Seelische Schäden können verfolgungsbedingt sein, wenn sie durch Umstände ausgelöst worden sind, die selbst keine Verfolgungsmaßnahmen waren, die aber der Betroffene unter den gegebenen Verhältnissen als solche ansehen konnte. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Entschädigungsbehörde hat den Zusammenstoß mit dem SA-Mann nicht als nationalsozialistische Ge-waltmaßnahme angesehen, weil nicht wahrscheinlich sei, daß das nicht weiter aufklärbare Verhalten des SA-Mannes von einer Parteidienststelle veranlaßt oder gebilligt worden sei. Juli I960 hat die Entschädigungsbehörde dem Kläger wegen “reaktiv ausgelöster Zwangsneurose im Sinne abgegrenzter Verschlimmerung” mit einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 25 % für die Zeit vom 1. Mit der gegen diesen Bescheid gerichteten Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Neurose, die Herzschädigung, vegetative Störungen und eine Bandscheiben- Er wendet sich vielmehr ausschließlich gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts, soweit dem Kläger Kapitalentschädigung und Rente wegen der bei ihm bestehenden psychischen Störungen (Angstneurose) versagt worden sind. In den Gründen des angefochtenen Urteils wird hierzu ausgeführt: In Übereinstimmung mit allen drei ärztlichen Gutachten, die auf Veranlassung der Entschädigungsbehörde (Dr. Haenel, Los Angeles) und des Landgerichts (Dr. Granzow, Prof. Dieses Leiden sei aber nicht durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen wesentlich mitverursacht worden, so daß eine Entschädigungspflicht nach § 4 der 2. Die wesentliche Ursache für die Manifestation dieses Leidens sei in dem Vorfall zu sehen, bei dem der Kläger 1937 auf die Straße gestürzt ist, ein Ohr verloren und eine Gehirnerschütterung erlitten hat. Allerdings dürfe auch der Umstand, daß der Kläger nach dem Selbstmord seiner Verlobten schon 1936 von einer Depression befallen worden sei, nicht außer acht gelassen werden, aber auch in diesem Ereignis hat das Berufungsgericht keine Verfolgungsmaßnahme gesehen. Auch wenn daher dieses Leiden nicht durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen im Ginne der Entstehung verursacht worden sei, könne es durch Verfolgungsumstände, nämlich den Verlust der Stellung, Auswanderung, und erschwerte Lebensbedingungen im Auswanderungsland ab-grenzbar verschlimmert worden sein (§3 der 2. Beging die Verlobte des Klägers wegen des Eheverbots Selbstmord, so muß dieses Ereignis auch im Zusammenhang mit der gegen den Kläger gerichteten Verfolgung gesehen werden. Das Berufungsgericht konnte daher aus Rechtsgründen die Frage nicht außer acht lassen, ob dieses Verfolgungsschicksal, das, wie keiner Begründung bedarf,, die Opfer dieser Gesetze regelmäßig in den Tiefen des seelischen Bereichs getroffen hat, die Entstehung der Neurose wesentlich mitverursacht hat (§ 4 der 2. Selbst wenn wegen der Widersprüche, auf die hier nicht weiter einzugehen ist, das Berufungsgericht das von Prof. Selbach erstattete Gutachten nicht als einen verwertbaren Beitrag zur Klärung der Ursachenfrage ansehen wollte, hätte es nach dem von Dr. Granzow erstatteten Gutachten erwägen müssen, ob nicht die Heurose des Klägers, zu der er nach Ansicht dieses Sachverständigen prädisponiert war, durch das Eheverbot und das darauf beruhende Schicksal seiner Verlobten ausgelöst worden ist. Muß man annehmen, daß infolge der nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen die Neurose beim Kläger schon vor dem Verkehrsunfall 1937 manifest geworden ist, dann hängt die Entschädigungspflicht für dieses Leiden im Sinne der Entstehung nach §a4 der 2. Selbst wenn die Prüfung der Frage, durch welche Umstände es beim Kläger zur Manifestation der Neurose gekommen ist, wiederum zu dem Ergebnis führen sollte, daß erst der Unfall " 1937*' diese Folge hatte, kann die Anwendung des § 4 der 2. Der allgemeine Verfolgungsdruck, denen die Juden im Jahre 1937 in Deutschland ausgesetzt waren, gebietet es, die nationalsozialistischen Verfolger auch für solche bei einem Juden aufgetretenen Schäden verantwortlich zu machen, die durch Umstände ausgelöst worden sind, die objektiv keine Verfolgungsmaßnahmen waren, die aber von dem durch sie Betroffenen unter den gegebenen Verhältnissen als solche angesehen werden konnten. Außerdem durfte das Berufungsgericht nicht ohne Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen entscheiden, in welchem Ausmaß das weitere durch Verfolgungsereignisse geprägte leben mit dem Berufsverlust, der Auswanderung und den Existenzschwierigkeiten die Neurose verschlimmert hat. Ohne besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Neurose, also auch zur Beurteilung der Frage, unter v/elchen Bedingungen sich eine Neurose von Krankheitswert verschlimmert, konnte der Tatrichter nicht über die Klage entscheiden. Bei dieser Schätzung des Versohlimmerungs-anteils hat das Berufungsgericht nach den Gründen der Entscheidung berücksichtigt, daß die von der Verfolgung unabhängigen Leiden die Gesundheit des Klägers weiter beeinträchtigt haben. Auch wenn man davon ausgeht, daß bei der Entscheidung dieses Rechtsstreits die beteiligten Richter sich seit Jahren mit den Fragen der Entschädigung und Gesundheitsschäden befassen, mußte hier dargelegt v/erden, daß das Berufungsgericht auch über das notwendige Fachwissen auf diesem auch für den Arzt schv/ierigen Gebiete verfügt. Diese Begründung enthält eine ungerechtfertigte Abwertung der ärztlichen Erkenntnisse und des ärztlichen Fachwissens, die zur Klärung der abnormen Verarbeitung seelischer Belastungen erheblich beigetragen haben, so daß geeignete Ärzte auch vom Sichter zu verwertende Schätzungsgrundlagen zur Verfügung stellen können. Auch diese Mängel in den Gründen des angefochtenen Urteils hat der Kläger gerügt.
Nachschlagewerk: ja BGH2: nein Zur Veröffentlichung! BEG §§2, 28 Seelische Schäden können verfolgungsbedingt sein, wenn sie durch Umstände ausgelöst worden sind, die selbst keine Verfolgungsmaßnahmen waren, die aber der Betroffene unter den gegebenen Verhältnissen als solche ansehen konnte. BGH, Urt. v. H. Dezember 1966 - IV SH 276/65 - KG Berlin LG Berlin BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES zs_2I§Z§5 URTEIL Verkündet am M. Dezember 1966, Ehrenberger, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit des Harry S ■■■■HP »■■P No. / Calif., USA, Street, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt« gegen das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 31, Pehrbelliner Platz 2, Beklagten und Revisionsbeklagten. 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom M. Dezember 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Maaß, vYilden, Dr. loewenheim und Dr. Graf für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil de3 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 1. Dezember 1964 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gerichtsgebühren und Auslagen für den Revisions-rechtssug werden nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Der am GIHHP 1900 geborene Kläger war vor seiner Auswanderung 16 Jahre lang Abteilungsleiter und Stoffeinkäufer in einem Konfektionsbetrieb in Berlin. Als Jude verlor er diese Stellung Ende März 1937, danach wanderte er in die Vereinigten Staaten von Nordamerika aus. Dort ist er seit 1951 wieder selbständiger Textilkauf mann . Er fordert Entschädigung wegen gesundheitlicher Schäden, die nach seiner Ansicht mit seinen Verfolgungserlebnissen ursächlich Zusammenhängen. Als verfolgungsbedingte Gesundheitsschäden hat er ein Herz- und ein Augenleiden, nervöse Beschwerden, Depressionen und Angstneurose geltend gemacht. Br hat behauptet, im Jahre 1937, am Todestage seines Vaters, auf dem Wege zur Synagoge von einem SA-Mann mit einem Motorrad absichtlich angefahren oder mit einem Stock geschlagen worden zu sein. Infolge dieser Gewalteinwirkungen sei sein rechtes Ohr abgerissen worden, er sei hingestürzt und habe eine schwere Gehirnerschütterung erlitten. Er führt seine Leiden weiterhin auf den Verlust seiner Stellung in Deutschland, die Auswanderung und die Schwierigkeiten zurück, in USA wieder Fuß zu fassen. Die Entschädigungsbehörde hat den Zusammenstoß mit dem SA-Mann nicht als nationalsozialistische Ge-waltmaßnahme angesehen, weil nicht wahrscheinlich sei, daß das nicht weiter aufklärbare Verhalten des SA-Mannes von einer Parteidienststelle veranlaßt oder gebilligt worden sei. Es könne sich dabei um einen gewöhnlichen Verkehrsunfall gehandelt haben. In ihrem Bescheid vom 6. Juli I960 hat die Entschädigungsbehörde dem Kläger wegen “reaktiv ausgelöster Zwangsneurose im Sinne abgegrenzter Verschlimmerung” mit einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 25 % für die Zeit vom 1. Januar 1938 bis 31* Dezember 1939 eine Kapitalsentschädigung und Heilverfahren gewährt. Mit der gegen diesen Bescheid gerichteten Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Neurose, die Herzschädigung, vegetative Störungen und eine Bandscheiben- Schädigung seien verfolgungsbedingte Leiden im Sinne der Entstehung. Las Landgericht hat über die Entstehung und Entwicklung der Neurose Gutachten von Fachärzten für Neurologie und Psychiatrie eingeholt. Es hat sich dem Gutachten angeschlossen, das von Prof. Lr. Selbach erstattet und in dem die Ansicht vertreten worden ist, daß die anlagebedingte Neurose durch die Verfolgung weder ausgelöst noch verschlimmert worden sei. Der Kläger hat das die Klage abweisende Urteil mit der Berufung angefochten. Las Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt, dem Kläger wegen der chronischen reaktiven Neurose Heilverfahren über den 31. Dezember 1939 hinaus zu gewähren. Im übrigen hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es hat die Revision an den Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Der Bundesgerichtshof hat das Rechtsmittel zugelassen. Der Kläger hat Revision eingelegt und verfolgt seine Ansprüche auf Kapitalentschädigung und Rente weiter. Das beklagte Land hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht vertreten lassen. Entsoheidungsgründe: Das Rechtsmittel ist begründet. 1. Das Berufungsgericht hat in den Gründen seiner Entscheidung festgestellt, an welchen Krankheiten der Kläger nach den ärztlichen Gutachten leidet. Die bei ihm bestehende Coronarsklerose - nach Coronarthrombose im Jahre 1951 - sei nicht auf die Verfolgung zurückzuführen. Nichts anderes gelte für die Halswirbelsäulenveränderung, weil sie eine altersbedingte Abnutzerscheinung darstelle. Ebensowenig seien der Nebenhodentumor und die Brüche mit der Verfolgung in ursächlichem Zusammenhang zu bringen. Auch die Lähmung der Heber am linken Auge steht nach der Auffassung des Berufungsgerichts nicht mit Verfolgungsmaßnahmen in ursächlichem Zusammenhang. 2. Diese Beurteilung der Ursachenfrage der angeführten Leiden ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, der Kläger hat in seiner Revisionsbegründung hierzu auch keine Bedenken geltend gemacht. Er wendet sich vielmehr ausschließlich gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts, soweit dem Kläger Kapitalentschädigung und Rente wegen der bei ihm bestehenden psychischen Störungen (Angstneurose) versagt worden sind. In den Gründen des angefochtenen Urteils wird hierzu ausgeführt: In Übereinstimmung mit allen drei ärztlichen Gutachten, die auf Veranlassung der Entschädigungsbehörde (Dr. Haenel, Los Angeles) und des Landgerichts (Dr. Granzow, Prof. Dr. Selbach) eingeholt worden sind, handele es sich bei der Angstneurose um ein anlagebedingtes Leiden. Dieses Leiden sei aber nicht durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen wesentlich mitverursacht worden, so daß eine Entschädigungspflicht nach § 4 der 2. Durchführungsverordnung zu dem BEG ausscheide. Die wesentliche Ursache für die Manifestation dieses Leidens sei in dem Vorfall zu sehen, bei dem der Kläger 1937 auf die Straße gestürzt ist, ein Ohr verloren und eine Gehirnerschütterung erlitten hat. Da sich nicht mehr aufklären lasse, wie sieh dieser Vorgang abgespielt und ob es sich nicht dabei um einen gewöhnlichen Verkehrsunfall 6 gehandelt habe, könne nicht festgeatellt werden, daß der Kläger hierbei als Jude nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen ausgesetzt gewesen sei. Allerdings dürfe auch der Umstand, daß der Kläger nach dem Selbstmord seiner Verlobten schon 1936 von einer Depression befallen worden sei, nicht außer acht gelassen werden, aber auch in diesem Ereignis hat das Berufungsgericht keine Verfolgungsmaßnahme gesehen. Auch wenn daher dieses Leiden nicht durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen im Ginne der Entstehung verursacht worden sei, könne es durch Verfolgungsumstände, nämlich den Verlust der Stellung, Auswanderung, und erschwerte Lebensbedingungen im Auswanderungsland ab-grenzbar verschlimmert worden sein (§3 der 2. DV zu dem Bundesentschädigungsgesetz). Eine solche Verschlimmerung rechtfertige hier aber lediglich einen zeitlich über den 31. Dezember 1939 hinaus reichenden Anspruch auf Heilfürsorge, aber keinen Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente. Diese Verschlimmerung habe nämlich die Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht um 25 v.H. oder mehr beeinträchtigt. Wenn man für die Neurose im ganzen eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 50 i» annehme - nämlich die Mitte der Schätzungen durch Prof. Selbach (40 i») und Dr. Granzow und Dr. Haenel (60 $) - könne sich, so führt der Berufungsrichter aus, "die Verschlimmerung der Angstneurose nur im Rahmen von ein Viertel oder ein Drittel der gesamten Minderung der Erwerbsfähigkeit bewegen, so daß die Verschlimmerungsrate jedenfalls unter 25 °J> liegt". Bei dieser Schätzung, so heißt es weiter, sei berücksichtigt worden, daß der Kläger durch nichtverfolgungsbedingte Krankheiten erheblich belastet sei. Pur diese Schätzung des Verschlimmerungsanteiles habe es, so wird in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, einer Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nicht bedurft, ’’weil auch die ärztlichen Sachverständigen diese Verschlimmerungsrate nur ungefähr schätzen” könnten. 3. Gegen diese Begründung des angefochtenen Urteils bestehen in mehrfacher Hinsicht rechtliche Bedenken. a) Diese richten sich zunächst gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die Nachricht vom Selbstmord der nichtjüdischen Verlobten des Klägers im Jahre 1936 sei entschädigungsrechtlich unerheblich. Die Eheverbote in den sogenannten Nürnberger Gesetzen vom 15* September 1935} die einer Ehe des Klägers mit seiner Verlobten entgegenstanden, waren in Gesetzesforpfgekleidete nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen, die sich sowohl gegen den Kläger wie seine Verlobte richteten. Das hat der 13* Senat des Berufungsgerichts in der RzW 1963} 307 Nr. 7 abgedruckten Entscheidung zutreffend ausgesprochen. Beging die Verlobte des Klägers wegen des Eheverbots Selbstmord, so muß dieses Ereignis auch im Zusammenhang mit der gegen den Kläger gerichteten Verfolgung gesehen werden. Das Berufungsgericht konnte daher aus Rechtsgründen die Frage nicht außer acht lassen, ob dieses Verfolgungsschicksal, das, wie keiner Begründung bedarf,, die Opfer dieser Gesetze regelmäßig in den Tiefen des seelischen Bereichs getroffen hat, die Entstehung der Neurose wesentlich mitverursacht hat (§ 4 der 2. DV zu dem Bundesentschädigungsgesetz). Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß das Berufungsgericht bei richtigem rechtlichen Ausgangspunkt gehalten war, die Auffassung des ärztlichen Sachverständigen Prof. Selbach zu der Präge, ob dieses Verfolgungsschicksal den Kläger 8 mit der bis dahin nur als Anlage bestehenden Bereitschaft zu diesem Leiden in einer Weise getroffen hat, daß es sich schon damals manifestiert hat, näher zu prüfen« Mach der freilich nicht widerspruchsfreien Erörterung der Ursachenfrage in dem genannten Gutachten kam es bei dem Kläger sogar durch die Ereignisse, die er in der beruflichen Tätigkeit schon seit 1933 hinnehmen mußte, zu einer Manifestation seiner Heurose. Auf den Selbstmord seiner Braut reagierte er bereits mit einer schweren depressiven Verstimmung. Der vom Berufungsgericht als Ursache in den Vordergrund gestellte Unfall 1937 hatte nach Ansicht des Gutachters eine Exacerbation, also eine Ausweitung des Leidens, zur Folge. Selbst wenn wegen der Widersprüche, auf die hier nicht weiter einzugehen ist, das Berufungsgericht das von Prof. Selbach erstattete Gutachten nicht als einen verwertbaren Beitrag zur Klärung der Ursachenfrage ansehen wollte, hätte es nach dem von Dr. Granzow erstatteten Gutachten erwägen müssen, ob nicht die Heurose des Klägers, zu der er nach Ansicht dieses Sachverständigen prädisponiert war, durch das Eheverbot und das darauf beruhende Schicksal seiner Verlobten ausgelöst worden ist. Das kann bei der Tiefenwirkung, die von diesem die Juden besonders diskriminierenden Verbot ausging, nicht von vornherein ausgeschlossen werden (Vgl. BGH RzW 1964, 26 Nr. 13). Muß man annehmen, daß infolge der nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen die Neurose beim Kläger schon vor dem Verkehrsunfall 1937 manifest geworden ist, dann hängt die Entschädigungspflicht für dieses Leiden im Sinne der Entstehung nach §a4 der 2. Durchführungsverordnung zu dem BEG weiter davon ab, ob das Verfolgungsschicksal die Manifestation wesentlich mitverursacht hat. Bei einer Entscheidung dieser Präge kommt es auf eine Abwägung aller Ursachen an, wie dies der Senat in der EzW 1962, 425 Nr. 50, 426 abgedruckten Entscheidung näher ausgeführt hat. Dabei spielt vor allem eine Rolle, in welchem Ausmaß der Kläger für eine Neurose prädisponiert war. Das zu entscheiden wird nicht ohne Mitwirkung eines geeigneten Sachverständigen möglich sein. Selbst wenn die Prüfung der Frage, durch welche Umstände es beim Kläger zur Manifestation der Neurose gekommen ist, wiederum zu dem Ergebnis führen sollte, daß erst der Unfall " 1937*' diese Folge hatte, kann die Anwendung des § 4 der 2. DV-BEG in Frage kommen, wenn der Kläger nach den genannten Umständen darin eine gegen ihn gerichtete Verfolgungsmaßnahme sehen konnte. Der allgemeine Verfolgungsdruck, denen die Juden im Jahre 1937 in Deutschland ausgesetzt waren, gebietet es, die nationalsozialistischen Verfolger auch für solche bei einem Juden aufgetretenen Schäden verantwortlich zu machen, die durch Umstände ausgelöst worden sind, die objektiv keine Verfolgungsmaßnahmen waren, die aber von dem durch sie Betroffenen unter den gegebenen Verhältnissen als solche angesehen werden konnten. Außerdem durfte das Berufungsgericht nicht ohne Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen entscheiden, in welchem Ausmaß das weitere durch Verfolgungsereignisse geprägte leben mit dem Berufsverlust, der Auswanderung und den Existenzschwierigkeiten die Neurose verschlimmert hat. Zwar hat der Tatrichter nach seinem Wissen und Urteilsvermögen darüber zu entscheiden, ob er der Mitwirkung eines Sachverständigen bedarf (§ 144 ZPO, § 209 BEG). In den Fällen, in denen ein Fachwissen erforderlich ist, wie es auch bei einem erfahrenen Richter nicht ohne 10 v/eiteres vorausgesetzt werden kann, muß der Tatrichter, wenn er keinen Sachverständigen suzieht, darlegen, daß er über dieses besondere Wissen verfügt. Ohne besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Neurose, also auch zur Beurteilung der Frage, unter v/elchen Bedingungen sich eine Neurose von Krankheitswert verschlimmert, konnte der Tatrichter nicht über die Klage entscheiden. Durch § 3 der 2. DV zu dem Bundesentschädigungsgesetz wurde er genötigt, zu prüfen, ob die erwähnten, sich über Jahre hinziehenden Gewaltmaßnahmen und ihre Folgen das erwähnte Leiden abgrenzbar oder richtungsgebend verschlimmert hatten. Das Berufungsgericht ist, ohne seine Ansicht zu begründen, davon ausgegangen, daß nur eine abgrenzbare Verschlimmerung in Frage komme, es hat auch keine Begründung dafür gegeben, daß diese abgrenzbare Verschlimmerung ein Drittel bis ein Viertel der insgesamt bestehenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ausmache. Bei dieser Schätzung des Versohlimmerungs-anteils hat das Berufungsgericht nach den Gründen der Entscheidung berücksichtigt, daß die von der Verfolgung unabhängigen Leiden die Gesundheit des Klägers weiter beeinträchtigt haben. Auch wenn man davon ausgeht, daß bei der Entscheidung dieses Rechtsstreits die beteiligten Richter sich seit Jahren mit den Fragen der Entschädigung und Gesundheitsschäden befassen, mußte hier dargelegt v/erden, daß das Berufungsgericht auch über das notwendige Fachwissen auf diesem auch für den Arzt schv/ierigen Gebiete verfügt. Das ist nicht geschehen, so daß das Revisionsgericht nicht in der Lage ist, zu prüfen, ob der Tatrichter eine Schätzung vorgenommen hat, bei der die Fragen der Neurose richtig gesehen worden sind. Diese Verpflichtung des Tatrichters entfällt auch nicht durch die Bestimmung des § 287 ZPO, diese gestattet nicht, ohne ausreichende eigene Sachkunde und ohne Mitwirkung eines Sachverständigen mehr oder weniger ohne konkrete Anhaltspunkte zu schätzen und dieses Verfahren damit zu begründen, wie es hier geschehen ist, "die Arzte könnten auch nur ungefähr schätzen". Diese Begründung enthält eine ungerechtfertigte Abwertung der ärztlichen Erkenntnisse und des ärztlichen Fachwissens, die zur Klärung der abnormen Verarbeitung seelischer Belastungen erheblich beigetragen haben, so daß geeignete Ärzte auch vom Sichter zu verwertende Schätzungsgrundlagen zur Verfügung stellen können. In Literatur und Rechtsprechung ist daher schon häufig auf die Notwendigkeit der Mitarbeit wirklich geeigneter Sachverständiger bei diesen Fragen hingewiesen worden (Pentz, Richter und Sachverständiger auf dem Gebiete der Neurosen, RzW 1966, S, 49; BGH RzW 1963, 545 Nr. 12). Auch diese Mängel in den Gründen des angefochtenen Urteils hat der Kläger gerügt. 12 Aus diesen Gründen kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Der Rechtsstreit muß daher zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Johannsen Maaß V/ilden Dr. Loewenheim Graf