Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 278/11
vom 12. September 2012 in dem Rechtsstreit
OLG Hamburg - Az. 9 U 116/11 vom 13.12.2011; LG Hamburg - Az. 332 O 335/10 vom 03.06.2011
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2012 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 9. Zivilsenat - vom 13. Dezember 2011 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Senat hat die auf Art. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG gestützten Rügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: bis 25.000 €
Mayen
Wendt
Felsch
Harsdorf-Gebhardt
Dr. Karczewski