- Prozeßbevoiimächtigter: Rechtsanwalt in Kl hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 4* April 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenton Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wilden und Br* Graf für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1 * Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt a*d« Weinstraße vom 26* Mai 1961 insoweit aufgehoben, als über den Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Freiheit und über die außergerichtlichen Kosten entschieden worden ist* Februar 1958 hat das Bezirksamt für Wiedergutmachung in den Antrag auf Entschädigung für Schaden an Freiheit mit der Begründung abgelehnt, daß die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 HEG nicht erfüllt seien. Dieser Bescheid ist damit begründet, daß der Kläger nicht dem deutschen Volkstum angehört habe.Die Entschädigungsbehörde hat den Bescheid vom 1. 1. Im Revisionsreehtszug ist allein über den vom Kläger erhobenen Entschädigungsanspruch wegen Freiheitsschadens in Höhe von 5 400 DM zu entscheiden* Denn nur in diesem Umfang hat der erkennende Senat die Revision durch den Beschluß vom 25. Oktober 1961 sugelassen und nur in diesem Umfang hat der Kläger auch das Urteil des Berufungsgerichts mit der Revision angegriffen. Die Freiheitsentziehung muß unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze entzogen und dadurch ermöglicht worden sein, daß entweder der Verfolgte die deutsche Staatsangehörigkeit oder den Schutz des Deutschen Reiches verloren hat oder die Regierung des ausländischen Staates von der nationalsozialistischen deutschen Regierung zu der Freiheitsentziehung veranlaßt worden ist» Zur Begründung des Entschädigungsanspruchs reicht es dagegen nicht aus, wenn zwischen der nationalsozialistischen Gewaltroaßnahme und dem Freiheitsschaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, ohne daß die Anspruchsvoraussetzungen des § 43 Abs«, 1 Satz 2 BEG erfüllt sind. Es kommt zur Abweisung der Klage, weil die besonderen Anspruchsvoraussetzungen des § 43 Abs. 2 Satz 1 BEG seiner Ansicht nach im vorliegenden Falle nicht festgestellt werden können. Die Freiheitsentziehung des Klägers sei, so führt das Berufungsgericht zur Begründung seiner Meinung aus, nicht dadurch ermöglicht worden, daß er die deutsche Staatsangehörigkeit oder den Schutz des Deutschen Reiches verloren habe. Allerdings habe der Bundesgerichtshof ausgesprochen, daß die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEG auch dann gegeben seien, wenn ein Volksdeutscher im Gegensatz zu anderen Angehörigen seiner Gruppe die deutsche Staatsangehörigkeit nur wegen seiner Zugehörigkeit zu dem Judentum nicht erhalten habe und wenn es dadurch ermöglicht worden sei, daß ihm ein fremder Staat unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze die August 1939 von Trzynietz über Krakau nach Lemberg geflohen, so daß anzunehmen sei, daß er bereits zu einem Zeitpunkt im russischen Okkupationsgebiet angekommen sei, als die ersten Maßnahmen zur Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an die Bewohner der eingegliederten Ostgebiete erfolgt seien. Jedoch entbehrt die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Kläger von den Maßnahmen der nationalsozialistischen Reichsregierung zur Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an die Bewohner der eingegliederten Ostgebiete nicht mehr erfaßt worden sei, der hinreichenden tatsächlichen Feststellung. .auch von Bedeutung sein, ob die Zugehörigkeit des Klägers zu dem Judentum Anlaß für seine Verhaftung und Verschleppung nach Sibirien war oder ob der russische Staat den Kläger aus sicherheitspolizeilichen Gründen in Haft genommen hat, v/eil er sich ohne
0^ IV_ZR_277/62 Verkündet am 11o April 1962 Heil, Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Hynek Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit |/lsrael Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevoiimächtigter: Rechtsanwalt in gegen das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Leiter des Landesamts füiMyiedergut-machung und verwaltete Vermögen in Mainz, A^^platz£, Beklagten und Revioionsbeklagten, - Prozeßbevoiimächtigter: Rechtsanwalt in Kl hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 4* April 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenton Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wilden und Br* Graf für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1 * Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt a*d« Weinstraße vom 26* Mai 1961 insoweit aufgehoben, als über den Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Freiheit und über die außergerichtlichen Kosten entschieden worden ist* In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur ander weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtssuges, an das Beru fungsgericht zurückverwie3en* Von Rechts wegen Tatbestand: Der am 24. Februar 1891 in Alzen, Bezirk Biala-Bielitz, geborene Kläger ist Jude und gehörte dem deutschen Sprach-und Kulturkreis an«, Seit 1918 wohnte er in Trzynietz, Bezirk Teschen« Am 26, August 1939 floh er von dort über Krakau nach Lemberg. Hier wurde er im Winter 1939/40 von den Russen verhaftet und nach Sibirien verbracht, wo er bis 1943 in einem Lager festgehalten wurde und Zwangsarbeit leisten mußte. Anschließend meldete er sich«zur tschechischen Befreiungsarmeeo Am 25. Juli 1945 kehrte er mit dieser Armee nach Trzynietz zurück. Im Jahre 1949 wunderte er nach Israel aus. Der Kläger hat zunächst Entschädigung wegen Schadens an Freiheit und im beruflichen Fortkommen verlangt. Durch den Bescheid vom 26. Februar 1958 hat das Bezirksamt für Wiedergutmachung in den Antrag auf Entschädigung für Schaden an Freiheit mit der Begründung abgelehnt, daß die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 HEG nicht erfüllt seien. Durch den Bescheid vom 1. März 1958 hat die Entschädigungsbehörde auch den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen abgelehnt. Dieser Bescheid ist damit begründet, daß der Kläger nicht dem deutschen Volkstum angehört habe.Die Entschädigungsbehörde hat den Bescheid vom 1. März 1958 durch einen weiteren Bescheid vom 15. Juni I960 aufgehoben, den Anspruch wegen Schadens im berufliehen Fortkommen aber deshalb abgelehnt, weil der Kläger nicht vor der allgemeinen Vertreibung in das Ausland ausgewandert sei. Gegen die Versagung seiner Ansprüche hat der Kläger Klage erhoben. Seine Klage blieb in beiden Instanzen erfolglos. Mit der vom erkennenden Senat wegen des Freiheitsschadens zugelassenen Revision verfolgt der Kläger diesen Anspruch in Höhe von 5 400 DM weitero Das beklagte Land beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: 1. Im Revisionsreehtszug ist allein über den vom Kläger erhobenen Entschädigungsanspruch wegen Freiheitsschadens in Höhe von 5 400 DM zu entscheiden* Denn nur in diesem Umfang hat der erkennende Senat die Revision durch den Beschluß vom 25. Oktober 1961 sugelassen und nur in diesem Umfang hat der Kläger auch das Urteil des Berufungsgerichts mit der Revision angegriffen. Die Revision ist begründet* Sie führt zur Aufhebung des Urteils de3 Berufungsgerichts und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur erneuten Verhandlung und Entscheidung* 2* Der Kläger stützt seinen Entschädigungsanspruch wegen Freiheitsschadens auf die Inhaftnahme durch Staatsorgane der Sowjetunion und seine Festhaltung in einem sibirischen Lager. Diese Freiheitsentziehung beruht auf Maßnahmen eines ausländischen, souveränen Staats.*Ein Entschädigungsanspruch wegen dieses Schadens ist daher nur begründet, wenn die Voraussetzungen des § 43 Abs* 1 Satz 2 BEG gegeben sind. Die Freiheitsentziehung muß unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze entzogen und dadurch ermöglicht worden sein, daß entweder der Verfolgte die deutsche Staatsangehörigkeit oder den Schutz des Deutschen Reiches verloren hat oder die Regierung des ausländischen Staates von der nationalsozialistischen deutschen Regierung zu der Freiheitsentziehung veranlaßt worden ist» Zur Begründung des Entschädigungsanspruchs reicht es dagegen nicht aus, wenn zwischen der nationalsozialistischen Gewaltroaßnahme und dem Freiheitsschaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, ohne daß die Anspruchsvoraussetzungen des § 43 Abs«, 1 Satz 2 BEG erfüllt sind. Diese Rechtsauffassung vertritt der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung. Die Ausführungen des Klägers geben auch nach erneuter Prüfung keinen hinreichenden Anlaß, von dieser rechtlichen Auffassung abzuweichen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die in jüngster Zeit ergangenen Entscheidungen vom 13« Dezember 1961 - IV ZR 140/61 vom 31. Januar 1962 - IV^ZR 142/61 - und vom gleichen Tage - IV ZR 225/61 - verwiesen. 3. Diese Rechtsauffassung legt auch das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde. Es kommt zur Abweisung der Klage, weil die besonderen Anspruchsvoraussetzungen des § 43 Abs. 2 Satz 1 BEG seiner Ansicht nach im vorliegenden Falle nicht festgestellt werden können. Die Freiheitsentziehung des Klägers sei, so führt das Berufungsgericht zur Begründung seiner Meinung aus, nicht dadurch ermöglicht worden, daß er die deutsche Staatsangehörigkeit oder den Schutz des Deutschen Reiches verloren habe. Der Kläger habe die deutsche Staatsangehörigkeit niemals erlangt, habe sie also nicht verlieren können. Allerdings habe der Bundesgerichtshof ausgesprochen, daß die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEG auch dann gegeben seien, wenn ein Volksdeutscher im Gegensatz zu anderen Angehörigen seiner Gruppe die deutsche Staatsangehörigkeit nur wegen seiner Zugehörigkeit zu dem Judentum nicht erhalten habe und wenn es dadurch ermöglicht worden sei, daß ihm ein fremder Staat unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze die Freiheit entzogen habe. Im vorliegenden Falle könne der Kläger jedoch nicht geltend machen, daß er nach diesen Grundsätzen wie ein Volksdeutscher zu behandeln sei. Denn er sei bereits am 26. August 1939 von Trzynietz über Krakau nach Lemberg geflohen, so daß anzunehmen sei, daß er bereits zu einem Zeitpunkt im russischen Okkupationsgebiet angekommen sei, als die ersten Maßnahmen zur Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an die Bewohner der eingegliederten Ostgebiete erfolgt seien. Dies sei durch den Erlaß über die Gliederung und Verwaltung der Ostgebiete vom 8, Oktober 1939 (HGB1 I, S. 2042) geschehen. Von diesem Erlaß habe der Kläger nicht mehr erfaßt werden können, weil er bereits im russischen Herrschaftsbereich gewesen sei. Es beruhe somit nicht auf seiner Zugehörigkeit zu dem Judentum, wenn er nach der Besetzung Polens die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erlangt habe. Das Berufungsgericht geht bei seinen Ausführungen zutreffend von den vom erkennenden Senat in den Entscheidungen vom 22. April 1959 - IV ZR 305/58 -, RzY/ 1959? 596 Nr. 59 und vom 15. April I960 - IV ZR 279/59 RzW I960, 580 Nr. 40 zur Bedeutung des § 45 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 BEG entwickelten Grundsätzen aus. Jedoch entbehrt die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Kläger von den Maßnahmen der nationalsozialistischen Reichsregierung zur Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an die Bewohner der eingegliederten Ostgebiete nicht mehr erfaßt worden sei, der hinreichenden tatsächlichen Feststellung. Dies hat der Kläger mit Recht gerügt. Der Kläger hatte geltend gemacht, daß er mit seiner Ehefrau in Lemberg, wohin er von Trzynietz über Krakau aus Furcht vor nationalsozialistischen Verfolgungsmaß- nahmen geflohen sei, etwa 2 Monate unter russischer Besatzung unbehelligt gelebt habe» Um die Jahreswende 1939/40 sei eine deutsche Kommission nach lemberg gekommen und habe mit den Russen Uber eine Rückführung geflüchteter deutscher Volkszugehöriger in das deutsche Okkupationsgebiet verhandelt. Als Jude habe er sich bei dieser Kommission nicht melden können. Daraufhin sei er mit seiner Ehefrau von den russischen Behörden verhaftet und in ein sibirisches Lager verbracht v/orden. Rechne man von dem Eintreffen der deutschen Kommission in Lemberg 2 Monate zurück, so ergebe sich, daß er allenfalls Anfang November oder Ende Oktober nach Lemberg gekommen sein könne. Er sei also am 8. Oktober 1939 - dem Tage des Erlasses über die Gliederung und Verwaltung der Ostgebiete - noch im deutsch besetzten Teil Polens gewesen. Nach den Ausführungen des Klägers über den zeitlichen Ablauf seiner Flucht von Trzynietz über Krakau nach Lemberg ist die Richtigkeit dieser Darstellung nicht von der Hand zu weisen. Zur Nachholung der danach erforderlichen Feststellungen ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweiseno 4« Ergibt die erneute Verhandlung, daß die Freiheitsentziehung des Klägers dadurch ermöglicht v/orden ist, daß er den Schutz des Deutschen Reiches verloren hat, so ist weiter zu prüfen, ob der russische Staat dom Kläger die Freiheit unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze entzogen hat. Hierbei wird ! .auch von Bedeutung sein, ob die Zugehörigkeit des Klägers zu dem Judentum Anlaß für seine Verhaftung und Verschleppung nach Sibirien war oder ob der russische Staat den Kläger aus sicherheitspolizeilichen Gründen in Haft genommen hat, v/eil er sich ohne Genehmigung der russischen Behörden in den Machtbereich des sowjetrussischen Staates begeben und ungeachtet seiner deutschen Volkszugehörigkeit diesen Machtbereich nicht wieder verlassen hatte. Ascher Raske BR Johannsen ist beurlaubt und ver-Wilden Br. Graf hindert zu unter- schreiben. Ascher