ÄndG nur die nach dem letzten Festsetzungs-hescheid eingetretenen Erhöhungen der Soziairente zu berücksichtigen, nicht aber Erhöhungen dieser Rente, die bereits vor der letzten Festsetzung eingetreten waren, sich jedoch auf die Bemessung.des Hundertsatzes und damit auf die Höhe der Gesundheitsschadensrente nicht ausgewirkt hatten. Die Entschädigungsbehörde hat mit Änderungsbescheid vom 21o März 1962, der unanfechtbar geworden ist, die Gesundheitsschadensrente der Xlägerin mit Wirkung vom Io Januar 1961 an unter Zugrundelegung eines Hundertsatzes von 25 auf monatlich 374o— DM festgesetzt» Diese Entscheidung ist damit begründet, daß die Angestellten-V/itwen-rente der Klägerin mit Wirkung vom 1. Mit der Klage hat die Klägerin die Aufhebung des Bescheides vom 18. Das Landgericht hat den angefochtenen Bescheid geändert und die Gesundheitsschadensrente mit Y/irkung vom 1. DV-BEG bei der Bemessung des Hundertsatzes zu berücksichtigenden Einkünfte hätten sich infolge der Erhöhung der Angestelltenrente auf (348 + 5 - 150.— DM =) 203«— DM erhöht. Dies rechtfertige nach den Richtlinien der Länderverwaltungen eine Senkung des Hundertsatzes von 25 auf 22. Das beklagte Land hat Berufung eingelegt und beantragt, unter Änderung des landgerichtlichen Urteils die Klage auch insoweit abzuweisen, als es zur Zahlung einer monatlichen Rente von mehr als 329.— DM für die Zeit vom 1. Es hat gürtend gemacht, bei der Begrenzung der Kürzung durch Art. Ill a ÄndG, seien alle Erhöhungen der Angestelltenrente, die bis dahin nicht zu einer Kürzung der BEG-Rente geführt hätten, zusammen zu rechnen. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und die Gesundheitsschadensrente der Klägerin für die Zeit vom 1. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag, die Klage in vollem Umfang abzuweisen, weiter. Das Berufungsgericht hat daher eine weitere Herabsetzung der Rente für die Zeit bis zu dem 31. Aufgrund dieses Einkommens sei der Hundertsatz der Rente um 3 ?£ unter dem Mittelwert, nämlich von 28 # auf 25 $> festgesetzt worden. Dies gelte für eine weitere Herabsetzung des Hundertsatzes ebenso wie für die Begrenzung der Kürzung gemäß Art. Ill a ÄndG. Januar 1962 an um 19.— DM erhöht worden sei, könne folglich die Gesundheitsschadensrente nicht auf weniger als 335.— DM herabgeset^ werden. Die Bestimmung des § 35 BEG stehe dieser Herabsetzung nicht entgegen, da der neue Betrag von der zuletzt auf 374.— DM festgesetzten Rente um mehr als 10 # abweiche. .Ill a ÄndG sind wiederkehrende Leistungen nach dem Bündesentschädigungsgesetz bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse infolge der Erhöhungen der Geldleistungen aufgrund der Gesetze Über die Rentenversicherungsneuregelung und die Änderung und Ergänzung des Bundesversorgungsgesetzes höchstens um den Monatsbetrag zu kürzen, um den diese Geldleistungen sich monatlich erhöht haben oder erhöhen. Die Vorschrift will verhindern, daß diese Erhöhungen im Ergebnis zu einer Verminderung der Gesamteinkünfte eines Entschädigungsberechtigten, der eine solche Rente bezieht, führen (Blessin / Ehrig/Wilden, BEG, 3 = Aufli, An. 2 zu Art. Ill a ÄndG). September 1965 (BGBl I 1315) eingefügt wurde und gemäß Art. XII Nr. 6 des Gesetzes am Tage der Verkündung des Gesetzes, also am 18o September 1965» in Kraft getreten ist, kann nichts Gegenteiliges entnommen werden. b) Die Revision meint weiter, der Betrag aller Erhöhungen solle die Kürzungsgrenze bilden; folglich müsse zu den Erhöhungen auch ein;bei einer früheren Festsetzung unberücksichtigt gebliebener Einkommensüberhang berücksichtigt werden; die Vorschrift des Art. Ill a ÄndG sei nämlich ein Unterfall des § 206 BEG; ein Einkommensüberhang sei aber für die Festsetzung der Rente nicht im Sinne dieser Vorschrift maßgeblich gewesen. Mit diesem Hinweis auf einen Überhang macht sich die Revision folgende Berechnung des beklagten Landes zu eigen: Mit Bescheid vom 21, März 1962 sei der Hundertsatz auf 25 festgesetzt worden. Nach Abzug des in § 15 Abs. 5 2.DV-BEG vorgesehenen Freibetrages von monatlich 150.— DM habe sich ein für den Hundertsatz zu beachtender Betrag von 179.— DM (329.— DM - 150.— DM) ergeben, der für 100.— DM zu einer Kürzung des mittleren Hundertsatzes von 28 um 3 auf 25 geführt habe Folglich seien 79»— DM bei der Berechnung unberücksichtigt geblieben,, Im Hinblick auf die Erhöhung der Angestelltenrente auf 348.— DM und die Erzielung monatlicher Zinsbeträge in Höhe von 5.— DM ergebe sich nunmehr ein anzurechnender Betrag von (353.— DM - 150.— DM -) 203.— DM. Die Vorschrift des Art. Ill a ÄndG ist, entgegen der Meinung der Revision, kein Unterfall des § 206 BEG. Nun kann zwar die vom beklagten Land vorgenommene Pauschalierung des Hundertsatzes , nach der jeweils volle 100.— DM dessen Herabsetzung um 3 bewirken, dazu führen, daß auch ein geringeres sonstiges Einkommen als das tatsächlich erzielte zu derselben Herabsetzung des Hundertsatzes geführt hätte. Es geht aber nicht an, deshalb dieses.sonstige Einkommen in zwei Teile aufzuspalten, nämlich lA das bei der Bemessung des Hundertsatzes berücksichtigte Einkommen und in ein unberücksichtigt gebliebenes, als 11 üb erhäng11 zu wertendes Res teinkommen. Hieraus folgt, daß bei der nach §§ 35, 206 BEG vorzunehmenden Prüfung auf einen Vergleich zwischen dem im Zeitpunkt des früheren Pestsetzungsbescheides erzielten Einkommen und dem nunmehr erzielten Einkommen abzustellen ist. Auch hier kann es nur darauf ankommen, inwieweit die Sozialrente, wie sie im Zeitpunkt der früheren Festsetzung der Rente bestand, in der Folgezeit erhöht worden isto Bei der Neufestsetzung einer Gesundheitsschadensrente sind somit gemäß Art, III a ÄndG nur die nach dem letzten Festsetzungsbescheid eingetretenen Erhöhungen zu berücksichtigen, nicht aber Erhöhungen der Sozialrente, die bereits vor diesem Bescheid eingetreten waren, sich aber auf die Bemessung des Hundertsatzes und damit auf die Höhe der Gesundheitsschadensrente nicht ausgewirkt hatten. .Schließlich kann auch der Hinweis der Revision auf eine möglicherweise unterschiedliche Auswirkung der Erhöhung der Versorgungsbezüge je nach dem Zeitpunkt der letzten Rentenfestsetzung nicht dazu führen, daß, entgegen dem klaren Wortlaut des Art, III a ÄndG, eine solche Erhöhung im Einzelfall eine diese Erhöhung überschreitende Minderung der Gesundheitsschadensrente bewirkt, 3) Da das Berufungsgericht gegen diese Rechtsgrundsätze nicht zu dem Nachteil des beklagten Landes verstoßen hat, muß dessen Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs, 1 ZPO, § 225 BEG zurückgewiesen werden.
Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung: ja nein BEG §§ 35, 206} 3- ÄndG-BErgG Art. III a; 2. DV-3EG § 15 Bei der Neufestsetzung einer Gesundheitsschadensrente sind gemäß Art. Ill a 3. ÄndG nur die nach dem letzten Festsetzungs-hescheid eingetretenen Erhöhungen der Soziairente zu berücksichtigen, nicht aber Erhöhungen dieser Rente, die bereits vor der letzten Festsetzung eingetreten waren, sich jedoch auf die Bemessung.des Hundertsatzes und damit auf die Höhe der Gesundheitsschadensrente nicht ausgewirkt hatten. ; *Vl' Die Vorschrift des Art. Ill a 3. ÄndG ist selbständig neben •V den Bestimmungen der §§ 35, 206 BEG anzuwenden. BGH, Urt. v. 8. Dezember 1965 - IV ZR 276/64 - BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 80 Dezember 1965 Broeske Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle IV ZR 276/64 URTEIL in dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Hiedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in I^BMllee^^ - rrozeßbevolimächtigter Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Dr„ gegen Frau Frieda Bi geb, D| traße - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr. - 2 ~ Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3'. Dezember 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wilden, Dr. loewenheim, Dr. Graf und von der Mühlen für Recht erkannt: Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 6C Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18« März 1964 wird zurück gewiesen. Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt das beklagte Land. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin bezieht wegen eines Herzleidens, das sie sich durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen zu-gezogen hat, eine Rente, die nach dem Diensteinkommen eines höheren Beamten berechnet wird. Die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt 25 Außerdem bezieht die Klägerin als Hinterbliebene ihres verstorbenen Ehemannes eine Angestellten-Witwenrente, die im Jahre 1961 monatlich 329.— DM betrug, mit Wirkung vom 1. Januar 1962 an auf 348.— DM und mit Wirkung vom 1. Januar 1963 an auf 367.— DM erhöht wurde. 3 Die Entschädigungsbehörde hat mit Änderungsbescheid vom 21o März 1962, der unanfechtbar geworden ist, die Gesundheitsschadensrente der Xlägerin mit Wirkung vom Io Januar 1961 an unter Zugrundelegung eines Hundertsatzes von 25 auf monatlich 374o— DM festgesetzt» Durch einen weiteren Änderungsbescheid vom 18» Dezember 1962 hat die Entschädigungsbehörde die Rente vom 1. Juni 1962 an auf 329»— DM monatlich herabgesetzt und die überzahlten Rentenbeträge zuriickgefordert. Diese Entscheidung ist damit begründet, daß die Angestellten-V/itwen-rente der Klägerin mit Wirkung vom 1. Januar 1962 an von 329o— DM auf 348,— DM monatlich erhöht worden sei, wozu noch 5,— DM Zinsen aus Sparguthaben gekommen seien. Die Klägerin habe diese Erhöhung trotz wiederholter Belehrung nicht rechtzeitig angemeldet. Mit der Klage hat die Klägerin die Aufhebung des Bescheides vom 18. Dezember 1962 beantragt. Sie hat geltend gemacht, die Angestelltenrente sei wegen der gestiegenen Lebenshaltungskosten erhöht worden. Deshalb dürfe diese Erhöhung nicht zu einer Kürzung der Gesundheitsschadensrente führen. Zumindest dürfe sie nicht insgesamt weniger erhalten als vor dieser Erhöhung. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat den angefochtenen Bescheid geändert und die Gesundheitsschadensrente mit Y/irkung vom 1. Juni 1962 an auf monatlich 355.— DM festgesetzt. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist - 4- ausgeführt: Die nach der Vorschrift des § 15 Abs. 5 2. DV-BEG bei der Bemessung des Hundertsatzes zu berücksichtigenden Einkünfte hätten sich infolge der Erhöhung der Angestelltenrente auf (348 + 5 - 150.— DM =) 203«— DM erhöht. Dies rechtfertige nach den Richtlinien der Länderverwaltungen eine Senkung des Hundertsatzes von 25 auf 22. Hieraus errechne sich eine Gesundheitsschadensrente von monatlich 329.— DM. Die Rente dürfe jedoch gemäß Art. Ill a ÄndG. nicht um mehr als 19.— DM gekürzt werden, da die Angestelltenrente nur um diesen Betrag erhöht worden sei. Daher sei sie auf (374.— ab 19.—- DM =) 355.-- DM monatlich festzusetzen. Das beklagte Land hat Berufung eingelegt und beantragt, unter Änderung des landgerichtlichen Urteils die Klage auch insoweit abzuweisen, als es zur Zahlung einer monatlichen Rente von mehr als 329.— DM für die Zeit vom 1. Juni 1962 an verurteilt wqtden ist. Es hat gürtend gemacht, bei der Begrenzung der Kürzung durch Art. Ill a ÄndG, seien alle Erhöhungen der Angestelltenrente, die bis dahin nicht zu einer Kürzung der BEG-Rente geführt hätten, zusammen zu rechnen. Zumindest müsse berücksichtigt werden, daß die Sozialrente der Klägerin ab 1. Januar 1963 erneut auf 367.— DM monatlich erhöht worden sei. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und die Gesundheitsschadensrente der Klägerin für die Zeit vom 1. Juni 1962 bis zu dem 31. Mai 1963 auf 355. DM monatlich und für die Zeit vom 1. Juni 1963 an auf 336. DM monatlich festgesetzt. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag, die Klage in vollem Umfang abzuweisen, weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet» 1) Nach der Auffassung des Berufungsgerichts findet die Vorschrift des Art. Ill a des 3. ÄndG nur auf solche Erhöhungen Anwendung, die seit der letzten Festsetzung der Gesundheitsschadensrente eingetreten sind. Das Berufungsgericht hat daher eine weitere Herabsetzung der Rente für die Zeit bis zu dem 31. Mai 1963 abgelehnt. Hierzu hat es ausgeführt: Die dem Änderungsbescheid vom 31. März 1962 zugrundeliegenden Berechnungen seien von einem Renteneinkommen der Klägerin in Höhe von 329.— DM ausgegangen. Aufgrund dieses Einkommens sei der Hundertsatz der Rente um 3 ?£ unter dem Mittelwert, nämlich von 28 # auf 25 $> festgesetzt worden. Bei einer späteren Herabsetzung der Rente dürften deshalb nur die seither eingetretenen Änderungen der Verhältnisse berücksichtigt werden. Dies gelte für eine weitere Herabsetzung des Hundertsatzes ebenso wie für die Begrenzung der Kürzung gemäß Art. Ill a ÄndG. Da die Angestelltenrente der Klägerin vom 1. Januar 1962 an um 19.— DM erhöht worden sei, könne folglich die Gesundheitsschadensrente nicht auf weniger als 335.— DM herabgeset^ werden. Diese Rente müsse jedoch für die Zeit vom 1» Juni 1963 an wegen der am 1. Januar 1963 eingetretenen und nach § 8 des -5. Rentenanpassungsgesetzes vom 21» Dezember 1962 vom 1, Juni 1963 an zu berücksichtigenden Erhöhung der Angestelltenrente 1 auf 367.— DM weiter verkürzt werden. Die nunmehrigen Einkünfte würden einen Hundertsatz von jetzt nur noch 22 $> und damit eine Rente von nur noch 329.-- DM monatlich rechtfertigen. Einer soweit gehenden Kürzung stehe aber die Besitzstandsklausel des Art. Ill a ÄndG. entgegen. Die weitere Erhöhung der Angestelltenrente dürfe nur zu einer Kürzung der Gesund-heitsschadensrente um den gleichen Betrag führen. Hieraus errechne sich ein Rentenbetrag von 336.— DM monatlich. Die Bestimmung des § 35 BEG stehe dieser Herabsetzung nicht entgegen, da der neue Betrag von der zuletzt auf 374.— DM festgesetzten Rente um mehr als 10 # abweiche. Ob die zwischenzeitliche Herabsetzung auf 355.— DM zulässig gewesen sei, könne nicht geprüft werden, weil die Klägerin kein Rechtsmittel eingelegt habe. 2) Die Angriffe der Revision gegen diese rechtliche Würdigung sind nicht begründet. a) Nach Art. .Ill a ÄndG sind wiederkehrende Leistungen nach dem Bündesentschädigungsgesetz bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse infolge der Erhöhungen der Geldleistungen aufgrund der Gesetze Über die Rentenversicherungsneuregelung und die Änderung und Ergänzung des Bundesversorgungsgesetzes höchstens um den Monatsbetrag zu kürzen, um den diese Geldleistungen sich monatlich erhöht haben oder erhöhen. Die Vorschrift ist durch das Gesetz vom 19. August 1957 (BGBl I 1250) in das 3.ÄndG eingefügt worden und am 1. Mai 1957 in Kraft getreten. Dies geschah mit Rücksicht auf die Erhöhungen der Renten, die im Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz vom 23. Februar 1957 (BGBl I 45). im Angestelltenver-sicherungs-Neuregelungsgesetz vom 23. Februar 1957 (BGBl I 88) und im 6. Gesetz zur Änderung und Ergänzung des BundesVersorgungsgesetzes vom 1» Juli 1957 (BGBl I 661) vorgesehen sind. Die Vorschrift will verhindern, daß diese Erhöhungen im Ergebnis zu einer Verminderung der Gesamteinkünfte eines Entschädigungsberechtigten, der eine solche Rente bezieht, führen (Blessin / Ehrig/Wilden, BEG, 3 = Aufli, Anm. 2 zu Art. Ill a ÄndG). Nach der Meinung der Revision handelt es sich nur um eine reine Übergangsvorschrift, die sich lediglich auf die durch die genannten Neuregelungsgesetze selbst vorgenommenen Erhöhungen, nicht aber auf die späteren Erhöhungen der Sozialrenten im Zuge der Rentenanpassung bezieht. Dieser Meinung kann nicht gefolgt werden. Die Vorschrift bedeutet eine Besitzstandsklausel. Ihr Grundgedanke trifft auch auf die in der Folgezeit vorgenommenen Erhöhungen der Sozialrenten zu» Zudem spricht die Vorschrift nicht nur von Geldleistungen, die sich erhöht haben, sondern auch von Geldleistungen, die sich erhöhen. Dies läßt erkennen, daß die Vorschrift auch spätere Erhöhungen umfassen will, sofern sie letztlich auf den in der Vorschrift genannten Gesetzen beruhen. Die in den späteren Rentenanpassungsgesetzen vorgenommenen Erhöhungen - in Betracht kommen hier die Erhöhungen des 4. RAP vom 20. Dezember 1961 (BGBl I 2009) und des 5- RAP vom 21. Dezember 1962 (BGBl I 764) - beruhen aber letztlich auf den Bestimmungen des § 1272 RVO in der Fassung des Ar VNG vom 23. Februar 1957 und des § 49 An VNG vom 23. Februar 1957? die bei Veränderungen der allgemeinen Bemessungsgrundlagen eine Anpassung der Renten durch Gesetz vorschreiben. Aus diesen Gründen ist die Vorschrift auch auf die durch die späteren Rentenanpassungsgesetze eingetretenen Erhöhungen anzuwenden. Aus der ähnlich lautenden Vorschrift des $ 12 a BEG, die durch Art. I Nr. 9 des BEG-Schlußgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl I 1315) eingefügt wurde und gemäß Art. XII Nr. 6 des Gesetzes am Tage der Verkündung des Gesetzes, also am 18o September 1965» in Kraft getreten ist, kann nichts Gegenteiliges entnommen werden. Die Vorschrift spricht zwar nunmehr ganz allgemein von der Erhöhung wiederkehrender Leistungen aus der bundesgesetzlichen Eentenversicherung oder nach dem Bundesversorgungsgesetz. Sie wollte die Vorschrift des Art, III a insoweit erweitern, als sie alle künftigen Rentenerhöhungen auf diesen Gebieten erfaßt (vgl, Begründung zu Nr. 6 des Entwurfs, Deutscher Bundestag 4, Wahlperiode, Drucksache IV / 1550 S, 25)» Hieraus kann aber nicht gefolgert werden, daß auf die Erhöhungen von Rentenleistungen, die durch die in den Versicherungsneuregelungsgesetzen vorgesehenen Rentenanpassungsgesetze eingetreten sind, die bisher maßgebliche Bestimmung des Art, III a ÄndG keine Anwendung finden soll, b) Die Revision meint weiter, der Betrag aller Erhöhungen solle die Kürzungsgrenze bilden; folglich müsse zu den Erhöhungen auch ein;bei einer früheren Festsetzung unberücksichtigt gebliebener Einkommensüberhang berücksichtigt werden; die Vorschrift des Art. Ill a ÄndG sei nämlich ein Unterfall des § 206 BEG; ein Einkommensüberhang sei aber für die Festsetzung der Rente nicht im Sinne dieser Vorschrift maßgeblich gewesen. Mit diesem Hinweis auf einen Überhang macht sich die Revision folgende Berechnung des beklagten Landes zu eigen: Mit Bescheid vom 21, März 1962 sei der Hundertsatz auf 25 festgesetzt worden. Dabei sei von einer Angestelltenrente der Klägerin in Höhe von monatlich 329.— DM ausgegangen worden. Nach Abzug des in § 15 Abs. 5 2.DV-BEG vorgesehenen Freibetrages von monatlich 150.— DM habe sich ein für den Hundertsatz zu beachtender Betrag von 179.— DM (329.— DM - 150.— DM) ergeben, der für 100.— DM zu einer Kürzung des mittleren Hundertsatzes von 28 um 3 auf 25 geführt habe Folglich seien 79»— DM bei der Berechnung unberücksichtigt geblieben,, Im Hinblick auf die Erhöhung der Angestelltenrente auf 348.— DM und die Erzielung monatlicher Zinsbeträge in Höhe von 5.— DM ergebe sich nunmehr ein anzurechnender Betrag von (353.— DM - 150.— DM -) 203.— DM. Dies müsse zu einer weiteren Herabsetzung des Hundertsatzes auf 22 führen, da jeweils ein Betrag von 100.— IM eine solche Herabsetzung um 3 rechtfertige. Diesen Gedankengängen kann nicht gefolgt werden. Die Vorschrift des Art. Ill a ÄndG ist, entgegen der Meinung der Revision, kein Unterfall des § 206 BEG. Sie ist vielmehr selbständig neben der Vorschrift des § 206 BEG und - der Bestimmung des § 35 BEG anzuwenden. Nach letzterer Bestimmung ist die Gesundheitsschadensrente neu festzusetzen, wenn sich die Verhältnisse, die der Bemessung der Rente zugrundegelegt waren, nachträglich so geändert haben, daß die aufgrund der veränderten Verhältnisse neu errechnete Rente um mindestens 10 v.H. von der festgesetzten Rente abweicht. Diese Vorschrift findet ihre verfahrensrechtliche Ergänzung in § 206 BEG. Nach dieser Bestimmung kann die Entschädigungsbehörde einen neuen Bescheid Uber den Anspruch erlassen, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse1, die für die Zuerkennung des Anspruchs maßgebend waren, wesentlich geändert haben. Dies gilt jedoch nur,- wenn die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eine neue Entscheidung über ,.... Erhöhung oder Minderung ..... der Rente notwendig macht. Zu den der Bemessung der Rente zugrundeliegenden tatsächlichen Verhältnissen im Sinne dieser Bestimmungen rechnen auch die sonstigen Einkünfte des Berechtigten, so hier die Versorgung*^ bezüge der Klägerin, die gemäß § 31 Abs. 3 BEG und § 15 Abs. 1 und Abs. 3 Nr» 7 2. DV-BEG bei der Bemessung des Hundertsatze6 10 - zu berücksichtigen waren. Als dem Bescheid vom 21.» März 1962 über die Höhe der Rente zugrundeliegendes und hierfür maßgebliches Einkommen sind die gesamten von der Klägerin erzielten und der Entschädigungsbehörde bekannten sonstigen Einkünfte anzusehen, wobei jedoch die am 1. Januar 1962 eingetretene Erhöhung der Angestelltenrente aufgrund des 4» RAP vom 20. Dezember 1961 (BGBl I 2009) gemäß dessen § 8 noch unberücksichtigt bleiben mußte. Denn diese Einkünfte bestimmen in dem Umfang, in dem sie erzielt wurden, die nach § 51 Abs. 5 BEG und § 15 2. DV-BEG für die Bemessung des Hundertsatzes maßgeblichen wirtschaftlichen Verhältnisse. Nun kann zwar die vom beklagten Land vorgenommene Pauschalierung des Hundertsatzes , nach der jeweils volle 100.— DM dessen Herabsetzung um 3 bewirken, dazu führen, daß auch ein geringeres sonstiges Einkommen als das tatsächlich erzielte zu derselben Herabsetzung des Hundertsatzes geführt hätte. Es geht aber nicht an, deshalb dieses.sonstige Einkommen in zwei Teile aufzuspalten, nämlich lA das bei der Bemessung des Hundertsatzes berücksichtigte Einkommen und in ein unberücksichtigt gebliebenes, als 11 üb erhäng11 zu wertendes Res teinkommen. Denn das sonstige Einkommen eines Berechtigten bildet eine die wirtschaftlichen Verhältnisse bestimmende Einheit und ist deshalb in seiner Gesamtheit für die Bemessung des Hundertsatzes und damit im Sinne der §§ 35, 206 BEG für die Höhe der Rente maßgebend, ohne daß es darauf arikommt, ob es die Grenze für eine bestimmte Bemessung des Hundertsatzes gerade erreicht, oder, sei es wesentlich, sei es unwesentlich, überschritten hat. Hieraus folgt, daß bei der nach §§ 35, 206 BEG vorzunehmenden Prüfung auf einen Vergleich zwischen dem im Zeitpunkt des früheren Pestsetzungsbescheides erzielten Einkommen und dem nunmehr erzielten Einkommen abzustellen ist. Nichts anderes kann auch für die nach Art. Ill a ÄndG vorzunehmende Prüfung gelten. Auch hier kann es nur darauf ankommen, inwieweit die Sozialrente, wie sie im Zeitpunkt der früheren Festsetzung der Rente bestand, in der Folgezeit erhöht worden isto Bei der Neufestsetzung einer Gesundheitsschadensrente sind somit gemäß Art, III a ÄndG nur die nach dem letzten Festsetzungsbescheid eingetretenen Erhöhungen zu berücksichtigen, nicht aber Erhöhungen der Sozialrente, die bereits vor diesem Bescheid eingetreten waren, sich aber auf die Bemessung des Hundertsatzes und damit auf die Höhe der Gesundheitsschadensrente nicht ausgewirkt hatten. Die von der Revision geäußerte Befürchtung, es könne auf diese Y/eise ein immer größer werdender "Überhang” entstehen, wird schon dadurch ausgeräumt, daß nach der Rechtsprechung des Senats (LM Nr, 4 zu § 35 BEG 1956 = RzW 1965, 129 Nr, 26) die Frage, in welchem Ausmaß die Erhöhung der Versorgungsbezüge eine Änderung des Hundertsatzes rechtfertigt, ohnehin auch davon abhängt, ob und in welchem Umfang die Erhöhung der Versorgungsbezüge dem Ausgleich der Minderung der Kaufkraft der bisherigen Bezüge dient, .Schließlich kann auch der Hinweis der Revision auf eine möglicherweise unterschiedliche Auswirkung der Erhöhung der Versorgungsbezüge je nach dem Zeitpunkt der letzten Rentenfestsetzung nicht dazu führen, daß, entgegen dem klaren Wortlaut des Art, III a ÄndG, eine solche Erhöhung im Einzelfall eine diese Erhöhung überschreitende Minderung der Gesundheitsschadensrente bewirkt, 3) Da das Berufungsgericht gegen diese Rechtsgrundsätze nicht zu dem Nachteil des beklagten Landes verstoßen hat, muß dessen Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs, 1 ZPO, § 225 BEG zurückgewiesen werden. Ascher Y/ilden Dr, Loewenheim Dr. Graf von der Mühlen