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BGH · IV ZR 017/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 017/53

hat er seine Tätigkeit für die KPD fortgesetzt» Aus diesem Grunde wurde er wegen Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens zu einem Jahr und 3 Monaten Zuchthaus verurteilt» Nach deren Verbüßung ist er in ein Konzentrationslager gebracht worden» Insgesamt war er 4 Jahre und 10 Monate seiner Freiheit beraubt. Der Kreissonderhilfsausschuß hat ihm auf Grund nieder-sächsischen Iiandesrechts wegen der erlittenen Schäden durch Bescheid vom 9» Mai 1949 eine Geschädigtenrente von monatlich 140 DM und durch Bescheid vom 8, Februar 1950 eine llaftent-schädigung von 8,700 DM zugebilligt. Diese Bescheide hat die Entschädigungsbehörde, weil der Kläger durch seine Tätigkeit für die KPD die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft habe, mit Bescheid vom 12» Februar 1957 widerrufen und die Zahlung der Rente von 140 DM monatlich mit Ablauf des Monats Februar 1957 eingestellt. Mit der hiergegen erhobenen Klage hat der Kläger die Aufhebung des Bescheids vom 12, Februar 1957 und die Zahlung einer Rente von insgesamt 250 DM ab 1, Oktober 1953 verlangt» Daß „ Landgericht hat die Klage abgewiesen. Pas Berufungsgericht hat dem Kläger eine Erhöhung der ihm auf Grund niedersächsischen Bandesrechts zugesprochenen Geschädigtenrente auf die Sätze des Bundes ent schädigungs ge-setzes versagt, weil der Kläger als Kreis vor sitzender der KPD bis Ende des Jahres 1952 die freiheitliche demokratische Grundordnung^hekämpft habe. Der Kläger habe sich aktiv für diese Ziele eingesetzt* Auch das beklagte Band könne nichts geltend machen, was auf eine kämpferische Betätigung des Klägers gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung hin-weise. Diese Büge ist nicht begründet* Unstreitig gehörte der Kläger zu den Funktionären der KPD* Als Funktionär waren ihm V. August 1956), konnte das Berufungsgericht bei der ihm nach § 286 ZPO zustehenden freien Beweiswürdigung mangels entgegenstehender Angaben im Berufungsrechtszuge, nachdem der Kläger selbst in der Klageschrift seine Tätigkeit als "aktiv11 bezeichnet, bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht diese Tätigkeit näher dargelegt und das Landgericht auf Grund dieser Erklärungen rechtlich bedenkenfrei in seinem Urteil einen aktiven Einsatz des Klägers festgestellt hatte, in der Tätigkeit des Klägers als Kreissekretär und KreisVorsitzender eines Kreis-« - verbanden-der KPD-elnen aktiven Einsatz gege»-~die- freiheitliche demokratische Grundordnung erblicken. Gerade die von der ^Revision hervorgehobene Bearbeitung von Organisätionsfragen durch den Kläger läßt sich, wie dies schon das Landgericht getan hatte, im Sinne eines j. 65^ und ^)* Feststellungen in den Verfahren nach niedersächsischem Landesrecht auch*:für eine auf Grund der Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzds getroffene Entscheidung nicht bindend sind' (vgl* RzW 58« 118^ und 4.2 194 )9 ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO und

Zitierte Normen: § 286 ZPO
TätigkeitGrundKreissekretärKPDKlägerzielenBescheid

Volltext der Entscheidung

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IV ZR 017/53
Verkündet
 am 15. April 1959 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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X ui; Hamen d e .* Volkes
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In dem toteoMdigungerechtsstreit des Rentners Otto 32
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Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmäehtigter? ^Rechtsanwalt 3r. (flHBP in
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gegen
 das land Kiedersacheen, vertreten durch den Hiedersächsischen Minister des Innern in Hannover,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
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..hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündli-
Verhandlung vom 10. April 1959 unter Mitwirkung des Senats ;^^^»idenben Ascher und der Bundesrichter Raske, Br. v. Werner, und Wilden	"• VV- ;V
für Recht erkannt*'
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2o Zivilsenats (Bntschädigungssenats) des Oberlan-desgerichts in Celle vom 29. Juli 1958 wird zurück-,gewiesen; Bie außergerichtlichen Kosten hat der Kläger zu tragen. Im übrigen ist das Verfahren frei von Gebühren und Auslagen.
V&n Rechts wegen
 
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Tatbestands
 Der im Jahre 1088 geborene Kläger war seit dem Jahre 1920 Hitglied der KPD- Ala solches war er bis zu dem Jahre 1933 Stadtverordneter in CflHPo Nachdem der Nationalsozialismus zur Macht gelangt war? hat er seine Tätigkeit für die KPD fortgesetzt» Aus diesem Grunde wurde er wegen Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens zu einem Jahr und 3 Monaten Zuchthaus verurteilt» Nach deren Verbüßung ist er in ein Konzentrationslager gebracht worden» Insgesamt war er 4 Jahre und 10 Monate seiner Freiheit beraubt. Hach dem Kriege war er bis Ende 1952 Kreissekretär und Kr eis Vorsitzender eines Kr eis Verbandes der KPD»
Der Kreissonderhilfsausschuß hat ihm auf Grund nieder-sächsischen Iiandesrechts wegen der erlittenen Schäden durch Bescheid vom 9» Mai 1949 eine Geschädigtenrente von monatlich 140 DM und durch Bescheid vom 8, Februar 1950 eine llaftent-schädigung von 8,700 DM zugebilligt. Ferner hat di© Entschädi-gungsbehörde ihm durch Bescheid vom 24» Mai 1956 eine Kapitaler t Schädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen in Höhe von '3o048?50 DM zugesprochen? dagegen eine KapitalentSchädigung für Gesundzeitsochaden versagt»
Diese Bescheide hat die Entschädigungsbehörde, weil der Kläger durch seine Tätigkeit für die KPD die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft habe, mit Bescheid vom 12» Februar 1957 widerrufen und die Zahlung der Rente von 140 DM monatlich mit Ablauf des Monats Februar 1957 eingestellt.
Mit der hiergegen erhobenen Klage hat der Kläger die Aufhebung des Bescheids vom 12, Februar 1957 und die Zahlung einer Rente von insgesamt 250 DM ab 1, Oktober 1953 verlangt» Daß „ Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen hat das Berufungs-
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gericht den Widerrufsbescheid vom .12. Februar 1957 aufgehoben, weitergehende Ansprüche dem Kläger jedoch versagte
 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Bevision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weit er *
Ente ehe! dungsgründe i
Pas Berufungsgericht hat dem Kläger eine Erhöhung der ihm auf Grund niedersächsischen Bandesrechts zugesprochenen Geschädigtenrente auf die Sätze des Bundes ent schädigungs ge-setzes versagt, weil der Kläger als Kreis vor sitzender der KPD bis Ende des Jahres 1952 die freiheitliche demokratische Grundordnung^hekämpft habe. Die verfassungswidrigen^ Ziele der KPD, die auf eine Beseitigung der parlamentarischen Demokratie und auf die Errichtung einer Diktatur gerichtet seien, wären jedem erfahrenen Funktionär der KPD bekannt gewesen.
Ein solcher Funktionär sei der Kläger als langjähriger Kreissekretär eines Kreisverbandes gewesen. Der Kläger habe sich aktiv für diese Ziele eingesetzt*
Die Eevision glaubt, diese Feststellung des Berufungsgerichts wegen einer Verletzung des § 286 ZPO angreifen zu können* Sie meint, wenn auch sicherlich der Kläger in seiner Stellung als Kreissekretär Organisationsfragen der KPD auf unterer Ebene bearbeitet habe, so sei er doch niemals bei der politischen Polizei kämpferisch hervor getreten, niemals sei or straffällig geworden. Auch das beklagte Band könne nichts geltend machen, was auf eine kämpferische Betätigung des Klägers gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung hin-weise.	*	*
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Diese Büge ist nicht begründet* Unstreitig gehörte der Kläger zu den Funktionären der KPD* Als Funktionär waren ihm V. die Ziele der Partei bekannt. Da diese Partei sogar von jedem py einfachen Mitglied einen aktiven Einsatz für die Ziele der Par-
•	tei verlangte, diese Ziele unzweifelhaft auf eine Bekämpfung
 der freiheitlichen demokratischen Grundordnung hinauslaufen (vgl. .. das Urteil des Bundesverfassungsgerichts über das Verbot der KPD ;\ vom 17. August 1956), konnte das Berufungsgericht bei der ihm nach § 286 ZPO zustehenden freien Beweiswürdigung mangels entgegenstehender Angaben im Berufungsrechtszuge, nachdem der Kläger selbst in der Klageschrift seine Tätigkeit als "aktiv11 bezeichnet, bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht diese Tätigkeit näher dargelegt und das Landgericht auf Grund dieser Erklärungen rechtlich bedenkenfrei in seinem Urteil einen aktiven Einsatz des Klägers festgestellt hatte, in der Tätigkeit des Klägers als Kreissekretär und KreisVorsitzender eines Kreis-« - verbanden-der KPD-elnen aktiven Einsatz gege»-~die- freiheitliche demokratische Grundordnung erblicken. Ob dieser Einsatz des Klägers sich nur auf einer unteren Ebene abgespielt hat, ist unerheblich. Gerade die von der ^Revision hervorgehobene Bearbeitung von Organisätionsfragen durch den Kläger läßt sich, wie dies schon das Landgericht getan hatte, im Sinne eines j. solchen Einsatzes werten. Für eine Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung reicht jede Tätigkeit aus, die
*	darauf abzielt, die verfassungsmäßige Ordnung zu untergraben
.und Zustände herbeizuführen, bei denen sich das politische
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Leben nicht mehr nach den Grundsätzen des. Grundgesetzes abspielt (vgl. auch BGHSt 7> 222, 228). Ein Hervortreten bei der politischen Polizei oder eine Straffälligkeit ist hierzu nicht ^.erforderlich.	.	.	.	„•
Da auch sonst die Entscheidung nicht zu beanstande» ist , (vglinsbesondere BzW 59? 65^ und ^)* Feststellungen in den Verfahren nach niedersächsischem Landesrecht auch*:für eine auf
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Grund der Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzds getroffene Entscheidung nicht bindend sind' (vgl* RzW 58« 118^ und 4.2
 194	)9 ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO und
§ 225 Abs« 1 BEG zurückzuweisen*
Ascher	Raske	v*	Werner
 Maaß	Wilden