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BGH

Gericht: BGH

tet ist« Die Klägerin wohnte im Haushalt ihrer Schwester und ihres Schwagers« Sie betätigte sich im Büro ihres Schwagers» der selbständiger Vertreter einer Zigarrenfabrik war« Ebenso wie in der Zeit ihrer Tätigkeit im Betrieb ihres Vaters erhielt sie auch hier kein Gehalt«, Ihr Bebensbedarf wurde in vollen Umfang von ihrem Schwager bestritten« In September 1937 wanderte die Klägerin nach Argentinien aus« Stellung verdrängt worden ist, dahingestellt» Es hält den Anspruch der Klägerin deshalb für unbegründet, woil sie nicht in ihrem beruflichen Fortkommen geschädigt worden sei» Zwar habe die Klägerin bis zu ihrer Auswanderung im Jahre 1937 im Büro ihres Schwagers die Tätigkeit einer Kontoristin ausgeübt» Für diese Tätigkeit habe sie jedoch kein Entgelt bezogen» Vielmehr habe sie diese Arbeiten mit Rücksicht auf ihre verwandtschaftlichen Beziehungen zu dem Ehemann ihrer Schwester verrichtet, in dessen Haushalt sie gelebt habe und der auch für ihren gesamten Lebensbedarf aufgekommen sei» Unter diesen Unständen könne nicht gesagt uerdon, der Klägerin sei ein Schaden in der wirtschaftlichen Nutzung ihrer Arbeitskraft im Sinne des BEG entstanden, als sic diese Tätigkeit im Jahre 1937 eingestellt habe* Denn aus der Tatsache, daß sie diese Arbeiten von Beginn ihrer Tätigkeit an im wesentlichen unentgeltlich verrichtet habe, ergebe sich, daß es der Klägerin nicht darum gegangen sei, wiederkohrendo Einnahmen zu erzielen, also um des wirtschaftlichen Ergebnisses willen erwerbstätig zu ooin, Vielmehr habe die Klägerin die Tätigkeit im Hinblick darauf übernommen, daß sie im Haushalt ihres Schwagers gelebt habe und daß sie nicht zuletzt wegen ihrer engen verwandtschaftlichen Bindungen zu dessen Ehefrau ein persönliches Interesse am Godoihen dieses Geschäfts gehabt habe«. 2o Diese Ausführungen tragen das Urteil dos Berufungsgerichts nicht o Allerdings steht der Klägerin eine Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nach den §§ 655 87, 88, 92 und 94 BEG nur dann zu, wenn sie in der Nutzung ihrer Arbeitskraft geschädigt worden iot<, Dio Abgrenzung des im siebenten Titel dos BEG umschriebenen Schadenstatbestandes schließt eine Entschädigung aus, wenn es sich um die übliche Mitarbeit eines Ehegatten im Geschäft des anderen handelt, weil eine solche Tätigkeit nach § 1356 Aba0 2 BGB dem Bereich des ehelichen DebenG zuzurechnen ist, also nicht des v/irt schuft liehen Erfolgs wegen ausgeübt wirdo Ebenso kann von einem Schaden im beruflichen Portkommen dann nicht die Rede sein, wenn ein minderjähriges Kind dem elterlichen Hausstand angchört und im Geschäft oder Büro der Eltern mitarbeitoto In diesen Fällen leistet das Kind seine Arbeit nicht aufgrund eines Dienst- oder Arbeitsverhälthisses, sondern im Rahmen der Pamiliengemeinschafto Das hat der erkennende Senat in den Entscheidungen RzW 1961, 268 und RzW 1961, 405 sowie RzW 1967, 170 näher ausgeführt 0 Dagegen kann eine wirtschaftliche Nutzung der Arbeitskraft dann in Betracht kommen, wenn ein von den Eitern unterhaltenes erwachsenes Kind im Betrieb oder im Geschäft seiner Eltern mitarbeitet und dabei regelmäßig einen bestimmten festen Pflichtenkrois ausfüllt, ein Arbeitsverhälthis mit Anspruch auf die übliche oder tarifmäßige Vergütung jedoch nicht vorliegt0 Zwar hat der Bundesgerichtshof eine derartige Mitarbeit der erwachsenen Kinder im Geschäft der Eltern in den Fällen, in denen lediglich über die Anwendung bürgex’lich-rechtlieher Vorschriften (§ 845 BGB} zu entscheiden war, regelmäßig nur unter dem Gesichtspunkt der familienrochtlichen Verpflichtung gewürdigt (BGH FamRZ 60, 101) Für das Gebiet des Entschädigungsrechto sind aber andere Gesichtspunkte maßgebend, v/ie auch die Vorschrift dos § 30 Abs«»2 der 3» DV-BEG zeigt„ Das hat der Senat in den oben angeführten Entscheidungen im einzelnen begründet <> Diese Geoichts-punkto finden auch im vorliegenden Pall Anwendung, in dem es Dich darum handelt, daß die erv/achsenc Klägerin im Geschäft ihres Schwagers ohne Gehalt, aber gegen Bestreitung den vollen Unterhalts tätig war« Wenn die Klägerin, wie das Berufungsgericht feotgeotellt hat, ihre Tätigkeit überwiegend nur der Familie und nicht um dos für sie daraus folgenden wirtschaftlichen Ergebnisses willen ausübte, so bleibt doch maßgebend, daß sie die Grundlage ihrer wirtschaftlichen Existenz bei ihrem Schwager, in dessen Geschäft sie mitarbeiteto, gefunden hatte * Biese Mitarbeit war eine Nutzung der Arbeitskraft, wenn es sich um eine regelmäßige auf Grund eines festen Pflich-tenkroioes ausgeübte, nicht um gelegentliche und unbedeutende Tätigkeit handelte* 3° Sind die vom Berufungsgericht näher festzustellcndcn, gegen die Klägerin gerichteten Maßnahmen als nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 2 BEG anzusehen, so kann der Entschädigungsanspruch der Klägerin wegen Schadens im beruflichen Fortkommen aus § 88 2iff„ 3 BIG begründet sein* Zu dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, daß ein Entschädigungsanspruch nach § 2 BIG nur dort gegeben ist, so staatliche Stellen oder Bienststollen dor NSDAP Gewaltmaßnahmen verübt, veranlaßt oder gebilligt haben, nicht jedoch bei sonstigen Gewaltakten von Privatpersonen, auch wenn ein einzelnes Parteimitglied sich in seinem Verhalten durch die allgemeine Propaganda seitens der NSDAP bestimmen ließ fBGH in HzW 1962, 160)0 Eine rein private Willkürmaßnahme lag jedoch dann nicht vor, wenn die Maßnahme auf die Anregung oder Initiative solcher Stellen zurückzuführen ist0 Daboi ist zu berücksichtigen, daß die Trennung eines arischen Familienmitglieds von seiner jüdischen Verwandtschaft von Anbeginn an ein hervorragendes Ziel dos nationalsozialistischen Regimes war* Es ist allgemein bekannt, daß die Bevölkerung von der NSDAP angohalten wurde. lasoung gehabt habe, nach der erzwungenen Aufgabe der Stellung Deutschland im Interesso ihrer persönlichen Sicherheit zu verlassen, kann nicht gefolgt werden« Es konnte der Klägerin nicht zugemutet werden, Nachtoilo zu vermeiden, indem sic den Forderungen auf Einstellung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu ihrem Schwager nachkam, und es kann ihr nicht entgegengehalten werden, daß sie sich dazu nicht bereit fand« Vcrfolgungsbedingt war die Auswanderung dann, wenn nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen in dem erörterten Sinn wesentlich mitursächlich für sie waren (HzV/ 1965, 164) o Aus diesem Grund kann in der Auswanderung der Klägerin auch kein mitwirkendes Verschulden im Sinne des § 9 Abs« 1 BEG gesehen werden«

Zitierte Normen: § 2 BEG
GeschäftTätigkeitSchwagersGrundBEGBerufungsgerichtNSDAPKlägerinSchwager

Volltext der Entscheidung

tß J
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV 7.R 277/65	URTEIL
Verkündet am
13o Januar 1967
Juotlzangcotolltg als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Mtscheidungsrechtsstreit
 der Frau Gertrud
5
Drive 7
Klägerin und Revioionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter:
Recht oanv/alt Dr,
 daß Land

vertreten durch den Senator des Innern,
 Platz
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Beklagten und Revisionsbeklagteno
 Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofn hat auf die mündliche Verhandlung vom 11« Januar 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wüotenberg, Maaß, Wilden, Dr« Locwenheim und Dr« Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19o Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 23o November 1964 aufgehoben«,
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszugeo, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«.
Das Vorfahren des Revisionsrechtszugeo ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen«,
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die am 10« Oktober 1896 geborene Klägerin besuchte die Mittelschule und erhielt anschließend eine kaufmännische Dehroo In den Jahren 1914/18 war sie in einem kaufmännischen Betrieb in Magdeburg als Kontoristin tätig« In den folgenden Jahren arbeitete sie unentgeltlich im Betrieb ihres Vaters«, Nach dessen Tode im Jahre 1925 liquidierte sie dessen Geschäft und zog zu ihrer Schwester, die seit den Jahre 1915 mit dem jüdischen Kaufmann Moritz	verheira-
tet ist« Die Klägerin wohnte im Haushalt ihrer Schwester und ihres Schwagers« Sie betätigte sich im Büro ihres Schwagers» der selbständiger Vertreter einer Zigarrenfabrik war« Ebenso wie in der Zeit ihrer Tätigkeit im Betrieb ihres Vaters erhielt sie auch hier kein Gehalt«, Ihr Bebensbedarf wurde in vollen Umfang von ihrem Schwager bestritten« In September 1937 wanderte die Klägerin nach Argentinien aus«
 
Ende des Jahres 1938 mußte der Schwager der Klägerin seine ErwerbStätigkeit aus rassischen Gründen aufgeben.
Eie Eheleute	wunderten nach den USA aus» Seit dem
 Jahre 1947 lebt die Klägerin wieder im Haushalt ihrer Schwester und ihres Schwagers»
Eie Klägerin hat beim Entschädigungsarat Berlin neben anderen Entschädigungsansprüchen auch einen Anspruch v;egen Schadens im beruflichen Fortkommen geltend gemachte Eas Entschädigungsamt hat durch den Bescheid vom 29» Oktober 1S62 diesen Anspruch der Klägerin abgelehnt» Ihre gegen den ablehnenden Bescheid gerichtete Klage, mit der sic die Zahlung rückständiger Rentenbeträge und einer laufenden Rente von 735o- EM monatlich verlangt, blieb in erster und zweiter Instanz erfolglos» Mit der vom Revisionsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klagansprüche weiter»
Eas beklagte Land hat im Revisionsrechtszug keine Anträge gestellt»
Entscheidungsgründe:
1o Eas Berufungsgericht läßt die Frage, ob die Klägerin durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen aus ihrer beruflicher. Stellung verdrängt worden ist, dahingestellt» Es hält den Anspruch der Klägerin deshalb für unbegründet, woil sie nicht in ihrem beruflichen Fortkommen geschädigt worden sei» Zwar habe die Klägerin bis zu ihrer Auswanderung im Jahre 1937 im Büro ihres Schwagers die Tätigkeit einer Kontoristin ausgeübt» Für diese Tätigkeit habe sie jedoch kein Entgelt bezogen» Vielmehr habe sie diese Arbeiten mit Rücksicht auf ihre verwandtschaftlichen Beziehungen zu dem Ehemann ihrer Schwester verrichtet, in dessen Haushalt sie gelebt habe und der auch für ihren gesamten Lebensbedarf aufgekommen sei»
 
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Unter diesen Unständen könne nicht gesagt uerdon, der Klägerin sei ein Schaden in der wirtschaftlichen Nutzung ihrer Arbeitskraft im Sinne des BEG entstanden, als sic diese Tätigkeit im Jahre 1937 eingestellt habe* Denn aus der Tatsache, daß sie diese Arbeiten von Beginn ihrer Tätigkeit an im wesentlichen unentgeltlich verrichtet habe, ergebe sich, daß es der Klägerin nicht darum gegangen sei, wiederkohrendo Einnahmen zu erzielen, also um des wirtschaftlichen Ergebnisses willen erwerbstätig zu ooin, Vielmehr habe die Klägerin die Tätigkeit im Hinblick darauf übernommen, daß sie im Haushalt ihres Schwagers gelebt habe und daß sie nicht zuletzt wegen ihrer engen verwandtschaftlichen Bindungen zu dessen Ehefrau ein persönliches Interesse am Godoihen dieses Geschäfts gehabt habe«. Selbst wenn es sich aber bei der von der. Klägerin im Geschäft ihres Schwagers ausgeübten Tätigkeit um eine Berufstätigkeit im Sinne der §§ 64 ff BEG gehandelt haben sollte, und selbst wenn sic diese Tätigkeit habe aufgeben müssen, weil sie Angestellte eines jüdischen Kaufmanns gewesen sei, so könne der Klägerin deshalb ein Entschädigungsanspruch nicht zugcbilligt werden. Denn die Klägerin sei als sogenannte Arierin nicht daran gehindert gewesen, nach der aus den von ihr angeführten Gründen erzwungenen Aufgabe dieser Tätigkeit eine andere, von den damaligen Machthabern gebilligte Stellung als Kontoristin anzunehmen, um auf diese Weise den Eintritt einer BerufsSchädigung zu vermeideno Sie könne nicht behaupten, daran etwa aus einem der in § 88 Ziff, 3 BEG aufgeführten Gründen gehindert gewesen zu sein« Insbesondere habe für sie keine Veranlassung bestanden, nach der erzwungenen Aufgabe ihrer Stellung Deutschland im Interesse ihrer persönlichen Sicherheit zu verlassen,, Auch die Voraussetzungen des § 88 Ziffo 5 BEG seien nicht gegeben. Die Klägerin habe ihre Stellung nicht dadurch verloren, daß ihr Schwager sein Geschäft aus rassischen Gründen habe schließen müssen, Ihr Schwager habe nach seinen eigenen Angaben vielmehr seine Tätigkeit aus rassischen Gründen erat mit Wirkung vom 10 Okto-
 
ber 1938 einsteilen müssen, während die Klügei'in bereitn im Jahre 1937 ausgev/andert seio
2o Diese Ausführungen tragen das Urteil dos Berufungsgerichts nicht o Allerdings steht der Klägerin eine Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nach den §§ 655 87, 88, 92 und 94 BEG nur dann zu, wenn sie in der Nutzung ihrer Arbeitskraft geschädigt worden iot<, Dio Abgrenzung des im siebenten Titel dos BEG umschriebenen Schadenstatbestandes schließt eine Entschädigung aus, wenn es sich um die übliche Mitarbeit eines Ehegatten im Geschäft des anderen handelt, weil eine solche Tätigkeit nach § 1356 Aba0 2 BGB dem Bereich des ehelichen DebenG zuzurechnen ist, also nicht des v/irt schuft liehen Erfolgs wegen ausgeübt wirdo Ebenso kann von einem Schaden im beruflichen Portkommen dann nicht die Rede sein, wenn ein minderjähriges Kind dem elterlichen Hausstand angchört und im Geschäft oder Büro der Eltern mitarbeitoto In diesen Fällen leistet das Kind seine Arbeit nicht aufgrund eines Dienst- oder Arbeitsverhälthisses, sondern im Rahmen der Pamiliengemeinschafto Das hat der erkennende Senat in den Entscheidungen RzW 1961, 268 und RzW 1961, 405 sowie RzW 1967, 170 näher ausgeführt 0 Dagegen kann eine wirtschaftliche Nutzung der Arbeitskraft dann in Betracht kommen, wenn ein von den Eitern unterhaltenes erwachsenes Kind im Betrieb oder im Geschäft seiner Eltern mitarbeitet und dabei regelmäßig einen bestimmten festen Pflichtenkrois ausfüllt, ein Arbeitsverhälthis mit Anspruch auf die übliche oder tarifmäßige Vergütung jedoch nicht vorliegt0 Zwar hat der Bundesgerichtshof eine derartige Mitarbeit der erwachsenen Kinder im Geschäft der Eltern in den Fällen, in denen lediglich über die Anwendung bürgex’lich-rechtlieher Vorschriften (§ 845 BGB} zu entscheiden war, regelmäßig nur unter dem Gesichtspunkt der familienrochtlichen Verpflichtung gewürdigt (BGH FamRZ 60, 101) Für das Gebiet des Entschädigungsrechto sind aber andere Gesichtspunkte maßgebend, v/ie auch die Vorschrift dos § 30 Abs«»2
 
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der 3» DV-BEG zeigt„ Das hat der Senat in den oben angeführten Entscheidungen im einzelnen begründet <> Diese Geoichts-punkto finden auch im vorliegenden Pall Anwendung, in dem es Dich darum handelt, daß die erv/achsenc Klägerin im Geschäft ihres Schwagers ohne Gehalt, aber gegen Bestreitung den vollen Unterhalts tätig war« Wenn die Klägerin, wie das Berufungsgericht feotgeotellt hat, ihre Tätigkeit überwiegend nur der Familie und nicht um dos für sie daraus folgenden wirtschaftlichen Ergebnisses willen ausübte, so bleibt doch maßgebend, daß sie die Grundlage ihrer wirtschaftlichen Existenz bei ihrem Schwager, in dessen Geschäft sie mitarbeiteto, gefunden hatte * Biese Mitarbeit war eine Nutzung der Arbeitskraft, wenn es sich um eine regelmäßige auf Grund eines festen Pflich-tenkroioes ausgeübte, nicht um gelegentliche und unbedeutende Tätigkeit handelte*
3° Sind die vom Berufungsgericht näher festzustellcndcn, gegen die Klägerin gerichteten Maßnahmen als nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 2 BEG anzusehen, so kann der Entschädigungsanspruch der Klägerin wegen Schadens im beruflichen Fortkommen aus § 88 2iff„ 3 BIG begründet sein* Zu dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, daß ein Entschädigungsanspruch nach § 2 BIG nur dort gegeben ist, so staatliche Stellen oder Bienststollen dor NSDAP Gewaltmaßnahmen verübt, veranlaßt oder gebilligt haben, nicht jedoch bei sonstigen Gewaltakten von Privatpersonen, auch wenn ein einzelnes Parteimitglied sich in seinem Verhalten durch die allgemeine Propaganda seitens der NSDAP bestimmen ließ fBGH in HzW 1962, 160)0 Eine rein private Willkürmaßnahme lag jedoch dann nicht vor, wenn die Maßnahme auf die Anregung oder Initiative solcher Stellen zurückzuführen ist0 Daboi ist zu berücksichtigen, daß die Trennung eines arischen Familienmitglieds von seiner jüdischen Verwandtschaft von Anbeginn an ein hervorragendes Ziel dos nationalsozialistischen Regimes war* Es ist allgemein bekannt, daß die Bevölkerung von der NSDAP angohalten wurde.
 
jeden Verkehr mit Juden abzubrechen und auch andere Personen zu veranlassen, persönliche und wirtschaftliche Beziehungen zu Juden aufzugeben und diejenigen namhaft zu machen, die sich solchen Anordnungen nicht beugten, damit auch gegen sie vorgegangen werden könne» V/enn demgemäß von der Klägerin verlangt wurde, sie solle den Umgang mit ihrem jüdischen Schv/agor einstellen und ihr gedroht wurde, sie würde anderenfalls in ein KZ verbracht werden, so geschah gerade das, was die nationalsozialistischen Machthaber von ihren Anhängern erwarteten und verlangten» Selbst wenn daher die Personen, die die Klägerin nach ihrer Parstellung zur Aufgabe ihrer persönlichen Beziehungen zu ihrem Schwager unter Prohungen veranlassen wollten, keine Rechtsträger der NSDAP waren, so handelten sie doch auf Veranlassung oder mit Billigung von Amtsträgern» Boi den Drohungen handelte es sieh nicht um private Willkürakte» Denn hinter den Drohungen stand, wie sowohl der Drohende wie der Bedrohte wußten, die NSDAP, die den Verkehr eines Nichtjuden mit einem Juden auf die Dauer nicht dulden würde und von der auch der nichtjüdische Teil, der weiterhin den Verkehr mit Juden fortsetzte, schlimme Nachteile zu erwarten hatte» Die Klägerin wurde mithin durch derartige Drohungen in der Dreiheit ihrer Willensbildung und in der freien Gestaltung ihrer Lebons-verhältnisso empfindlich beeinträchtigt» Da der Begriff der individuellen und konkreten Gewaltmaßnähme nicht zu eng gefaßt werden darf, müssen schon Haftdrohungen der von der Klägerin angegebenen Art als konkrete Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 2 BEG aufgefaßt werden (BGH in RzW 1965, 164) o Können die gegen die Klägerin gerichteten Maßnahmen als nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 2 BEG gewertet werden und hat sie Deutschland wegen dieser Maßnahmen verlassen, so liegt der Tatbestand des § 88 Ziff» 3 BEG vor» Denn dann hat die Klägerin ihren Arbeitsplatz im Geschäft ihres Schwagers dadurch vorlorem daß sic, um nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen zu entgehcni ausgewandert ist» Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß § 88 Ziff» 3 BEG deshalb nicht vorliege, weil sie keine Voran-
 
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lasoung gehabt habe, nach der erzwungenen Aufgabe der Stellung Deutschland im Interesso ihrer persönlichen Sicherheit zu verlassen, kann nicht gefolgt werden« Es konnte der Klägerin nicht zugemutet werden, Nachtoilo zu vermeiden, indem sic den Forderungen auf Einstellung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu ihrem Schwager nachkam, und es kann ihr nicht entgegengehalten werden, daß sie sich dazu nicht bereit fand« Vcrfolgungsbedingt war die Auswanderung dann, wenn nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen in dem erörterten Sinn wesentlich mitursächlich für sie waren (HzV/ 1965, 164) o Aus diesem Grund kann in der Auswanderung der Klägerin auch kein mitwirkendes Verschulden im Sinne des § 9 Abs« 1 BEG gesehen werden«
Ob der Anspruch der Klägerin wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nach allem begründet ist, wird das Berufungsgericht unter Beachtung der vorstehend entwickelten rechtlichen Grundsätze erneut zu prüfen haben« Aus diesem Grund ist das Urteil dos Berufungsgerichts aufzuheben und der Hechtsstreit zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen*
Bundesrichter Maaß Wüstenberg ist wegen Bienstun-	Wilden	Dr«I»oGwenhoim
 fähigkeit verhindert zu unterschreiben
 Wüstenberg	Br«	Graf