* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

daß er mehrfach Uber Nacht aus der Ehawohnung fern bliebe, und ihm erklärt haben, wenn sr noch einmal Uber Nacht wegbleiben sollte, werde sie aus der Bhewohnung ausziehen-Der hierzu als Partei vernommene Kläger will sich an diese Äußerung der Beklagten nicht mehr erinnern« Jedenfalls ist er am 25° Februar 1958 mit seinem Kraftwagen von Gemeinde wo die Parteien wohnten? Sie hat bestritten, daß ihr ein Verschulden an der Zerrüttung der Ehe zur Dast falle» Wenn auch der Kläger am 25» Februar 1958 nicht nach Hause habe zurückkehren können, so habe er in Anbetracht der Umstände doch mindestens die Pflicht gehabt, die Beklagte davon zu verständigen.» auch die Parteien seihst in ihrer Wohnung keinen Fern-sprecbanschluß hätten, so habe doch der Beklagte bei einem anderen Dorfbewohner, der Fernsprecher habe, anrufen und durch diesen die Beklagte benachrichtigen können* Einer Scheidung der Ehe aus § 48 EheG hat die Beklagte widersprochen, weil die Zerrüttung der Ehe allein vom Kläger verschuldet sei, der sich von ihr abgewandt habe, um mit seiner jetzigen Haushälterin Gerlinde Jaein ehebrecherisches Verhältnis anzuknüpfen« durch die sich die Beklagte äußerlich ins Unrecht gesetzt habe, ihr in Anbetracht aller Umstände nicht als Verschulden anzurechnen sei* Eine Scheidung aus § 48 EheG aber scheitere an dem Widerspruch der Beklagten, der zulässig sei, weil die Zerrüttung der Ehe überwiegend vom Kläger verschuldet sei« Er habe der Beklagten schon vor der Trennung der Parteien nicht die notwendige Rücksichtnahme angedeihen lassen und darüber hinaus zur endgültigen Zerrüttung der Ehe dadurch beigetragen, daß er in der Folgezeit ehewidrige Beziehungen zu der Zeugin Janssen aufgenommen habe. Das Berufungsurteil?s in dem die Revision nicht zugelassen ist, unterliegt gemäß § 547 Abs« 1 ZPO nur insoweit der Anfechtung durch die Revision und der Rachprüfung durch das Revisionsgericht, als es sich um die Präge handelt, ob der von der Beklagten gegen die Scheidung der Ehe aus § 48 EheG erhobene Widerspruch begründet ist (Urteil des Senats PamRZ, 1963» 3.1 und Urteil vom 16« Januar 1963 - IV ZR 110/62)« ; Diese Ausführungen begegnen insofern rechtlichen Bedenken, als das Berufungsgericht sich nicht die Frage gestellt hat, inwieweit das Verhalten der Beklagton, io welchem es die Ursache für die Zerstörung der ehelichen Gesinnung des Klägers erblickt, nicht seinerseits eine Reaktion auf eine ehewidrige Behandlung der Beklagten von Seiten des Klägers gewesen ist» Hach feststehender Rechtsprechung ist bei der Erforschung der Zerrüttungsursachen auf den Urgrund der Zerrüttung zurückzugehen, also nach Möglichkeit aufzuklären, wann und aus welchem Anlaß erstmalig eine ernstliche Trübung oder Störung des ehelichen Verhältnisses in Erscheinung getreten ist und wie diese Beeinträchtigung der ehelichen Gemeinschaft sich auf den weiteren Verlauf der Ahe ausgewirkt hat, welches Gewicht ihr bei der Abwägung aller Zerrüttungsursachen im Hinblick auf den schließlich eingetretenen Zerrüttungszustand, so wie er sich zur Zeit der Verhandlung darstellt, beizu demessen ist (vgl« RG HRR 41, 115, RGZ 159, 305, 307). 7 seines Urteils getan hat, dahinstehen lassen, ob der Kläger es schon vor der Trennung der Parteien an der notwendigen Rücksichtnahme gegenüber der Beklagten habe fehlen lassen« Die Beklagte hatte dazu vorgetragen, daß der Kläger sie lieblos behandelt, sie Öfter des nachts allein geiassen und ihr erklärt habe, er wolle noch etwas vom Leben haben (vgl« dazu die Aussage der Beklagten und ihrer Mutter, Bl* 26, 30 GA)« Falls dieses Vorbringen zutreffen sollte* wird möglicherweise der Kläger von einem erheblichen Verschulden an dem weiteren unglücklichen Verlauf der Ehe nicht freigesprochen werden können, zu demal wenn man dabei den körperlichen und seelischen Zustand, in dem die Beklagte sich befand, berücksichtigt« Es konnte Diese Umstände legen aber nicht nur die Frage nach einem schuldhaften ehezerrüttenden Verhalten des Klägers vor der Trennung der Parteien nahe, sie lassen es vielmehr auch fraglich erscheinen, ob der Kläger, wie das Berufungsgericht angenommen hat, den Auszug der Beklagten au3 der ühewohnung und ihr weiteres Verhalten ohne Verschulden zu dem Anlaß nehmen konnte, sieh von der Beklagten abzuwenden (vgl« Urteil des Senats BGHZ 2, 55)° Bs erscheint schon bedenklich, daß der Kläger, wenn or wußte, daß die Beklagte sein nochmaliges nächtliches Fernbleiben als eine schwere Kränkung empfinden würde, in der Nacht zu dem 26o Februar 1958 nichts unternahm, um sie über seinen Aufenthalt und über den Grund, weshalb er diesmal nicht nach Hause kam, zu verständigeno Jedenfalls kann dem Kläger insoweit ein Vorwurf nicht erspart werden, wenn eine solche Benachrichtigung, wie die Parteien vorgetragen haben, durch ein Ferngespräch mit einer in der Nähe der Beklagten wohnenden Person hätte erfolgen können und der Kläger nicht anzunehmen brauchte, daß die betreffende Person die Bitte um Übermittelung einer solchen Nachricht als Belästigung übelnehmen würde* Der Kläger mußte, nachdem was vörangegangen war und bf im Hinblick auf den ihm bekannten Gesundheits- und Gemütszustand der Beklagten, der ihr, wie auch das Berufungsgericht annimmt, eine ruhige und objektive Beurteilung der Lage erschwerte, wenn nicht unmöglich machte, mindestens erhebliche Zweifel haben, ob sie sich bei der Annahme beruhigen werde, daß nur das Wetter ihn daran gehindert habe, heimzukommen» Zumindest aber konnte der Kläger bei seiner Rückkehr feststellen, daß die Beklagte sein Fernbleiben als eine Kränkung empfunden und deshalb ihre Androhung, auszuziehen, wahrgemacht hatte« Es wäre unter diesen Umstanden seine Pflicht gewesen, sie alsbald aufzusuchen, um sie über ihr Mißverständnis aufzuklären und mit ihr zu erörtern, ob es nicht besser sei, wenn sie in die eheliche Y/ohnung zurückkehre, jedenfalls aber sich um sie und um die Präge ihrer künftigen Versorgung und Betreuung in irgendeiner Weise zu kümmern» Baß er dies getan hat, ergibt sich aus den Peststellungen des Berufungsgerichts nicht» Bas Berufungsgericht hält es im Gegenteil offenbar bar^i für wahrscheinlich, daß dem Klager nach den vorangegangenen Spannungen die (Trennung "nicht unlieb" war (BU S» 6)o Biese Feststellung erscheint im übrigen mit der Annahme des Berufungsgerichts, daß der Auszug der Beklagten wesentlich zur Zerstörung der ehelichen Gesinnung des Klägers beigetragen habe, kaum vereinbar»

Zitierte Normen: § 43 EheG
ScheidungsklageehelichenBerufungsgerichtParteiEheKlägerVerhalten

Volltext der Entscheidung

IV_ZR_2J6/62
Verkündet am 13o März 1963
Hoeppe, JU3tizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2538 027
I m
Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Ehefrau Erna G	geh«	H^BHPin J^^B?
SclflBBstr« S9
Beklagten und Revisionokliigerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.	in
 gegen
den Maurer Karl Straße,
 in Sl
 Mo<
Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbcvollraächtigter; Rechtsanwalt Br.in1
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 1963 unter Mitwirkung der Bundeorichtor Baske, Johanns on, Wüstenberg, Br. Eoewenheim und Br. Graf
 für Recht erkannt?
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4.Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg (Old) vom 24o Juli 1962 aufgehoben.
Ber Rechtsstreit wird zur emeuteii Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Die Parteien haben am 28» Februar 1948 vor dem Standesamt in Kmp miteinander die Ehe geschlossen- Beide Parteien sind deutsche Staatsangehörige- Der Kläger ist am S»	1924?	die	Beklagte	am	1913
geboren- Aus der Ehe sind nur zwei tot geborene Kinder hervorgegangen. Die Beklagte leidet seit Jahren an einer multiplen Sklerose und ist infolgedessen jetzt fast völlig gelähmt.
Der letzte eheliche Verkehr zwischen den Parteien hat nach der Behauptung des Klägers Mitte Februar 1958, nach der Behauptung der Beklagten im Januar 1958 stattgefunden- Am 25° Februar 1958 kam es zwischen den Parteien zu einer Auseinandersetzung- Die Beklagte will dem Kläger bei dieser Gelegenheit Vorhaltungen gemacht haben? daß er mehrfach Uber Nacht aus der Ehawohnung fern bliebe, und ihm erklärt haben, wenn sr noch einmal Uber Nacht wegbleiben sollte, werde sie aus der Bhewohnung ausziehen-Der hierzu als Partei vernommene Kläger will sich an diese Äußerung der Beklagten nicht mehr erinnern« Jedenfalls ist er am 25° Februar 1958 mit seinem Kraftwagen von Gemeinde	wo	die	Parteien wohnten? nach
 HoflBB gefahren und erst am 26 - Februar abends nach Hause zuruckgekehrt- Die Parteien sind darüber einig, daß am 25° Februar abends ein orkanartiger Schneesturm ausgebrochen war? der die Straßen unbefahrbar gemacht hatte, so daß der Kläger an diesem Tage nicht wieder nach Hause fahren konnte- Als er zuruckkehrte? war inzwischen die Beklagte mit ihrer Mutter, die seit einiger Zeit bei den Parteien wohnte und der Beklagten zur Hand ging, unter Mitnahme eines Teiles der Wohnungseinrichtung ausgezogeno Seitdem leben die Parteien voneinander getrennt-
 
Die Beklagte hat im Mai 1958 eine Scheidungsklage einge-reieht und dafür das Armenrecht beantragt, das ihr jedoch in beiden Kechtszügen versagt wurde» Nach Zurückweisung ihrer Armenrechtsbeschwerde hat die Beklagte den Kläger aufgefordert oder auffordern lassen, sie in die JBhewohnung wieder aufzunehmen» Der Kläger hat das abgelehnt mit der Begründung, daß im Hinblick auf die noch nicht zurückge-nommene Scheidungsklage (die zwar nicht förmlich erhoben, aber dem Kläger zur Erklärung im Armenrechtsverfahren übermittelt worden war}_, das Verlangen der Beklagten nach \7iederberstöliung der ehelichen Gemeinschaft als mißbräuchlich angesehen werden müsse» Die Beklagte hat auch daraufhin ihre Klage noch nicht zurückgenomraen, sondern erklärt, daß sie die Scheidungsklage auf eigene Kosten durchführen wolle, und sich bemüht, im Wege einer einstweiligen Anordnung hierfür einen Prozeßkoctenvorschuß vom Kläger zu erlangen» Nachdem sie auch mit diesem Anträge abgewiesen wurde, hat sie das Verfahren nicht weiter betrieben , die Scheidungsklage jedoch auch nicht zurtic kge-nommen»
Der Kläger hat nunmehr seinerseits Klage auf Scheidung der Ehe aus §§ 43, 48 EheG erhoben mit der Begründung, die Beklagte habe durch die unberechtigte Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft die Ehe der Parteien schuldhaft zerrüttet»
Kr hat deshalb beantragt, die Ehe der Parteien aus dem Vex'schulden der Beklagten zu scheiden»
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen»
Sie hat bestritten, daß ihr ein Verschulden an der Zerrüttung der Ehe zur Dast falle» Wenn auch der Kläger am 25» Februar 1958 nicht nach Hause habe zurückkehren können, so habe er in Anbetracht der Umstände doch mindestens die Pflicht gehabt, die Beklagte davon zu verständigen.» Wenn
 
auch die Parteien seihst in ihrer Wohnung keinen Fern-sprecbanschluß hätten, so habe doch der Beklagte bei einem anderen Dorfbewohner, der Fernsprecher habe, anrufen und durch diesen die Beklagte benachrichtigen können* Einer Scheidung der Ehe aus § 48 EheG hat die Beklagte widersprochen, weil die Zerrüttung der Ehe allein vom Kläger verschuldet sei, der sich von ihr abgewandt habe, um mit seiner jetzigen Haushälterin Gerlinde Jaein ehebrecherisches Verhältnis anzuknüpfen«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen* Es hat eine Scheidung aus § 43 EheG nicht für gerechtfertigt angesehen, weil die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaftj. durch die sich die Beklagte äußerlich ins Unrecht gesetzt habe, ihr in Anbetracht aller Umstände nicht als Verschulden anzurechnen sei* Eine Scheidung aus § 48 EheG aber scheitere an dem Widerspruch der Beklagten, der zulässig sei, weil die Zerrüttung der Ehe überwiegend vom Kläger verschuldet sei« Er habe der Beklagten schon vor der Trennung der Parteien nicht die notwendige Rücksichtnahme angedeihen lassen und darüber hinaus zur endgültigen Zerrüttung der Ehe dadurch beigetragen, daß er in der Folgezeit ehewidrige Beziehungen zu der Zeugin Janssen aufgenommen habe.
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Scheidungsklage, soweit sie auf § 43 EheG gestützt war, gleichfalls nicht für begründet erachtet. Dagegen hat es der Klage, 3ofern sie auf § 48 EheG gestutzt war, mit der Begründung stattgegeben, daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit mehr als 3 Jahren aufgehoben und das eheliche Verhältnis tiefgreifend und unheilbar zerrüttet sei. Der von der Beklagten gegen die Scheidung erhobene Widerspruch sei nicht zulässig,weil nicht festgestellt werden könne, daß der Kläger die Zerrüttung überwiegend verschuldet habe*
5
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils«
Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen«
Der Beklagten war auf ihren rechtzeitig gestellten Antrag wegen der Versäumung der Revisionsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind«
Das Berufungsurteil?s in dem die Revision nicht zugelassen ist, unterliegt gemäß § 547 Abs« 1 ZPO nur insoweit der Anfechtung durch die Revision und der Rachprüfung durch das Revisionsgericht, als es sich um die Präge handelt, ob der von der Beklagten gegen die Scheidung der Ehe aus § 48 EheG erhobene Widerspruch begründet ist (Urteil des Senats PamRZ, 1963» 3.1 und Urteil vom 16« Januar 1963 - IV ZR 110/62)«	;
Die Ehe der Parteien ist nach den Peststellungen des Berufungsgerichts insofern zerrüttet, als der Kläger sich von der Beklagten abgewandt und ein ehewidriges Verhältnis zu der Zeugin JafBP angeknüpft und so seine eheliche Gesinnung verloren hat« Rach der Meinung des Berufungsgerichts trifft den Kläger jedoch kein Verschulden an dieser Zerrüttung« Ihre Ursache sei vielmehr, so bat das Berufungsgericht dargelegt, in dem Verhalten der Beklagten zu erblicken, die den Kläger verlassen und mit einer unbegründeten Scheidungsklage überzogen habe« Dieses Verhalten sei zwar entschuldbar, aber doch objektiv ehewidrig und geeignet gewesen, die eheliche Gesinnung des Klägers zu untergraben« Diese Wirkung habe es auch gehabt« Ein Schuld-vorwurf gegen den Kläger sei daraus nicht herzuleiten«
Entseheidungagründe
 
Diese Ausführungen begegnen insofern rechtlichen Bedenken, als das Berufungsgericht sich nicht die Frage gestellt hat, inwieweit das Verhalten der Beklagton, io welchem es die Ursache für die Zerstörung der ehelichen Gesinnung des Klägers erblickt, nicht seinerseits eine Reaktion auf eine ehewidrige Behandlung der Beklagten von Seiten des Klägers gewesen ist» Hach feststehender Rechtsprechung ist bei der Erforschung der Zerrüttungsursachen auf den Urgrund der Zerrüttung zurückzugehen, also nach Möglichkeit aufzuklären, wann und aus welchem Anlaß erstmalig eine ernstliche Trübung oder Störung des ehelichen Verhältnisses in Erscheinung getreten ist und wie diese Beeinträchtigung der ehelichen Gemeinschaft sich auf den weiteren Verlauf der Ahe ausgewirkt hat, welches Gewicht ihr bei der Abwägung aller Zerrüttungsursachen im Hinblick auf den schließlich eingetretenen Zerrüttungszustand, so wie er sich zur Zeit der Verhandlung darstellt, beizu demessen ist (vgl« RG HRR 41, 115, RGZ 159, 305, 307).
Unter diesem Gesichtspunkt konnte das Berufungsgericht nicht, wie es dies auf S. 7 seines Urteils getan hat, dahinstehen lassen, ob der Kläger es schon vor der Trennung der Parteien an der notwendigen Rücksichtnahme gegenüber der Beklagten habe fehlen lassen« Die Beklagte hatte dazu vorgetragen, daß der Kläger sie lieblos behandelt, sie Öfter des nachts allein geiassen und ihr erklärt habe, er wolle noch etwas vom Leben haben (vgl« dazu die Aussage der Beklagten und ihrer Mutter, Bl* 26, 30 GA)« Falls dieses Vorbringen zutreffen sollte* wird möglicherweise der Kläger von einem erheblichen Verschulden an dem weiteren unglücklichen Verlauf der Ehe nicht freigesprochen werden können, zu demal wenn man dabei den körperlichen und seelischen Zustand, in dem die Beklagte sich befand, berücksichtigt« Es konnte
 
dem Kläger kaum verborgen bleiben, daß die Beklagte in diesem Zustand in besonderem Maße darunter litt, wenn er sie vernachlässigte und sie damit möglicherweise nicht nur der äußeren Hilflosigkeit, sondern auch der äußeren und inneren Vereinsamung und einem Gefühl der frost- und Hoffnungslosigkeit preisgab* Dafür, daß sein Verhalten sich in dieser Weise bei ihr ausgewirkt hat, könnte in besonderem Maße die vom Berufungsgericht für bewiesen erachtete Tatsache sprechen, daß die Beklagte dem Kläger bei der Auseinandersetzung vom 25« Februar 1958 angedroht hatte, sie werde die Hbewohoung verlassen, wenn der Kläger noch einmal über Nacht wegbleiben sollte (BU So 7)•
Diese Umstände legen aber nicht nur die Frage nach einem schuldhaften ehezerrüttenden Verhalten des Klägers vor der Trennung der Parteien nahe, sie lassen es vielmehr auch fraglich erscheinen, ob der Kläger, wie das Berufungsgericht angenommen hat, den Auszug der Beklagten au3 der ühewohnung und ihr weiteres Verhalten ohne Verschulden zu dem Anlaß nehmen konnte, sieh von der Beklagten abzuwenden (vgl« Urteil des Senats BGHZ 2, 55)° Bs erscheint schon bedenklich, daß der Kläger, wenn or wußte, daß die Beklagte sein nochmaliges nächtliches Fernbleiben als eine schwere Kränkung empfinden würde, in der Nacht zu dem 26o Februar 1958 nichts unternahm, um sie über seinen Aufenthalt und über den Grund, weshalb er diesmal nicht nach Hause kam, zu verständigeno Jedenfalls kann dem Kläger insoweit ein Vorwurf nicht erspart werden, wenn eine solche Benachrichtigung, wie die Parteien vorgetragen haben, durch ein Ferngespräch mit einer in der Nähe der Beklagten wohnenden Person hätte erfolgen können und der Kläger nicht anzunehmen brauchte, daß die betreffende Person die Bitte um Übermittelung einer solchen Nachricht als Belästigung übelnehmen würde* Der Kläger mußte, nachdem was vörangegangen war und
 bf
— 8 —
im Hinblick auf den ihm bekannten Gesundheits- und Gemütszustand der Beklagten, der ihr, wie auch das Berufungsgericht annimmt, eine ruhige und objektive Beurteilung der Lage erschwerte, wenn nicht unmöglich machte, mindestens erhebliche Zweifel haben, ob sie sich bei der Annahme beruhigen werde, daß nur das Wetter ihn daran gehindert habe, heimzukommen» Zumindest aber konnte der Kläger bei seiner Rückkehr feststellen, daß die Beklagte sein Fernbleiben als eine Kränkung empfunden und deshalb ihre Androhung, auszuziehen, wahrgemacht hatte« Es wäre unter diesen Umstanden seine Pflicht gewesen, sie alsbald aufzusuchen, um sie über ihr Mißverständnis aufzuklären und mit ihr zu erörtern, ob es nicht besser sei, wenn sie in die eheliche Y/ohnung zurückkehre, jedenfalls aber sich um sie und um die Präge ihrer künftigen Versorgung und Betreuung in irgendeiner Weise zu kümmern» Baß er dies getan hat, ergibt sich aus den Peststellungen des Berufungsgerichts nicht» Bas Berufungsgericht hält es im Gegenteil offenbar bar^i für wahrscheinlich, daß dem Klager nach den vorangegangenen Spannungen die (Trennung "nicht unlieb" war (BU S» 6)o Biese Feststellung erscheint im übrigen mit der Annahme des Berufungsgerichts, daß der Auszug der Beklagten wesentlich zur Zerstörung der ehelichen Gesinnung des Klägers beigetragen habe, kaum vereinbar»
Nach allem bedarf die Präge, ob die Zerrüttung der Ehe überwiegend auf ein schuldhaftes Verhalten des Klägers zurückzuführen ist, nach Maßgabe der dargelegten Gesichtspunkte einer erneuten Prüfung» Zu diesem Zwecke und gegebenenfalls zur Entscheidung über die Frage der Beachtlichkeit
 
des Widerspruchs der Beklagten war der Rechtsstreit an aas Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Raske Bundesrichter	Wüstenberg	Br.	Graf
 Johannsen und Br. Löewenheim sind beurlaubt und verhindert zu unterschreiben
 Raske