1. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Klager, der tätiger Teilhaber einer Kommanditgesellschaft, also einer Personalgesellschaft des Handelsrechts, war, durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit verdrängt worden ist» Auch seine Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes, bei der § 14 3o DV-BEG in Verbindung mit Anlage 3 zur 3» DV-BEG in der Passung der VO vom 25* Februar I960 zu berücksichtigen ist, ist rechtlich unangreifbare Von dem Gesamteinkommen in Höhe von 19<>600 RM, das der Kläger nach den getroffenen Feststellungen bis 1937 erzielt hat, ist nur der Betrag abzuziehen, der üblicherweise als Ertrag des von dem Verfolgten in einem derartigen Betriebe investierten Kapitals erzielt wird (Urteil des Senats RzW I960, 136 Nr» 40), entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts jedoch nicht die Prämie für das Unternehmerrisiko (Urteile RzW I960, 131 Nr«. 31 , 373 Nr» 29)° Wenn auch die Höhe des Betriebskapitals nicht festgestellt ist, so kann doch unbedenklich davon ausgegangen werden, daß der Kläger, der allein eine Geschäftsführervergütung von jährlich 6«,000 RM bezog, für seine Tätigkeit als Mitunternehmer vor dem Beginn der Verfolgung ein Entgelt bezog, das die in der Anlage 3 zur 3. Nach § 81 BEG kann er deshalb anstelle der Kapitalentschädigung die von ihm gewählte Bente beanspruchen, wenn die dafür in § 82 BEG aufgeführten Voraussetzungen vorliegen« Es kommt darauf an, ob er zur Zeit der letzten vor dem Berufungsgericht geführten mündlichen Verhandlung keine Erwerbstätigkeit ausübte, die ihm eine ausreichende Lebensgrundlage bot, ob ihm die Aufnahme einer solchen Erwerbstätigkeit auch nicht zuzu demuten war, und ob er ferner keine Versorgung aus einer früher aus-geübten Erwerbstätigkeit hatte. Das Berufungsgericht hat diese Voraussetzungen für das Bentenwahlrecht nicht als gegeben angesehen« Es hat das Einkommen, das der Kläger in den Vereinigten Staaten von 1945 bis 1958 erzielt hat, unter Verwendung der Mittelwerte der von dem Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbrauchergeldparitäten in die deutsche Währung umgerechnet und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, daß die Einkünfte des Klägers in dieser Zeit das in der Anlage 1 zur 3» DV-BEG angegebene Einkommen eines vergleichbaren Beamten des höheren Dienstes nicht nur erreicht, sondern im Durchschnitt der Jahre um mehr als 50$ überschritten hätten, abgesehen von dem Jahr 1953, in welchem die Einkünfte darunter geblieben seien« Die von dem Kläger geleisteten Überstunden könnten nur berücksichtigt werden, indem die durch sie bedingten Mehraufwendungen für Ernährung, Verkehrsmittel, Gesundheitspflege und Erholung in Abzug gebracht würden; selbst wenn man aber dem Kläger dafür 10$ seines Bruttoeinkommens zubillige, habe er im Durchschnitt der Jahre die ausreichende Lebensgrundlage immer noch um mehr als 40$ überschritten« Der Klager sei auch nicht durch besonders hohe Mietaufwendungen überbelastet; ferner seien die Aufwendungen, die er infolge seiner eigenen Erkrankung und derjenigen seiner später verstorbenen Ehefrau gehabt habe, durch den Überschuß seiner Einkünfte über die Die ausreichende Lebensgrundlage sei nachhaltig* Zur Zeit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit seien aus dieser auf die Dauer auskömmliche Einnahmen zu erwarten gewesen* Der Kläger gehe seiner Berufstätigkeit noch in vollem Umfang nach* wann er mit fortschreitendem Alter und anhaltenden Beschwerden seine Arbeit werde aufgeben müssen, sei noch nicht abzusehen, da seine seit der Verfolgung bestehenden Leiden ihn nicht gehindert hätten, seit 14 Jahren den Berufpeines Kostümschnei-dero für große Filmunternehmen auszuüben * Außerdem habe der Kläger eine amerikanische Versorgungsrente von monatlich 116 Dollar in Aussicht* Unabhängig davon, ob der Kläger bereits in früheren Jahren eine ausreichende Lebensgrundlage erreicht hatte, kommt es für das Rentenwahlrecht allein darauf an, in welchen Verhältnissen er sich im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Berufungsgericht, genauer im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor diesem, befunden hat* Dafür kann es freilich auch erheblich sein, welche Einkünfte der Kläger in den vorhergehenden Jahren gehabt hat* Soweit die Einkünfte darauf zurückgehen, daß der Kläger entsprechend der Eigenart des von ihm ausgeübten Berufs manchmal über eine normale Arbeitszeit hinaus tätig sein mußte, dürfen sie nicht außer Betracht bleiben» Doch können außergewöhnliche Mehraufwendungen, zu denen der Kläger gezwungen war, um sich die für seinen Beruf im besonderen erforderliche Leistungsfähigkeit zu erhalten, und die normalerweise einem unselbständig Berufstätigen nicht zur Last fallen, von dem Einkommen abgesetzt werden* Es be- Bei der Prüfung der Frage, ob die Lebensgrundlage, die der Kläger im Zeitpunkt der Entscheidung gehabt hat, nachhaltig ist, ist sein Lebensalter in Rechnung zu stellen und zu prüfen, ob er auf die Bauer noch in der Lage sein wird, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, bei der wegen der Eigenart des Berufes Zeiten starker Inanspruchnahme mit längeren Freizeiten abwechselno Es darf nicht unbeachtet bleiben, daß das Entschädigungsgesetz einem Verfolgten, der keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, die Aufnahme einer solchen nicht mehr zu demutet, nachdem er das 65° Lebenjahr vollendet hat (§ 82 Satz 2 BEG)» Bann aber kann einem Verfolgten, der eine seine Kräfte im Grunde übersteigende Erwerbstätigkeit über die Vollendung des 65» Lebenjahres hinaus auf eine noch nicht absehbare Zeit nur deshalb ausübt, weil seine wirtschaftliche Lage ihn dazu zwingt, nach dem Sinn des Gesetzes die Rente nicht im Hinblick darauf versagt werden, daß er sich tatsächlich durch die von ihm ausgeübte Erwerbstätigkeit doch noch eine ausreichende Lebensgrundlage zu verschaffen vermag» Bas Rentenrecht 3oll es dem Verfolgten vielmehr ermöglichen, im Alter von einer ihm nicht mehr zuzu demutenden Erwerbstätigkeit abzusehen» Wenn im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nur noch für eine verhältnismäßig kurze Zeit mit Einkünften des Klägers aus seiner Erwerbstätig-keit zu rechnen war, so wurde auch bei Einkünften, die die Tabellensätze erreichen (§ 21 Abs« 1, 2 3° DV-BEG in Verbindung mit Anlage 1 zur 3° DV-BEG), von einer ausreichenden Lebensgrund-läge nur gesprochen werden können, sofern die Einkünfte in der vergangenen Zeit es dem Kläger ermöglicht hatten, sich eine hinreichende Altersversorgung zu verschaffen; eine Hinterbliebenenversorgung kommt bei ihm nach dem Tode der Ehefrau nicht mehr in Betracht„ Einer ordentlichen Wirtschaftsführung widersprechende Versäumnisse bei der Alterssicherung müßte der Kläger sich zurechnen lassen (§9 Abs« 1 BEG)» Der Vorschrift deä § 21 Abs» 3 3« DV-BEG, nach der ausschließlich auf eigenen Geldleistungen beruhende Renten nicht als Versorgung aus einer früher ausgeübten Erwerbstätigkeit im Sinne des § 82 Satz 3 BEG gelten sollen, kann andererseits nicht entnommen werden, daß der Vecfolgte der Kotwendigkeit enthoben sei, entsprechend den Grundsätzen einer ordentlichen Y/irtsehaftsführung einen Teil seines Einkommens für die Alters- und Hinterbliebenenvorsorge zu verwenden, und daß auch diejenigen Leistungen nicht als Versorgung anzusehen seien, die auf eine solche Verwendung von Arbeitseinkommen zurückgehen» Z .r UU 0 t Es ist mithin unter diesem Gesichtspunkt zunächst von Bedeutung, ob das Einkommen des Klägers in der zurückliegenden Zeit das Einkommen eines vergleichbaren Beamten erreicht oder überstiegen hat, in wieviel Jahren das der Pall gewesen ist und um welche Beträge es über das Vergleichseinkommen hinausgegangen ist» Da die aus der amerikanischen Sozialversicherung zu erwartende Rente offenbar die Altersversorgung nicht in vollem Umfang sicherstellt, ist dem Vergleichsein-kommen ein Zuschlag von 20$ hinzuzurechnen (§21 Abs» 2 3« DV-BEG); unter Umständen könnte dieser Zuschlag sogar bei der Gegenüberstellung mit dem im vorgerücktem Alter erzielten Einkommen in entsprechender Anwendung von § 12 Abs* 2 Satz 2 3o3)V-BEG um mehr als 20$ erhöht werden (Urteile des Senats RzW 1953, 3&9 Nr* 34 und insbesondere RzW 1959, 178 Nr* 31)o Nach alledem ist dafür, oh der Kläger im Zeitpunkt der Entscheidung nachhaltig eine ausreichende Lebensgrundlage gehabt hat, von maßgeblicher Bedeutung, daß die Umrechnung der von ihm erzielten Einkünfte, um sie dem vergleichbaren Beamteneinkommen gegenüberstellen zu können, jeweils in der richtigen Weise erfolgt« Wie der Senat in dem RzW 1961, 121 Nr» 18 veröffentlichten Urteil eingehend dargelegt hat, sind bei der Umrechnung des in der Währung der Vereinigten Staaten erzielten Einkommens nach der Kaufkraft die von dem Statistischen Bundesamt veröffentlichten Mittelwerte einer Korrektur zu unterziehen, da bei der Errechnung dieser Werte solche Ausgaben nicht berücksichtigt sind, die allgemein im Haushalt der Verfolgten eine besondere Holle spielen <> Auf die Ausführungen, die darüber in diesem Urteil enthalten sind, ist in vollem Umfang zu verweisen» Bas Berufungsgericht hat sich zwar mit dem Problem der Kaufkraft eingehend auseinandergesetzt, es hat aber doch nicht alle in Betracht kommenden Umstände so in Rechnung gestellt, wie es nach den Ausführungen dieses Urteils erforderlich ist. So können die Kosten für die Alters- und Hinterbliebenenvorsorge bei dem Preisvergleich nicht deshalb außer Betracht bleiben, weil dem Vergleichseinkommen ein Alters- und Hinterbliebenenzuschlag von 20$ hinzuzurechnen ist» Bei der Ermittlung der Kaufkraft ist allein zu fragen, welche Bedürfnisse aus dem Einkommen eines Verfolgten regelmäßig bestritten werden müssen, und zu diesen gehören auch die auf die Alters- und Hinterbliebenenvorsorge entfallenden Aufwendungen, die im Ausland höher oder niedriger als im Inland sein können» Erst das umgerechnete Einkommen ist dann dem Vergleichseinkommen, gegebenenfalls mit dem Zuschlag, gegenüberzustellen; andernfalls wird das Ergebnis durch die Vermengung zweier Fragenkreise unrichtig» außer Betracht bleibender Auffassung des Berufungsgerichts, daß dies unzulässig sei, kann nicht beigetreten wordene Es wird allerdings nicht verkannt, daß dem praktisch Grenzen gesetzt sind; es wird allenfalls in Betracht kommen, daß für erheblich höhere oder niedrigere Steuern gegenüber denjenigen, die ein deutscher Beamter aus seinem Einkommen zu leisten hat, im Wege der Schätzung bei der Korrektur der Kaufkraftrichtzahlen ein gewisser Ausgleich erfolgt, Auch die Annahme, daß insbesondere die Berücksichtigung der Krankheitskosten in der bei den Verfolgten vielfach gegebenen überdurchschnittlichen Höhe und die Kosten der Kindererziehung die Kaufkraft des in der Währung der Vereinigten Staaten erzielten Einkommens nicht verändern, wird einer Überprüfung bedürfen. Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht dann noch weiter zu prüfen haben, von welchem Zeitpunkt an die Voraussetzungen des § 82 BEG endgültig Vorgelegen haben» Der Kläger kann die Rente frühestens von diesem Zeitpunkt an, nicht jedoch für einen vor dem 1« November 1953 liegenden Zeitraum beanspruchen, während ihm die Entschädigung in Höhe der Ren-
2431 061 TV ZR 276/60 Verkündet am 15° März 1961 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem EntSchädigungsrechtsstreit des Max^ H L( wohnhaft in So New Hi Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernst U( Ave, in gegen das Land Nordrheir^Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne mündliche Verhandlung am 10« März 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Y/üstenberg, Maaß, Y/ilden und Dr.o Loewenheim für Recht erkannt; Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Westf» vom 2o Oktober 1959 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen * Las Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslageno Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Der am 3„ Februar 1896 geborene Kläger ist jüdischer bstämmungo Er unterzog sich einer Berufsausbildung als Schnei-.er und legte die Meisterprüfung in diesem Handwerk ab» Seit lern Jahre 1925 war er als persönlich haftender Gesellschafter .n der Firma & 00 KG in tätig. Er erhielt ?in Geschäftsführergehalt von jährlich 6.000 SM sowie weitere Sachleistungen im Werte von jährlich 2.000 RM. Außerdem stand Ihm ein Drittel des Geschäftsgewinns zu, und zwar erhielt er äavon im Durchschnitt der Jahre 1929 bis 1937 jährlich 11.600 RM. Am 1. April 1938 mußte der Kläger wegen der gegen iie Juden gerichteten nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen aus,dem Unternehmen ausacheiden. Er meldete sich am 30. April 1938 nach Los Angeles ab und wanderte dorthin aus. Seit 1943 arbeitete der Kläger als Kostümsehneider in den Filmateliers amerikanischer Filmunternehmen. Er hatte keine Dauerstellung inne, sondern wurde jeweils für die Drehdauer eines Films beschäftigt. Wegen der Art seiner Beschäftigung mußte er zahlreiche Überstunden machen; dabei erreichte er eine Arbeitszeit bis zu 80 Wochenstun&en. Der Kläger verlangt Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen. Die Entschädigungsbehörde hat ihm eine Kapitalentschädigung von 10.664 DM zuerkannt. sie hat ihn in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes eingestuft und einen Entschädigungszeitraum vom 1. April 1938 biszu dem 1. Juni 1945 zugrunde gelegt. Der Kläger verlangt eine weitergehende Entschädigung und hat deshalb Klage erhoben. Er hat anstelle der Kapitalentschädigung die Rente gewählt und vorgetragen, er habe aus seiner -■ 3 in den Vereinigten Staaten ausgeübten Erwerbstätigkeit noch keine ausreichende Lebensgrundlage erlangt» Seit langem befinde er sich in einem Gesundheitszustand, der ihm die Weiterführung 1 seiner Ahbeit eigentlich verboten habe» Er habe die Arbeit nur wegen der Notlage, in der er sich befunden habe, fortgesetzt» Im übrigen sei er bereits seit dem 30. Januar 1933 in der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit wesentlich beschränkt worden. Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn eine KapitalentSchädigung von 7.200 DM sowie vom 1. November 1953 an eine monatliche Rente von 600 DM abzüglich der ihm bereits zugesprochenen 10=664 DM zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen• Der Kläger hat Berufung eingelegt und seinen im ersten Rechtszug gestellten Antrag wiederholt» Ferner hat er nunmehr hilfsweise beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn eine weitere Kapitalentschädigung von 29°336 DM zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurück-gewiesen. Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, verfolgt der Kläger seine im zweiten Rechtszug gestellten Anträge weiter mit der Maßgabe, daß er für die Zeit vom 1. April 1959 an eine monatliche Rente von 630 DM begehrt. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen» 4 In dem zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht anberaumten Termin, 2u dem die Parteien unter Hinweis auf die Polgen einer Säumnis rechtzeitig geladen worden sind, ist für sie niemand erschienene Entscheidungsgrunde: 1. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Klager, der tätiger Teilhaber einer Kommanditgesellschaft, also einer Personalgesellschaft des Handelsrechts, war, durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit verdrängt worden ist» Auch seine Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes, bei der § 14 3o DV-BEG in Verbindung mit Anlage 3 zur 3» DV-BEG in der Passung der VO vom 25* Februar I960 zu berücksichtigen ist, ist rechtlich unangreifbare Von dem Gesamteinkommen in Höhe von 19<>600 RM, das der Kläger nach den getroffenen Feststellungen bis 1937 erzielt hat, ist nur der Betrag abzuziehen, der üblicherweise als Ertrag des von dem Verfolgten in einem derartigen Betriebe investierten Kapitals erzielt wird (Urteil des Senats RzW I960, 136 Nr» 40), entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts jedoch nicht die Prämie für das Unternehmerrisiko (Urteile RzW I960, 131 Nr«. 31 , 373 Nr» 29)° Wenn auch die Höhe des Betriebskapitals nicht festgestellt ist, so kann doch unbedenklich davon ausgegangen werden, daß der Kläger, der allein eine Geschäftsführervergütung von jährlich 6«,000 RM bezog, für seine Tätigkeit als Mitunternehmer vor dem Beginn der Verfolgung ein Entgelt bezog, das die in der Anlage 3 zur 3. DV-BEG ausgewiesenen Vergleichssätze seiner Altersstufe für den höheren Dienst überstieg» 2° Dem Kläger steht wegen des von ihm erlittenen Berufsschadens mindestens die ihm von der Entschädigungsbehörde unan- 5 fechtbar zuerkannte Kapitalentschädigung zu. Nach § 81 BEG kann er deshalb anstelle der Kapitalentschädigung die von ihm gewählte Bente beanspruchen, wenn die dafür in § 82 BEG aufgeführten Voraussetzungen vorliegen« Es kommt darauf an, ob er zur Zeit der letzten vor dem Berufungsgericht geführten mündlichen Verhandlung keine Erwerbstätigkeit ausübte, die ihm eine ausreichende Lebensgrundlage bot, ob ihm die Aufnahme einer solchen Erwerbstätigkeit auch nicht zuzu demuten war, und ob er ferner keine Versorgung aus einer früher aus-geübten Erwerbstätigkeit hatte. Das Berufungsgericht hat diese Voraussetzungen für das Bentenwahlrecht nicht als gegeben angesehen« Es hat das Einkommen, das der Kläger in den Vereinigten Staaten von 1945 bis 1958 erzielt hat, unter Verwendung der Mittelwerte der von dem Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbrauchergeldparitäten in die deutsche Währung umgerechnet und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, daß die Einkünfte des Klägers in dieser Zeit das in der Anlage 1 zur 3» DV-BEG angegebene Einkommen eines vergleichbaren Beamten des höheren Dienstes nicht nur erreicht, sondern im Durchschnitt der Jahre um mehr als 50$ überschritten hätten, abgesehen von dem Jahr 1953, in welchem die Einkünfte darunter geblieben seien« Die von dem Kläger geleisteten Überstunden könnten nur berücksichtigt werden, indem die durch sie bedingten Mehraufwendungen für Ernährung, Verkehrsmittel, Gesundheitspflege und Erholung in Abzug gebracht würden; selbst wenn man aber dem Kläger dafür 10$ seines Bruttoeinkommens zubillige, habe er im Durchschnitt der Jahre die ausreichende Lebensgrundlage immer noch um mehr als 40$ überschritten« Der Klager sei auch nicht durch besonders hohe Mietaufwendungen überbelastet; ferner seien die Aufwendungen, die er infolge seiner eigenen Erkrankung und derjenigen seiner später verstorbenen Ehefrau gehabt habe, durch den Überschuß seiner Einkünfte über die 6 nach der Anlage 1 zur 3. DV-BEG maßgebenden Sätze gedeckt» Die ausreichende Lebensgrundlage sei nachhaltig* Zur Zeit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit seien aus dieser auf die Dauer auskömmliche Einnahmen zu erwarten gewesen* Der Kläger gehe seiner Berufstätigkeit noch in vollem Umfang nach* wann er mit fortschreitendem Alter und anhaltenden Beschwerden seine Arbeit werde aufgeben müssen, sei noch nicht abzusehen, da seine seit der Verfolgung bestehenden Leiden ihn nicht gehindert hätten, seit 14 Jahren den Berufpeines Kostümschnei-dero für große Filmunternehmen auszuüben * Außerdem habe der Kläger eine amerikanische Versorgungsrente von monatlich 116 Dollar in Aussicht* Diesen Ausführungen kann nur zu einem Teil beigetreten werden, und sie rechtfertigen es nicht, dem Klager die Rente zu versagen* Unabhängig davon, ob der Kläger bereits in früheren Jahren eine ausreichende Lebensgrundlage erreicht hatte, kommt es für das Rentenwahlrecht allein darauf an, in welchen Verhältnissen er sich im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Berufungsgericht, genauer im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor diesem, befunden hat* Dafür kann es freilich auch erheblich sein, welche Einkünfte der Kläger in den vorhergehenden Jahren gehabt hat* Soweit die Einkünfte darauf zurückgehen, daß der Kläger entsprechend der Eigenart des von ihm ausgeübten Berufs manchmal über eine normale Arbeitszeit hinaus tätig sein mußte, dürfen sie nicht außer Betracht bleiben» Doch können außergewöhnliche Mehraufwendungen, zu denen der Kläger gezwungen war, um sich die für seinen Beruf im besonderen erforderliche Leistungsfähigkeit zu erhalten, und die normalerweise einem unselbständig Berufstätigen nicht zur Last fallen, von dem Einkommen abgesetzt werden* Es be- 7 stehen keine Bedenken dagegen, die Höhe derartiger Mehraufwendungen nach § 287 ZPO in Verbindung mit § 209 Abs* 1 BEG festzustellen, obwohl das Fehlen der ausreichenden Lebensgrundlage hier nicht die Höhe des Schadens, sondern eine Voraussetzung für das Rentenwahlrecht betrifft• Allgemein ist zu sagen, daß § 287 ZPO im Rahmen des § 82 BEG in demselben Umfang wie im Rahmen des § 75 Abs0 1, 2 BEG anwendbar sein muß» Bei der Prüfung der Frage, ob die Lebensgrundlage, die der Kläger im Zeitpunkt der Entscheidung gehabt hat, nachhaltig ist, ist sein Lebensalter in Rechnung zu stellen und zu prüfen, ob er auf die Bauer noch in der Lage sein wird, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, bei der wegen der Eigenart des Berufes Zeiten starker Inanspruchnahme mit längeren Freizeiten abwechselno Es darf nicht unbeachtet bleiben, daß das Entschädigungsgesetz einem Verfolgten, der keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, die Aufnahme einer solchen nicht mehr zu demutet, nachdem er das 65° Lebenjahr vollendet hat (§ 82 Satz 2 BEG)» Bann aber kann einem Verfolgten, der eine seine Kräfte im Grunde übersteigende Erwerbstätigkeit über die Vollendung des 65» Lebenjahres hinaus auf eine noch nicht absehbare Zeit nur deshalb ausübt, weil seine wirtschaftliche Lage ihn dazu zwingt, nach dem Sinn des Gesetzes die Rente nicht im Hinblick darauf versagt werden, daß er sich tatsächlich durch die von ihm ausgeübte Erwerbstätigkeit doch noch eine ausreichende Lebensgrundlage zu verschaffen vermag» Bas Rentenrecht 3oll es dem Verfolgten vielmehr ermöglichen, im Alter von einer ihm nicht mehr zuzu demutenden Erwerbstätigkeit abzusehen» Es ist demnach von Bedeutung, ob der Kläger, der sich im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht der Vollendung des 65» Lebenjahres näherte, den Anforderungen seines Berufs mit den von Zeit zu Zeit auftretenden starken Belastungen weiterhin gewachsen sein würde, und 8 gegebenenfalls aus welchen Gründen er seinen Beruf auch in der Zukunft auszuüben beabsichtigte«» Wenn im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nur noch für eine verhältnismäßig kurze Zeit mit Einkünften des Klägers aus seiner Erwerbstätig-keit zu rechnen war, so wurde auch bei Einkünften, die die Tabellensätze erreichen (§ 21 Abs« 1, 2 3° DV-BEG in Verbindung mit Anlage 1 zur 3° DV-BEG), von einer ausreichenden Lebensgrund-läge nur gesprochen werden können, sofern die Einkünfte in der vergangenen Zeit es dem Kläger ermöglicht hatten, sich eine hinreichende Altersversorgung zu verschaffen; eine Hinterbliebenenversorgung kommt bei ihm nach dem Tode der Ehefrau nicht mehr in Betracht„ Einer ordentlichen Wirtschaftsführung widersprechende Versäumnisse bei der Alterssicherung müßte der Kläger sich zurechnen lassen (§9 Abs« 1 BEG)» Als ein Teil der Altersversorgung wäre auch die Rente zu berücksichtigen, die der Kläger aus der Sozialversicherung des Aufnahmelandes zu erwarten hat; diese stellt eine Versorgung im Sinne des § 82 Satz 3 BEG, § 21 Abs» 3 3» DV-BEG dar (Urteil des Senats vom 7« Dezember I960, IV ZB 112/60, zur Veröffentlichung bestimmt).. Der Vorschrift deä § 21 Abs» 3 3« DV-BEG, nach der ausschließlich auf eigenen Geldleistungen beruhende Renten nicht als Versorgung aus einer früher ausgeübten Erwerbstätigkeit im Sinne des § 82 Satz 3 BEG gelten sollen, kann andererseits nicht entnommen werden, daß der Vecfolgte der Kotwendigkeit enthoben sei, entsprechend den Grundsätzen einer ordentlichen Y/irtsehaftsführung einen Teil seines Einkommens für die Alters- und Hinterbliebenenvorsorge zu verwenden, und daß auch diejenigen Leistungen nicht als Versorgung anzusehen seien, die auf eine solche Verwendung von Arbeitseinkommen zurückgehen» Z .r UU 0 t *T-"V '! v i au# Ofc.T" eh«.;- 9 •i älört(; ‘,‘t jNSSff A P-V. #1t e VMl t tl 1ft B !;:l .. Es ist mithin unter diesem Gesichtspunkt zunächst von Bedeutung, ob das Einkommen des Klägers in der zurückliegenden Zeit das Einkommen eines vergleichbaren Beamten erreicht oder überstiegen hat, in wieviel Jahren das der Pall gewesen ist und um welche Beträge es über das Vergleichseinkommen hinausgegangen ist» Da die aus der amerikanischen Sozialversicherung zu erwartende Rente offenbar die Altersversorgung nicht in vollem Umfang sicherstellt, ist dem Vergleichsein-kommen ein Zuschlag von 20$ hinzuzurechnen (§21 Abs» 2 3« DV-BEG); unter Umständen könnte dieser Zuschlag sogar bei der Gegenüberstellung mit dem im vorgerücktem Alter erzielten Einkommen in entsprechender Anwendung von § 12 Abs* 2 Satz 2 3o3)V-BEG um mehr als 20$ erhöht werden (Urteile des Senats RzW 1953, 3&9 Nr* 34 und insbesondere RzW 1959, 178 Nr* 31)o Aber selbst wenn der Klager die fabellensätze mit dem Zuschlag in einer Reihe von Jahren erreicht haben sollte, dürfen bei der Prüfung, ob er eine ausreichende Altersversorgung sicherzustellen in der Lage war, besondere von ihm nicht verschuldete Aufwendungen, mit denen er belastet war und die ihm das trotz der Höhe seines Einkommens erschwert oder unmöglich gemacht haben, nicht außer Betracht bleiben* Hier mögen etwa diejenigen Kosten von Bedeutung sein, die durch die Krankheit seiner später verstorbenen Ehefrau entstanden sind, sowie die durch seinen eigenen Gesundheitszustand veranlaßten angemessenen Aufwendungen» Erst eine umfassende Würdigung der gesamten Umstände ermöglicht die Feststellung, ob der Kläger sich aus seinen Einkünften die Alterssicherung schaffen konnte, deren er zusätzlich zu der Rente, die er von der Sozialversicherung erhält , bedarf» Nach alledem ist dafür, oh der Kläger im Zeitpunkt der Entscheidung nachhaltig eine ausreichende Lebensgrundlage gehabt hat, von maßgeblicher Bedeutung, daß die Umrechnung der von ihm erzielten Einkünfte, um sie dem vergleichbaren Beamteneinkommen gegenüberstellen zu können, jeweils in der richtigen Weise erfolgt« Wie der Senat in dem RzW 1961, 121 Nr» 18 veröffentlichten Urteil eingehend dargelegt hat, sind bei der Umrechnung des in der Währung der Vereinigten Staaten erzielten Einkommens nach der Kaufkraft die von dem Statistischen Bundesamt veröffentlichten Mittelwerte einer Korrektur zu unterziehen, da bei der Errechnung dieser Werte solche Ausgaben nicht berücksichtigt sind, die allgemein im Haushalt der Verfolgten eine besondere Holle spielen <> Auf die Ausführungen, die darüber in diesem Urteil enthalten sind, ist in vollem Umfang zu verweisen» Bas Berufungsgericht hat sich zwar mit dem Problem der Kaufkraft eingehend auseinandergesetzt, es hat aber doch nicht alle in Betracht kommenden Umstände so in Rechnung gestellt, wie es nach den Ausführungen dieses Urteils erforderlich ist. So können die Kosten für die Alters- und Hinterbliebenenvorsorge bei dem Preisvergleich nicht deshalb außer Betracht bleiben, weil dem Vergleichseinkommen ein Alters- und Hinterbliebenenzuschlag von 20$ hinzuzurechnen ist» Bei der Ermittlung der Kaufkraft ist allein zu fragen, welche Bedürfnisse aus dem Einkommen eines Verfolgten regelmäßig bestritten werden müssen, und zu diesen gehören auch die auf die Alters- und Hinterbliebenenvorsorge entfallenden Aufwendungen, die im Ausland höher oder niedriger als im Inland sein können» Erst das umgerechnete Einkommen ist dann dem Vergleichseinkommen, gegebenenfalls mit dem Zuschlag, gegenüberzustellen; andernfalls wird das Ergebnis durch die Vermengung zweier Fragenkreise unrichtig» Der Senat hat es ferner für angebracht gehalten, daß die unterschiedliche steuerliche Belastung möglichst nicht ganz 11 außer Betracht bleibender Auffassung des Berufungsgerichts, daß dies unzulässig sei, kann nicht beigetreten wordene Es wird allerdings nicht verkannt, daß dem praktisch Grenzen gesetzt sind; es wird allenfalls in Betracht kommen, daß für erheblich höhere oder niedrigere Steuern gegenüber denjenigen, die ein deutscher Beamter aus seinem Einkommen zu leisten hat, im Wege der Schätzung bei der Korrektur der Kaufkraftrichtzahlen ein gewisser Ausgleich erfolgt, Auch die Annahme, daß insbesondere die Berücksichtigung der Krankheitskosten in der bei den Verfolgten vielfach gegebenen überdurchschnittlichen Höhe und die Kosten der Kindererziehung die Kaufkraft des in der Währung der Vereinigten Staaten erzielten Einkommens nicht verändern, wird einer Überprüfung bedürfen. Nachdem die für das Entschädigungsrecht maßgebenden Kaufkraftrichtzahlen einwandfrei ermittelt sind, bedarf es für jedes in Betracht kommende Jahr der Prüfung, ob diese Zahl um mindestens 10$ zu Ungunsten der Verfolgten von dem in dem gleichen Jahr geltenden amtlichen Devisenkurs abweicht o Ist das der Pall, so ist die Umrechnung des Einkommens für dieses Jahr nach der Kaufkraft vorzunehmen; ist es nicht der Pall, so erfolgt die Umrechnung nach dem Devisenkurs» In dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 15» Pebruar 1961 IV ZR 231/60 hat der Senat im Anschluß an Zimmer (RzW I960, 32 zu Nr» 23) unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung dargelegt, daß entgegen dem Wortlaut des § 12 Abs, 3 Satz 2 12 BEG- nur diese Umrechnung dem Sinn des § 75 Abs* 2 BEG, nach dem es auf das von dem Verfolgten erzielte reale Einkommen ankommt, entspricht und allein praktikabel ist* Dasselbe muß gelten, wenn die Umrechnung im RahmenJdes § 82 BEG, § 21 3«. DV-BEG, der § 12 Abs* 5 3»DV-BEG für entsprechend anwendbar erklärt, vorgenommen wird, 3» Das angefochtene Urteil muß mithin aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, ohne daß noch auf den vom Kläger gestellten Hilfsantrag eingegangen zu werden brauchte Das Berufungsgericht wird den Sachverhalt entsprechend den vorhergehenden Ausführungen neu zu prüfen haben« Als Zeitpunkt der Entscheidung im Sinne des § 82 BEG, auf den bei der Beurteilung der Verhältnisse abzustellen ist, wird nunmehr die letzte mündliche Verhandlung in Betracht kommen, auf Grund deren das neue Berufungsurteil ergehen wird« Dabei kann es von Bedeutung sein, daß der Klager inzwischen das 65» lebenswahr vollendet hat» Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht dann noch weiter zu prüfen haben, von welchem Zeitpunkt an die Voraussetzungen des § 82 BEG endgültig Vorgelegen haben» Der Kläger kann die Rente frühestens von diesem Zeitpunkt an, nicht jedoch für einen vor dem 1« November 1953 liegenden Zeitraum beanspruchen, während ihm die Entschädigung in Höhe der Ren- 13 tenbezüge eines Jahres (§ 83 Abs. 3 BEG) zusteht, wenn er im Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für das Rentenwahlrecht erfüllt (Urteil des Senats RzW 1959> 324 Nr* 26). Ascher Wüstenberg Maass Wilden Dr« ioewenheim