* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZR 276/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 276/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Felsch und Dr. Franke am 28. 2 Der Senat hat durch Urteil vom 13. Aus dem Urteil ist auch zu entnehmen, dass der Gebäudeversicherer keinen Anspruch auf Abtretung eines Freistellungsanspruchs hat. Der Zugriff auf den Deckungsanspruch aus der Haftpflichtversicherung ist ihm schon deshalb verwehrt, weil er wegen des Regressverzichts gegen den Mieter keinen durchsetzbaren Regressanspruch (BGHZ aaO S. 88) und der Mieter insoweit keinen Freistellungsanspruch gegen seinen Haftpflichtversicherer hat.

Zitierte Normen: § 552a ZPO
GebäudeversichererAnspruchZPORevisionMieterBGHZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV ZR 276/06
BESCHLUSS
vom 28. Mai 2008 in dem Rechtsstreit
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Felsch und Dr. Franke
 am 28. Mai 2008
beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Mai 2006 durch Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.
Die Frist zur Stellungnahme beträgt vier Wochen.
Streitwert: 217.964 €
Gründe:
1	1.	Zulassungsgründe	(§	543	Abs.	2	Satz 1 ZPO) liegen nicht mehr
 vor.
2	Der	Senat hat durch Urteil vom 13. September 2006 entschieden,
 dass dem Gebäudeversicherer der Regress gegen den leicht fahrlässig handelnden Mieter auch dann verwehrt ist, wenn dieser eine Flaftpflicht-versicherung unterhält, die Ansprüche wegen Schäden an gemieteten
 
Sachen deckt (BGHZ 169, 86). Aus dem Urteil ist auch zu entnehmen, dass der Gebäudeversicherer keinen Anspruch auf Abtretung eines Freistellungsanspruchs hat. Der Zugriff auf den Deckungsanspruch aus der Haftpflichtversicherung ist ihm schon deshalb verwehrt, weil er wegen des Regressverzichts gegen den Mieter keinen durchsetzbaren Regressanspruch (BGHZ aaO S. 88) und der Mieter insoweit keinen Freistellungsanspruch gegen seinen Haftpflichtversicherer hat.
3	2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Verneinung
 grober Fahrlässigkeit durch das Berufungsgericht ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Terno	Dr.	Schlichting	Seiffert
 Felsch
Dr. Franke
 Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.04.2005 - 2/20 O 126/04 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.05.2006 - 3 U 104/05 -