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BGH · IV ZR 276/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 276/55

BEG § 1 Rechtssatzg Bei der Prüfung der Präge, ob eine politische Ueberzeugung im Sinne des § 1 Abs 1 BEG vorhanden gewesen ist, muß auch das Verhalten des Verfolgten berücksichtigt werden, Erscheint der Verfolgte nach diesem als eine hemmungslose Persönlichkeit, die sich mit der Rechtsordnung und zwar nicht nur aus rein politischen Gründen ständig in Widerspruch setzt, so wird in der Regel auch die für eine politische Ueberzeugung erforder-liche feste Einstellung zu den Prägen der Politik fehlen, Aktenzeichens IV ZR 276/55 Der Kläger behauptet, nur wegen seiner gegen den Nationalsozialismus gerichteten politischen Überzeugung inhaftiert und aus diesem Grunde zu dem Ausbildungsbataillon 999 überwiesen worden zu sein. mac hungs aus schuß' beim Amtsgericht eine Entschädigung abgelehnt haben, hat das Landgericht die begehrte Entschädigung zugebilligt und zwar für die bei dem Ausbildungbataillon 999 verbrachte Zeit auf Grund des § 29 Abs 5 des Landesentschädigungsgesetzes von Rheinland-Pfalz. Las Oberlandesgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht, dessennFestStellungen es als zutreffend bezeichnet, dem Kläger eine gegen den Nationalsozialismus gerichtete politische Überzeugung zugebilligt. Es hat diese Überzeugung aus den Bekundungen der vernommenen Zeugen entnommen, insbesondere aus deren Angaben über häufige politische Streitigkeiten des Klägers mit Nationalsozialisten vor und nach der Machtübernahme. nicht vor, wie der Strafregisterauszug über den Kläger mit den 42 Vorstrafen und die vom Oberlandesgericht eingeholte Auskunft der Polizei zeige, handle es sich bei dem Kläger um einen halt- und hemmungslosen Asozialen« Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 22o Dezember 1954 - IM Nr 1 zu § 1 BEG - ausgesprochen hat, ist unter politischer Ueberzeugung im Sinne des § 1 BEG die feste innere Einstellung eines Verfolgten zu den Prägen der Politik d.h. der Zwecke des Staates und der Mittel zu ihrer Verwirklichung zu verstehen, wobei die Ueberzeugung auf Grund des Werdegangs oder auf Grund kritischer Prüfung gewonnen ist« Welcher Art die politische Ueberzeugung ist, insbesondere ob sie eine allgemeine Billigung verdient, ist nicht entscheidend^ erforderlich ist nur, daß sie gegen den Nationalsozialismus gerichtet ist« In dieser Hinsicht ist der Revision zuzugeben, daß demjenigen der sich fortlaufendmit der Rechtsordnung in Widerspruch setzt, besonders durch Taten, die nichts mit einer politischen Ueberzeugung zu tun haben, meist eine politische Ueberzeugung nicht zuzubilligen sein wird. Solche sind aber in dem vorliegenden Fall von den Tatsachengerichten fest-gestellt vorden und diese Feststellungen lassen einen .Rechtsverstoß bei der Zubilligung einer politischen Überzeugung nicht erkennen. »schon darin zu erblicken, daß ein - übrigens nicht besonders erheblicher - Teil der Vorstrafen politischen Charakter trägt, zu demal da die ihm zugrunde liegenden Taten meist in öffentlichen Lokalen feefeangen worden sind und sich nicht nur auf Auseinandersetzungen mit Nationalsozialisten beschränkt haben, der Kläger auch getrunken hatte. Die Tatsachenge'richte haben aber auf Grund einer sehr eingehenden Beweisaufnahme und der als glaub-vnlrdig bezeichneten Zeugenaussagen für erwiesen angesehen, daß der Kläger, der zur Zeit seiner Verhaftung in einem angesehenen und auskömmlichen Beruf tätig gewesen sei, sich seine politische Einstellung, die von einem Zeugen als demokratisch antifaschistisch bezeichnet worden ist, aus seiner Teilnahme am ersten Weltkrieg und an den Preikorpskämpfen in Oberschlesien sowie aus den dortigen politischen Verhältnissen und seinem Einsatz für den Stahlhelm gebildet habe. Vor allem aber konntaadie Tatsachengerichte bei der Feststellung, ob der Kläger eine gegen den Nationalsozialismus gerichtete politische Überzeugung gehabt habe, entscheidend werten, daß der Kläger sich, während der Nationalsozialis-us die Juden zu vernichten strebte, weitgehend für diese eingesetzt und vor allem Juden zur Flucht über die polni- Somit sind die Angriffe der Revision dagegen, daß das Berufungsgericht dem Kläger eine politische Überzeugung zugebilligt hat, nicht begründet. Unbegründet ist auch die Büge der Revision, daß die 1Sachengerichte die Inhaftierung des Klägers im Konzentrationslager nicht auf seine Vorstrafen und seine sich aus ihnen ergebende Asozialität zurückgeführt haben. Das Berufungsgericht hat aber festgestellt, daß der Kläger nicht zu dem Personen-kreis gehört habe, auf den sich der Schnellbrief bezogen habe, da er zur Zeit seiner Verhaftung in einem angesehenen und auskömmlichen Beruf tätig gewesen sei und sich auch nicht der Arbeit entzogen habe, und daß man den Kläger nur deshalb verhaftet habe, um sich seiner als erkannten Gegner des Nationalsozialismus zu entledigen. IIIc Da in der Inhaftierung in einem Konzentrationslager eine*nationalsozialistische Gewaltmaßnahme liegt, hat somit das Berufungsgericht zu Reoht gemäß § 16 BE Gr dem Kläger eine Entschädigung für die Zeit der dadurch bedingten FreiheitsentZiehung zugebilligt.

Zitierte Normen: § 1 BEG § 286 ZPO
UeberzeugungGrundBEGBerufungsgerichtVorstrafenpolitischKlägerRevisionpolitischeÜberzeugung

Volltext der Entscheidung

2474 049
Pür das Nachsdilagewerk!
Nicht für die amtliche Sammlung!
Gesetz? BEG § 1
Rechtssatzg Bei der Prüfung der Präge, ob eine politische Ueberzeugung im Sinne des § 1 Abs 1 BEG vorhanden gewesen ist, muß auch das Verhalten des Verfolgten berücksichtigt werden, Erscheint der Verfolgte nach diesem als eine hemmungslose Persönlichkeit, die sich mit der Rechtsordnung und zwar nicht nur aus rein politischen Gründen ständig in Widerspruch setzt, so wird in der Regel auch die für eine politische Ueberzeugung erforder-liche feste Einstellung zu den Prägen der Politik fehlen,
 Aktenzeichens IV ZR 276/55
Urto des BGH v. 8,Pebruar 1956	OLG	Koblenz
IV ZR 276/55
'S
Verkündet
 am 8. Februar 1956 Schorm, Justizangestellter als Ui-kundsbe-amter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Landes Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Minister für Finanzen und Wiederaufbau, dieser vertreten durch den Direktor des Landesamtes für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz
 Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter; IU
gegen
 den Kaufmann Max C
in B
S
str,
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4«. Februar 1956 unter Mit-Wirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Dr. v. Werner, Scheffler, Siemer und Eüstenberg
 für Recht erkannt;
Die Revision gegen das Urteil des Bntschädi-gungssenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 2o. Juli 1955 wird zurLekgewiesen. Die aussergerichtlichen Kosten der Revision hat der Beklagte zu tragen. Im übrigen ist das Verfahren gebühren- und auslagenfrei.
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 Tatbestands
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Der im Jahre 1897 geborene Kläger, der früher in 0-berschlesien lebte und dort eine Kohlengroßhandlung und ein Transportunternehmen betrieb und seit dem 16. Januar 195o als Flüchtling im beklagten Land seinen Wohnsitz hat, begehrt eine Haft ent Schädigung in Höhe von lo.8oo.— IM. Er ist in den Jahren von 1923 bis 1936	41	mal' gerichtlich be-
straft worden, in der überwiegenden Zahl der Fälle zu Geldstrafen, in einer Reihe von Fällen auch zu Gefängnisstrafen, in keinem Falle jedoch zu solchen von mehr als 3 Monaten.
Die Mehrzahl dieser Bestrafungen ist wegen Beleidigung und Widerstands gegen die Staatsgewalt erfolgt. Der Kläger ist aber auch zweimal wegen Betrugs und einmal wegen Unterschla- ' gung bestraft. Im Jahre 1938 wurde der Kläger erneut wegen Wider.standes und zwar dieses Mal zu einer Gefängnisstrafe von 6 Monaten verurteilt. Diese Strafe hat er nicht verbüßt.
Zr wurde in der ersten Hälfte des Monats Juni 1938 verhaftet und in das Konzentrationslager Buchenwald gebracht. Hier wurde er als asozialer Häftling geführt. Am 24. Februar 1944 wurde er aüft afLnordnung des Reichskriminalpolizeiamts in Berlin zur Ableistung von Wehrdienst entlassen. Er war dann vom 1, März bis zu dem 18. Juli 1944 bei dem Ausbildungsbataillon 999 in Baumholder und ist von hier aus zu einer anderen regulären Wenrmachtseinheit gekommen.
Der Kläger behauptet, nur wegen seiner gegen den Nationalsozialismus gerichteten politischen Überzeugung inhaftiert und aus diesem Grunde zu dem Ausbildungsbataillon 999 überwiesen worden zu sein. Seine zahlreichen Vorstrafen seien, soweit sie nicht auf Bagatellsachen und Ordnungswidrigkeiten beruhten, auf Streitereien zurückzuführen, die er als Soldat des ersten Weltkriegs, Freikorpskämpfer und Mitglied desStahlhelms mit Kommunisten und später mit Nationalisten gehabt habe.
Während die Entschädigungsbehörde und der Y/iedergut- *
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mac hungs aus schuß' beim Amtsgericht eine Entschädigung abgelehnt haben, hat das Landgericht die begehrte Entschädigung zugebilligt und zwar für die bei dem Ausbildungbataillon 999 verbrachte Zeit auf Grund des § 29 Abs 5 des Landesentschädigungsgesetzes von Rheinland-Pfalz. Las Oberlandesgericht hat die hiergegen vom Beklagten eingelegte Berufung zurückgewiesen. Es hat die Revision zugelassen.
Mit dieser erstrebt der Beklagte eine Abweisung der Klage. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheiaun&sgründes
I. Las Oberlandesgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht, dessennFestStellungen es als zutreffend bezeichnet, dem Kläger eine gegen den Nationalsozialismus gerichtete politische Überzeugung zugebilligt. Es hat diese Überzeugung aus den Bekundungen der vernommenen Zeugen entnommen, insbesondere aus deren Angaben über häufige politische Streitigkeiten des Klägers mit Nationalsozialisten vor und nach der Machtübernahme.
Lie Revision ist der Auffassung, daß politische Streitigkeiten nicht ausreichen, um eine politische Überzeugung annehmen zu können. Lie Gegnerschaft des Klägers beruhe auf seiner Rauhbeinigkeit sowie seiner Lust am Trinken und seiner Krakeelsucht, wie dies durch die Aussagen seines Schwagers bestätigt werde. Der Kläger sei ein Gegner jeder staatlichen Ordnung, wie seine große Vorstrafenliste zeige. Vor allem aber gehöre zu dem Begriff der politischen Überzeugung eine charaktervolle, auf einer sittlichen Grundlage beruhende und während einer gewissen Zeitdauer bewährte Grundeinstellung zu der Frage des Verhältnisses zwischen Staat und Sinzeipersönlichkeit * Personen mit mehrfachen kriminellen Vorstrafen könnten daher nur in Ausnahmefällen als verantwortliche Träger einer politischen Überzeugung anerkannt werden. Ein solcher Ausnahmefall läge hier jedoch
 
nicht vor, wie der Strafregisterauszug über den Kläger mit den 42 Vorstrafen und die vom Oberlandesgericht eingeholte Auskunft der Polizei zeige, handle es sich bei dem Kläger um einen halt- und hemmungslosen Asozialen«
Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 22o Dezember 1954 - IM Nr 1 zu § 1 BEG - ausgesprochen hat, ist unter politischer Ueberzeugung im Sinne des § 1 BEG die feste innere Einstellung eines Verfolgten zu den Prägen der Politik d.h. der Zwecke des Staates und der Mittel zu ihrer Verwirklichung zu verstehen, wobei die Ueberzeugung auf Grund des Werdegangs oder auf Grund kritischer Prüfung gewonnen ist« Welcher Art die politische Ueberzeugung ist, insbesondere ob sie eine allgemeine Billigung verdient, ist nicht entscheidend^ erforderlich ist nur, daß sie gegen den Nationalsozialismus gerichtet ist«
Allerdings bedarf es einer sorgfältigen Prüfung, ob derjenige, der wegen einer politischen Ueberzeugung verfolgt zu sein behauptet, auch wirklich eine politische Ueberzeugung besessen hat. In dieser Hinsicht ist der Revision zuzugeben, daß demjenigen der sich fortlaufendmit der Rechtsordnung in Widerspruch setzt, besonders durch Taten, die nichts mit einer politischen Ueberzeugung zu tun haben, meist eine politische Ueberzeugung nicht zuzubilligen sein wird. Denn eine Überzeugung läßt sich_*wL& ein innerer Vorgang nur auf Grund des Verhaltens ihres Trägers feststellen, zu demal da eine feste innere Einstellung in der Regel ihren Ausdruck auch in dem äußeren Verhalten finden wird. Erscheint nach diesem Verhalten der Verfolgte als eine hemmungslose Persönlichkeit, sohwird es bei ihm in der Regel auch an einer festen Einstellung zu den Prägen der Politik fehlen.
Spricht somit die sehr große Vorstrafenliste des Klägers grundsätzlich gegen ihn, so wird damit jedoch nicht ausgeschlossen, daß ausnahmsweise besondere Umstände
 eine andere Beurteilung erfordern. Solche sind aber in dem vorliegenden Fall von den Tatsachengerichten fest-gestellt vorden und diese Feststellungen lassen einen .Rechtsverstoß bei der Zubilligung einer politischen Überzeugung nicht erkennen.
Zwar würde es nicht bedenkenfrei sein, solche besonderen Umstande.1 »schon darin zu erblicken, daß ein - übrigens nicht besonders erheblicher - Teil der Vorstrafen politischen Charakter trägt, zu demal da die ihm zugrunde liegenden Taten meist in öffentlichen Lokalen feefeangen worden sind und sich nicht nur auf Auseinandersetzungen mit Nationalsozialisten beschränkt haben, der Kläger auch getrunken hatte. Die Tatsachenge'richte haben aber auf Grund einer sehr eingehenden Beweisaufnahme und der als glaub-vnlrdig bezeichneten Zeugenaussagen für erwiesen angesehen, daß der Kläger, der zur Zeit seiner Verhaftung in einem angesehenen und auskömmlichen Beruf tätig gewesen sei, sich seine politische Einstellung, die von einem Zeugen als demokratisch antifaschistisch bezeichnet worden ist, aus seiner Teilnahme am ersten Weltkrieg und an den Preikorpskämpfen in Oberschlesien sowie aus den dortigen politischen Verhältnissen und seinem Einsatz für den Stahlhelm gebildet habe. Die Tatsachengerichte haben in diesem Zusammenhang auch festgestellt, daß sich der Stahlhelm in OberSchlesien zunächst in einem starken Gegensatz zu dem Nationalsozialismus befunden habe und daß der Kläger sich später auch nicht mit dem Stahlhelm in die SA hat überführen lassen, weiter ergeben die Feststellungen, daß der Kläger eine katholische Jugendorganisation bei der Abwehr nationalsozialistischer Fahndungen Unterstützt hat. Vor allem aber konntaadie Tatsachengerichte bei der Feststellung, ob der Kläger eine gegen den Nationalsozialismus gerichtete politische Überzeugung gehabt habe, entscheidend werten, daß der Kläger sich, während der Nationalsozialis-us die Juden zu vernichten strebte, weitgehend für diese eingesetzt und vor allem Juden zur Flucht über die polni-
  ^ nische Grenze verhelfen hat. Bas war für den Kläger mit
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sehr großen Gefahren verknüpft. Das ergibt die Aussage des Zeugen P^^ ( Bl 118 dA ), gegen dessen Glaubwürdigkeit das Berufungsgericht keine Bedenken gehabt hat.
Werden gerade diese letzteren Tatsachen erwogen, so zeigt sich, daß das Berufungsgericht weder den Begriff der politischen Überzeugung verkannt hat, noch gegen Erfahrungssätze oder die Denkgesetze verstoßen hat, der Inhalt der Verhandlungen und das Ergebnis der Beweisaufnähme auch ausreichend berücksichtigt ist. Somit sind die Angriffe der Revision dagegen, daß das Berufungsgericht dem Kläger eine politische Überzeugung zugebilligt hat, nicht begründet.
II. Unbegründet ist auch die Büge der Revision, daß die 1Sachengerichte die Inhaftierung des Klägers im Konzentrationslager nicht auf seine Vorstrafen und seine sich aus ihnen ergebende Asozialität zurückgeführt haben.
Zwar würden die zahlreichen Vorstrafen des Klägers
 die Annahme rechtfertigen können, daß seine Inhaftierung
 eine Maßnahme der vorbeugenden Verbrechensbekämpfung auf
 Grund des Schnellbriefes des Reichskriminalpolizeiamts *
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vom 1. Juni 193S gewesen sei. Das Berufungsgericht hat aber festgestellt, daß der Kläger nicht zu dem Personen-kreis gehört habe, auf den sich der Schnellbrief bezogen habe, da er zur Zeit seiner Verhaftung in einem angesehenen und auskömmlichen Beruf tätig gewesen sei und sich auch nicht der Arbeit entzogen habe, und daß man den Kläger nur deshalb verhaftet habe, um sich seiner als erkannten Gegner des Nationalsozialismus zu entledigen. Diese Pest Stellungen beruhen auf Bekundungen der vernommenen Zeugen und sind gleichfalls ohne Verstoß gegen die Vorschrift des § 286 ZPO erfolgt.
IIIc Da in der Inhaftierung in einem Konzentrationslager eine*nationalsozialistische Gewaltmaßnahme liegt, hat somit das Berufungsgericht zu Reoht gemäß § 16 BE Gr dem Kläger eine Entschädigung für die Zeit der dadurch bedingten FreiheitsentZiehung zugebilligt.
Soweit die Vordergerichte eine Entschädigung für die Zeit zugebilligt haben, während der der Kläger beim Ausbildungsbataillon 999 gewesen ist, beruht dies auf der Anwendung einer landesrechtlichen Bestimmung. Insoweit ist daher entsprechend der Bestimmung des § lo2 Abs 4 BEG-eine Nachprüfung in der Revisionsinstanz nicht möglich.
Aus allen diesen Gründen war die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO, § 87 BEG zurückzuweisen.
Schmidt	v.	Werner	Scheffler
 Siemer	Wüstenberg
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