 mit Dr. BfllP verlobt gewesen« Als rassisch Verfolgte habe sie ihren Verlobten nicht heiraten dürfen« In den Jahren 1935 und 1938 sei sie von ihrem Verlobten in anderen Umständen gewesen. Mit der hiergegen von ihr erhobenen Klage hat eie beantragt, die Beklagte zu verurteilen an sie eine Verletztenrente auf Grund einer Erwerbsminderung von 50 £ ab 1. Dr« die Beklagte verurteilt, an die Klägerin eine Verletztenrente auf Grund einer Erwerbsminderung von 40 # ab 1«, November 1953 nach dem BEG zu zahlen« Die weitergehende Klage hat es abgewiesen und die Kosten des Hechtsstreits im Verhältnis von l/5 zu 4/5 verteilt. die Klägerin eine Verletztenrente« auf Grund einer Erwerbsminderung von 40 # ab 1« November 1953 nach dem BEG zu zahlen”, und über die Kosten des Rechtsstreits entschieden« Es liegt somit, ein Leistungsurteil vor, in dem sowohl über Grund wie Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs entschieden werden soll« Ein solches Urteil muß so bestimmt sein, daß es als Grundlage einer Zwangsvollstreckung dienen kann« Diesem Erfordernis genügt das angefochtene Urteil nicht« Es läßt auch unter Zuhilfenahme der Bestimmungen des BEG nicht erkennen, welche Rente der Klägerin gezahlt werden soll. Einmal reicht nach feststehender Rechtsprechung (vgl insbes RGZ 140, 3211 ff [213]) auch ein unbezifferter Antrag aus, wenn die Bestimmung des Betrages von einer Ermittlung der Schadenshöhe durch eine Beweisaufnahme abhängt und die zu einer solchen Ermittlung erforderlichen Angaben dem Gericht unter-, breitet sind« Sodann hätte das Berufungsgericht, wenn es den Antrag der Klägerin nicht für ausreichend hielt, von seinem Fragerecht nach § 139 ZPO Gebrauch machen und die Klägerin veranlassen müssen, einen sachgemäßen Antrag zu stellen« . 2« Das Berufungsurteil muß aber auch aufgehoben werden, weil die Rüge der Revision berechtigt ist, die Auswertung des Gutachtens des Prof« Dr. verstoße gegen § 286 ZPO« Denn nach dem Inhalt des Berufungsurteils hat das Berufungsgericht lediglich das von den nationalsozialistischen. 4) die beiden Unterbrechungen der .Schwangerschaften Hinzu kommt, daß auch wesentliche nicht verfolgungsbedingte Gesundheitsschädigungen der Klägerin, neben anderen insbesondere solche, die durch ihr Alter bedingt sind, yorliegena Bei der dem Berufungsgericht gemäß § 176 BEG von Amts wegen obliegenden Ermittlungspflicht wäre es daher erforderlich gewesen, im einzelnen genau festzustellen, welche Erwerbsminderung insgesamt bei der Klägerin vorliegt und welcher Teil hiervon auf'verfolgungsbedingte und auf sonstige Gründe zurückzuführen ist (§ 31, 34 BEG)« 3° In der Sache selbst ist der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zuzustimmen, daß, wenn die beiden Schwangerschaftsunterbrechungen die Klägerin in ihrer Gesundheit geschädigt haben, dies ein aus Gründen der Rasse der.Klägerin durch nationalsozia^ stische Gewaltmäßnahmen zugefügter Gesundheitsschaden sein würdff Nach den verfahrensrechtlich einwandfreien Feststellungen des Berufungsgerichts war die Klägerin mit ihrem späteren* Ehemann seit Dezember 1934 verlobt und infolge der nationalsozialistischen Rassengesetzgebung als sogenannter Mischling ersten Grades verhindert worden, ihren Verlobten zu heiraten* Dann war es eine adäquate Folge dieses Verbots, das eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme war, daß die Verlobten dadurch zu einer eheähnlichen Verbindung getrieben wurden« Allerdings ist nicht zu verkennen, daß die Vernichtung des keimenden Bebens, besonders wenn es wie hier noch in einem zweiten Fall geschah, eine schwere Schuld bedeuten kann, die nach § 9 Abs 1 BEG sogar zur Versagung jeder Entschädigung führen kann« Dem steht aber hier einmal entgegen, daß die ehe-äbnliche Verbindung zwischen der Klägerin und ihrem Verlobten, Im Falle der Klägerin kann es auch nicht zweifelhaft sein, daß zwischen ihr und ihrem Verlobten die ernstliche Absicht bestand, eine dauernde Lebensgemeinschaft zu begründen, Pas ergibt sich vor allem auch aus ihrer sofortigen Eheschließung nach Beendigung der Verfolgungszeit« ^ Ein Geschlechtsverkehr zwischen Eheleuten und eine sich daraus ergebende Schwangerschaft ist selbst dann als notwendige Folge der ehelichen Lebensgemeinschaft und als ein von den Eheleuten unverschuldetes Ereignis anzusehen, wenn bei dem Geschlechtsverkehr spätere Schwangerschaften und dem it verbundene Schwierigkeiten voraussehbar waren. 4- Eine abschließende Entscheidung des Hechtsstreits ist aus den oben zu 1 und 2 genannten Gründen nicht möglich« Infolgedessen v/ar der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen« Dieses

Zitierte Normen: § 31 BEG
FallGrundBerufungsgerichtBEGnationalsozialistischenSchwangerschaftVerlobteKlägerin

Volltext der Entscheidung

• Pttr d&3 Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
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Gesetzs BEG §§ 209, 31* ZPO § 313
Hechtssatz§ Hie Verurteilung zur Zahlung "einer Verletztenrente auf Grund einer Erwerb sminderung von 40 *f> nach dem
BEG* entbehrt der für ein Urteil erforderlichen Bestimmtheit und ist daher unwirksam«.
Aktenzeichens IV ZR 278/56 Urto des BGH vom 3«. April 1957
QI# Hamburg
IV ZR 278/56
(6 U (Entsch) 146/55)
Verkündet am 3- April 1957
Hoffmeister.. Justizangestellter
 als Urkundsheamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Freien und Hansestadt Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Sozialbehörde, Hamburg 1, Altstädter Str„ 8 (Sprinkenhof), (Amt für Wiedergutmachung),
Beklagten und He Visionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Be
 anwalt Br.
gegen
 Frau Gertrud B VHM?	IMPstr«,	■
Klägerin und Hevisionsbeklagte, - irrozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br,
 hat der IV„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27« März 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher,
 Br* v. Werner, Wüstenberg und Wilden
 für Recht erkannts -
Bas Urteil des 6* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlande sgerichts in Hamburg vom 30 o August 1956 wird aufgehoben* Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und.Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwieBen* Bie Entscheidung ist gebühren- und auslagenfrei o
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Die-im Jahre 1900 geborene Klägerin ist Halb jüdin« Sie war früher als Krankenschwester und Hebamme tätig« Im Jahre 1945 hat sie den Musiker und MusdB&ritiker Dr«	geheiratet«
Er ist im Jahre 1950 verstorben« Die Klägerin begehrt die Zahlung einer Verletztenrente mit folgender Begründungs
 Sie sei seit Dezember 1934 mit Dr. BfllP verlobt gewesen« Als rassisch Verfolgte habe sie ihren Verlobten nicht heiraten dürfen« In den Jahren 1935 und 1938 sei sie von ihrem Verlobten in anderen Umständen gewesen. Sie habe in beiden Fällen die Schwangerschaft unterbrechen lasgen, uhl ihren Verlobten nicht zu gefährden« Im Jahre 1935 sei sie aus der Deutschen Arbeitsfront ausgeschlossen worden, so daß sic ihren Beruf nicht mehr habe ausüben können. Einen anderen Arbeitsplatz bei den Nordmarkwerken habe sie 1938 wegen ihrer Äassen-zugehörigkeit verloren« Im September 1938 habe ein Ehrengericht der Deutschen Arbeitsfront ihre Wiederaufnahme in diese angeordnet« In den folgenden Jahren habe sie wieder vereinzelt als Krankenschwester arbeiten können« Infolge der unmenschlichen Erlebnisse der Verfolgungszeit habe sie ein Herz- und Schilddrüsenleiden sowie Gelenkrheuma davongetragen»
Die Entschädigungsbehörde hat der Klägerin eine Entschädigung versagt. Mit der hiergegen von ihr erhobenen Klage hat eie beantragt, die Beklagte zu verurteilen an sie eine Verletztenrente auf Grund einer Erwerbsminderung von 50 £ ab 1. November 1933 zu zahlen« Nachdem das Universitäto-krankenhaus EiflHHP über den Gesundheitszustand der Klägerin Gutachten ez&abtBÜ hatte, die zu dem Schluß kamen, die leiden der Klägerin hätten sich auch ohne die Verfolgungsmaßnahme entwickelt und seien zu dem Teil altersbedingt, hat das Landgericht

die Klage abgewiesen« Das Oberlandesgericht hat nach Einholung eines Gutachtens des Prof. Dr«	die	Beklagte
 verurteilt, an die Klägerin eine Verletztenrente auf Grund einer Erwerbsminderung von 40 # ab 1«, November 1953 nach dem BEG zu zahlen« Die weitergehende Klage hat es abgewiesen und die Kosten des Hechtsstreits im Verhältnis von l/5 zu 4/5 verteilt. Es hat die Revision zugelassenfl Kit dieser erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts, die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen*
Ent s che i dungsgründe1
1> Das Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt, Mah
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die Klägerin eine Verletztenrente« auf Grund einer Erwerbsminderung von 40 # ab 1« November 1953 nach dem BEG zu zahlen”, und über die Kosten des Rechtsstreits entschieden« Es liegt somit, ein Leistungsurteil vor, in dem sowohl über Grund wie Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs entschieden werden soll« Ein solches Urteil muß so bestimmt sein, daß es als Grundlage einer Zwangsvollstreckung dienen kann« Diesem Erfordernis genügt das angefochtene Urteil nicht« Es läßt auch unter Zuhilfenahme der Bestimmungen des BEG nicht erkennen, welche Rente der Klägerin gezahlt werden soll. Nach § 31 Abs 5 BEG beträgt- die Rente bei einer Beeinträchtigung der Erwerb Stätigkeit von 40 bis 49 v.H« mindestens 20 bis 45 VoH* des Biensteinkommens, das dem Verfolgten bei der Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe nach seinem Lebensalter am 1« Mai 1949 zugestanden hätte« In welche Beamtengruppe die Klägerin eingereiht werden und welchen der zwischen 20 und 45 v« H« liegenden Sätze des Diensteinkommens dieser Beamtengruppe, die Klägerin
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erhalten soll, läßt weder der Tenor noch der sonstige Inhalt des Berufungsurteils erkennen.» Seinem Inhalt nach entscheidet das Urtei-1 auch nur über einzelne Elemente des von der Klägerin erhobenen Anspruchs» Bin solches Urteil ist unwirksam und ist schon deshalb aufzuheben (vgl BGHZ 5, 240 ff [246] und Rosenberg Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeß-
• rechts zu § 56 II 2 c)c Daß die Fassung des Urteils möglicherweise auf dem Antrag der Klägerin beruht, ist unerheblich. Einmal reicht nach feststehender Rechtsprechung (vgl insbes RGZ 140, 3211 ff [213]) auch ein unbezifferter Antrag aus, wenn die Bestimmung des Betrages von einer Ermittlung der Schadenshöhe durch eine Beweisaufnahme abhängt und die zu einer solchen Ermittlung erforderlichen Angaben dem Gericht unter-, breitet sind« Sodann hätte das Berufungsgericht, wenn es den Antrag der Klägerin nicht für ausreichend hielt, von seinem Fragerecht nach § 139 ZPO Gebrauch machen und die Klägerin veranlassen müssen, einen sachgemäßen Antrag zu stellen«
. 2« Das Berufungsurteil muß aber auch aufgehoben werden, weil die Rüge der Revision berechtigt ist, die Auswertung des Gutachtens des Prof« Dr.	verstoße	gegen	§	286
ZPO« Denn nach dem Inhalt des Berufungsurteils hat das Berufungsgericht lediglich das von den nationalsozialistischen. Gewalthabern aus Rassegründen erlassene Eheverbot als
 Verfolgungsmaßnahme gegen die Klägerin angesehen, das zu den
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Unterbrechungen der Schwangensdteften und damit zu einer GesundheitsSchädigung	der Klägerin geführt habe«
Dann war aber die Zubilligung einer 40 #igen verfolgungsbedingten Erwerbsminderung auf Grund des Gutachtens verfahrensrecht lieh nicht einwandfrei. Denn Prof« hatte seinem Gutachten vier Verfolgungsfaktoren zugrundegelegt s
1)	Das subjektive Empfinden der Klägerin, Halbjüdin zu sein*
2)	das von dem nationalsozialistischen Machthaber erlassene _ Eheverbot ,
3)	die der Klägerin infolge ihrer halbjüdischen Abstammung • gemachten beruflichen Schwierigkeiten,
4)	die beiden Unterbrechungen der .Schwangerschaften
 Hinzu kommt, daß auch wesentliche nicht verfolgungsbedingte Gesundheitsschädigungen der Klägerin, neben anderen insbesondere solche, die durch ihr Alter bedingt sind, yorliegena Bei der dem Berufungsgericht gemäß § 176 BEG von Amts wegen obliegenden Ermittlungspflicht wäre es daher erforderlich gewesen, im einzelnen genau festzustellen, welche Erwerbsminderung insgesamt bei der Klägerin vorliegt und welcher Teil hiervon auf'verfolgungsbedingte und auf sonstige Gründe zurückzuführen ist (§ 31, 34 BEG)«
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3° In der Sache selbst ist der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zuzustimmen, daß, wenn die beiden Schwangerschaftsunterbrechungen die Klägerin in ihrer Gesundheit geschädigt haben, dies ein aus Gründen der Rasse der.Klägerin durch nationalsozia^ stische Gewaltmäßnahmen zugefügter Gesundheitsschaden sein würdff
 Nach den verfahrensrechtlich einwandfreien Feststellungen des Berufungsgerichts war die Klägerin mit ihrem späteren* Ehemann seit Dezember 1934 verlobt und infolge der nationalsozialistischen Rassengesetzgebung als sogenannter Mischling ersten Grades verhindert worden, ihren Verlobten zu heiraten* Dann war es eine adäquate Folge dieses Verbots, das eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme war, daß die Verlobten dadurch zu einer eheähnlichen Verbindung getrieben wurden«
Dann waren auch die beiden Schwangerschaften der Klägerin eine adäquate Folge des Verbots und weiter waren unter den ganz besonderen Ausnahmezuständen, die in der hier in Betracht ' kommenden Zeit (Jahre 1935 und 1938) bestanden, eine solche adäquate Folge auch die Schwangerschaftsunterbrechungen, die die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lediglich aus dem Grunde vornehmen ließ, um sich und'ihren Verlobten nicht ?/eiteren Verfolgungsmaßnahmen wie Entziehung der Freiheit, Ausschluß aus der Reichsschrifttumskammer aus-zusetzen« Dies wäre aber der Fall gewesen, wenn ihre Schwanger-^	schäften	bekannt	geworden	wären«	Daß	deren	Unterbrechungen
 auf einem selbständigen Entschluß der Klägerin beruht haben, vermochte den Kausalzusammenhang zwischen dem Eheverbot und der Unterbrechung bei der gegebenen verfolgungsbedingten Zwangslage nicht zu beseitigen« Den Ausführungen des Berufungsrichters jst in dieser Hinsicht zuzustimmen« Hierbei ist noch'darauf' hinzuweisen, daß auch aus dem BEG entnommen werden kann, daß Entschließungen eines Verfolgten, die durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen hervorgerufen werden, grundsätzlich als der Verfolgung adäquat angesehen werden können, wie dies das BEG z» B« ausdrücklich für den Fall des § 15'
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BEG anordnet, wenn ein Verfolgter infolge der Verfolgungsmaß-|	nahmen	freiwillig	in	den	Tod	geht«	Waren	somit	die	Schwanger-
. Schaftsunterbrechungen eine adäquate Folge der nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen 'gegen die Klägerin, so ist • es auch der hieraus ihr etwa entstand’ene’Gesundheitsschaden*
Allerdings ist nicht zu verkennen, daß die Vernichtung des keimenden Bebens, besonders wenn es wie hier noch in einem zweiten Fall geschah, eine schwere Schuld bedeuten kann, die nach § 9 Abs 1 BEG sogar zur Versagung jeder Entschädigung führen kann« Dem steht aber hier einmal entgegen, daß die ehe-äbnliche Verbindung zwischen der Klägerin und ihrem Verlobten,
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 was die hier in Betracht kommenden Fragen angeht ? einer wirklichen Ehe gleichzusetzen ist* Der Geschlechtsverkehr solcher verfolgten Verlobten während der Verfolgungszeit darf in Anbetracht der damaligen außergewöhnlichen Lage grundsätzlich nicht anders gewertet werden wie ein Geschlechtsverkehr zwischen Eheleuten. Im Falle der Klägerin kann es auch nicht zweifelhaft sein, daß zwischen ihr und ihrem Verlobten die ernstliche Absicht bestand, eine dauernde Lebensgemeinschaft zu begründen, Pas ergibt sich vor allem auch aus ihrer sofortigen Eheschließung nach Beendigung der Verfolgungszeit« ^ Ein Geschlechtsverkehr zwischen Eheleuten und eine sich daraus ergebende Schwangerschaft ist selbst dann als notwendige Folge der ehelichen Lebensgemeinschaft und als ein von den Eheleuten unverschuldetes Ereignis anzusehen, wenn bei dem Geschlechtsverkehr spätere Schwangerschaften und dem it verbundene Schwierigkeiten voraussehbar waren. Auch der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen (BGHSt 6, 47 ff [55]) in Fällen wie dem der Klägerin eine Verbindung, die auf dem Willen zur Eheschließung beruhte, einer wirklichen Ehe gleichgesetzt„ Infolgedessen kann zu dem Nachteil der Klägerin nichts aus der Tatsache, hergeleitet werden, daß sie die geschlechtlichen Beziehungen zu Pr. B^^^ außerhalb der Ehe, die damals aus Verfolgungsgründ noch nicht geschlossen werden konnte, aufgenommen hat.
Vor allen tritt aber die in der Herbeiführung einer Unterbrechung der Schwangerschaften liegende Schuld der Klägerin bei der gegebenen Zwangslage völlig hinter die Schuld zurück, die der nationalsozialistische Gewalthaber durch sein Eheverbot für Mischlinge ersten Grades auf sich geladen hat«
4- Eine abschließende Entscheidung des Hechtsstreits ist aus den oben zu 1 und 2 genannten Gründen nicht möglich« Infolgedessen v/ar der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen« Dieses
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wird nunmehr verfahrensrechtlich einwandfrei festzustellen haben, ob und welcher gesundheitliche Schaden der Klägerin durch die Unterbrechungen der Schwangerschaft, die nunmehr 22, bezwo 19 Jahre zurückliegen, entstanden ist und ob und gegebenenfalls wann etwa die etwaigen Schäden beseitigt worden sind oder ob sie noch fortdauern* Weiter wird das Berufungsgericht zu ermitteln haben, ob und inwieweit die Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin noch auf andere Verfolgungsmaßnahmen zurückzuführen ist« Dabei kommen aber nur-Verfolgungsmaßnahmen in Präge, die unmittelbar gegen die Klägerin gerichtet gewesen sind. Es genügt daher z.B. nicht die Schockwirkung, die die Klägerin empfand, als sie selbst im Glauben an die Richtigkeit der nationalsozialistischen Rassenlehre plötzlich ihre jüdische Abstammung feststellen mußte. BerufsbeSchränkungen sind zwar Verfolgungsmaßnahmen, jedoch kann es bei der von der Klägerin ausgeübten Privatpflegetätigkeit zweifelhaft erscheinen, ob und inwieweit diese sich ihr gegenüber aüsgewirkt haben.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 225 BEGr
 Schmidt	Ascher	v. Werner
 Wüstenberg Wilden