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BGH · IV ZR 276/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 276/63
EinstufungEntschädigungGrundBEGErblasserinKlägerinnendosDienst

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: noin
2. VO zur Änderung dor 1.. 2. und 3» DV-BEG, Art, IV;
BErgG § 31? 3. DV-BEG- § $; BEG § 76
Der Berechtigte kann boi der Geltendmachung oinoo Entschädigungsanspruchs wegon Schadens im beruflichen Fortkommen soinc neue Einstufung auf Grund der 2« ÄndVO auch dann verlangen, wenn der Entochiidigungsbeschoid, gegon den er sich wenden will, unter der Herrschaft dos BErgG ergangen ist, sofern sich seine Luge nicht bereits durch das BEG, sondern orst durch die Tabollcncätzo der 2„ ÄndVO verbessert hat.
BGH9 UrtoV, 30. Soptombor 1964 - IV ZR 276/63 OLG Frankfurt/M«
LG V/ioebadon
IV 2R 276/63 Verkündet
 am 30. Septembor 1964-Broooko, Justizangeatollto als Urkundsbeamter dor Geschäftsstelle
 Im Namen dos Volkes
 In dom fintschädigungsroohtastrcit
 des Landes H o s s o n,
vertreten durch den Hessischen Minister dos Innern in
WHHH), miB&traßo
- Prozeßbevollmächtigteri
 Beklagten und Rovisionsklägers, Rechtsanwalt Br. flHin
 gegen
1.	Frau Dorothea H
2,	Frau Magdalena S S^IHputroßc •,
- Prozcßbovollmächtigtoi
 Klägerinnen und Revisioncbeklagte,
 Rechtsanwälte fliHIAund kin
 hat dor IV, Zivilsenat doo Bundesgerichtshofs auf dio münd lioho Verhandlung vom 16. September 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Mcaß, v/iidon und Br. Graf
 für Recht erkannt:
Auf dio Revision des beklagten Landes wird das Urtoil des 8. Zivilsenats doo Oborlandesgorichto in Frankfurt/ Main von 18. Juni 1963 aufgehoben.
Bor Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-verfahrene, an dao Berufungsgericht zurtickverv/icoon. .
Von Rechts wegon
 Tatbestand:
Dio Klägerinnon oind die Erbinnen ihrer am 1957 in Frankfurt/Main verstorbenen Tante Magdalena geh,	Sic haben sich dahingehend ausoinendorgosotzt,
 daß ihnen die ererbten Entschädigungsansprüche nach ihrer Tanto jo zur Hälfte zuctehen sollen. Ihre Erblasserin war dio Alleinerbin ihrco am 14« September 1943 im KZ Auschwitz verstorbenen Ehemannes Albert	der	Jude	war,	Diorsor
 betrieb in	ooit dem Jahro 1923 ein im Handels-
register eingetragenes Geschäft mit Spitzen und Weißwaren, und zv/ar zunächst in der SfBHfegasso • und seit dem Jahre 1932 in Hause der Industrio« und Handelskanmer in der SchflBstraße 11# Das Geschäft wurde am 31. Dezember 1936 abgemeldet und am 10. November 1937 von Amts wegen im Handelsregister gelöschte Am 1, September 1936 trat der Verfolgte als Teilhaber in die Firma A.	Fabrikation
 von Kleidern, V/äcchc und Schürzen, in	oin.
Dio Geschäftsräume dieses Unternehmens wurden am 9« November 1938 zerstört und das Unternehmen in der Folgezeit eingestellt.
Die Erblasserin der Klägerinnen hätte Entschädigung für Schaden an Leben und im beruflichen Fortkommen nach ihren verstorbenen Ehemann beantragt. Hierzu hatte 3ie Bestätigungen des Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters Kerl	der	Buchhaltungoongolcgenheiton	dos	Ver-
folgten in den Jahren 1931 bis 1935 bearbeitet hatte, vorgelegt» Er hatte oin Nettoeinkommen dos Verfolgton in diesen Jahren von jewoilo 20,000 bis 30.000 RM bestätigt.
 
Dio Entschädigungobohördo hatte der Erblasserin Entschädigung für Schaden cm Loben untor Einstufung doo Vorfolgton in dio Boantongruppc doo gehobenen Dienstes zugebilligt. Durch den Bescheid vom 21. Januar 1936 hatte oio ihr außerdem oinc Kapitalentschädigung für den ihrem Ehemann entstandenen Berufsschäden in Höhe von 7.020 DU zugesprochen, ebenfalls berechnet nach dem gehobenen Dienst. Als Entschädigungozeitraum hatte sie die Zeiten vom 1. September 1935 bie zu dem 31. Oktober 1936 und vom 9. November 1938 bis zu dem 14. September 1943 zugrunde gelegt. Dieser Bescheid wurde von Brau nicht angcfochten.
Für den ihrer Erblasserin solbot entstandenen Berufsschäden (Mitarbeit im Geschäft ihres Ehemannes) wurde don Klägerinnen durch don Bescheid vom 3. März I960 eine Kapitalentschädigung von 9«894 DM gewährt. Die KapitalentSchädigung wurde für die Zeiten vom 1. Soptcmbcr 1935 bis zu dem 31. Oktober 1937 und vom 9. November 1938 bis zu dem 30. April 1949 auf der Grundlage der Einstufung der Erblasserin in den einfachen Dienst berechnet.
Am 6. Januar I960 haben die Klägerinnen auf Grund dor 2. ÄndVO-BEG dio Einstufung doo verfolgten Ehemannes dor Erblasserin in dio Beamtengruppe doo höheron Dienstes und die sich hiernach ergebende Neufestsetzung der Entschädigung für Berufsschäden beantragt. Diesen Anspruch hat die EntSchädigungobehördo abgclchnt.
Die Klägerinnen haben den ablohnondon Bescheid mit der Klage angcfochten und dio Zuerkennung einor weiteren Entschädigung von 11.164 DM begehrt. Durch dao Urteil vom 16. November 1962 hat dao Landgericht don Klägerinnen oinc weitere Kapitalentschädigung in Höhe von 11.144 DU zuerkannt.
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Dor Untorschiodsbotrag zwischon dor vorlangton und dor zugosprochonon Entschädigungsleistung in Höhe von 20 DM beruht nach Auffassung des Landgerichts auf einen offenbaren Rechenfehler«
Auf die Berufung dos beklagten Landes hat das Ober-landosgericht in Frankfurt/Hain durch die Entscheidung von 18« Juni 1965 das Urteil dos Landgerichts geändert und das beklagte Land verurteilt, den Klägerinnen für Schaden in beruflichen Fortkommen des Erblassers Lf^ eine Entschädigung lediglich in Höhe von 6«603 DU zu zchlcn, in übrigen aber die Berufung des beklagten London zurUckgev/icscn.
Mit der von Berufungsgericht zugolaosonon Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag, dio Klage dor Klägerinnen in vollem Umfang abzuweisen, weiter.
Die Klägerinnen beantragen, dio Revision zurückzu-woioen»
Entscheidungsgrunde:
Dio Revision des beklagten Landes i3t begründet.
1, Dor Anspruch dor Klägerinnen auf eine erhöhte Entschädigung wegen des Berufoachadons des am 14- September 1943 im KZ Auschwitz ungekommonen Albort L^P, dio sio als Erbinnen der Ehefrau dos Verstorbenen geltend machen, kann nur Erfolg haben, wenn erst durch Art« IV der 2« VorOrdnung cur iindorung dor Eroten, Zweiten und Dritten Verordnung cur Durchführung des BEG - 2. ÄndVO - vom 25« Februar I960 (EG331 I960 130) eine bessere Einstufung des Vorfolgten
 
ermöglichst worden lat. Nach Art. IV Aba. 1 aaO ateht dio Unanfechtbarkeit odor dio Reohtakraft einer vor VorkUndung dicoor VO ergangenen Entscheidung einer erneuten Entscheidung auf Grund dor VO nicht entgegen* Raa Recht, eine erneuto Entscheidung zu verlangen, hängt nach dom klaren Yf'ortlaut dor Vorschrift, dio inoowoit keinen begründeten Zweifel offenläßt, allein davon ab, daß die angofochtcno Entscheidung vor Verkündung der 2. ÄndVO ergangen und unanfechtbar geworden iot, wie oo hier der Fall iot. Rechtlich bodeutungoloo iat oo, ob dio Entscheidung auf Grund doo Bundesorgänzungsgesetses (BErgG) oder auf Grund deo Bundeocntochädigungsgesctzeo (BEG) ergangen iot. Bao folgt schon daraus, daß nach Art. I deo ÄndG nicht das BErgG und das BEG alo zwei selbständige Entachädigungsgesetzo nebeneinander bestehen, sondern daß das BErgG vom 18. September 1953 (BGBl I 1387) in dor Fassung dos Zweiten Gesetzes zur Änderung deo BErgG zur Entschädigung für Qpfor der natio-noloozialioticchen Verfolgung vom 10. Auguot 1955 (BGBl I 506) die Überschrift ,lBundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundeoent-uchödigungsgcsctz - BEG -)“ und die auo dor Anlage deo Änderungogesctzeo ersichtliche Fassung erhalten hat. Zwar eröffnet bereits Art. III Nr. 9 Abo. 1 ÄndG für dio Verfolgten die Möglichkeit, in allen Fällen, in donen ein Anspruch auf Entschädigung durch unanfechtbaren Bescheid oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung abge-lchnt oder eine Entschädigung in geringerer Höhe alo nach den BEG suerkannt worden war, innerhalb der Antragofriot deo § 189 Abo. 1 BEG einen neuen Antrag auf Entschädigung zu stellen. Bas schließt jedoch dao Recht deo Verfolgten, unter den in der 2. ÄndVO normierten Voraussetzungen oino neuo Festsetzung der Entschädigung zu verlangen, nicht auo.
 
Entscheidend für dio Auslegung dor ÄndVOrdnurigen xut, wie dor orkennondo Senat wiederholt auogooprochen hat, daß alle Vorfolgto in don Genuß der durch dio Verordnungon bestimmten Rontonleistungcn kommen aollcn (vgl. z.B. BGH von 26. Septembor 1962 - IV ZR 76/62 -, RzW 1963, 130 Nr. 31). Dieses gesotzgeborischc Ziol würde nur unvollkommen erreicht worden, wenn dio Verfolgten, die ihro Entschädigung auf Grund des Bundesergänzungogesotzas erholten haben, von don Vorteilen der Ändcrungsverord-nungen ausgeschlossen bleiben würden. Es ist auch nicht richtig, daß dio Uberleitungsvorschrifton dos § 234 BEG und dos Art. Ill Nr. 9 ÄndG gegenstandslos wordon würden, wenn nach der Vorschrift d03 Art. IV dor 2. ÄndVO auch solche Entscheidungen geändert werden können, dio auf Grund des BErgG ergangen sind. Dio Revision verkennt don grundsätzlichen Unterschied zwischen Art. IV dor 2. ÄndVO einerseits und § 234 BEG und Art. III Nr. 9 ÄnüG andererseits. Zunächst gelten die letztgenannten Vorschriften für alle Entscheidungen, ganz gleich, zu welchen Entschädigungsansprüchen sie ergangen sind. Dio 2. ÄndVO dagegen betrifft nur Entscheidungen über Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Leben, an Körper und Gesundheit und im beruflichen Fortkommeno Der zweite, noch wesentlichere Unterschied besteht darin, daß dio Übergangavorachrifton dos § 234 BEG und Art. III Nr. 9 ÄndG eine neuo Prüfung dos Entschädigungsanspruchs unter jedem tatsächlichen und rechtlichen Aspekt erfordern, während nach Art. IV dor 2. ÄndVO die Rechtskraft oinor Entscheidung einer erneuten Entscheidung nur auf Grund dor VO nicht entgegenotoht. Die Anwendung dos Art. IV aaO zugur.stön der Klägerinnen ist dahor grundsätzlich zulässig.
2« In ständiger Rechtsprechung nimmt dor erkennende Senat zur rochtlichen Bedeutung doo Art. IV der 2. ÄndVO an, daß dicoo Verordnung keine erneute Prüfung des Ent-cchädigungsantragcs unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt ornöglicht. Nur soweit sich aus der Verordnung selbst oin anderer Maßstab für die Bemessung der in Präge stehenden Entöchädigungsloiotungen ergibt, als er boi der früheren Entscheidung anculegen wur, otoht gemäß Art, IV die Rechtskraft einer vor Verkündung der VO ergangenen Entscheidung einer erneuten Entscheidung - auf Grund dieser VO - nicht entgegen, Hierauo folgt, daß eine Prüfung doo Begehrens der Klägerinnen nur auf der tatsächlichen Grundlage der rechtskräftig gewordenen Entscheidung möglich ist. Weder können dahor die Klägerinnen die der früheren Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen angreifen, noch können sie sich mit Erfolg gegen die rechtliche Beurteilung wenden, auf der die angegriffene Entscheidung beruht. Sie können vielmehr erhöhte Entschädigungsansprüche mit Erfolg nur geltend machen, soweit die damals getroffenen Feststellungen und dio darauf beruhende rechtliche Beurteilung nach der ändVO erhöhte Entsohödigungslcistungon rechtfertigen. Ein erneutes Antragsrecht besteht daher insbesondere dann nicht, wenn boreits auf Grund der damaligen Sachund Rechtslage der Erblasserin erhöhte Ansprüche wegen einer Einstufung in eine vergleichbare höhpro Beamton-grupjso, zugestanden hätten. Hur soweit es an bestimmten Feststellungen fehlt, insbesondere hinsichtlich der Höhe dos für die Einstufung des Verfolgten maßgebenden Einkommens, kann dieses festgcstcllt und für eine nunmehr vorsunehmondo Einstufung berücksichtigt werden (BGH vom 8. Juli 1964 IV ZR 320/63 -, mit weiteren Nachweisen).
 
5« In vorliegenden Fallo läßt dor Festutollungabo-schoid nicht erkennen, auf Grund welcher tatsächlicher oder rechtlicher Erwägungen dio Entechädigungobchörde den verstorbenen Ehemann der Erblasserin in äie vergleichbare Beantongruppo doo gehobenen Dienstes cingestuft hat»
Bei Erlaß des Bescheides galt das Bundesorgänzungsgosctz» Dieses Gesotz enthielt keine Vorschriften darüber, nach welchen Grundsätzen dio Einordnung dos Verfolgton in eine vergleichbare Beamtcngruppo vorzunehmen war» Erst die 3»
DVO zun BErgG vom 6» April 1955 (BGBl I 157) enthielt in §18 Abo» 1 eine diese Frage regelnde Vorschrift, Danach war für dio Einstufung dio Berufsausbildung doo Verfolgten und seine wirtschaftliche und socialo Stellung maßgebend»
Biooc Bestimmung hat sich in der Praxis dor Entschädigungsbehörden und -gerichtc dahin auogewirkt, daß Verfolgte, derou Vpryprfolgungscinkonimen ihre iSinstufung in den .höheren Dienst ohne weiteres gerechtfertigt hätte, gleichwohl nied- ■ rigor oingestuft wurden, weil ihre soziale Stellung ihrem Einkommen nicht entsprach» Im Hinblick auf diese Rechtslage kann nicht ausgeschlossen worden, daß die Entschädigungs-behördc ungeachtet doo von dem Verfolgten behaupteten Einkommens wogen seiner socialen Stellung nur seine Einstufung in don gehobenen Dienst als gerechtfertigt anoah. Ist dies aber der Fall, so hätte sich der Verfolgte nach Inkrafttreten doo BEG gegen diese Einstufung wehren müssen, nachdem das neue Gesetz seine Rcchtoposition durch dio Vorschrift dos § 76 Abo. 1 BEG in der Weise verbessert hatte, daß nunmohr für seine Einstufung in dio vergleichbare Beamtengruppe nur noch seine Berufsausbildung und 30inc wirtschaftliche Stellung maßgebend war, während scino soziale Stellung in diesem Zusammonherg unberücksichtigt blieb«, Dio 2. i'indVO hat insoweit keine Verbesserung zugunsten dos Verfolgten gebracht,
 
so daß or seine bcooorc Einstufung auf Grund dioocr VO nicht verlangen kann« Auszuschließen ist aber auch nicht, daß die Entschädigungobohördo boi dor Einstufung ein Einkommen zugrundegologt hat, das nach dor auf Grund des BErgG bestehenden Rechtslage soinc Einstufung in don höheren Dienst nicht rechtfertigen konnte» Diaoo Lago hat durch dao BEG insoweit keine Änderung orfehren, wie das Berufungsgericht zutroffend ausführt» Erst die 2» ÄndVO hat hier durch dio Einführung nouor Täbcllon-sätzo die Lage dos Verfolgten verbessert. Jetzt kann ein früher für die Einstufung in den höhoren Dienst unzureichendes Einkommen diese Einstufung rechtfertigen.
In diesem Rollo können daher die Klägerinnen die neue Einstufung des Eheaannos der Erblasserin "auf Grund der VO" beantragen» Welche Erwägungen der Entschädigungsbo-hördo für die Einstufung dos Verfolgten in dio vergleichbare Beantcngruppe des gehobenen Dienstoa maßgebend waren, wird das Berufungsgericht festzusteilen haben.
Auo diooem Grund ist das Borufungourtoil aufzuhobon und dor Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dao Berufungsgericht zurückzuverwcisono
 Aochor	Baske	MaaiB
Y/ildon
 Dr# Graf