An diesem Überfall war auch der Kläger beteiligte Er wurde deswegen am 27»April 1933 verhaftet und durch ürteil/des Schwurgericht s in Düsseldorf vom 7,September 1931 wegen Mordes und Mordversuchs zu dem Tode und zu zehn Jahren Zuchthaus verurteilt » Die von ihm gegen dieses Urteil eingelegte Revision ist durch Urteil des Reichsgerichts vom 18,Dezember 1933 verworfen worden, jedoch hat das Reichsgericht erkannt, daß der Kläger nur wegen gemeinschaftlich. werde er erledigte Während des Strafverfahrens seien hetzerische Artikel in der lagespresse erschienene Auch habe der Vertreter des Nebenklägers/ ■vor dem Schwurgericht eine große politische Hetzrede gegen die Angeklagten gehalten* Hierdurch sei das Schwurgericht beeinflußt worden* Er sei schlechter behandelt worden als der Mitangeklagte Dieser sei genau so beteiligt gewesen* Er sei aber freigespröchen worden* weil zwei seiner Söhne der SA angehört und sich für ihn verwandt hatten * Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen* Gegen dieses Urteil richtet sich, die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers * Der Kläger hat beantragt? Willen des Gesetzgebers einer Person auch dann ein EntSchädigungsanspruch zustehen kann, wenn sie unter Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze in einem Strafverfahren bestraft worden ist, weil sie aus politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus strafbare Handlungen begangen hat5 um dadurch der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Widerstand zu leisten, Diese Voraussetzungen treffen für den Kläger nach, den vom Berufungsgericht verfahrensrechtlich, einwand-frei getroffenen Feststellungen indes nicht zu-, Bas Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger die ihm zur Bast gelegte Straftat in der Zeit des von den politi sehen Parteien getätigten Kampfes vor der Machtübernahme durch die NSDAP begangen hat3 um damit gegenüber einem • 1 Die' Bestrafung des Klägers wäre nur dann eine nationalsozialistische Gewaltmaßhahme und der Kläger im Sinne des §1 BEG ein politisch Verfolgter.:wenn bei dem gegen ihn durchgeführt eh Strafverfahren rechts Staat liehe Grundsätze verletzt worden waren, um den Kläger wegen seiner politischen .Überzeugung zu verfolgen?*. Der Umstand, daß das Gericht bei der Bemessung des Strafmaßes • die- pelitas'^ des' Klägers zu seinem Nächt e il st raf s chärf end beiUieks icht igt hab en könnt e f scheidet hier aus, da nach dem damals:geltenden' Gesetz bei Mord nur'auf Todesstrafe, erkannt werden konnte.* daß das Schwurgericht sich auch bei der Feststellung des Tatbestandes und der Schuld des Klägers nur von rechtlichen und nicht von unsachlichen Erwägungen hat leiten lassen* Diese Feststellung ist für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend* Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob das Berufungsgericht im Zusammenhang mit dieser Feststellung Vorschriften des Verfahrensrechts verletzt hat * Die von der Revision in dieser Richtung vorgebrachten Rügen sind unbegründet* welche einzelnen Zeugen über welche in ihr Wissen gestellten Tatsachen nicht vernommen worden, sind* Das hat er nicht getan* Hach, dem Inhalt der Akten hat er nur drei Zeugen dafür benannt, daß ein Mitangeklagter freigesprochen worden sei, weil seine Söhne der SA angehört und sich für ihn verwandt hatten. Das Berufungsgericht hat diese Krage verneint und im Gegenteil festgestellt, daß das Schwurgericht sich, nur von sachlichen Br Wägungen hat leiten las sen , Dabei hat das Berufungsgericht auch, alle in Betracht kommenden Umstände berücksichtigt * Es hat insbesondere nicht außer acht gelassen, daß der Vertreter des Nebenklägers vor'dem Gericht eine politische Propagandarede gehalten hat* Diese Rede hat aber nach der Überzeugung des Berufungsgerichts keinen Einfluß auf das Urteil gehabt. Im übrigen gelten aber auch für die Geschworenen die allein erheblichen Feststellungen des Berufungsgerichts, daß das Gericht seine Entscheidung nur aus sachlichen Erwägungen gefällt habe. Damit ist festgestellt, daß die Riebter nicht auf Grund der Stimmungsmache in der Presse das Recht gebeugt und eine nach ihrer eigenen Überzeugung unrichtige Entscheidung gefällt habens die sie vor ihrem Gewissen nicht hätten verantworten können** Darauf allein kommt es hier an. Die gegen den Kläger erkannte und vollstreckte Strafe wird auch nicht dadurch zu einer Verfolgung im Sinne des § 1 BEG, daß die nationalsozialistische Regierung nach der Machtübernahme durch die Verordnung über die Gewährung von Straffreiheit vom 15»Marz 1933 (RGBl 1} 134) für entsprechende Straftaten, die zur Bekämpfung ihrer politischen Gegner begangen worden waren, Straffreiheit gewährt hat.- sondern nur die Rechtmäßigkeit der Verordnung über die Gewährung von Straffreiheit kann in Zweifel gezogen werden* Sie ist daher auch für das Gebiet der britischen Zone durch die Verordnung zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 23.-Mai 1947 (VOB1 BZ 65) praktisch außer Kraft gesetzt worden? so daß auch die von denAnhängern des Nationalsozialismus im politischen Kampf begangenen Straftaten verfolgt werden können* Es ist gerichtsbekannt, daß auf Grund dieser Verordnung zahlreiche derartige Strafverfahren durchgeführt worden sind*
Nicht für die Amtliche Sammlung* 2467 083 Gesetz« BE G- § 1 Eechtssatzs Keinen Anspruch auf Entschädigung hat ein politischer Gegner der NSDAP, der im Jahre 1933 in einem nach rechtsstaatlichen Grundsätzen durchgeführten Strafverfahren zu dem Tode verurteilt und später zu lebenslänglichem Zuchthaus begnadigtworden ist, weil er‘im Jahre 1932 zusammen mit anderen einen SS-Angehorigen ermordet hat, um damit Vergeltung für Gewalttaten der NSDAP zu üben,. Aktenzeichens TV ZB 276/57 Drtodes BGH vom 26.Fehru.ar *1953 OLG, Düsseldorf TV ZR. 2J6/91 ; 11 U.-(fc) 33/57 Verkündet am 26oFebruar 1958 4KKK09 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Name n d e s Vo 1 k es In dem Rechtsstreit des Gustav H 'GUBP > raße ( Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter? Re£ 3) Walt DrJlH V K^HBallee gegen das Land. Nordrhein-Westfalen, vertreten durob den Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf, Beklagten und Revisionsbeklagten. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt - hat der IV,Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12cFebruar 1958 unter-Mitwirkung der Bundesrichter Ascher, Johannsen. Dr,v0Werner, Wtistenber und Wilden für Recht erkannt? Die Revision gegen das Urteil des 11.Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 30»Juli 1957 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen» Die Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren und -auslagen. Von Rechts wegen Tatbestand^ Der Kläger 'war untergeordneter Funktionär der KPD in Dlisöeldorf-Gerreshei7tt? Am 2öoJuni 1932 unternahmen Kommunisten aus C-erre she im-Erkratb einen Feuerüberfall mit Pistolen auf zwei vor dem SA-Heim in Erkrath als Posten stehende SS-Leute, von denen der eine getötet und der andere schwer verletzt wurde. An diesem Überfall war auch der Kläger beteiligte Er wurde deswegen am 27»April 1933 verhaftet und durch ürteil/des Schwurgericht s in Düsseldorf vom 7,September 1931 wegen Mordes und Mordversuchs zu dem Tode und zu zehn Jahren Zuchthaus verurteilt » Die von ihm gegen dieses Urteil eingelegte Revision ist durch Urteil des Reichsgerichts vom 18,Dezember 1933 verworfen worden, jedoch hat das Reichsgericht erkannt, daß der Kläger nur wegen gemeinschaftlich. begangenen Mordes zu dem Tode und zu dem dauernden Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte verurteilt sei. Durch Gnadenerlaß des Preußischen Ministerpräsidenten vom 11/Marz 1934 wurde die Strafe in lebenslängliches Zuchthaus umgewandelt. Der Kläger war bis zu dem 15»Mai 1945 in Strafhaft, Im Jahre 1946 wurde ihm die Reststrafe • auf Grund des Erlasses über die Gewährung von Straffreiheit vom 23»Januar 1946 erlassen- Der Kläger hat nach Landesrecht eine HaftentSchädigung von 21 300 DM erhalten. Er erhält ferner unter Zugrundelegung einer 30prozentigen Minderung seiner Er-werbsfähigkeit eine Rente von monatlich 70 DM» Hach Inkrafttroten des Bundäsentschädigungsgesetzes hat der Kläger weitergehende Ansprüche wegen Gesundheits-schadens und Schadens im beruflichen Fortkommen geltend gemacht, Biese sind durch Bescheid des Regierungspräsidenten vom 30*Mal 1936 zurückgewiesen worden» Seine hiergegen erhobene Klage hat das Landgericht ahgewiesen, Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt mit dem Antrag, das angefochtene Urteil .zu ändern und an ihn 1, wegen des Schadens im herufliehen und wirtschaftlichen fortkommeu eine Entschädigung in Höhe von 486Q DM, 2, wegen Schadens an Körper und Gesundheit unter Zugrundelegung einer Schädigung von mindestens 50 fo -und eines Ent s chad i gangs Zeitraums ah laJanuar 1940 und unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes eine KapitalentSchädigung in Höhe von 17 899s20 DM sowie eine Rente in Höhe von 125 DM.monatlich ah loNovember-1953 zu zahlen. Das beklagte Land hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen o Zur Begründung seiner Anträge hat der Kläger vorgetragen s Die Verurteilung stelle eine politische Verfolgung dar. Er habe am 20,Juni 1932 nicht gewußt, daß ein Peuerüberfall geplant gewesen sei, sondern angenommen, es handle sich um einen der hei den arbeitslosen Kommunisten üblichen Abendspaziergängeo Im Verlaufe dieses Spaziergangs1habe er ebenso wie die anderen Genossen von einem Funktionär eine Pistole erhalten mit der Aufforderung, sie wegen ihres schlechten Zustandes . auszuprobieren,. Er sei dann etwas zurückgeblieben» Plötzlich habe er Schlisse gehört„ Mit der Schießerei habe er nichts zu tun haben wollen, deswegen sei er weggelaufen, obwohl man ihm zuvor angedroht habe, wenn ■ - 4 %■: \ er weglaufe? werde er erledigte Während des Strafverfahrens seien hetzerische Artikel in der lagespresse erschienene Auch habe der Vertreter des Nebenklägers/ ■vor dem Schwurgericht eine große politische Hetzrede gegen die Angeklagten gehalten* Hierdurch sei das Schwurgericht beeinflußt worden* Er sei schlechter behandelt worden als der Mitangeklagte Dieser sei genau so beteiligt gewesen* Er sei aber freigespröchen worden* weil zwei seiner Söhne der SA angehört und sich für ihn verwandt hatten * Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen* Gegen dieses Urteil richtet sich, die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers * Der Kläger hat beantragt? das.Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen« Das beklagte Land hat beantragt, die Revision z ur ü c kz uwe i s en En t s ch.e 1 d ung s grüne! e£ Die Revision ist unbegründet* Dem Kläger steht kein Entschädigungsanspruch zu? da er nicht Verfolgter im Sinne des § 1 BEG ist* Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist der Kläger nicht durch nationalsozialistische Gewaltmaßnah-men verfolgt worden* Der erkennende Senat hat in seinem L-M Nr*5 zu § 1 BEG ergangenen Urteil vom 6,A.pril 1955 IV ER 264/54 ausgesprochen? daß mit Rücksicht auf den im Vorspruch zu dem Bundesentschädigungsgesetz zu dem Ausdruck gelangten Willen des Gesetzgebers einer Person auch dann ein EntSchädigungsanspruch zustehen kann, wenn sie unter Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze in einem Strafverfahren bestraft worden ist, weil sie aus politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus strafbare Handlungen begangen hat5 um dadurch der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Widerstand zu leisten, Diese Voraussetzungen treffen für den Kläger nach, den vom Berufungsgericht verfahrensrechtlich, einwand-frei getroffenen Feststellungen indes nicht zu-, Bas Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger die ihm zur Bast gelegte Straftat in der Zeit des von den politi sehen Parteien getätigten Kampfes vor der Machtübernahme durch die NSDAP begangen hat3 um damit gegenüber einem *■ unbedeutenden und persönlich unschuldigen politisch anders Denkenden Vergeltung zu üben für eine Im politischen Kampf von Angehörigen der NSDAP begangene Gewalt tat,Eine solche reine Vergeltungshandlung ist nicht in .-.'Bekämpfung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft begangen, • 1 Die' Bestrafung des Klägers wäre nur dann eine nationalsozialistische Gewaltmaßhahme und der Kläger im Sinne des §1 BEG ein politisch Verfolgter.:wenn bei dem gegen ihn durchgeführt eh Strafverfahren rechts Staat liehe Grundsätze verletzt worden waren, um den Kläger wegen seiner politischen .Überzeugung zu verfolgen?*. Der Umstand, daß das Gericht bei der Bemessung des Strafmaßes • die- pelitas'^ des' Klägers zu seinem Nächt e il st raf s chärf end beiUieks icht igt hab en könnt e f scheidet hier aus, da nach dem damals:geltenden' Gesetz bei Mord nur'auf Todesstrafe, erkannt werden konnte.* Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß das Strafverfahren nach rechtsstaatlichen Grundsätzen durchgeführt worden ist'* insbesondere? daß das Schwurgericht sich auch bei der Feststellung des Tatbestandes und der Schuld des Klägers nur von rechtlichen und nicht von unsachlichen Erwägungen hat leiten lassen* Diese Feststellung ist für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend* Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob das Berufungsgericht im Zusammenhang mit dieser Feststellung Vorschriften des Verfahrensrechts verletzt hat * Die von der Revision in dieser Richtung vorgebrachten Rügen sind unbegründet* Es war nicht Aufgabe des Berufungsgerichtsy von sich aus das Geschehen am 20*Juni 1932 festzustellen, sondern es hatte nur das Verfahren des Schwurgerichts; zu prüfen. Das hat das Berufungsgericht auch getan* Wenn es auch zulässig gewesen wäre, hierzu Zeugen über den Hergang der Tat zu vernehmen, so hatte das Berufungsgericht dazu doch keinen Anlaß* Es ist nicht ersichtliche inwieweit das Berufungsgericht seine ihm nach § 176 BEG obliegende Aufklärungspflicht verletzt , haben sollte* Daß das Berufungsgericht § 286 ZPO verletzt habe, ist nicht in ausreichender Form gerügt worden* Der Kläger hätte angeben müssen? welche einzelnen Zeugen über welche in ihr Wissen gestellten Tatsachen nicht vernommen worden, sind* Das hat er nicht getan* Hach, dem Inhalt der Akten hat er nur drei Zeugen dafür benannt, daß ein Mitangeklagter freigesprochen worden sei, weil seine Söhne der SA angehört und sich für ihn verwandt hatten. Hierüber brauchte das Berufungsgericht keinen Beweis zu erheben; denn dieser Umstand war für die Feststellung der Beteiligung des Klägers an der Tat unerheblich* Das Berufungsgericht hat auch geprüft , ob das Schwurgericht willkürlich.festgestellt hat9 daß der Kläger die Tat, an der er sich beteiligte, als eigene wollte. Das Berufungsgericht hat diese Krage verneint und im Gegenteil festgestellt, daß das Schwurgericht sich, nur von sachlichen Br Wägungen hat leiten las sen , Dabei hat das Berufungsgericht auch, alle in Betracht kommenden Umstände berücksichtigt * Es hat insbesondere nicht außer acht gelassen, daß der Vertreter des Nebenklägers vor'dem Gericht eine politische Propagandarede gehalten hat* Diese Rede hat aber nach der Überzeugung des Berufungsgerichts keinen Einfluß auf das Urteil gehabt. Diese Feststellung konnte das Berufungsgericht treffen, da in dem Schwurgerichtsurteil selbst eine bemerkenswert starke Kritik an dem Plädoyer des Vertreters des Nebenklägers:geübt und ausdrücklich festgestellt worden ist, daß seine Ausführungen nicht beachtet worden sind * Irrig ist ;allerdings die Annahme des :Berufungsgerichts■ daß-.die.;:Ge-.i-schwereren allein keine ausreichende Mehrheit für die Verurteilung des Klägers hätten bilden können, Hiermit wollte das Berufungsgericht aber nur sagen, daß es nicht erforderlich sei, besondere Ermittlungen über die Persönlichkeit der Geschworenen anzustellen. Im übrigen gelten aber auch für die Geschworenen die allein erheblichen Feststellungen des Berufungsgerichts, daß das Gericht seine Entscheidung nur aus sachlichen Erwägungen gefällt habe. Das Berufungsgericht hat berücksichtigt, daß die Tagespresse während des Prozeßverlaufs gegen die Angeklagt en 3 t immung gemacht hat, Es hat aber fest ge stellt daß dlese Stimmungsmache keinen Einfluß auf das Straf-verfahren gehabt hat. Damit ist festgestellt, daß die Riebter nicht auf Grund der Stimmungsmache in der Presse das Recht gebeugt und eine nach ihrer eigenen Überzeugung unrichtige Entscheidung gefällt habens die sie vor ihrem Gewissen nicht hätten verantworten können** Darauf allein kommt es hier an. Es kann, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt.nicht berücksichtigt werden, ob die Stimmungsmache sich auf die Urteilsfindung der einzelnen Richter für diese unbewußt in irgendeiner Weise ausgewirkt hat» Wenn auch der Richter bestrebt sein muß, sich von allen Vorurteilen freizuhalten und völlig objektiv zu urteilen, wird dies häufig nicht ganz gelingen* Es kann mannigfache, in der Person: des Richters liegende Umstände geben, die für den betreffenden Richter, ihm selbst unbewußt, bei der Urteilsbildung mitsprechen, ohne daß dadurch das gefundene Urteil selbst falsch werden müßte» Diese menschliche Unzulänglichkeit muß jede Rechtsprechung hinnehmen* Entscheidend für die Präge, ob ein gerechtes Urteil gefällt wurde, ist, ob das Gericht bestrebt gewesen ist, sich von allen Vorurteilen und unsachlichen Erwägungen freizuhalten* In der Richtung kann dem Schwurgericht nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kein Vorwurf gemacht werden» Daraus folgt, daß die gegen den Kläger erkannte und im normalen Strafvollzug vollstreckte Strafe keine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme war* Daß der Kläger, falls das Schwurgericht seine Beteiligung an dem Mord zu Unrecht angenommen haben sollte? deswegen allein keine Entschädigung beanspruchen kann, hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt„ Für die Opfer eines bloßen Justizirrtums sieht das BEG keine Entschädigung vor. Die gegen den Kläger erkannte und vollstreckte Strafe wird auch nicht dadurch zu einer Verfolgung im Sinne des § 1 BEG, daß die nationalsozialistische Regierung nach der Machtübernahme durch die Verordnung über die Gewährung von Straffreiheit vom 15»Marz 1933 (RGBl 1} 134) für entsprechende Straftaten, die zur Bekämpfung ihrer politischen Gegner begangen worden waren, Straffreiheit gewährt hat.- Eicht die Rechtmäßigkeit der durch die Verordnung nicht amnestierten Strafen für im politischen Kampf begangene Straftaten., sondern nur die Rechtmäßigkeit der Verordnung über die Gewährung von Straffreiheit kann in Zweifel gezogen werden* Sie ist daher auch für das Gebiet der britischen Zone durch die Verordnung zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 23.-Mai 1947 (VOB1 BZ 65) praktisch außer Kraft gesetzt worden? so daß auch die von denAnhängern des Nationalsozialismus im politischen Kampf begangenen Straftaten verfolgt werden können* Es ist gerichtsbekannt, daß auf Grund dieser Verordnung zahlreiche derartige Strafverfahren durchgeführt worden sind* Die Revision mußte daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO9 § 225 BSG zurückgewiesen werden, Ascher Johann sen v,Werner Wüsten'berg Wilden