Ein Verfolgter, der der kommunistischen Gewaltherrschaft in der Sowjetzone Vorschub geleistet hat, hat nicht in jedem Falle schon damit auch die freiheitliche demokratische Grundordnung in der Bundesrepublik bekämpft * Es müssen vielmehr besondere - im Urteil näher erörterte ~ Umstände hinzukommen o Er erhielt am 26, Januar 1951 auf Befehl der französischen Eesatzungsmacht eine unbefristete Zuzugsgenehmigung für Westberlin, Am 3, Juli 1956 meldete er verschiedene Entschädigungsansprüche bei dem Beklagten an, unter anderem wegen Schadens an Freiheit, Der Beklagte lehnte sämtliche Ansprüche mit dem Bescheid vom 3- April 1958 ab, weil der Kläger "als ehemaliger Funktionär der SED gemäß § 6 Abs, 1 Ziff, 2 BEG von jeglicher Entschädigung ausgeschlossen1' sei. Gegen diesen ihm am 8, April 1958 zugestellten Bescheid hat der Kläger Klage erhoben, mit der er seine Entschädigungsansprüche weiter verfolgt, Er hat darauf hingewiesen, daß er nach dem 23. Bas Landgericht hat dem Kläger durch Teilurteil eine Entschädigung von 1,800 DM wegen Schadens an Freiheit und eine Teil-Soforthilfe von 3»000 BM zugesprochen, Es hat in den Entscheidungsgründen dieses Urteils ausgeführt, daß der Kläger die freiheitliche demokratische Grundordnung nach dem 23. Per Kläger habe ferner nach seinem politischen Werdegang die Kenntnis von dem Bestehen einer Gewaltherrschaft in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands von Anfang an gehabt und sein Amt nach seinen Erklärungen vor dem Berufungsgericht in dem Bewußtsein ausgeübt, dieses System zu fördern. Mai 1949 durch die Ausübung einer maßgeblichen Punktion in dem Verwaltungsapparat die Gewaltherrschaft in der sowjetischen Besatzungszone unterstützt und damit die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpf to Diese Ausführungen tragen das angefochtene Urteil nicht. Zwar enthalten sie - insoweit frei von Rechtsirrtum - die Feststellung, daß der Kläger durch die Ausübung des ihm übertragenen Amtes als Kreiskontrollbeauftragter die 'Gewaltherrschaft in der Sowjetzone unterstützt und gefördert, also dieser Herrschaft Vorschub geleistet hat. Dieser Sachverhalt genügt jedoch - wie das Berufungsgericht offenbar angenommen hat - nicht ohne weiteres, um auch den Tatbestand des Bekamp-fens der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BEG zu erfüllen. 93 - ergibt, vermeiden, daß auch diejenigen Verfolgten von der Entschädigung ausgeschlossen wurden, die während der nationalsozialistischen Zeit sich für andere Gewaltherrschaften als die des Nationalsozialismus eingesetzt haben und deswegen vom Nationalsozialismus verfolgt worden sind (vgl, dazu auch Blessin/Wilden BEG 3» Aufl, § 6 Randnote 7). Der Gesetzgeber ist somit davon ausgegangen, daß ein Verfolgter, der der kommunistischen Gewaltherrschaft in der Sowjet-zone Vorschub geleistet hat nur unter besonderen Voraussetzungen, damit gleichzeitig die freiheitliche demokratische Grundordnung in der Bundesrepublik und in Westberlin bekämpft hat. Dabei ist davon auszugehen, daß die Ausschlußbestimmung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BEG nach ihrem Wortlaut und Sinn ein Be kämpfen der freiheitlichen Grundordnung verlangt, wie sie in der Bundesrepublik und in West-Berlin konkret verwirklicht ist. Es genügt also für den Ausschlußtatbestand des § 6 Abs, 1 Nr. 2 BEG nicht, daß Handlungen vorgenommen worden sind, die geeignet und nach der Absicht des Handelnden auch dazu bestimmt waren, außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes eine wirtschaftliche, gesellschaftliche und politische Ordnung aufzurichten oder zu stützen, die den Grundsätzen einer rechtsstaatlichen freiheitlichen demokratischen Grandordnung widerspricht und sich damit der Verwirklichung einer solchen Ordnung jenseits dieses Bereiches in den Weg stellt. Zwar ist im Vorspruch des Grundgesetzes feierlich erklärt, daß das deutsche Volk in den Ländern der Bundesrepublik mit dem Erlaß des Grundgesetzes auch für jene Deutsche gehandelt habe, denen mitzuwirken versagt gewesen sei, und daß das gesamte deutsche Volk aufgefordert bleibe, in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden. Eine wirksame Einflußnahme auf die Gestaltung der wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und staatlichen Ordnung in der Sowjetzone ist dem dortigen Deutschen, soweit er nicht der privilegierten höheren Eunktionärschicht angehört - jeden-falls auf legalem Wege - grundsätzlich verwehrt; es steht deshalb auch grundsätzlich nicht in seiner Macht, sein Verhalten konkret auf eine Beseitigung dieser Zwangsordnung, der er in irgend einer Weise ohne und gegen seinen Willen eingegliedert ist, auszurichten und sich jeder Mitarbeit im Rahmen dieser Ordnung zu entziehen* Aus einer solchen Mitarbeit kann deshalb auch grundsätzlich nicht der Vorwurf gegen ihn hergeleitet werden, daß er damit im Bereiche der Sov/jetzone die Durchsetzung einer freiheitlichen demokratischen Ordnung im Sinne des Grundgesetzes, wie sie nach dem Vorspruch dieses Gesetzes auch für diesen Bereich als künftiges Ziel angestrebt ist, verhindert oder hinausgeschoben und damit im Sinne des § 6 Abs* 1 Nr* 2 BEG die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft:habe* Handelnden - darauf gerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung in der Bundesrepublik zu unterhöhlen und so ihre Beseitigung und ihre Ersetzung durch eine Gewaltherrschaft - etwa nach dem Muster des SED-Regimes in der Sowjetzone - vorzubereiten. Biese Voraussetzungen erfüllt nach der Rechtsprechung des Senats derjenige, der in den Zentren der kommunistischen Massenbeeinflussung eine verantwortliche Tätigkeit nichttechnischer Art ausübt, insbesondere etwa politische Rundfunksendungen und Veröffentlichungen gestaltet oder mitgestaltet, die sich auch an die Bewohner der Bundesrepublik einschließlich Westberlins wenden (Urteil vom 16. Dabei ist freilich nicht zu übersehen, daß der "Aufbau des Sozialismus” in den Ländern des Sowjetblocks nach der Intention der maßgebenden kommunistischen Machthaber immer auch der Machtbehauptung und Machtentfaltung des kommunistischen Herrschaftssystems zu dienen bestimmt und damit immer auch darauf gerichtet ist, die Gesellschaftsund Wirtschaftsordnung in den nichtkommunistischen Ländern - erforderlichenfalls, wenn der geeignete Zeitpunkt dazu gekommen ist, mit Gewalt - zu beseitigen und sie durch die kommunistische Gesellschaftsund Wirtschaftsordnung zu ersetzen, wie der Senat in seinem Urteil vom 15. Dezember 1959 im Anschluß an das Verbotsurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17o August 1956 (BVerfGE 5, 85 f) naher dargelegt hat» Es fragt sich aber, wieweit diese grundsätzliche Zielsetzung, die das gesamte politische und wirtschaftliche Beben in den kommunistisch regierten Bändern nach dem Willen der dortigen Machthaber beherrscht, dem einzelnen Funktionär zugerechnet werden kann, wieweit mit anderen Worten diese allgemeine gegen die demokratische Grundordnung in den nichtkommunistischen Ländern gerichtete kämpferische und umstürzlerische Grundtendenz aller politischen und wirtschaftlichen Bestrebungen auch als ein charakteristisches Merkmal der Tätigkeit dieses Funktionärs auf dem ihm zugewiesenen Teilarbeitsgebiet angesehen werden kann. Sodann wird es vor allem von Bedeutung sein, ob der Funktionär diese auf die Beseitigung der freiheitlichen Ordnung in der Bundesrepublik (und in den anderen Ländern der freien Welt) gerichtete Zielsetzung der kommunistischen Machthaber nicht nur erkannt und gebilligt oder in Kauf genommen sondern sich darüber hinaus von ihr zu der Übernahme und bei der Durchführung seiner Aufgaben hat bestimmen lassen, dabei also bewußt^aueh seinerseits das Ziel verfolgt hat, damit einen Betrag zu dem Kampfe gegen die freiheitliche Ordnung in diesen Staaten zu leisten. Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt bietet keinen hinreichenden Anhalt für die Annahme, daß beim Kläger die Voraussetzungen für ein Bekämpfen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in der Bundesrepublik in dem dargelegten Sinne gegeben sind* Seine Tätigkeit war auf das Gebiet eines Kreises beschränkt, räumlich also von untergeordneter Bedeutung* Nach dem politischen Werdegang des Klägers, wie., ihn das Berufungsgericht festgestellt hat, ist zwar die Annahme gerechtfertigt, daß er sich der allgemeinen kämpferischen Grundtendenz des kommunistischen Herrschaftssystems in dem erörterten Sinne bewußt gewesen ist und daß er sich, wie er selbst zugegeben hat, darüber klar war, daß er mit seiner Tätigkeit dieses System förderte» Das reicht aber zu der Feststellung nicht aus, daß es ihm bei seiner Tätigkeit auch darauf angekommen sei, damit der Beseitigung der freiheitlichen Grundordnung in der Bundesrepublik zu dienen, Es läßt sich vielmehr nicht ausschließen, daß er dabei, wie er geltend macht, nur das Ziel vor Augen gehabt hat, im Rahmen der ihm vorgegebenen, von höheren Instanzen aus bestimmten und gelenkten Wirtschaftsordnung die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln und sonstigen Bedarfsgütern sicherzustellen. des wirtschaftlichen Aufbaues in der Söwjetzone und sein Gegensatz zu den freiheitlichen rechtsstaatlichen Grundsätzen, auf denen das wirtschaftliche und politische Leben in der Bundesrepublik beruht, noch nicht so scharf hervorgetreten waren wie in den folgenden Jahren Die Voraussetzungen für einen Ausschluß des Klägers von der Entschädigung auf Grund der Bestimmung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BEG sind danach nicht gegeben.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BEG § 6 Abs. 1 Hr. 2 '^r Ein Verfolgter, der der kommunistischen Gewaltherrschaft in der Sowjetzone Vorschub geleistet hat, hat nicht in jedem Falle schon damit auch die freiheitliche demokratische Grundordnung in der Bundesrepublik bekämpft * Es müssen vielmehr besondere - im Urteil näher erörterte ~ Umstände hinzukommen o BGH, Urt. v, 12. April 1961 - IV ZR 277/60' - || Kammergericht EG Berlin rv_ZR_277/60 Verkündet an^^o April 1961 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Tankwarts Franz in I^Vstr. •> Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Horst in IM gegen das Land Bj vertreten durch den Senator für Inneres in PlatzA Beklagten und Revisionsbeklagten, ~ Prozeßbevollmächtigter; Rech tsanwait in K hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5* April 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Wilden und Br. Graf für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 31. März I960 aufgehoben. Per Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück verwies en . Von Rechts wegen / / Tatbestand: Der am 16«, Juni 1899 in Halberstadt geborene Kläger war vor der Machtergreifung Hitlers Mitglied der KPD« Er ist nach seinen Angaben am 28« Februar 1933 als ehemaliges Betriebsratsmitglied der Bayerischen Stickstoffwerke Piesteritz in Schutzhaft genommen und am 15« März 1934 aus dem Konzentrationslager Lichtenburg (Kreis Torgau) entlassen worden« Er hat Deutschland im März 1935 verlassen« Ihm wurde am 1« September 1938 auf Grund des § 2 des Gesetzes über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit vom Ho Juli 1933 (RGBl I, 480) die deutsche Staatsangehörigkeit aberkannt« Er hat sich über Prag nach Spanien begeben, wo er an dem Bürgerkrieg auf der Seite der Rotspanier teilnahm o Anschließend siedelte er nach Frankreich über« Nach dem Einmarsch der deutschen Truppen ist er dort nach seinen Angaben verhaftet und Ende 1943 durch Angehörige der französischen Widerstandsbewegung befreit worden. Anschließend will er bis Ende 1944 illegal in der Nähe von Grenoble gelebt haben« Im Sommer 1945 kehrte er nach Deutschland zurück, wo er bis Ende Juli 1950 in der sowjetischen Besatzungszone lebte. Er beteiligte sich an dem Aufbau der KPD und wurde nach der Gründung der SED in diese Partei als Mitglied übernommen« Vom 1« Februar 1946 bis 28« Februar 1947 war er Sekretär der Organisationsabteilung der SED in dem Kreis Schweinitz« Laut Versichertenausweis Nr« 1 der Sozialversicherungsanstalt für die Provinz Sachsen betrug sein Einkommen für diese Zeit insgesamt 3«900 HM« Vom 1. April 1947 bis 1« Oktober 1948 arbeitete er als kaufmännischer Angestellter in der enteigneten Firma Paul SflUV in Holzdorf (Elster)« Am 26« Oktober 1948 begann er bei dem Rat des Landkreises Schweinitz seine Tätigkeit als Sachbearbeiter in der Abteilung Erfassung, die der Abteilung Handel und Versorgung untergeordnet war«, Er verdiente dort bis zu dem 5. Juli 1949 3p858,35 DM» Am folgenden Tag wurde er zur Landeskommission für staatliche Kontrolle Sachsen/Anhalt versetzt und zu dem Kreiskontrollbeauftragten ernannt» Diese Stellung hatte er bei einem Arbeitseinkommen von 7o700 DM bis zu dem 25. Juli 1950 inne, An dem letztgenannten Tage wurde ihm fristlos gekündigt»Das Kündigungsschreiben, das er nicht vorlegen konnte, soll keine Gründe für diese Kündigung enthalten haben» Er fuhr anschließend nach Westberlin und beantragte seine Notaufnahme als politischer Flüchtling, Die Flüchtlingskommission lehnte seine Anerkennung als politischer Flüchtling mit dem Beschluß vom 20, November 1950 ab. Der Kläger hat kein Rechtsmittel gegen diesen Beschluß eingelegt. Er erhielt am 26, Januar 1951 auf Befehl der französischen Eesatzungsmacht eine unbefristete Zuzugsgenehmigung für Westberlin, Am 3, Juli 1956 meldete er verschiedene Entschädigungsansprüche bei dem Beklagten an, unter anderem wegen Schadens an Freiheit, Der Beklagte lehnte sämtliche Ansprüche mit dem Bescheid vom 3- April 1958 ab, weil der Kläger "als ehemaliger Funktionär der SED gemäß § 6 Abs, 1 Ziff, 2 BEG von jeglicher Entschädigung ausgeschlossen1' sei. Gegen diesen ihm am 8, April 1958 zugestellten Bescheid hat der Kläger Klage erhoben, mit der er seine Entschädigungsansprüche weiter verfolgt, Er hat darauf hingewiesen, daß er nach dem 23. Mai 1949 nicht Funktionär der SED gewesen sei und die demokratische Grundordnung nicht bekämpft habe. Er sei als sogenannter Westemigrant gezwungen gewesen, die Tätigkeit bei der Kontrollkommission, die im übrigen keinen politischen Charakter gehabt habe, anzunehmen, um Nachteile an Leib und Leben von sich abzuwenden o Er hat beantragt, festzfcstellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm Entschädigung wegen Schadens an Freiheit, an Vermögen, im beruflichen Fortkommen und Soforthilfe für Rückwanderer zu gewähren0 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist den Ausführungen des Klägers entgegengetreten und bei seinem in dem angefochtenen Bescheid niedergelegten Standpunkt verblieben» Bas Landgericht hat dem Kläger durch Teilurteil eine Entschädigung von 1,800 DM wegen Schadens an Freiheit und eine Teil-Soforthilfe von 3»000 BM zugesprochen, Es hat in den Entscheidungsgründen dieses Urteils ausgeführt, daß der Kläger die freiheitliche demokratische Grundordnung nach dem 23. Juli - richtig Mai - 1949 durch seine Tätigkeit als Kreis-kontrollbeauftragter nicht bekämpft habe» Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Kammergericht das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage in vollem Umfange abgewiesen. Mit der Revision, die der erkennende Senat zugelassen hat, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils» Bas beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen. Entseheidungsgründe; Bas Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger sich bis zu dem 25» Juli 1950, also auch noch nach dem 23. Mai 1949, als Kontrollbeauftragter des Kreises Herzberg aktiv für die Gewaltherrschaft in der sowjetischen Besatzungszone eingesetzt habe. Im Rahmen der von ihm ausgeübten Tätigkeit, die der Erfüllung des sowjetzonalen Wirtschaftsplanes gedient habe, habe er in mehreren Pallen gegen angebliche Schwarzhänd lerpolizeiliche Ermittlungen oder sogar Gerichtsverfahren, an denen er als Beobachter teilgenommen habe, veranlaßt. Sein Aufgabenkreis lasse daher einen erheblichen politischen Inhalt und Einfluß erkennen, der ihn weit aus der Masse der all gemeinen Verwaltungsangestellten und SED-Mitglieder herausgehoben habe. Per Kläger habe ferner nach seinem politischen Werdegang die Kenntnis von dem Bestehen einer Gewaltherrschaft in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands von Anfang an gehabt und sein Amt nach seinen Erklärungen vor dem Berufungsgericht in dem Bewußtsein ausgeübt, dieses System zu fördern. Damit seien die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr,.2 BEG gegeben, denn der Kläger habe als Kreis-kontrollbeauftragter nach dem 23. Mai 1949 durch die Ausübung einer maßgeblichen Punktion in dem Verwaltungsapparat die Gewaltherrschaft in der sowjetischen Besatzungszone unterstützt und damit die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpf to Diese Ausführungen tragen das angefochtene Urteil nicht. Zwar enthalten sie - insoweit frei von Rechtsirrtum - die Feststellung, daß der Kläger durch die Ausübung des ihm übertragenen Amtes als Kreiskontrollbeauftragter die 'Gewaltherrschaft in der Sowjetzone unterstützt und gefördert, also dieser Herrschaft Vorschub geleistet hat. Dieser Sachverhalt genügt jedoch - wie das Berufungsgericht offenbar angenommen hat - nicht ohne weiteres, um auch den Tatbestand des Bekamp-fens der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BEG zu erfüllen. Das ergibt sich eindeutig aua der Entstehungsgeschichte dieser Gesetzesbestimmung. / f ! / Nach § 1 Abs, 4 Nr. 1 des BErgG war der Verfolgte auch dann von der Entschädigung ausgeschlossen, wenn er einer anderen Gewaltherrschaft als der der NSDAP Vorschub geleistet hatte. Dieser Ausschließungsgrund ist im BEG fortgefallen, Der Gesetzgeber wollte, wie sich aus der Begründung zu dem Regierungsentwurf - BT-Drucks, 1949/1955 S. 93 - ergibt, vermeiden, daß auch diejenigen Verfolgten von der Entschädigung ausgeschlossen wurden, die während der nationalsozialistischen Zeit sich für andere Gewaltherrschaften als die des Nationalsozialismus eingesetzt haben und deswegen vom Nationalsozialismus verfolgt worden sind (vgl, dazu auch Blessin/Wilden BEG 3» Aufl, § 6 Randnote 7). Dem Gesetzgeber ist dabei jedoch nicht entgangen, daß damit der Ausschlußgrund des Vorschubleistens grundsätzlich auch insofern fortgefallen ist, als nach dem Zusammenbruch der NS-Gewaltherrschaft einer anderen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet worden ist» In der Begründung des Regierungsentwurfs ist dies an der angeführten Stelle vielmehr ausdrücklich ausgesprochen, dabei aber ausgeführt, daß ein Vorschubleisten nach der Beseitigung des Nationalsozialismus unter Umständen einen Ausschließungsgrund darstellen könne, wie er in § 4 Abs, 1 Nr, 2 - jetzt § 6 Abs, 1 Nr, 2 -normiert worden sei. Der Gesetzgeber ist somit davon ausgegangen, daß ein Verfolgter, der der kommunistischen Gewaltherrschaft in der Sowjet-zone Vorschub geleistet hat nur unter besonderen Voraussetzungen, damit gleichzeitig die freiheitliche demokratische Grundordnung in der Bundesrepublik und in Westberlin bekämpft hat. Es kommt also darauf an, diese Voraussetzungen nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes und nach seiner Entstehungsgeschichte näher zu bestimmen und danach zu entscheiden ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall beim Kläger gegeben sind. Dabei ist davon auszugehen, daß die Ausschlußbestimmung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BEG nach ihrem Wortlaut und Sinn ein Be kämpfen der freiheitlichen Grundordnung verlangt, wie sie in der Bundesrepublik und in West-Berlin konkret verwirklicht ist. Das ergibt sich schon daraus, daß das Gesetz ein Bekämpfen, nur insoweit für erheblich erklärt, als es nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes stattgefunden hat. Ebenso wie damit ein Bekämpfen nur dann als Ausschlußgrund gewertet wird, wenn es in den zeitlichen Geltungsbereich des Grundgesetzes fällt, so hat der Gesetzgeber des BEG offensichtlich ein Bekämpfen auch nur dann als Ausschlußgrund betrachten wollen, wenn es gegen die Verwirklichung und den Bestand der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im räumlichen Gel tungsbereich des Grundgesetzes gerichtet war (ebenso Blessin/Wilden, BEG, 3» Aufl, § 6 Handnote 15 aE, S. 296). Es genügt also für den Ausschlußtatbestand des § 6 Abs, 1 Nr. 2 BEG nicht, daß Handlungen vorgenommen worden sind, die geeignet und nach der Absicht des Handelnden auch dazu bestimmt waren, außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes eine wirtschaftliche, gesellschaftliche und politische Ordnung aufzurichten oder zu stützen, die den Grundsätzen einer rechtsstaatlichen freiheitlichen demokratischen Grandordnung widerspricht und sich damit der Verwirklichung einer solchen Ordnung jenseits dieses Bereiches in den Weg stellt. Die sowjetische Besatzungszone liegt in diesem Sinne außerhalb des Bereiches, in dem die freiheitliche demokratische Grundordnung gilt und verwirklicht ist. Zwar ist im Vorspruch des Grundgesetzes feierlich erklärt, daß das deutsche Volk in den Ländern der Bundesrepublik mit dem Erlaß des Grundgesetzes auch für jene Deutsche gehandelt habe, denen mitzuwirken versagt gewesen sei, und daß das gesamte deutsche Volk aufgefordert bleibe, in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden. Daraus kann jedoch für die Bewohner der sowjetischen 8 Besatzungszone nicht die rechtliche Verpflichtung zu einem bestimmten auf die Verwirklichung dieses Zieles gerichteten Verhalten - Handeln oder Unterlassen - hergeleitet werden. Eine wirksame Einflußnahme auf die Gestaltung der wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und staatlichen Ordnung in der Sowjetzone ist dem dortigen Deutschen, soweit er nicht der privilegierten höheren Eunktionärschicht angehört - jeden-falls auf legalem Wege - grundsätzlich verwehrt; es steht deshalb auch grundsätzlich nicht in seiner Macht, sein Verhalten konkret auf eine Beseitigung dieser Zwangsordnung, der er in irgend einer Weise ohne und gegen seinen Willen eingegliedert ist, auszurichten und sich jeder Mitarbeit im Rahmen dieser Ordnung zu entziehen* Aus einer solchen Mitarbeit kann deshalb auch grundsätzlich nicht der Vorwurf gegen ihn hergeleitet werden, daß er damit im Bereiche der Sov/jetzone die Durchsetzung einer freiheitlichen demokratischen Ordnung im Sinne des Grundgesetzes, wie sie nach dem Vorspruch dieses Gesetzes auch für diesen Bereich als künftiges Ziel angestrebt ist, verhindert oder hinausgeschoben und damit im Sinne des § 6 Abs* 1 Nr* 2 BEG die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft:habe* Damit ist freilich nicht gesagt, daß ein Bekämpfen der in der Bundesrepublik geltenden und verwirklichten freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht auch durch Handlungen geschehen kann, die außerhalb der Bundesrepublik begangen werden. Diese Möglichkeit ist vielmehr in der Begründung zu dem Regierungsentwurf (aaO, S* 97) ausdrücklich betont (ebenso auch Blessin/Wilden, aaO, Randnote 16 S* 296; van Dam/Boos, BEG § 6 Anm. 4 d S* 122)* Solche Handlungen können jedoch nur dann unter den Begriff des Bekämpfens fallen, wenn sie sowohl objektiv - nach ihrer Art und ihren objektiv möglichen Auswirkungen - als auch subjektiv - nach der Intention des Handelnden - darauf gerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung in der Bundesrepublik zu unterhöhlen und so ihre Beseitigung und ihre Ersetzung durch eine Gewaltherrschaft - etwa nach dem Muster des SED-Regimes in der Sowjetzone - vorzubereiten. Biese Voraussetzungen erfüllt nach der Rechtsprechung des Senats derjenige, der in den Zentren der kommunistischen Massenbeeinflussung eine verantwortliche Tätigkeit nichttechnischer Art ausübt, insbesondere etwa politische Rundfunksendungen und Veröffentlichungen gestaltet oder mitgestaltet, die sich auch an die Bewohner der Bundesrepublik einschließlich Westberlins wenden (Urteil vom 16. Dezember 1959 - IV ZR 183/59 RzW I960, 264 Nr. 17). Andererseits hat der Senat ausgesprochen, daß die bloße Mitgliedschaft in der SED nicht genügt, um den Begriff des Vorschubleistens zu erfüllen (RzW 1955, 249, 250). Sie reicht daher auch nicht aus, um ein Bekämpfen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für gegeben anzusehen. Die Tätigkeit des Klägers lag nicht auf dem Gebiet der Propaganda. Jedenfalls war es nicht seine Aufgabe, außerhalb seines eigentlichen Tätigkeitsbereichs für das Sowjetsystem und die kommunistische Ideologie zu werben und dabei auch die Grundlagen der freiheitlichen demokratischen Ordnung in der Bundesrepublik durch eine über die Sowjetzone hinaus wirkende Propaganda anzugreifen. Seine Tätigkeit diente zunächst der Durchführung der sowjetzonalen Wirtschaftsplanung, also dem Aufbau, Ausbau und der Sicherung des von den kommunistischen Machthabern für die Sowjetzone geplanten und nach ihrer Absicht schrittweise zu verwirklichenden sozialistischen Wirtschaftssystems. Die gesetzliche Grundlage für diese 10 - Tätigkeit war die Anordnung über die Aufgaben der Zentralen Kontrollkommission bei der Deutschen Wirtschaftskommission, (über die Aufgaben) der Landeskontrollkommissionen bei den Landesregierungen und der Kontrollbeauftragten in den Kreisen und kreisfreien Städten der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands vom Io September 1948 (ZentralVOBl S. 429» vgl. insbes. § 7 das.) und die AusführungsbeStimmungen über die Tätigkeit der Kreiskontrollbeauftragten vom 3. Januar 1949 (ZV0B1 S. 23). In dem Statut der Zentralen Kommission für staatliche Kontrolle und ihrer Organe vom 30. April 1953 (GBl. der DDR 1953 S. 683} wurden die Aufgaben der staatlichen Wirtschaftskontrolle später neu festgelegt. Im § 9 dieses Statuts sind diese Aufgaben allgemein dahin bestimmt, daß ihre Tätigkeit der Stärkung und Festigung der demokratischen Staatsmacht und dem Aufbau des Sozialismus zu dienen habe. Diese Zweckbestimmung galt naturgemäß auch bereits für die dem Kläger in den Jahren 1948 bis 1950 obliegende Tätigkeit. Eine Schwächung oder Unterhöhlung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in der Bundesrepublik hatte sie damit jedenfalls unmittelbar nicht zu dem Ziel« Dabei ist freilich nicht zu übersehen, daß der "Aufbau des Sozialismus” in den Ländern des Sowjetblocks nach der Intention der maßgebenden kommunistischen Machthaber immer auch der Machtbehauptung und Machtentfaltung des kommunistischen Herrschaftssystems zu dienen bestimmt und damit immer auch darauf gerichtet ist, die Gesellschaftsund Wirtschaftsordnung in den nichtkommunistischen Ländern - erforderlichenfalls, wenn der geeignete Zeitpunkt dazu gekommen ist, mit Gewalt - zu beseitigen und sie durch die kommunistische Gesellschaftsund Wirtschaftsordnung zu ersetzen, wie der Senat in seinem Urteil vom 15. April 1959 - IV ZR 303/58 -, RzW 1959» 391 Nr. 35» und in seinem vorerwähnten Urteil vom 16. Dezember 1959 im Anschluß an das Verbotsurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17o August 1956 (BVerfGE 5, 85 f) naher dargelegt hat» Es fragt sich aber, wieweit diese grundsätzliche Zielsetzung, die das gesamte politische und wirtschaftliche Beben in den kommunistisch regierten Bändern nach dem Willen der dortigen Machthaber beherrscht, dem einzelnen Funktionär zugerechnet werden kann, wieweit mit anderen Worten diese allgemeine gegen die demokratische Grundordnung in den nichtkommunistischen Ländern gerichtete kämpferische und umstürzlerische Grundtendenz aller politischen und wirtschaftlichen Bestrebungen auch als ein charakteristisches Merkmal der Tätigkeit dieses Funktionärs auf dem ihm zugewiesenen Teilarbeitsgebiet angesehen werden kann. Für die Beantwortung dieser Frage wird es allgemein zunächst darauf ankommen, ob diesem Tätigkeitsbereich nach Art und Umfang eine Bedeutung zukoramt, die ihn zu einem ins Gewicht fallenden Faktor im Kampf um die Machtbehauptung und Machterweiterung des kommunistischen Herrschaftssystems machen kann. Sodann wird es vor allem von Bedeutung sein, ob der Funktionär diese auf die Beseitigung der freiheitlichen Ordnung in der Bundesrepublik (und in den anderen Ländern der freien Welt) gerichtete Zielsetzung der kommunistischen Machthaber nicht nur erkannt und gebilligt oder in Kauf genommen sondern sich darüber hinaus von ihr zu der Übernahme und bei der Durchführung seiner Aufgaben hat bestimmen lassen, dabei also bewußt^aueh seinerseits das Ziel verfolgt hat, damit einen Betrag zu dem Kampfe gegen die freiheitliche Ordnung in diesen Staaten zu leisten. Bei hohen Funktionären, die mit der Ideologie des Kommunismus vertraut und in die allgemeinen wie auch in die je aktuellen politischen Zielsetzungen der maßgebenden politischen Machthaber eingeweiht sind, wird in aller Regel anzunehmen sein, daß sie sich in diesem Sinne die ums turnerische Grundtendenz des Kommunismus 12 in seinem Verhältnis zu den Staaten der freien Welt bewußt zu eigen gemacht und ihre Tätigkeit wesentlich unter diesem Gesichtspunkt ausgeübt haben» Im übrigen kann diese Frage, bei der die subjektive Grundeinstellung des Funktionärs, die nur aus seinem Gesamtverhalten in Vergangenheit und Gegenwart erschlossen werden kann, eine entscheidende Rolle spielt, nur auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles entschieden werden. Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt bietet keinen hinreichenden Anhalt für die Annahme, daß beim Kläger die Voraussetzungen für ein Bekämpfen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in der Bundesrepublik in dem dargelegten Sinne gegeben sind* Seine Tätigkeit war auf das Gebiet eines Kreises beschränkt, räumlich also von untergeordneter Bedeutung* Nach dem politischen Werdegang des Klägers, wie., ihn das Berufungsgericht festgestellt hat, ist zwar die Annahme gerechtfertigt, daß er sich der allgemeinen kämpferischen Grundtendenz des kommunistischen Herrschaftssystems in dem erörterten Sinne bewußt gewesen ist und daß er sich, wie er selbst zugegeben hat, darüber klar war, daß er mit seiner Tätigkeit dieses System förderte» Das reicht aber zu der Feststellung nicht aus, daß es ihm bei seiner Tätigkeit auch darauf angekommen sei, damit der Beseitigung der freiheitlichen Grundordnung in der Bundesrepublik zu dienen, Es läßt sich vielmehr nicht ausschließen, daß er dabei, wie er geltend macht, nur das Ziel vor Augen gehabt hat, im Rahmen der ihm vorgegebenen, von höheren Instanzen aus bestimmten und gelenkten Wirtschaftsordnung die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln und sonstigen Bedarfsgütern sicherzustellen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß in der Zeit, in der der Kläger seine Kontrolltätigkeit ausgeübt hat - Oktober 1948 bis Juli 1950 - der politische Charakter 15 des wirtschaftlichen Aufbaues in der Söwjetzone und sein Gegensatz zu den freiheitlichen rechtsstaatlichen Grundsätzen, auf denen das wirtschaftliche und politische Leben in der Bundesrepublik beruht, noch nicht so scharf hervorgetreten waren wie in den folgenden Jahren Die Voraussetzungen für einen Ausschluß des Klägers von der Entschädigung auf Grund der Bestimmung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BEG sind danach nicht gegeben. La das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers, ohne seine sachlichen Voraussetzungen zu prüfen, lediglich auf Grund dieser Bestimmung zurück-gewiesen hat, war der Rechtsstreit zur Vornahme dieser Prüfung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Ascher Raske Wüstenberg Wilden Lr. Graf