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BGH · IV ZR 276/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 276/14

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 24. 1 Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers war gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat nimmt insoweit in vollem Umfang auf die Gründe des Beschlusses vom 11. 2 Der Schriftsatz des Klägers vom 26.

Zitierte Normen: § 552a ZPO
MärzHarsdorf-GebhardtgründenKlägerRichterinKarlsruheRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 276/14
vom 24. März 2015
in dem Rechtsstreit
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
 am 24. März 2015
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 21. März 2014 wird gemäß § 552a ZPO auf seine Kosten zurückgewiesen
 Streitwert: bis 3.000 €
Gründe:
1	Die	vom	Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers war
 gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat nimmt insoweit in vollem Umfang auf die Gründe des Beschlusses vom 11. Februar 2015 Bezug, mit dem er auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen hat.
2	Der	Schriftsatz	des	Klägers	vom	26.	Februar	2015	gibt	für	eine
 abweichende Beurteilung keine Veranlassung. Die Beklagte hat sich bei der Berechnung der Betriebsrente des Klägers an die gesetzlichen Regelungen der § 37 Abs. 1 Satz 1, § 32 VersAusgIG gehalten. Zur Füllung
 einer "Problemlücke" durch ihre Satzung unter dem Gesichtspunkt normativen Unterlassens war sie nicht verpflichtet.
Mayen
 Harsdorf-Gebhardt	Dr.	Karczewski
 Lehmann
Dr. Brockmöller
 Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.03.2013 - 2 C 180/12 -LG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.03.2014 - 6 S 4/13 -