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BGH · IV ZR 277/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 277/12

Das Berufungsgericht stützt die Zulassung der Revision unter anderem darauf, dass die Frage, welche Folgen es für eine unwirksame Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Versicherungsnehmer hat, wenn der Versicherer diese Kündigung nicht unverzüglich zurück- 3 Der Senat hat schon im Urteil vom 26. Oktober 1988 (IVa ZR 140/87, r+s 1989, 69 unter 1 b) ausgesprochen, eine unwirksame Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch den Versicherungsnehmer könne nicht dadurch geheilt werden, dass der Versicherer die Kündigung nicht (unverzüglich) zurückweist. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts ist im Benehmen mit dem erkennenden Senat ergangen. 4 Das Berufungsurteil, das sich (unter II 1) maßgeblich auf die genannte Entscheidung des Bundessozialgerichts stützt, erweist sich damit als richtig, die Revision hat deshalb auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Diese vom Berufungsgericht für grundsätzlich erachtete Frage ist deshalb nicht entscheidungserheblich.

Zitierte Normen: § 552a ZPO
r+sZurückweisungBerufungsgerichtunverzüglichBundessozialgerichtsKündigungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV ZR 277/12
BESCHLUSS
vom 5. Juni 2013 in dem Rechtsstreit
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
 am 5. Juni 2013
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 15. August 2012 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO auf Kosten der Beklagten zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen
 drei Wochen.
Streitwert: 2.261 €.
Gründe:
1	Die	Voraussetzungen für die Zurückweisung der Revision im Be-
schlusswege nach § 552a ZPO sind gegeben.
2	1.	Das Berufungsgericht stützt die Zulassung der Revision unter
 anderem darauf, dass die Frage, welche Folgen es für eine unwirksame Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Versicherungsnehmer hat, wenn der Versicherer diese Kündigung nicht unverzüglich zurück-
 
weist, grundsätzliche Bedeutung habe und bislang höchstrichterlich nicht geklärt sei. Das trifft jedoch nicht zu.
3	Der Senat hat schon im Urteil vom 26. Oktober 1988 (IVa ZR 140/87, r+s 1989, 69 unter 1 b) ausgesprochen, eine unwirksame Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch den Versicherungsnehmer könne nicht dadurch geheilt werden, dass der Versicherer die Kündigung nicht (unverzüglich) zurückweist. Dem hat sich, wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, der 12. Senat des Bundessozialgerichts angeschlossen (BSG, Urteil vom 29. November 2006, B 12 P 1/05 R, r+s 2007, 144) und dies unter ausführlicher Auseinandersetzung mit anderslautenden Auffassungen in Literatur und Rechtsprechung eingehend begründet (aaO Rn. 16 ff.). Die Entscheidung des Bundessozialgerichts ist im Benehmen mit dem erkennenden Senat ergangen. Von ihr abzurücken, besteht kein Anlass.
4	Das Berufungsurteil, das sich (unter II 1) maßgeblich auf die genannte Entscheidung des Bundessozialgerichts stützt, erweist sich damit als richtig, die Revision hat deshalb auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
 
5	2. Kann selbst die verspätete Zurückweisung einer unwirksamen
 Kündigung nicht deren Wirksamkeit herbeiführen, kommt es nicht mehr darauf an, binnen welcher Frist noch von einer unverzüglichen Zurückweisung auszugehen wäre. Diese vom Berufungsgericht für grundsätzlich erachtete Frage ist deshalb nicht entscheidungserheblich.
Mayen	Wendt	Felsch
 Lehmann	Dr.	Brockmöller
 Hinweis:	Das	Revisionsverfahren	ist	durch Revisionsrücknahme
 erledigt worden.
Vorinstanzen:
AG Diez, Entscheidung vom 01.02.2012 - 13 C 194/11 -LG Koblenz, Entscheidung vom 15.08.2012 - 12 S 49/12 -