- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Dr. Zopfs, Römer, Dr. Schlichting und Seiffert am 24. Der Antrag des Klägers, den Wert der Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen. Im Streit um die sachliche Zuständigkeit erster Instanz hat das Oberlandesgericht angenommen, auf der Grundlage des für die Streitwertbemessung maßgeblichen S 3 ZPO sei außer den vom Kläger angegebenen Nutzungsentgelten auch sein Affektionsinteresse in Betracht zu ziehen; danach stehe nicht fest, daß dem Amtsgericht im Ergebnis ein Fehler unterlaufen sei, wenn es einen Zustän- Das Landgericht hat den Streitwert dann unter Berücksichtigung auch der Erbquote des Klägers auf 9.000 DM festgesetzt. Ebenso hat das Oberlandesgericht den Streitwert für die Berufungsinstanz festgesetzt und im Tenor des Berufungsurteils ausgesprochen, der Wert der Beschwer übersteige 60.000 DM nicht. Der Kläger hat Revision eingelegt und beantragt, den Wert der Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzusetzen. Dieses ideelle Interesse sei hier mit etwa 60.000 DM anzusetzen, da der Kläger das Nutzungsrecht an zwölf Grabstätten beanspruche. Im vorliegenden Fall hat das Landgericht jedoch die Zulässigkeit der Auseinandersetzung bejaht und die Klage nur deshalb abgewie- Januar 1991, in der es allerdings um die Gefahr des Wertverlustes infolge einer Versteigerung ging, könnte man auch hier erwägen, das Interesse des Klägers an der Vermeidung einer Versteigerung auf 10% des (um das Affektionsinteresse erhöhten) Wertes der Grabstätten anzusetzen.
BUNDESGERICHTSHOF c&o IV ZR 276/95 BESCHLUSS vom 24. Januar 1996 in dem Rechtsstreit des Herrn Dr. Friedrich Straße ■, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1. Herrn Hermann CH|, RHBitraße #, S< 2. Frau Ellen w—Bp, GutJ^fi—* to 3. Frau Irmgard Ra^B, VBHHHHHB r Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt LL.M. - 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Dr. Zopfs, Römer, Dr. Schlichting und Seiffert am 24. Januar 1996 beschlossen: Der Antrag des Klägers, den Wert der Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen. Gründe: Der Kläger verlangt abweichend von §§ 2042 Abs. 2, 752, 753 BGB eine Auseinandersetzung der den Parteien in ungeteilter Erbengemeinschaft zustehenden Nutzungsrechte an Grabstätten durch richterliche Teilung aus Billigkeitsgründen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers unter Würdigung der ideellen Interessen beider Seiten zurückgewiesen. Der Kläger hat den Streitwert zunächst nach den Grabgebühren auf insgesamt 8.800 DM veranschlagt. Im Streit um die sachliche Zuständigkeit erster Instanz hat das Oberlandesgericht angenommen, auf der Grundlage des für die Streitwertbemessung maßgeblichen S 3 ZPO sei außer den vom Kläger angegebenen Nutzungsentgelten auch sein Affektionsinteresse in Betracht zu ziehen; danach stehe nicht fest, daß dem Amtsgericht im Ergebnis ein Fehler unterlaufen sei, wenn es einen Zustän- 3 digkeitsstreitwert von über 10.000 DM angenommen habe. Das Landgericht hat den Streitwert dann unter Berücksichtigung auch der Erbquote des Klägers auf 9.000 DM festgesetzt. Ebenso hat das Oberlandesgericht den Streitwert für die Berufungsinstanz festgesetzt und im Tenor des Berufungsurteils ausgesprochen, der Wert der Beschwer übersteige 60.000 DM nicht. Der Kläger hat Revision eingelegt und beantragt, den Wert der Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzusetzen. Neben dem materiellen Wert sei das ideelle Interesse werterhöhend zu berücksichtigen (BGH, Beschluß vom 16. Januar 1991 - XII ZR 244/90 - FamRZ 1991, 547). Dieses ideelle Interesse sei hier mit etwa 60.000 DM anzusetzen, da der Kläger das Nutzungsrecht an zwölf Grabstätten beanspruche. Hinzu komme, daß der Kläger erhebliche Aufwendungen für die Pflege sowie die Gebühren getragen und für die Verlängerung des Nutzungsrechts 1.500 DM gezahlt habe. Für die Streitwertfestsetzung im Erbteilungsverfahren kommt es indessen nicht auf den Wert des in Anspruch ge-nommmenen Gegenstands an, sondern auf das Interesse des Klägers am Auseinandersetzungsplan (st. Rspr., grundlegend BGH, Urteil vom 24. April 1975 - III ZR 173/72 - NJW 1975, 1415). Wenn die Übertragung eines Gegenstands aus der Erbengemeinschaft verlangt wird, entspricht dies Interesse im allgemeinen dem Wert der Mitberechtigung der verklagten Miterben an dem Gegenstand (E. Schneider, Streitwertkommentar, 10. Auf1., Rdn. 3169, 3174, 3196). Im vorliegenden Fall hat das Landgericht jedoch die Zulässigkeit der Auseinandersetzung bejaht und die Klage nur deshalb abgewie- 4 sen, weil der Kläger nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Weg einer Versteigerung gemäß S 753 Abs. 1 Satz 2 BGB ein-halten wolle. Mit der Berufung ging es dem Kläger allein um die Frage, ob er hierzu verpflichtet sei. Die Beklagten haben für den Fall der Zulässigkeit der Klage, die sie mit ihrer erfolglos gebliebenen Anschlußberufung in Zweifel gezogen haben, ausdrücklich die Teilungsversteigerung in Anspruch genommen. Der Kläger hat die Befürchtung geäußert, eine Versteigerung werde die Ausgleichszahlungen ungerechtfertigt in die Höhe treiben. Danach beschwert das Berufungsurteil, das den Kläger ebenfalls auf die Versteigerung verweist, den Kläger nur hinsichtlich der Art und Weise, in der im vorliegenden Fall die Auseinandersetzung zu bewirken ist, nicht aber hinsichtlich des Interesses an der Erlangung bestimmter Grabnutzungsrechte. In Anlehnung an die vom Kläger angeführte Entscheidung des XII. Zivilsenats vom 16. Januar 1991, in der es allerdings um die Gefahr des Wertverlustes infolge einer Versteigerung ging, könnte man auch hier erwägen, das Interesse des Klägers an der Vermeidung einer Versteigerung auf 10% des (um das Affektionsinteresse erhöhten) Wertes der Grabstätten anzusetzen. Eine Beschwer von mehr als 60.000 DM würde danach voraussetzen, daß bei einer Versteigerung der Nutzungsrechte unter den Parteien mit einem Erlös von mehr als 600.000 DM zu rechnen wäre. Das hat der Kläger aber weder dargetan noch glaubhaft gemacht (vgl. Se- 5 nat, Beschluß vom 16. Februar 1994 - IV ZR 266/93 - BGHR ZPO 5 546 Abs. 2, Neue Tatsachen 2). Dr. Schmitz Dr. Zopfs Römer Dr. Schlichting Seiffert