Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2„Mäö5 I960 unter Mitwirkung des Se-natspräsidenten Ascher und der Bundesi ichter Raske, Johann-sen, Lr.v. Werner und Lr. Loewenheim für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - EntSchädigungssenats in Fr ei b urg/Br ei sg au - vom 23* Juli 1959 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen» Erst 1947 konnte die Klägerin, die sich wegen der Folgen ihrer Hüftverletzung nur noch mit Hilfe von zwei Stöcken fortbewegen konnte, über IW iflV nach a^HHV nachkommen. Juli 1953 hat sich die Klägerin gegen Zahlung von 2.596,- DM (2.QGO,- DM für versteigertes Mobiliar, 10,- DM für entzogenes Bargeld, 115,- DM für abgelieferte Edelmetalle, 471,- DM für eingezogenes Bankguthaben) wegen ihrer sämtlichen Wiedergutmachungsansprüche für abgefunden erklärt, die sie auf Grund des Bad. SG gegen das beklagte Land erheben konnte. Mit ihrem Anspruch auf Entschädigung wegen der jetzt auf 2.848,- DM bezifferten Ausreisekosten von Frankreich nach den USA hatte die Klägerin weder bei der ^ntschädi-gungsbehörde noch in den Vorinstanzen Erfolg. Sie bedeutete keine Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes der Klägerin im Inlande* da gemäß § 7 Abs.3 BGB der Wohnsitz nur aufgegeben wird, wenn die ständige Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben. Demzufolge hat die Auswanderung der Klägerin zwar nicht im Oktober 1940 mit ihrer Deportation nach Südfrankreich begonnen, der Beginn der Auswanderung nach den USA liegt aber möglicherweise schon in den ersten inde 1941 vorgenommenen Schritten zur Vorbereitung ihrer Nichtrück-kebr nach Deutschland, und zwar "aus dem Keichsgebiet nach dem Stande vom 31. Bei seiner erneuten Verhandlung wird das öberlandesge-richt, abgesehen von der Auswirkung des Vergleiches vom 24. dem Betrage des geltend gemachten Anspruchs, noch nähere Feststellungen vor allem in der Richtung zu treffen haben, ob die Klägerin vor und bei ihrer Freilassung von vornherein die Absicht gehabt und auch nach außen kundgetan hat, nicht in Frankreich zu bleiben, sondern zu ihrem in den USA lebenden Sohne als dem Ziel ihrer Auswanderung überzusiedeln, und ob sie an der vollständigen Durchführung dieser Absicht vor Januar 1947 lediglich durch die Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse und durch Krankheit gehindert worden ist« 3, Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten,der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
iy_2R_277/59 Verkündet 2519 022 am 9«März I960 Schorm,Justizangestellter ale Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem ^ntSchädigungsrechtsstreit der Frau Louise G geb.B®|^, 1 .PflP, !• S, Klägern und Revisionsklägerin, - Prczeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt in gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für die Wiedergutmachung in Freiburg/Brsg. Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2„Mäö5 I960 unter Mitwirkung des Se-natspräsidenten Ascher und der Bundesi ichter Raske, Johann-sen, Lr.v. Werner und Lr. Loewenheim für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - EntSchädigungssenats in Fr ei b urg/Br ei sg au - vom 23* Juli 1959 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen» Von Rechts wegen Tatbestand: Die 1875 geborene, seit 1934 verwitwete Klägerin wurde im Zuge einer Aktion gegen die in ansässigen Juden im Oktober 1940 von ihrem Wohnsitz nach Süd- frankreich in das Lager Gurs deportiert. Vom Dezember 1941 bis November 1942 befand sie sich im "Auswanderungslager11 Bo^BP bei wo sie sich einen Hüftenbruch zu- zog. Von dort wurde sie nacheinander in verschiedene andere Lager und Hospitäler überführt. Bereits Ende 1941 hatte sie die ersten Schritte zur Ausreise aus Frankreich unternommen. Hierzu gehörte unter anderem die Herbeiführung ihrer Verlegung nach bei welche "der Vorbereitung ihrer Auswanderung" diente (Bl. I 67 a SA), sowie am 5. November 1942 die Einholung eines polizeilichen Führungszeugnisses zur Erlangung des Einreisevisums nach den USA. Von August 1946 bis zu ihrer Einschiffung im Januar 1947 befand sie sich in MjUBIB unter Aufsicht der Hias - JCA - Emigration Association. Das einzige Kind der Klägerin, ein Sohn, der seine Praxis als Rechtsanwalt verloren hatte, war bereits 1935 nach (USA) ausgewandert. Die bei seiner Ausrei- se getroffene Abrede, die Klägerin baldmöglichst nachkom-men zu lassen, hatte er aus finanziellen Gründen vor Kriegsbeginn nicht erfüllen können. Erst 1947 konnte die Klägerin, die sich wegen der Folgen ihrer Hüftverletzung nur noch mit Hilfe von zwei Stöcken fortbewegen konnte, über IW iflV nach a^HHV nachkommen. Mit Vergleich vom 24. Juli 1953 hat sich die Klägerin gegen Zahlung von 2.596,- DM (2.QGO,- DM für versteigertes Mobiliar, 10,- DM für entzogenes Bargeld, 115,- DM für abgelieferte Edelmetalle, 471,- DM für eingezogenes Bankguthaben) wegen ihrer sämtlichen Wiedergutmachungsansprüche für abgefunden erklärt, die sie auf Grund des Bad. SG gegen das beklagte Land erheben konnte. Im November 1956 hat die Klägerin Ersatz der Auswand er ungekos ten von Uber N9 10m nach L9 beantragt, die sie mit insgesamt 678 US-Dollar angibt. Mit ihrem Anspruch auf Entschädigung wegen der jetzt auf 2.848,- DM bezifferten Ausreisekosten von Frankreich nach den USA hatte die Klägerin weder bei der ^ntschädi-gungsbehörde noch in den Vorinstanzen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt sie ihren Anspruch weiter. Das beklagte Land hat eich vor dem Revision eg ericht nicht vertreten lassen. Lntscheidungsgründes Da das beklagte Land, trotz Hinweises auf die Folgen der Säumnis gemäß § 209 Abs. 3 S. 2 3BG in der Ladung, sich in der mündlichen Verhandlung r dem Revisionsgericht nicht hat vertreten lassen, ist auf die einseitige Verhandlung der Klägerin zu entscheiden. Die Revision ist begründet. 1. Die Auffassung des Oberlandesgerichts, der Anspruch sei deshalb nicht gegeben, weil die zeitliche Voraussetzung dos § 57 BBG nicht gegeben, die Klägerin nämlich erst 1947 ausgewandert sei, kann nicht gebilligt werden. 2. Wie der Senat in seinem Urteil vom 19. Juni 1959 - IV ZR 97/59 - (RzV/ 1959, 467 Nr.20) ausgeführt hat, gehört zur ^Auswanderung”, daß der Verfolgte freiwillig . seinen bisherigen Mohnsitz oder dauernden Aufenthalt im - 4 ~ Inland aufgibt, um im Auslande eine neue Heimat zu finden und dort frei vom Verfolgungsdruck der nationalsozialistischen Machthaber zu leben, Pie Deportation der Klägerin nach Südfrankreich war eine nationalsozialistische Zwangsmaßnahme. Sie bedeutete keine Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes der Klägerin im Inlande* da gemäß § 7 Abs. 3 BGB der Wohnsitz nur aufgegeben wird, wenn die ständige Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben. Sine aus Verfolgungsgrunden angeordnete Umsiedlung führte dagegen nicht zur Wohnsitzaufgabe, da ein rechtsstaatswidriger Hoheitsakt den Willen des Verfolgten, seinen Wohnsitz aufzugeben, nicht zu ersetzen vermag. Kehrt allerdings der Deportierte nach Beendigung der Verfolgung nicht an seinen Wohnsitz zurück, so kann daraus auf den Willen geschlossen werden, diesen Wohnsitz nunmehr aufzugeben. Demzufolge hat die Auswanderung der Klägerin zwar nicht im Oktober 1940 mit ihrer Deportation nach Südfrankreich begonnen, der Beginn der Auswanderung nach den USA liegt aber möglicherweise schon in den ersten inde 1941 vorgenommenen Schritten zur Vorbereitung ihrer Nichtrück-kebr nach Deutschland, und zwar "aus dem Keichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937". Durch den durch Freiheitsentziehung bedi ftg ;en Zwangsaufenthalt hatte die Klägerin in Südfraukreich keinen Wohnsitz begründet (§ 4 Abs, 3 BSG). Durch ihre Hiohtrückkehr nach kann sie aber dem Willen nunmehr Ausdruck verliehen haben, ihre frühere ständige Niederlassung an diesem Orte aufzugeben (Blessin/V/ilden/^hrig, Bundesentschädigungsgesetze, 2,Aufl, § 4 B2G Anm. 7 S. 212; van Dam/Loos, Bundesentschädigungsgesetz, § 141 BBGr Anm. 4 b S, 93 f). Bei seiner erneuten Verhandlung wird das öberlandesge-richt, abgesehen von der Auswirkung des Vergleiches vom 24. Juli 1953 (vgl, §§ 23$ BSU, 779 3GB) und der Frage nach dem Betrage des geltend gemachten Anspruchs, noch nähere Feststellungen vor allem in der Richtung zu treffen haben, ob die Klägerin vor und bei ihrer Freilassung von vornherein die Absicht gehabt und auch nach außen kundgetan hat, nicht in Frankreich zu bleiben, sondern zu ihrem in den USA lebenden Sohne als dem Ziel ihrer Auswanderung überzusiedeln, und ob sie an der vollständigen Durchführung dieser Absicht vor Januar 1947 lediglich durch die Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse und durch Krankheit gehindert worden ist« 3, Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten,der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Ascher Raske Johannsen v.Werner Dr.Loewenheim