BES § 30; 2o DV-BEG § 10; Verordnung zur Durchführung des § 137 des Bundesbeamtengesetzes (Heilverfahren) § 6 Der Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Badekur ist grundsätzlich von 2 Voraussetzungen abhängig» Die Kur muß notwendig sein» Zu diesem sachlichen Erfordernis tritt noch das formelle Erfordernis0 daß die Entschädigungsbehörde ihre Zustimmung zu der Kur erteilt hat, bevor diese angetreten worden isjt, Von letzterem Erfordernis kann nur in eng umgrenzten Ausnahn\$fällen abgesehen werden. Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihr die entstandenen Kurkosten in Höhe von 1370 frs zu erstatten. Die Klägerin, die bereits die Landesrentenbehörde auf die Notwendigkeit einer früheren Beendigung der Kur wegen aufgetretener starker Lendenschmerzen hingewiesen hatte, hat geltend gemacht, ihr sei in Divonne ein Zimmer unter der Bedingung angeboten worden, daß sie es spätestens am 8. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 1. Das Berufungsgericht hat der Klage mit folgenden Erwägungen stattgegeben: Die Landesrentenbehörde habe in den Jahren 1961, 1962 und 1964 ihre Zustimmung zur Durchführung von Badekuren in Divonne erteilt, diese Badekuren somit als medizinisch notwendig angesehen. DV-BEG gestützt werden; diese Vorschrift sehe keine Regelung für den Pall vor, daß die Zustimmung vor Einleitung eines Heilverfahrena nicht Vorgelegen habe. Daher genüge es für einen Anspruch auf Erstattung der Kurkosten gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 der VO zur Durchführung des § 157 BBG (Heilverfahren) vom 2. Mai 1957, daß sich der Verfolgte vor Beginn der Badekur dem Vertrauensarzt stelle, dieser eine positive Stellungnahme abgebe und die Entschädigungsbehörde, entsprechend dem Vorschlag des Medizinaldezernenten, die Kurgenehmigung erteile. Das beklagte Land könne sich hier auch nicht darauf berufen, daß die Klägerin die Badekur am 28, Juli 1962 beendet habe. 1 BEG richten sich Umfang und Erfüllung des Anspruchs e*n Heilverfahren nach den Vorschriften über die Un|ij^if«rsorge der Bundes beamten. DV-BEG sinngemäß wiederholt, indem hier ausgesprochen ist, daß eine Badekur der Zustimmung der Entschädigungsbehörde vor Einleitung des Heilverfahrens bedarf.Die in diesen Bestimmungen vorgesehene Zustimmung der Entschädigungsbehörde ist grundsätzlich eine Voraussetzung des Anspruchs auf Kostenerstattung. DV-BEG keine Regelung für den Ball vorsieht, daß die Zustimmung vor Einleitung eines Heilverfahrens nicht Vorgelegen hat. Hieraus kann aber, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, nicht gefolgert werden, daß diese Zustimmung keine Voraussetzung der Kostenerstattung ist. Dort ist ausgesprochen, daß der Anspruch deB Verfolgten auf ein Heilverfahren durch Erstattung der ihm erwachsenen notwendigen und angemessenen baren Auslagen erfüllt wird. Es kann deshalb keinem rechtlichen Zweifel unterliegen, daß die in Abs. 2 der Vorschrift vorgesehene Zustimmung der Entschädigungsbehörde eine Voraussetzung der Kostenerstattung ist. Von dem Erfordernis einer vorherigen Zustimmung kann auch, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, nicht mit Rücksicht darauf abgesehen werden, daß nach § 9 Abs. 2 2. Die Revision beruft sich zwar in diesem Zusammenhang ohne Erfolg darauf, daß § 30 BEG nicht von einer sinngeiaäßen Anwendung dieser Vorschriften spricht, sondern diese unmittelbar zur Anwendung kommen läßt. Hieraus kann jedoch schon im Hinblick auf die ausdrückliche Vorschrift des §10 Abs. 2 Nr, 2 BEG nicht gefolgert werden, daß der Anspruch auf die Erstattung der Kosten einer Badekur nicht die Zustimmung der Entschädigungsbehörde zur Durchführung der Kur zur Voraussetzung hat. Zu diesem sachlichen Erfordernis tritt noch das formelle Erfordernis, daß die Entschädigungsbehörde ihre Zustimmung zu der Kur erteilt hat, bevor diese angetreten worden ist. befindlichen, durch einen Dienstunfall verletzten Beamten wird die Entscheidung über die Genehmigung einer vom Beamten beabsichtigten Badekur in aller Hegel rasch getroffen und dem Beamten mitgeteilt werden können» Anders kann es dagegen bei einem im Ausland befindlichen, an seiner Gesundheit geschädigten Verfolgten sein (vgl. Nach letzterem Erlaß ist dem Erstattungsantrag zu entsprechen, wenn die Zustimmung rechtzeitig beantragt war, über sie aber innerhalb einer angemessenen Frist nicht entschieden worden ist und die Durchführung des Heilverfahrens notwendig war. liegen diese Voraussetzungen vor, so kann sich das beklagte Land, schon im Hinblick auf die von ihm selbst erlassenen Richtlinien, nicht auf das Fehlen des formellen Erfordernisses der vorherigen Genehmigung berufen. Hier läßt sich die Präge, ob die Klägerin dieser ihrer Pflicht gerecht geworden ist, auf Grund der Peststellungen des Berufungsgerichts nicht beantworten. Denn das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, wann die Klägerin den Antrag auf Genehmigung der Kur gestellt hat. Auch aus den Akten der Entschädigungsbehörde, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht waren, ist dieser Zeitpunkt nicht zu ersehen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß es ausrei'jilptj^enn die Klägerin, wie sie vorgetragen hat, die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Paris von dem Zeitpunkt des beabsichtigten Antritts der Kur rechtzeitig unterrichtet hat. Weiter ist noch der Vortrag der Klägerin zu prüfen, von der Botschaft sei ihr erklärt worden, die Bewilligung der Kur könne sich verspäten, es bestünden eher wohl kaum Bedenken dagegen, daß sie das Zimmer fest anmiete. Ist der Klägerin eine solche Auskunft erteilt worden und hat sie im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Auskunft das Zimmer fest angemietet und die Kur angetreten, so kann die Entschädigungsbehörde nicht unter Berufung darauf, daß die Genehmigung verspätet erteilt worden sei, die Erstattung der Kurkonten ablehnen.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BES § 30; 2o DV-BEG § 10; Verordnung zur Durchführung des § 137 des Bundesbeamtengesetzes (Heilverfahren) § 6 Der Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Badekur ist grundsätzlich von 2 Voraussetzungen abhängig» Die Kur muß notwendig sein» Zu diesem sachlichen Erfordernis tritt noch das formelle Erfordernis0 daß die Entschädigungsbehörde ihre Zustimmung zu der Kur erteilt hat, bevor diese angetreten worden isjt, Von letzterem Erfordernis kann nur in eng umgrenzten Ausnahn\$fällen abgesehen werden. TI - r.. _ , OLG Düsseldorf BGH. Urt. vom 17'» Dezember 1965 - IV ZR 277/64 - ^ Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF [M NAMEN DES VOLKES XV ZR 277/64 URTEIL Verkündet «n 17-» Dezember 1965 Broeske Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Nordrhein - Westfalen, vertreten duro*h die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen in IMH, TÄÜ^b tr. Prozeßbe volij^cii’fdgter: Beklagten und Revisionsklägersa Rechtsanwalt Dr» gegen Frau J eanne R / Frankreich, I, Rue de la Klägerin und Reviaionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannsen, Wilden und Dr. Graf für Recht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 29. Mai 1964 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverv/iesen. Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei vöh gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die im Jahre 1897 in Tighina/Rumänien geborene und seit dem Jahre 1925 in Frankreich lebende jüdische Klägerin hat wegen der durch die nationalsozialistische Verfolgung erlittenen Gesundheitsschäden Entschädigungsansprüche geltend gemacht. In einem mit der Entschädigungsbehörde am 12. Januar I960 abgeschlossenen Vergleich wurde ihr u.a. ein Anspruch auf Heilverfahren wegen folgender im Sinne abgrenzbarer Verschlimmerung als verfolgungsbedingt anerkannter Leiden gewährt: Neuro-vegetative und zirkulatorische Dystonie mit Gleichgewichtsstörungen, allgemeine Nervosität, Kopfschmerzen, - 3 ~ zeitweilige Depressionen und Schlafstörungen« Bereits im Jahre 1961 hatte sich die Klägerin einer von der Landesrentenbehörde genehmigten Badekur in Divonne-les-Bains/Frankreieh unterzogen. Der Arzt Dr. in BiflHfc hat der Klägerin mit Attest vom 15. März 1962 die Notwendigkeit einer erneuten Kur im gleichen Badeort bestätigt. Zur Prüfung der Notwendigkeit dieser erneuten Kur wurde die Klägerin am 23« Mai 1962 durch den Vertrauensarzt Dr. in Paris untersucht. Dieser hielt in seinem Gutachten eine weitere Badekur wegen neuro-vegetativer Dystonie für erforderlich, um die im Jahre 1961 durchgeführte Kurbehandlung zu vervollständigen und damit eine Linderung der Beschwerden zu erreichen. Das Gutachten ging am 3. Juli 1962 bei der Landesrentenbehörde ein. Am 6. Juli 1962 befürwortete der Medizinaldezernent dieser Behörde die Durchführung der Badekur. Mit Bescheid vom 11. Juli 1962 erteilte die Landesrentenbehörde die Zustimmung zur Badekur. In diesem Bescheid wurde die Dauer der Kur auf 28 Tage festgesetzt. Zugleich wurde darauf hingewiesen, daü die Kur ohne ärztliche Begründung nicht weniger als 21 Tage dauern dürfe. Der Bescheid wurde am 18. Juli 1962 an die Klägerin abgesandt. Diese hatte jedoch die Kur am 7. Juli 1962 angetreten; sie befand sich bis zu dem 28. Juli 1962 in Divonne-les-Bains/Prankreich. Die Entschädigungsbehörde hat den Anspruch auf Erstattung der Kurkosten abgelehnt, weil die Klägerin die Kur angetreten habe, ohne die Erteilung der hierzu erforderlichen Genehmigung abzuwarten; auch habe die Klägerin - 4 die Kurzeit von 28 Tagen nicht eingehalten, sondern die Badekur, d.h. den ärztlichen geleiteten Gehrauch von Heilquellen nur in der Zeit vom 9o - 28. Juli 1962, also in nur 20 Tagen durchgeführt. Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihr die entstandenen Kurkosten in Höhe von 1370 frs zu erstatten. Die Klägerin, die bereits die Landesrentenbehörde auf die Notwendigkeit einer früheren Beendigung der Kur wegen aufgetretener starker Lendenschmerzen hingewiesen hatte, hat geltend gemacht, ihr sei in Divonne ein Zimmer unter der Bedingung angeboten worden, daß sie es spätestens am 8. Juli 1962 beziehen müsse; daraufhin habe sie sich bei der Deutschen Botschaft erkundigt, was sie nunmehr unternehmen solle; cj&rt sei ihr erklärt worden, die Bewilligung der Kur könne si^h verspäten, es beständen aber wohl kaum habe sie dähxr auch getan. In der Folgezeit habe sie täglich auf das Eintreffen der Bewilligung gewai'tet. Am 7» Juli 1962 sei sie abgereist, um den Anspruch auf das Zimmer nicht zu verlieren. Das Landgericht hat, entsprechend dem Antrag des beklagten Landes, die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat der Klage stattgegeben und das beklagte Land verurteilt, an dio Klägerin 1096.— DM zu zahlen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Zimmer fest anmiete. Dies Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen Entacheidungsgründe: Die Revision ist begründet, 1. Das Berufungsgericht hat der Klage mit folgenden Erwägungen stattgegeben: Die Landesrentenbehörde habe in den Jahren 1961, 1962 und 1964 ihre Zustimmung zur Durchführung von Badekuren in Divonne erteilt, diese Badekuren somit als medizinisch notwendig angesehen. Gegen die von der Klägerin behauptete Höhe der Kurkosten habe das beklagte Land keine Einwendungen erhoben. Zu Unrecht lehne es die Erstattung der Kosten deshalb ab, weil die Klägerin die Badekur begonnen habe, ohne die Genehmigung bzw. Zustimmung der Landesrentenbehörde abzuwarten. Die Ablehnung könne nicht auf § 10 Abs. 2 Nr. 2 2. DV-BEG gestützt werden; diese Vorschrift sehe keine Regelung für den Pall vor, daß die Zustimmung vor Einleitung eines Heilverfahrena nicht Vorgelegen habe. Die beamtenrechtlichen Vorschriften Uber die Unfallfürsorge, deren sinngemäße Anwendung auf das entschädigungsrechtliche Heilverfahren in § 9 Abs. 2 2. DV-BEG vorgesehen sei, dürften nicht starr durchgeführt werden, sondern seien den Umständen des Einzelfalles anzupassen. Daher genüge es für einen Anspruch auf Erstattung der Kurkosten gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 der VO zur Durchführung des § 157 BBG (Heilverfahren) vom 2. Mai 1957, daß sich der Verfolgte vor Beginn der Badekur dem Vertrauensarzt stelle, dieser eine positive Stellungnahme abgebe und die Entschädigungsbehörde, entsprechend dem Vorschlag des Medizinaldezernenten, die Kurgenehmigung erteile. Ob diese Genehmigung vor Beginn der Kur, während des Kuraufenthalts oder erst im Anschluß daran erteilt werde, sei nicht ausschlaggebend. Denn das nach § 6 Abs. 1 Satz 2 der VO zu beobachtende Vorfahren sei eingehalten„ Satz 1 stelle eine auf die Beamten zugeschnittene Ordnungsvorschrift dar» Die «“* 6 — Vorschrift sei auf die zu einem großen Teil im Ausland lebenden Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung nicht anzuwenden. Für das beklagte Land könne kein Schaden eintreten, wenn der Verfolgte die Kur nach der ärztlichen Untersuchung, aber vor Eintreffen der Kurgenehmigung beginne. Das beklagte Land könne sich hier auch nicht darauf berufen, daß die Klägerin die Badekur am 28, Juli 1962 beendet habe. Denn der Kuraufenthalt habe insgesamt 21 Tage, nämlich vom 7« Juli 1962 bis zu dem 28. Juli 1962 gedauert. Daß die Klägerin mit dem Beginn der eigentlichen Kuranwendung noch zwei Tage gewartet habe, sei unbeachtlich. Sie habe somit die im Zustimmungsbescheid getroffene Anordnung über die Kurdauer nicht verletzt. 2. Die Angriffe der Revision gegen diese rechtliche Würdigung sind begründet. Nach § 30 £bs. 1 BEG richten sich Umfang und Erfüllung des Anspruchs e*n Heilverfahren nach den Vorschriften über die Un|ij^if«rsorge der Bundes beamten. Zu diesen Vorschriften i'st"vauch die Verordnung zur Durchführung des § 137 BBG (Heilverfahren) vom 2. Mai 1957 (BGBl I 425) zu rechnen, nach deren § 6 Abs. 1 die Auslagen für eine Badekur nur erstattet v/erden, wenn die Dienstbehörde die Kur vor deren Beginn genehmigt hat. Letztere Bestimmung ist in § 10 Abs. 2 Nr. 2 2. DV-BEG sinngemäß wiederholt, indem hier ausgesprochen ist, daß eine Badekur der Zustimmung der Entschädigungsbehörde vor Einleitung des Heilverfahrens bedarf. Die in diesen Bestimmungen vorgesehene Zustimmung der Entschädigungsbehörde ist grundsätzlich eine Voraussetzung des Anspruchs auf Kostenerstattung. Dies hat der Senat in den Beschlüssen vom 5. Februar 1964 - IV ZB 529/63 - und vom 3. März 1965 - IV ZB 635/64 - (beide nicht veröffentlicht) ausgesprochen. An dieser Auffassung ist festzuhalten. Es ist zv/ar richtig, daß die Bestimmung des § 10 Abs. 2 Nr. 2 2. DV-BEG keine Regelung für den Ball vorsieht, daß die Zustimmung vor Einleitung eines Heilverfahrens nicht Vorgelegen hat. Hieraus kann aber, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, nicht gefolgert werden, daß diese Zustimmung keine Voraussetzung der Kostenerstattung ist. Denn die Vorschrift des § 10 Abs. 2 2. DV-BEG ist im Zusammenhang mit Abs. 1 dieser Vorschrift zu sehen. Dort ist ausgesprochen, daß der Anspruch deB Verfolgten auf ein Heilverfahren durch Erstattung der ihm erwachsenen notwendigen und angemessenen baren Auslagen erfüllt wird. Es kann deshalb keinem rechtlichen Zweifel unterliegen, daß die in Abs. 2 der Vorschrift vorgesehene Zustimmung der Entschädigungsbehörde eine Voraussetzung der Kostenerstattung ist. Einen anderen Sinn kann diese Vorschrift nicht haben. Daß der Verfolgte zur Durchführung einer Kur auf eigene Kosten keiner Zustimmung der Entschädigungsbehörde bedarf, liegt auf der Hand. Dies hat der Senat in dem vorerwähnten Beschluß vom 5. Februar 1964 -IV ZB 529/63 - ausgesprochen. Von dem Erfordernis einer vorherigen Zustimmung kann auch, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, nicht mit Rücksicht darauf abgesehen werden, daß nach § 9 Abs. 2 2. DV-BEG die §§ 137, 138 Abs. 1 BBG und die Verordnung vom 2, Mai 1957 im Entschädigungsverfahren nur sinngemäß anzuwenden sind. Die Revision beruft sich zwar in diesem Zusammenhang ohne Erfolg darauf, daß § 30 BEG nicht von einer sinngeiaäßen Anwendung dieser Vorschriften spricht, sondern diese unmittelbar zur Anwendung kommen läßt. Es ist jedoch zu berücksichtigen, daß die Bestimmung des § 9 Abs. 2 2. DV-BEG durch Art. I Nr. 20 *“* 8 1. V. m. Art. XII Nr. 6 des BEG-Schlußgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl I, 1315) mit Wirkung vom 18o September 1965 an als Satz 2 des § 30 Abs. 1 in das Bundesentschädigungsgesetz übernommen worden ist. Durch diese gesetzliche Neuregelung hat der Gesetzgeber klargestellt, daß diese beamtenrechtlichen Vorschriften entsprechende Anwendung finden sollen. Hieraus kann jedoch schon im Hinblick auf die ausdrückliche Vorschrift des §10 Abs. 2 Nr, 2 BEG nicht gefolgert werden, daß der Anspruch auf die Erstattung der Kosten einer Badekur nicht die Zustimmung der Entschädigungsbehörde zur Durchführung der Kur zur Voraussetzung hat. Die Bestimmungen des § 6 der Verordnung vom 2. Mai 1957 und des § 10 Abs. 2 Nr. 2 2. DV-BEG dienen dem Zweck, der Dienstbehörde - hier der Entschädigungsbehörde - eine Prüfung zu ermöglichen, ob die erbetene Badekur notwendig ist und welche Art von Badekur am zweckmäßigsten- ist, also den größten Heilerfolg verspricht. Außerdem; soll der Verfolgte davor geschützt werden, daß er -.die kosten einer nachträglich von der Entschädi-gungsbehörd^Jhiicht als notwendig anerkannten Kur selbst zu tragen hat. Aus diesen Gründen ist der Anspruch auf Kostenerstattung von der vorherigen Genehmigung der Behörde abhängig. Der Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Badekur hängt somit grundsätzlich von 2 Voraussetzungen ab. Einmal muß die Kur notwendig sein. Zu diesem sachlichen Erfordernis tritt noch das formelle Erfordernis, daß die Entschädigungsbehörde ihre Zustimmung zu der Kur erteilt hat, bevor diese angetreten worden ist. Von letzterem Erfordernis kann nur in eng zu umgrenzenden Ausnahmefällen abgesehen werden. Dabei ist folgendes zu erwägen: Bei einem im Inland befindlichen, durch einen Dienstunfall verletzten Beamten wird die Entscheidung über die Genehmigung einer vom Beamten beabsichtigten Badekur in aller Hegel rasch getroffen und dem Beamten mitgeteilt werden können» Anders kann es dagegen bei einem im Ausland befindlichen, an seiner Gesundheit geschädigten Verfolgten sein (vgl. Senatsurteil RzW 1965» 126 Kr. 23» zur Frage der Begutachtung der Pflegebedürftigkeit eines Verfolgten). Hier können vom Verfolgten nicht zu vertretende Verzögerungen in der Entscheidung über den Antrag wie auch in der Mitteilung dieser Entscheidung eintreten» Beruhen solche Verzögerungen auf. dein.-Geschäftsgang der Entschädigungsbehörde, liegen sie also in deren Organisationsbereich, so kann dem Verfolgten unter noch zu erörternden Voraussetzungen die verspätete Erteilung der Genehmigung nicht entgegengehalten werden. Diesem Gesichtspunkt tragen die beiden Runderlasse des Innenministers des beklagten Landes vom 3. August 1961 (MB HW S. 1377) und vom 29» Juli 1963 (MB NW S. 1513) Rechnung. Nach letzterem Erlaß ist dem Erstattungsantrag zu entsprechen, wenn die Zustimmung rechtzeitig beantragt war, über sie aber innerhalb einer angemessenen Frist nicht entschieden worden ist und die Durchführung des Heilverfahrens notwendig war. liegen diese Voraussetzungen vor, so kann sich das beklagte Land, schon im Hinblick auf die von ihm selbst erlassenen Richtlinien, nicht auf das Fehlen des formellen Erfordernisses der vorherigen Genehmigung berufen. Bei Prüfung der Frage, ob die Zustimmung zu einer beabsichtigten Kur rechtzeitig beantragt war, ist zu berücksichtigen, daß der Verfolgte schon mit Rücksicht auf die Überbelegung vieler Badeorte frühzeitig Vorbereitungen zur Durchführung der Kur treffen, insbesondere ein Zimmer für die in Aussicht genommene Zeit bestellen muß» Er muß aber dann gleichzeitig auch um die Zustimmung der Entschädigungsbehörde nachsuchen. Dank seiner Mitwirkungspflicht 10 - ist er gehalten, die Entschädigungsbehörde auf die von ihm bereits getroffenen Vorbereitungen hinzuweisen, damit die Entschädigungsbehörde Kenntnis von dem Zeitpunkt besitzt, in dem der Verfolgte die Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung in Händen naben muß. Hier läßt sich die Präge, ob die Klägerin dieser ihrer Pflicht gerecht geworden ist, auf Grund der Peststellungen des Berufungsgerichts nicht beantworten. Denn das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, wann die Klägerin den Antrag auf Genehmigung der Kur gestellt hat. Auch aus den Akten der Entschädigungsbehörde, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht waren, ist dieser Zeitpunkt nicht zu ersehen. Das Berufungsurteil enthält ferner keine Feststellungen darüber, ob die Klägerin die-' Exits öhädigungsbehörde von dem von ihr in Aussicht genommenen .’Termin zur Antritt der Kur verständigt hat. Dies muß noch werden. Dabei ist zu berücksichtigen, daß es ausrei'jilptj^enn die Klägerin, wie sie vorgetragen hat, die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Paris von dem Zeitpunkt des beabsichtigten Antritts der Kur rechtzeitig unterrichtet hat. Denn die Klägerin konnte damit rechnen, daß die Botschaft ihre Mitteilung umgehend an die Entschädigungsbehörde weitergeben werde. Es ist also noch zu prüfen, wann die Klägerin die Botschaft verständigt hat. Weiter ist noch der Vortrag der Klägerin zu prüfen, von der Botschaft sei ihr erklärt worden, die Bewilligung der Kur könne sich verspäten, es bestünden eher wohl kaum Bedenken dagegen, daß sie das Zimmer fest anmiete. Ist der Klägerin eine solche Auskunft erteilt worden und hat sie im Vertrauen 11 auf die Richtigkeit dieser Auskunft das Zimmer fest angemietet und die Kur angetreten, so kann die Entschädigungsbehörde nicht unter Berufung darauf, daß die Genehmigung verspätet erteilt worden sei, die Erstattung der Kurkonten ablehnen. Denn die Entschädigungsbehörde muß sich eine solche Auskunft der diplomatischen Vertretungen, die im gewissen Umfang in den Verkehr zwischen den Verfolgten und den Entschädigungsbehörden eingeschaltet sind, entgegenhalten lassen. 3. Aus diesen Gründen muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur Nachholung der nach vorstehenden Ausführungen gebotenen tatrichterlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Senatspräsident Ascher ist beurlaubt und ver- Baske Johannsen hindert zu unterschreiben Baske Wilden Dr, Graf