* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZR 277/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 277/63

Der Witwe steht ein Anspruch auf Rente gemäß den $§ 85, 86 BEG nicht zu, wenn in ihrer Person einer der Ausschließungsgriinde des § 6 Abs. 1 Ziff.1 BEG erfüllt ist. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts Hannover vom 17. Die Klägerin verlangt eine Witwenrente und als Erbin ihres Ehemannes die Nachzahlung von Beträgen, die sich aus der Rentenerhöhung auf Grund der 3. Die Entschädigungsbehörde hat diese Ansprüche mit der Begründung abgelehnt, daß die Klägerin als früheres Mitglied der NSDAP von der Entschädigung ausgeschlossen sei. Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin eine ererbte Rentennachzahlung von 126 DM und. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag, die Klage abzuweisen, weiter. 1. Keine rechtlichen Bedenken bestehen gegen die Auffassung des Berufungsgerichts insoweit, als es sich um die Nachzahlung der Beträge handelt, die sich aus der Re^tenerhöhung auf Grund der 3. Der Anspruch auf die Summe der rückständigen Rentenbeträge ist daher nach dem der Regelung des & 40 Abs.3 BEG zugrunde liegenden Gedanken frei vererblich. AndVO beruhenden Erhöhungen ergeben sich ausschließlich aus einer bloßen Neuberechnung, ohne daß die Sntschädigungs-organo berechtigt wären, den Grund des Anspruchs •und seine sich nach der gesetzlichen Regelung ergebende Höhe anläßlich der nach der 3. Ergibt sich aber diese Neuberechnung unmittelbar und allein aus dem Gesetz, so bedarf es auch nicht, wie die Revision zu Unrecht meint, der formalen Zustellung eines neuen Bescheides, um die sich aus einer einfachen Berechnung ergebende neu zu zahlende Rente als rechtswirksam festgesetzt anzusehen. 2. Dagegen greifen die rechtlichen Bedenken der Revision insoweit durch, als es sich um die Witwenrente der Klägerin nach § 85 BEG handelt. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß diese Vorschrift auf den Anspruch der Witwe nach § 35 BEG nicht anzuwenden iet, ist rechtsirrig. Der erkennende Senat hat wiederholt darauf hinge-, wiesen, daß das Bundesentschädigungsgesetz sowohl wegen des Zeitdrucks, unter dem die gesetzgebenden Körperschaften standen, als auch wegen der besonderen Schwierigkeiten der zu regelnden Materie nicht frei von gesetzestechnischen Mängeln, die auch die Systematik des Gesetzes betreffen, ist. Näher liegt jedenfalls die gegenteilige Annahme, daß * 6 BEG wegen seiner Stellung in den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes auch im Rahmen der Ansprüche der *§ 85, 36 BEG zur Anwendung kommt, mag auch eine ausdrückliche Bezugnahme in diesen Vorschriften fehlen. Dieser geht, wie der erkennende Senat wiederholt dargelegt hat, dahin, daß eine Entschädigung denen nicht zugesprochen werden kann, die durch ihre Mitgliedschaft in der NSDAP oder in einer der Parteigliederungen zur Verwirklichung des nationalsozialistischen Unrechts beigetragen haben. Dann kann aber auch die Witwe des Verfolgten, die ihren Anspruch von ihrem verfolgten Ehemann ableitet, keine bessere Secbtsposition haben, wenn sie in ihrer Person dux’ch ihre Mitgliedschaft in der NSDAP den Aus&chiießungstatbestand des § 6 Abs.1 Ziff.1 BEG verwirklicht hat.. Der Versorgungscharakter der Vorschriften der §§ 85, 86 BEG, auf den das Berufungsgericht zur Begründung seiner Auffassung abstellen will, kann eine andere rechtliche Beurteilung nicht rechtfertigen. Aber auch der Verfolgte selbst hat diesen Versorgung anspruch nicht, wenn er nach § 6 BEG von der Entschädigung ausgeschlossen ist.

Zitierte Normen: § 85 BEG
LandAuffassungEntschädigungBEGNSDAPAnspruchRenteWitweKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung:
3a
nein
BEG ^-j} 6, 85, 36
Der Witwe steht ein Anspruch auf Rente gemäß den $§ 85, 86 BEG nicht zu, wenn in ihrer Person einer der Ausschließungsgriinde des § 6 Abs. 1 Ziff. 1 BEG erfüllt ist.
BGH, Urt. v. 14.Oktober 1964 - IV ZR 277/63 -
OLG Celle LG Hannover
IV ZR 277/63
Verkündet am 14. Oktober 1964 Broceke
 Justizangesteilte als Urkundsbearater der Geschäftsstelle
I ra Namen
 des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Landes Niedersachsen, vertreten durch den Niedereächsischon Minister des Innern in	L^fcallee	fl}
Beklagten und Revisionsklägers
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Frau Elisabeth 01
B
straBe
 in F|
Klägerin und Revisionebeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne mündliche Verhandlung am 7. Oktober 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Tfüstenberg, Wilden,
 Dr. loewenheim und Dr. Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 2. Ferienzivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. September 1963 teilweise aufgehoben.
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts Hannover vom 17. Oktober 1962 geändert und wie folgt gefaßt;
Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 126 UM als ererbte Rentennachzahlung zu zahlen. Im übrigen wird die Klage der Klägerin abgewiesen.
Die weitergehenden Rechtsmittel des beklagten Landes werden zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und ausiagen-frei; die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
 Tatbestand^
.Der Ehemann der Klägerin, Fritz	war
 seit dem Jahre 1924 Geschäftsführer in einem Ver-lagsunternehmen in Königsberg, das der SPD nahestand. Irri Jahre. 1933 wurde er wegen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus aus seinem Dienst entlassen.
Die Entsehädigungsbehörde hat ihm auf Grund eines Vergleichs für Schaden im beruflichen Fortkommen eine Rente von monatlich 187 DM, beginnend am i. Dezember 1953, gewährt. Am 1. Juni 1961 ist der Ehemann der Klägerin verstorben. Die Klägerin hat ihn beerbt. Sie war seit dem Jahre 1933 Mitglied der NSDAP.
Die Klägerin verlangt eine Witwenrente und als Erbin ihres Ehemannes die Nachzahlung von Beträgen, die sich aus der Rentenerhöhung auf Grund der 3. AndVO ergeben. Die Entschädigungsbehörde hat diese Ansprüche mit der Begründung abgelehnt, daß die Klägerin als früheres Mitglied der NSDAP von der Entschädigung ausgeschlossen sei.
Mit der Klage hat die Klägerin ihre Ansprüche weiter verfolgt. Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin eine ererbte Rentennachzahlung von 126 DM und. ab 1. Juli 1961 eine Berufsschadenswitwenrente in Höhe von 125 DM monatlich, vorbehaltlich der Anrechnung etwaiger
 
Versorgungsbezüge gemäß § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG, zu zahlen. Die weitergehende Klage - die Klägerin hatte die Rente ab ». Juni 7 961 beantragt -hot das Landgericht abgewiesen.
Die Berufung des beklagten Landes blieb erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag, die Klage abzuweisen, weiter.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurück-zuweisen.
Die Revision ist teilweise begründet.
1. Keine rechtlichen Bedenken bestehen gegen die Auffassung des Berufungsgerichts insoweit, als es sich um die Nachzahlung der Beträge handelt, die sich aus der Re^tenerhöhung auf Grund der 3. AndVO ergeben. Durch den Vergleich vom 4. September 1958 ist die Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen zugunsten des verstorbenen Erblassers festgesetzt worden. Der Anspruch auf die Summe der rückständigen Rentenbeträge ist daher nach dem der Regelung des & 40 Abs. 3 BEG zugrunde liegenden Gedanken frei vererblich. Das gilt auch für die sich aus der 3. AndVO ergebenden Mehrbeträge. Auch sie gelten, wie der Senat in der Entscheidung vom 28. November 1962 - IV ZR 115/62 RzW 1963,
4
"5 74 Kr. 17» unter Nr. 6 zu dem Ausdruck gebracht hat, soweit ihre Vererblichkeit in Frage steht, als festgesetzt. An dieser Auffassung ist festzuhalten. Die von der Revision insoweit geäußerten Bedenken greifen nicht durch. Die auf der 3. AndVO beruhenden Erhöhungen ergeben sich ausschließlich aus einer bloßen Neuberechnung, ohne daß die Sntschädigungs-organo berechtigt wären, den Grund des Anspruchs •und seine sich nach der gesetzlichen Regelung ergebende Höhe anläßlich der nach der 3. AndVO gebotenen Neuberechnung zu überprüfen. Ergibt sich aber diese Neuberechnung unmittelbar und allein aus dem Gesetz, so bedarf es auch nicht, wie die Revision zu Unrecht meint, der formalen Zustellung eines neuen Bescheides, um die sich aus einer einfachen Berechnung ergebende neu zu zahlende Rente als rechtswirksam festgesetzt anzusehen.
2. Dagegen greifen die rechtlichen Bedenken der Revision insoweit durch, als es sich um die Witwenrente der Klägerin nach § 85 BEG handelt. Diese Rente steht der Klägerin entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht zu. Denn die Klägerin, die seit dem 1. Mai 1933 Mitglied der NSDAP war» ist gemäß § 6 Abs. 1 Ziff. 1 BEG von der Entschädigung ausgeschlossen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß diese Vorschrift auf den Anspruch der Witwe nach § 35 BEG nicht anzuwenden iet, ist rechtsirrig. Richtig ist allerdings, daß in den iS 104, 108, 109, 111, 112, 119, 127 und 134 BEG auf die ii 5 bis 14 und damit auch auf § 6 BEG verwiesen wird, während ein entsprechender Hinweis
 in den §§ 85, 86 BEG fehlt. Hieraus können jedoch keine entscheidenden Schlüsse in der Richtung gezogen werden, daß die Klägerin ungeachtet ihrer Mitgliedschaft in der NSDAP anepruchsherechtigt ist.
Der erkennende Senat hat wiederholt darauf hinge-, wiesen, daß das Bundesentschädigungsgesetz sowohl wegen des Zeitdrucks, unter dem die gesetzgebenden Körperschaften standen, als auch wegen der besonderen Schwierigkeiten der zu regelnden Materie nicht frei von gesetzestechnischen Mängeln, die auch die Systematik des Gesetzes betreffen, ist. Näher liegt jedenfalls die gegenteilige Annahme, daß * 6 BEG wegen seiner Stellung in den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes auch im Rahmen der Ansprüche der *§ 85, 36 BEG zur Anwendung kommt, mag auch eine ausdrückliche Bezugnahme in diesen Vorschriften fehlen. r/Urde man die Mitgliedschaft in der NSDAP in den §§ 85, 86 BEG, in denen ein entsprechender Hinweis auf die ausschließungsvorschrift des ä 6 BEG fehlt, anders behandeln als in den Fällen der ;>§ 104 108, 109, 111, 112, 115, 127 und 154 BEG, in denen ein Hinweis auf $ 6 BEG enthalten ist, so würde die Folge das sachlich nicht gerechtfertigte Ergsbni sein, daß zwar die Witwe des in unselbständiger Tätigkeit geschädigten Verfolgten einen Renten-anspruch geltend machen könnte, daß aber z.B. dem versorgungsberechtigten Hinterbliebenen eines verfolgten Beamten nach § 104 BEG ein Entschädigungsanspruch nicht zustehen würde. Daß dieses Ergebnis der materiellen Gerechtigkeit widersprechen würde, bedarf keiner weiteren Darlegungen. Entscheidend für die Auffassung, daß § 6 BEG auch dem Rentenanspruch der Witwen der in beruflicher Tätigkeit
 
geschädigten Verfolgten entgegenstehtist der Sinn der Ausschließungsvorschrift im Rahmen der Entschädigung. Dieser geht, wie der erkennende Senat wiederholt dargelegt hat, dahin, daß eine Entschädigung denen nicht zugesprochen werden kann, die durch ihre Mitgliedschaft in der NSDAP oder in einer der Parteigliederungen zur Verwirklichung des nationalsozialistischen Unrechts beigetragen haben. Daß der in der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit geschädigte Verfolgte selbst keinen Entschädigungsanspruch hat, wenn er Mitglied der NSDAP war, unterliegt keinem Zweifel.- Dann kann aber auch die Witwe des Verfolgten, die ihren Anspruch von ihrem verfolgten Ehemann ableitet, keine bessere Secbtsposition haben, wenn sie in ihrer Person dux’ch ihre Mitgliedschaft in der NSDAP den Aus&chiießungstatbestand des § 6 Abs.1 Ziff. 1 BEG verwirklicht hat.. Der Versorgungscharakter der Vorschriften der §§ 85, 86 BEG, auf den das Berufungsgericht zur Begründung seiner Auffassung abstellen will, kann eine andere rechtliche Beurteilung nicht rechtfertigen. Gewiß beruht der Rentenanspruch der Witwe gemäß den
85, 86 BEG auf Versorgungsgründen. Die gleiche Erwägung trifft aber auch für den Verfolgten selbst zu. Gerade sein Reutenansprueb wurde geschaffen, um ihm, ohne daß die Höbe seines Schadens entscheidend wäre, auf diese Weise eine Hilfe für sein Alter zu gewährleisten, wenn es ihm im Hinblick auf die gegen ihn gerichteten Verfolgungsmaßnahmen entvjeder nicht mehr gelungen war, sich eine ausreichende lebensgrundlage zu schaffen 82 BEG), oder wenn or im Zeitpunkt der Entscheidung das
65. Lebensjahr vollendet batte oder in seinem Beruf nicht mehr als 50 v.H. arbeitsfähig war (§ 94 BEG). Aber auch der Verfolgte selbst hat diesen Versorgung anspruch nicht, wenn er nach § 6 BEG von der Entschädigung ausgeschlossen ist. Ebensowenig kann es Aufgabe der Entschädigung sein, in einem solchen. Palle seine Witwe zu versorgen, die zu ihrem Teil wegen ihrer Mitgliedschaft in der NSDAP für die nationalsozialistischen ünrechtemaßnahmen, die durch die Entschädigung wiedergutgemacht werden sollen, mitverantwortlich ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf ^ 92 Abs. 2 ZPO, § 225 Abs. 1 BEG.
Ascher	Wüstenberg	Wilden
 Dr.- Loewenbeim
 Dr. Graf