Steht fest, daß der Versicherungsnehmer einem Dritten das Fahrzeug zu dem Gebrauch überlassen hat, setzt eine Entschädigung in der Kaskoversicherung wegen Verlustes des Fahrzeugs voraus, daß der Versicherungsnehmer darlegt und beweist, das Fahrzeug sei gestohlen oder durch eine andere Person als diesen Dritten unterschlagen worden (Ergänzung zu BGHZ 79, 54). Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Die Klägerin hat vorgetragen, das Fahrzeug sei H. Das Berufungsgericht hat die Beklagte entsprechend dem Antrag der Klägerin verurteilt. Die Klägerin hat aus der Kaskoversicherung keinen Anspruch auf Entschädigung nach § 12 Abs. 1 Nr. I b AKB. 1. Das Berufungsgericht hat eine Entschädigung mit der Begründung zugesprochen (VersR 1992, 1127 = RuS 1992, 85 = WGE § 12 AKB Nr. 22), die Klägerin habe einen Diebstahl des Fahrzeugs zwar nicht bewiesen. Nach dem Sachverhalt komme nur in Betracht, daß das Fahrzeug dem Mieter gestohlen oder von ihm unterschlagen worden sei. Für die Unterschlagung durch den Mieter sei die Beklagte beweisbelastet, weil sie in diesem Falle wegen Gebrauchsüberlassung im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. I b AKB nicht eintrittspflichtig sei. Zutreffend versteht das Berufungsgericht unter der Entwendung im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. I b AKB eine widerrechtliche Sachentziehung, die zur wirtschaftlichen Entrechtung des Eigentümers führt (BGHZ 79, 54, 60). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin den - erleichterten - Beweis für einen Diebstahl des Fahrzeugs nicht führen können. Zur Unterschlagung führt das Berufungsgericht zutreffend aus, daß die Beklagte für den in § 12 Abs. 1 Nr. I b AKB enthaltenen Ausschlußtatbe-stand beweisbelastet ist. Nach dem Sachverhalt des vorliegenden Falles kommt - wenn das Fahrzeug nicht gestohlen wurde ~ eine Unterschlagung aber nur durch den Zeugen H. ln Betracht, also durch diejenige Person, der die Klägerin das Fahrzeug un-
V Nachschlagewerk: ja BGHZ:__________nein AVB f. Kraftfahrvers. (AKB) § 12 Abs. 1 Nr. I b Steht fest, daß der Versicherungsnehmer einem Dritten das Fahrzeug zu dem Gebrauch überlassen hat, setzt eine Entschädigung in der Kaskoversicherung wegen Verlustes des Fahrzeugs voraus, daß der Versicherungsnehmer darlegt und beweist, das Fahrzeug sei gestohlen oder durch eine andere Person als diesen Dritten unterschlagen worden (Ergänzung zu BGHZ 79, 54). BGH, Urteil vom 20. Januar 1993 - IV ZR 277/91 - OLG Oldenburg LG Oldenburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ZR 277/91 URTEIL Verkündet am: 20. Januar 1993 Heinz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem. Rechtsstreit 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Römer und Terno auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 1993 für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18. September 1991 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 8. April 1991 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtsmittel . Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten über eine Entschädigung aus einem Fahrzeugversicherungsvertrag. Die Klägerin, die gewerbsmäßig Kraftfahrzeuge vermietet, unterhielt für das Kraftfahrzeug BMW 750 1 Automatik bei der Beklagten eine Fahrzeugversicherung mit 300 DM Selbstbeteiligung. Das Fahrzeug 'wurde als Selbstfahrermietfahrzeug genutzt. 3 Am 9. Juli 1990 vermietete die Klägerin das Fahrzeug an den arbeitslosen H. Dieser hinterlegte bar 2.000 DM und meldete das Fahrzeug am folgenden Tage als gestohlen. Der Zeitwert des Fahrzeuges betrug 85.000 DM. Die Klägerin hat vorgetragen, das Fahrzeug sei H. gestohlen worden. Sie verlangt Entschädigung von 84.700 DM nebst Zinsen. Die Beklagte hat einen Diebstahl bestritten und behauptet, H. habe das Fahrzeug unterschlagen. Das Landgericht hat nach Vernehmung der Zeugen H. und G. die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte entsprechend dem Antrag der Klägerin verurteilt. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsan-trag weiter. Entscheidunqsqründe: Die Revision führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin hat aus der Kaskoversicherung keinen Anspruch auf Entschädigung nach § 12 Abs. 1 Nr. I b AKB. 1. Das Berufungsgericht hat eine Entschädigung mit der Begründung zugesprochen (VersR 1992, 1127 = RuS 1992, 85 = WGE § 12 AKB Nr. 22), die Klägerin habe einen Diebstahl des Fahrzeugs zwar nicht bewiesen. Versichert sei aber nicht nur die Entwendung durch Diebstahl. Versicherungsfall sei die Entwendung, d.h. eine widerrechtliche Sachentziehung, die zur wirtschaftlichen Entrechtung des Eigentümers 4 führe. Eine solche widerrechtliche Sachentziehung liege unstreitig vor. Nach dem Sachverhalt komme nur in Betracht, daß das Fahrzeug dem Mieter gestohlen oder von ihm unterschlagen worden sei. Für die Unterschlagung durch den Mieter sei die Beklagte beweisbelastet, weil sie in diesem Falle wegen Gebrauchsüberlassung im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. I b AKB nicht eintrittspflichtig sei. Dieser Beweis wäre geführt, wenn feststünde, daß das Fahrzeug gestohlen worden sei. Dies aber stehe nicht fest. 2. Diese Ausführungen greifen zu kurz. Zutreffend versteht das Berufungsgericht unter der Entwendung im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. I b AKB eine widerrechtliche Sachentziehung, die zur wirtschaftlichen Entrechtung des Eigentümers führt (BGHZ 79, 54, 60). Für die tatsächlichen Voraussetzungen der so verstandenen Entwendung, sei es in der Form des Diebstahls oder der Unterschlagung, ist der Versicherungsnehmer darlegungsund beweisbelastet. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin den - erleichterten - Beweis für einen Diebstahl des Fahrzeugs nicht führen können. Zur Unterschlagung führt das Berufungsgericht zutreffend aus, daß die Beklagte für den in § 12 Abs. 1 Nr. I b AKB enthaltenen Ausschlußtatbe-stand beweisbelastet ist. Steht eine Unterschlagung fest, hat der Versicherer im Bestreitensfall zu beweisen, daß dem Täter der Unterschlagung das Fahrzeug zu dem Gebrauch überlassen wurde. Nach dem Sachverhalt des vorliegenden Falles kommt - wenn das Fahrzeug nicht gestohlen wurde ~ eine Unterschlagung aber nur durch den Zeugen H. ln Betracht, also durch diejenige Person, der die Klägerin das Fahrzeug un- streitig zu dem Gebrauch überlassen hatte. Darauf kann die Klägerin deshalb ihren Anspruch nicht stützen. Für eine andere mögliche Fallgestaltung, eine Unterschlagung durch eine andere Person, hat die Klägerin nichts vorgetragen, so daß es mangels Schlüssigkeit auf die Beweislast nicht ankommt. Bundschuh Dr. Zopfs Dr. Ritter Römer Terno