Werner und Scheffler für Recht erkannts Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13o Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 28c Juli 1954 wird zurückgewiesen« Der Kläger hat die aussergerichtlichen Kosten der Revision zu tragen. Das Berufungsgericht hat dem Kläger Entschädigungsansprüche aus folgenden Gründen versagt: Abgesehen davon; dass eine Verhaftung und Verurteilung zu einer .nicht übermässig hohen Freiheitsstrafe wegen eines kriminellen Delikts in einem ordnungsmässig durchgeführten Strafverfahren grundsätzlich keine Gewaltmaßnahme darstelle, sei der Kläger bereits wegen seiner früheren Zugehörigkeit zur KPD und seiner aktiven Tätigkeit innerhalb dieser Partei gemäss § 1 Abs 4 Nr 1 BEG von einer Entschädigung ausgeschlossen. Ferner sei er aber auch von einer Entschädigung auf Grund des § 2 Abs 1 Nr 4 des Berliner Entschädigungsgesetzes ausgeschlossen, weil er als Anhänger eines totalitären Systems die demokratische Staatsform noch heute bekämpfe. Dagegen kann nicht geprüft werden, ob entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts etwa das Berliner Entschädigungsrecht über das Bundesrecht hinausgehende entschädigungsrechtliche Ansprüche gewährt, die an sich gemäß § 104 Abs 1 Satz 2 BEGr bestehen geblieben wären, 20 Der.Kläger fordert weiter eine Entschädigung für die seiner Darstellung nach erlittenen Gesundheitsschäden, Ob die nach dem BEG hierfür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, insbesondere ob die Erwerbsfähigkeit des Klägers infolge nationalsozialistischer Verfolgungsmaßnahmen um mindestens 30 v.ri, gemindert ist, hat das Berufungsgericht abgesehen von der Tatsache, daß der Kläger eine gegen den Nationalsozialismus gerichtete politische Überzeugung besessen hat, nicht festgestellt, Da das Strafurteil nicht aufgehoben ist, gilt nicht die Vermutung, daß der etwa vorhandene Gesundheitsschaden durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht, worden ist (vgl § 15 Abs 1 Satz 2 und 14 Abs 1 Satz 2 BEG), Das ist Der Kläger müsste daher behaupten und im Streitfall auch beweisen, dass die Gesundheitsschäden, die er sich in der Haft zugezogen haben will, und die ihn seiner Darstellung nach in seiner Erwerbsfähigkeit um 66 2/3 $ beeinträchtigen sollen, auf nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen im Sinne von § 1 BEG beruhen, Feststellungen in dieser Hinsicht, die das Berufungsgericht gemäß § 83 BEG auch von Amts wegen hätte treffen müssen, sind nicht* erfolgt.- a) Es ist erstens’der Hechtsauffassung, die Klage sei bereits auf Grund des § 1 Abs 4 Nr 1 BEG abzuweisen, weil der Kläger früher der KPD angehört habe und'für diese*aktiv tätig gewesen sei. Die Bestimmung des § 1 Abs 4 Nr 1 BEG schließe, so meint das Berufungsgericht, denjenigen aus, der der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet habe. Februar 1955 - IV ZR 226/54 - ausgesprochen hat, ist zu einer Gewaltherrschaft im Sinne des § 1 Abs 4 Nr 1 BEG zwar jede Art von Gewaltherrschaft - also nicht nur wie die Revision meint, eine nationalsozialistische oder faschistische -zu rechnen. b) Das Berufungsgericht hat weiter dem Kläger eine Entschädigung aber auch versagt, weil er als Anhänger eines totalitären Systems die demokratische Staatsform heute noch bekämpfe. Dies hat das Berufungsgericht zwar nur bei der Prüfung der Frage erörtert, ob dem Kläger auf Grund des Berliner Entschädigungsgesetzes Ansprüche Zuständen. Feststellungen in dieser Hinsicht, würden aber dazu führen müssen, dass dem Kläger auch auf Grund des § 1 Abs 4 Nr 4 BEG Entschädigungsansprüche zu versagen wären. Es ist der Revision auch zuzugeben, dass ein solches Bekämpfen noch nicht in der Ablehnung der Ausfüllung des vom Entschädigungsamt dem Kläger übersandten Zusatzfragebogens über die Mitgliedschaft bei einer Reihe von politischen Organisationen liegt. Nachdem jedoch der Kläger bei seiner Vernehmung vor dem Berufungsgericht erklärt hatte, seit seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft weiterhin politisch tätig gewesen zu sein, jedoch eine Angabe darüber ablehne, ob er nach 1945 wieder Mitglied der KPD oder SED gewesen sei und welche Punktionen er in diesen Parteien ausgeübt habe, konnte entsprechend den Grundsätzen, die auch für Parteiaussagen nach den Vorschriften der ZPO zu gelten haben (vgl Stein-Jonas-Schönke 18. Ist der Kläger aber in einer solchen Weise aktiv tätig, so liegt darin auch ein Bekämpfen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des § 1 Abs 4 Nr 4 BEG, Die Revision des Klägers ist daher nicht begründet, so dass sie mit der Kostenfolge aus § 87 BEG, § 97 ZPO zurückzuweisen war.
Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! V —5 064 Gesetzs BEG § lf ZPO § 286 Rechtssatzs 1« Unter Bekämpfen im Sinne des § 1 Abs 4 Nr 4 BEG ist ein aktives Verhalten, und zwar im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BEG zu verstehen*. ,, > 2. Lehnt ein Verfolgter, bei dem ein begründeter Verdacht besteht, dass er durch aktives Handeln die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft, Angaben Uber seine Tätigkeit ab, so kann das Gericht im Rahmen der ihm nach § 286 ZPO zustehenden Würdigung nach freier tjb'erzeugung entscheiden, ob tatsächlich der Verfolgte die Grundordnung • bekämpft« Aktenzeichens IV ZR 278/54 Urteil des BGH vom 6« April 1955 KG Berlin IV ZB 278/54 Verkündet . am 6c April 1955 kchorm, Justizangest0 als Urkundsbeamter »er Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Bäckers Wilhelm N S^Mstr. in Bl Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozess bevollmächtigters Rechtsanwalt Dr« n gegen das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, dieser vertreten durch den Direktor des Entschädigungsamtes Berlin in Berlin W 35? Potsdamerstr, 186, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten - Prozessbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr, - hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30« Marz 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr«Kregel, Dr«v. Werner und Scheffler für Recht erkannts Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13o Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 28c Juli 1954 wird zurückgewiesen« Der Kläger hat die aussergerichtlichen Kosten der Revision zu tragen. Die Entscheidung ist gebühren- und auslagenfrei,, Von Rechts wegen ■Tatbestand? Der im Jahre 1912 geborene Kläger, der als Heimkehrer in West-Berlin wohnhaft ist, ist, nachdem er zunächst dem Arbeitersportverein ’'Fichte” angehört hatte, im Jahre 1932 Mitglied der KPD geworden« Hier nahm er regelmäßig an Zellenabenden teil, beteiligte sich an politischen Demonstrationen und Umzügen und war als Kurier tätig, indem er zu den einzelnen Zellen der Partei Nachrichten überbrachte, die u.a» die Mobilisierung der Mitglieder für einzelne Aktionen betrafen» Nach dem V.erbot der KPD im Jahre 1933 traf er sich mit einzelnen Mitgliedern der Partei und vertrieb kommunistisches Propagandamaterial« Als er am 29. Januar 1934 in. einem öffentlichen Park Flugblätter verteilte, in denen die Arbeiter aufgefordert wurden, rote Betriebszeilen als Gegengewicht gegen die Deutsche Arbeitsfront zu bilden, wurde er festgenommen« Er kam zunächst, in das Polizeipräsidium in Berlin, sodann in zwei Konzentrationslager, und schliesslich in das Untersuchungsgefängnis. Durch Urteil des Kammergerichts vom 8. November 1934 wurde er unter Anrechnung von 1/2 Jahr erlittener Polizei- und Untersuchungshaft zu 1 1/2 Jahren Zuchthaus'verurteilt, die er bis zu dem 8. November 1935 verbüßt hat. Eine Aufhebung dieses Urteils auf Grund des Berliner Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts auf dem Gebiete des Strafrechts ist bisher nicht erfolgt« Im Kriege geriet der Kläger in sowjetrussische Kriegsgefangenschaft. Während dieser hat er sich politisch im Nahmen des ’’antifaschistischen Aktivs” betätigt'und an einer viermonatigen Schulung an der Antifaschule in Kiew • teilgenommen» Angaben darüber, ob er nach dem Kriege Mitglied der KPD oder SED geworden ist und ob er dort irgendwelche Funktionen ausgeübt hat, hat er abgelehnt» i • Der Kläger behauptet, er habe sich während seiner Inhaftierung gesundheitliche Schäden zugezogen. Wegen dieser und wegen der Freiheitsentziehung begehrt er eine Entschädigung. Die Entschädigungsbehörde und die Gerichte der Vorin-s.tanzen haben eine Entschädigung abgelehnt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat dem Kläger Entschädigungsansprüche aus folgenden Gründen versagt: Abgesehen davon; dass eine Verhaftung und Verurteilung zu einer .nicht übermässig hohen Freiheitsstrafe wegen eines kriminellen Delikts in einem ordnungsmässig durchgeführten Strafverfahren grundsätzlich keine Gewaltmaßnahme darstelle, sei der Kläger bereits wegen seiner früheren Zugehörigkeit zur KPD und seiner aktiven Tätigkeit innerhalb dieser Partei gemäss § 1 Abs 4 Nr 1 BEG von einer Entschädigung ausgeschlossen. Ferner sei er aber auch von einer Entschädigung auf Grund des § 2 Abs 1 Nr 4 des Berliner Entschädigungsgesetzes ausgeschlossen, weil er als Anhänger eines totalitären Systems die demokratische Staatsform noch heute bekämpfe. Rach seinen eigenen Angaben sei er politisch tätig. Diese Tätigkeit könne nach seiner politischen Einstellung und Entwicklung und unter Berücksichtigung seiner Schulung in sowjetrussischer Kriegsgefangenschaft nur im Einsatz für die von der SED als Nachfolgerin der KPD erstrebte Gewaltherrschaft bestehen. Er sei überzeugter Anhänger dieses totalitären Systems, setze sich für dieses aktiv ein und bekämpfe damit schon die demokratische Staatsform Berlins. Die Bestimmung des § 2 Abs 1 Nr 4 des Berliner Entschädigungsgesetzes verstieße ebensowenig wie die des § 1 Abs 1 Nr 1 BEG gegen das Grundgesetz. II. Entsprechend der Bestimmung des § 102 Abs 4 BEG kann das angefochtene Urteil im Revisionsrechtszug nur hinsichtlich der Anwendung von Bundesrecht nachgeprüft werden. Dagegen kann nicht geprüft werden, ob entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts etwa das Berliner Entschädigungsrecht über das Bundesrecht hinausgehende entschädigungsrechtliche Ansprüche gewährt, die an sich gemäß § 104 Abs 1 Satz 2 BEGr bestehen geblieben wären, III, 1, Der Kläger begehrt einmal eine Entschädigung wegen einer Freiheitsentziehung im Zusammhang mit einer strafgerichtlichen Verurteilung, Für eine solche Entschädigung ist aber nach § 16 Abs 5 BEO Voraussetzung, daß die Verurteilung im Wiederaufnahmeverfahren oder nach Rechtsvorschriften, die eine Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts zu dem Gegenstand haben, aufgehoben oder geändert worden ist. Eine Aufhebung oder Änderung des Strafurteils .vom Qc November 1954 ist unstreitig weder erfolgt noch vom Kläger beantragt worden. Ein Entschädigungsanspruch wegen Freiheitsentziehung auf Grund des. BEG kann f dem Kläger daher nicht zugebilligt werden, 20 Der.Kläger fordert weiter eine Entschädigung für die seiner Darstellung nach erlittenen Gesundheitsschäden, Ob die nach dem BEG hierfür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, insbesondere ob die Erwerbsfähigkeit des Klägers infolge nationalsozialistischer Verfolgungsmaßnahmen um mindestens 30 v.ri, gemindert ist, hat das Berufungsgericht abgesehen von der Tatsache, daß der Kläger eine gegen den Nationalsozialismus gerichtete politische Überzeugung besessen hat, nicht festgestellt, Da das Strafurteil nicht aufgehoben ist, gilt nicht die Vermutung, daß der etwa vorhandene Gesundheitsschaden durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht, worden ist (vgl § 15 Abs 1 Satz 2 und 14 Abs 1 Satz 2 BEG), Das ist daraus zu entnehmen, dass § 15 Abs 1 S 2 BEG auf § 14 Abs 1 S 2 und dieser wiederum ausdrücklich auf § 16 Abs 5 hinweist, der die Aufhebung oder Änderung der strafgerichtlichen Verurteilung aber zur Voraussetzung machte Es gilt auch nicht die Vermutung, daß etwaige Maßnahmen während der Haftzeit, die der Kläger erduldet hat, nationalsozialistische Gewaltmaßnahraen gewesen sind (vgl § 15 Abs 1 Satz 3 und § 1 Abs 3 Satz 2 BEG). Der Kläger müsste daher behaupten und im Streitfall auch beweisen, dass die Gesundheitsschäden, die er sich in der Haft zugezogen haben will, und die ihn seiner Darstellung nach in seiner Erwerbsfähigkeit um 66 2/3 $ beeinträchtigen sollen, auf nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen im Sinne von § 1 BEG beruhen, Feststellungen in dieser Hinsicht, die das Berufungsgericht gemäß § 83 BEG auch von Amts wegen hätte treffen müssen, sind nicht* erfolgt.- Sie wären aber nur erforderlich, falls die weiteren Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht dem Kläger den geltend gemachten Entschädigungsanspruch versagt, einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhalten. Das Berufungsgericht hat, wie erwähnt, dem Kläger eine Entschädigung aus zwei Gründen versagt? a) Es ist erstens’der Hechtsauffassung, die Klage sei bereits auf Grund des § 1 Abs 4 Nr 1 BEG abzuweisen, weil der Kläger früher der KPD angehört habe und'für diese*aktiv tätig gewesen sei. Die Bestimmung des § 1 Abs 4 Nr 1 BEG schließe, so meint das Berufungsgericht, denjenigen aus, der der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet habe. Zu einer derartigen Gewaltherrschaft müsse auch die von der KPD angestrebte Herrschaft gerechnet werden., ’.Vie der erkennende Senat bereits in seiner zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 9. Februar 1955 - IV ZR 226/54 - ausgesprochen hat, ist zu einer Gewaltherrschaft im Sinne des § 1 Abs 4 Nr 1 BEG zwar jede Art von Gewaltherrschaft - also nicht nur wie die Revision meint, eine nationalsozialistische oder faschistische -zu rechnen. Erforderlich ist aber, daß es zu der Gewaltherrschaft, der der Geschädigte Vorschub geleistet hat, auch gekommen ist (vgl neuerdings auch Huber in Bas Deutsche Bundesrecht V F 50 Erläuterungen zu § 1 BEG am Ende) Die erste Begründung trägt somit die Entscheidung nicht, b) Das Berufungsgericht hat weiter dem Kläger eine Entschädigung aber auch versagt, weil er als Anhänger eines totalitären Systems die demokratische Staatsform heute noch bekämpfe. Dies hat das Berufungsgericht zwar nur bei der Prüfung der Frage erörtert, ob dem Kläger auf Grund des Berliner Entschädigungsgesetzes Ansprüche Zuständen. Feststellungen in dieser Hinsicht, würden aber dazu führen müssen, dass dem Kläger auch auf Grund des § 1 Abs 4 Nr 4 BEG Entschädigungsansprüche zu versagen wären. Denn auch nach dieser Bestimmung hat keinen Entschädigungsanspruch , wer die freiheitliche demokratische GrundOrdnung bekämpft. Unter Bekämpfen im Sinne dieser Bestimmung ist ein aktives Verhalten zu verstehen. Eine bloße Mitgliedschaft bei einer eine Gewaltherrschaft erstrebenden Partei oder die leilnahme an ihren Versammlungen oder die Vertretung einer politischen Auffassung reicht hierzu nicht aus. Es ist der Revision auch zuzugeben, dass ein solches Bekämpfen noch nicht in der Ablehnung der Ausfüllung des vom Entschädigungsamt dem Kläger übersandten Zusatzfragebogens über die Mitgliedschaft bei einer Reihe von politischen Organisationen liegt. Nachdem jedoch der Kläger bei seiner Vernehmung vor dem Berufungsgericht erklärt hatte, seit seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft weiterhin politisch tätig gewesen zu sein, jedoch eine Angabe darüber ablehne, ob er nach 1945 wieder Mitglied der KPD oder SED gewesen sei und welche Punktionen er in diesen Parteien ausgeübt habe, konnte entsprechend den Grundsätzen, die auch für Parteiaussagen nach den Vorschriften der ZPO zu gelten haben (vgl Stein-Jonas-Schönke 18. Aufl Vorbemerkung II vor § 445 ZP0| Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozessrechts 6. Aufl § 121 1 3 S 562), das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des Werdegangs 'des Klägers in freier Würdigung gemäß § 286 ZPO auf einen aktiven Einsatz des Klägers für ein totalitäres System und auf ein Bekämpfen der demokratischen Staatsform schließen. Ist der Kläger aber in einer solchen Weise aktiv tätig, so liegt darin auch ein Bekämpfen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des § 1 Abs 4 Nr 4 BEG, Wie sich aus dem Gebrauch der Gegenwartsform ‘'bekämpft” ergibt, will das BEG im Gegensatz zu § 1 Abs 4 Nr 1 BEG, in dem die Vergangenheitsform “Vorschub geleistet hat“ gebraucht ist, es für das Bekämpfen auf den Zeitpunkt . des Inkrafttretens des BEG abstellen. Demgegenüber stellt • es § 2 Abs 2 BEG auf die Zeit nach dem Inkrafttreten des BEG ab. Der Auffassung von Blessin-Wilden in Anm 63 zu § 1 BEG, dass es in § 1 Abs 4 Nr 4 BEG richtig “bekämpft hat“ heißen müßte, kann daher nicht zugestimmt werden. Die Feststellung des Berufungsgerichts geht dahin, daß der Kläger die demokratische Staatsform “heute noch“ bekämpft. Dies' rechtfertigt daher sowohl die Anwendung des § 1 Abs 4 -Nr 4 als auch die des §• 2 Abs 2 BEG, Hierin liegt auch nicht ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art 3 GrundG, noch ein nach Art 18 GrundG lediglich dem Bundesverfassungsgericht vorbehal- ~ 8 - Lf tener Ausspruch über die Verwirkung von Grundrechten (vgl Blessin-Wilden Anm 62 zu § 1 BEG sowie BGHStB 6, 172 f und 336 f £7*)» Die Revision des Klägers ist daher nicht begründet, so dass sie mit der Kostenfolge aus § 87 BEG, § 97 ZPO zurückzuweisen war. Schmidt Ascher Kregel v.Y/erner Scheffler