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BGH

Gericht: BGH

hat der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30- April 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Br-Kregel, Dr-v-Werner und Wüstenberg für Recht erkannte Das Urteil des 7- Zivilsenats-des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 20, August 1954 wird aufgehoben. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Wiedergutmachungsausschusses beim Amtsgericht in Nagold vom 23* Juli 1953 wird als unzulässig verworfen. beklagte Land der Klägerin zu 1 eine Witwenrente und dem Kläger zu 2 eine Waisenrente zu zahlen habe« Der Wiedergutmachungsausschuss beim Amtsgericht in Nagold hat der Klage mit Urteil vom 23» Juli 1953 stattgegeben» Das Urteil ist den Parteien am 11» November 1953 zugestellt worden«, Das beklagte Land hat am 28»Dezem-ber 1933 Berufung eingelegt und sie zugleich begründet» Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Wiedergutmachungsausschusses geändert und die Klage abgewiesen» Es hat wegen der Auslegung des § 108 Abs 2 BEG die Hevision zugelassen» Die Kläger beantragen mit der Revision, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise sie als unbegründet zurückzuweisen» Das beklagte Land begehrt, die Revision zurückzuweisen». Es trat daher mit dem 1, Oktober 1953 an die Stelle des nach bisherigem Recht zulässigen Rechtsmittels dasjenige Rechtsmittel, das gegen eine entsprechende Entscheidung nach den Vorschriften des BEG gegeben ist- Wie der Senat in seinem Urteil vom 15. November 1954 - IV ZR 187/54 (NJW RzW 1955, 61) ausgeführt hat, war aber bei einer sinnvollen Auslegung des § 108 Abs 2 BEG gegen Entscheidungen der Wiedergutmachungsausschüsse bei den Amtsgerichten keine Berufung sondern die Klage vor dem Landgericht gegeben (a.M. Wilden NJW RzW 1954, 275 Anmerkung zu Nr 74 unter 5).

Zitierte Normen: § 108 BEG
BerufungLandRechtsmittelRechtBEGKläger

Volltext der Entscheidung

I7_ZR 277/54
Verkündet am 30« April 1955 Schorm, Justizangestö als Urkundsbeamter der (Geschäftsstelle
2472 056
Im Namen des Volkes
 In der Entschädigungssache
1. der Witwe Elise S fUHB *
2o des minderjährigen Georg S
beide in PI
Istr,
 Kläger und Revisionskläger, - Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr
 gegen
das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für die Wiedergutmachung, Tübingen, Priedrichstrasse 6,
Beklagten und Revisions beklagten,
- Prozessbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr*
*
hat der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30- April 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Br-Kregel, Dr-v-Werner und Wüstenberg
 für Recht erkannte
 Das Urteil des 7- Zivilsenats-des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 20, August 1954 wird aufgehoben.
Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Wiedergutmachungsausschusses beim Amtsgericht in Nagold vom 23* Juli 1953 wird als unzulässig verworfen.
Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Das
 
U 4 '
 
beklagte Land hat den Klägern die aussergericht-liehen Kosten der Berufung und der Revision zu erstatten»
Von Rechts wegen
- 5
 
Tatbestands
 Der Ehemann der Klägerin zu 1 und Vater des Klägers zu 2, Landwirt Al.ois S|^R, ist am 7» Oktober 1942 im Konzentrationslager Buchenwald gestorben«. Die Kläger machen Entschädigungsansprüche geltend«, Das Landesamt für Wiedergutmachung in Tübingen hat ihren Antrag abgewiesen, weil der Verstorbene nicht aus politischen Gründen» sondern ausschliesslich wegen der Misswirtschaft auf dem von ihm geführten Hofe verhaftet worden sei.
Die Kläger haben nunmehr beantragt, festzustellen, dass das. beklagte Land der Klägerin zu 1 eine Witwenrente und dem Kläger zu 2 eine Waisenrente zu zahlen habe« Der Wiedergutmachungsausschuss beim Amtsgericht in Nagold hat der Klage mit Urteil vom 23» Juli 1953 stattgegeben» Das Urteil ist den Parteien am 11» November 1953 zugestellt worden«, Das beklagte Land hat am 28»Dezem-ber 1933 Berufung eingelegt und sie zugleich begründet»
Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Wiedergutmachungsausschusses geändert und die Klage abgewiesen» Es hat wegen der Auslegung des § 108 Abs 2 BEG die Hevision zugelassen» Die Kläger beantragen mit der Revision, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise sie als unbegründet zurückzuweisen» Das beklagte Land begehrt, die Revision zurückzuweisen».
Entscheidungsgrundet
 Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der Berufung zu Unrecht bejaht.
Nach § 108 Abs 2. Satz 1 BEG richtet sich die Zulässig-
 
keit eines Rechtsmittels gegen die vor dem Inkrafttreten ■ des BEG (also vor dem 1» Oktober 1953; § 113 BEG) ergangenen Entscheidungen nach den bisher geltenden Vorschriften - Nach dem Gesetz des Landes Württemberg-Hohenzollern über die Entschädigung der Opfer des Nationalsozialismus vom 14o Februar 1950 (Reg.Bl. 187) - WHEG - war gegen Entscheidungen. der Wiedergutmachungsausschüsse das Rechtsmittel der Berufung an die Wiedergutmachungskammer beim Landgericht gegeben (§54 WHEG). La das Urteil des ..ledergut-machungsausschusses erst am 11- November 1953 zugestellt worden ist, konnte hiernach bei Inkrafttreten des Bundes-entschädigungsgesetzes ein Rechtsmittel noch eingelegt werden- Damit sind die Voraussetzungen des § 108 Abs 2 b’atz 2 BEG erfüllt. Es trat daher mit dem 1, Oktober 1953 an die Stelle des nach bisherigem Recht zulässigen Rechtsmittels dasjenige Rechtsmittel, das gegen eine entsprechende Entscheidung nach den Vorschriften des BEG gegeben ist- Wie der Senat in seinem Urteil vom 15. November 1954 - IV ZR 187/54 (NJW RzW 1955, 61) ausgeführt hat, war aber bei einer sinnvollen Auslegung des § 108 Abs 2 BEG gegen Entscheidungen der Wiedergutmachungsausschüsse bei den Amtsgerichten keine Berufung sondern die Klage vor dem Landgericht gegeben (a.M. Wilden NJW RzW 1954,
 275 Anmerkung zu Nr 74 unter 5). Der Senat hält auch nach erneuter Prüfung an seiner Rechtsprechung fest- Die Berufung war somit nicht zulässig.
Die von den Parteien umstrittene Frage, ob die Berufungsfrist ein Monat oder gemäss §§ 101 Abs 2, 99 BEG drei Monate ab Zustellung betrug, stellt sich hiernach nicht -
 
- -5 -
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 87 Abs 1 Satz 1 BEG9 97 ZPO«,
Schmidt Ascher Kregel v.Werner Wüstenberg