Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IV ZR 276/01
BESCHLUSS
vom 2. Oktober 2002
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf
am 2. Oktober 2002
beschlossen:
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 283.714,87 € (= 554.898,06 DM) festgesetzt.
Der Wert der Klage ist - im Hinblick auf die nur teilweise eingetretene Erledigung - mit der Hälfte des vom Berufungsgericht mit 106.996,50 DM angenommenen Kosteninteresses zu bemessen (= 53.498,25 DM). Der Wert der Widerklage der Beklagten zu 1) beträgt 251.399,81 DM, derjenige der Widerklage des Beklagten zu 2)
250.000 DM. Über die hilfsweise erklärten Aufrechnungen ist im Revisionsverfahren keine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergangen. Sie bleiben für die Wertbemessung daher unberücksichtigt (§ 19 Abs. 3 GKG).
Terno Seiffert Ambrosius
Wendt
Dr. Kessal-Wulf