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BGH · IV ZR 275/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 275/96

Auch ein Urteil ohne formellen Tatbestand ist einer Tatbestandsberichtigung dann zugänglich, wenn sich tatsächliche Grundlagen hinreichend deutlich aus den Entscheidungsgründen ergeben. Der Antrag des Beklagten, den Wert seiner Beschwer durch das Urteil des 31. Von der Darstellung des Tatbestandes hat er gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. Der Beklagte hat Revision eingelegt und beantragt, den Wert der Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzusetzen. Der Beklagte hat sich in zweiter Instanz nur mit den genannten Gegenansprüchen, aber nicht mehr mit dem Bestreiten der Aktivlegitimation verteidigt. "Nachdem die Aktivlegitimation der Klägerin nicht mehr bestritten worden ist ..., kam es nur mehr darauf an, ob die Klageforderung durch Aufrechnung erloschen ist oder dem Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht zusteht. Die Aussage, daß der Beklagte in zweiter Instanz die Aktivlegitimation der Klägerin nicht mehr bestritten hat, beurkundet für diesen noch auf dem Tatsachengebiet liegenden Punkt das Vorbringen des Beklagten mit der Beweiskraft des § 314 ZPO. Das gilt auch in den Fällen, in denen das Gericht von der Möglichkeit des § 543 Abs. 1 ZPO Gebrauch gemacht hat. Es ist anerkannt, daß ein Berufungsurteil ohne Tatbestand dann nicht aufgehoben werden muß, wenn sich seine tatsächlichen Grundlagen in einer § 561 ZPO genügenden Weise hinreichend deutlich aus den Entscheidungsgründen ergeben (Senatsurteil vom 28. Jedenfalls für die tatsächlichen Punkte, in denen das Gericht erkennbar mit Rechtsfolgewillen ein Abweichen von dem in der Vorinstanz zugrunde gelegten Sachverhalt deutlich machen wollte, dient eine solche Aussage (entgegen Schneider, MDR 1978, 1, 2 und OLG Köln MDR 1988, 870 = OLGZ 89, 78) nicht nur dem besseren Verständnis der im Zusammenhang mit ihr wiedergegebenen Erwägungen des Gerichts, sondern enthält eine tatrichterliche Feststellung.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
TatbestandZPOAktivlegitimationKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________nein
ZPO §§ 314, 320, 543
Auch ein Urteil ohne formellen Tatbestand ist einer Tatbestandsberichtigung dann zugänglich, wenn sich tatsächliche Grundlagen hinreichend deutlich aus den Entscheidungsgründen ergeben.
BUNDESGERICHTSHOF
IV ZR 275/96
BESCHLUSS
vom 26. März 1997 in dem Rechtsstreit
 Ferdinand
Gl
 Straße 4P, Fl
 Beklagter und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und Dr.
gegen
 durch den Vorstand,
►AG, Sitz Straße®
i, vertreten
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Terno und Seiffert am 26. März 1997
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, den Wert seiner Beschwer durch das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. Juni 1996 auf mehr als 60.000 DM festzusetzen, wird zu-rückgewiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 52.989,50 DM an Prämienrückständen verurteilt. Der 31. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München hat in seinem Urteil vom 24. Juni 1996 die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und dessen Beschwer auf 52.989,50 DM festgesetzt. Von der Darstellung des Tatbestandes hat er gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Der Beklagte hat Revision eingelegt und beantragt, den Wert der Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzusetzen. Er meint, er habe sich auch in zweiter Instanz nicht nur mit Gegenansprüchen verteidigt, die er teilweise durch Aufrechnung, teilweise im Wege eines Zurückbehaltungsrechts geltend gemacht habe. Vielmehr habe er immer noch die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten. Demgemäß müsse die Auf-
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rechnung als eine den Streitwert und die Beschwer erhöhende Hilfsaufrechnung angesehen werden.
Der Antrag ist unbegründet. Der Beklagte hat sich in zweiter Instanz nur mit den genannten Gegenansprüchen, aber nicht mehr mit dem Bestreiten der Aktivlegitimation verteidigt. Das steht aufgrund des angefochtenen Urteils fest. Darin heißt es wörtlich:
"Nachdem die Aktivlegitimation der Klägerin nicht mehr bestritten worden ist ..., kam es nur mehr darauf an, ob die Klageforderung durch Aufrechnung erloschen ist oder dem Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht zusteht. ..."
Die Aussage, daß der Beklagte in zweiter Instanz die Aktivlegitimation der Klägerin nicht mehr bestritten hat, beurkundet für diesen noch auf dem Tatsachengebiet liegenden Punkt das Vorbringen des Beklagten mit der Beweiskraft des § 314 ZPO. Als tatbestandliche Feststellung bindet sie den Senat (§ 561 ZPO). Diese Bindungswirkung hätte nur aufgrund eines rechtzeitig vom Beklagten gestellten, hier jedoch unterlassenen Berichtigungsantrages gemäß § 320 ZPO entfallen können.
Ein solcher Antrag war erforderlich. Allerdings enthält das angefochtene Urteil keinen formellen Tatbestand. Gleichwohl hat der wörtlich zitierte Satz tatbestandliche Wirkung gemäß §§ 314, 320 ZPO. Der Regelungsgehalt dieser Vorschriften erfaßt auch tatbestandliche Feststellungen in den Entscheidungsgründen (st. Rspr. z.B. BAG VersR 1979, 93 unter 3 a m.w.N.; BGH Urteil vom 29. April 1993 - IX ZR 215/92 - NJW 1993, 1851 = LM BGB § 419 Nr. 54 unter II 1 a
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[- insoweit BGHZ 122, 297, 300 nicht abgedruckt]). Das gilt auch in den Fällen, in denen das Gericht von der Möglichkeit des § 543 Abs. 1 ZPO Gebrauch gemacht hat. Es ist anerkannt, daß ein Berufungsurteil ohne Tatbestand dann nicht aufgehoben werden muß, wenn sich seine tatsächlichen Grundlagen in einer § 561 ZPO genügenden Weise hinreichend deutlich aus den Entscheidungsgründen ergeben (Senatsurteil vom 28. Juni 1995 - IV ZR 89/94 - BGHR ZPO § 543 Abs. 2 Tatbestand, fehlender 11). Jedenfalls für die tatsächlichen Punkte, in denen das Gericht erkennbar mit Rechtsfolgewillen ein Abweichen von dem in der Vorinstanz zugrunde gelegten Sachverhalt deutlich machen wollte, dient eine solche Aussage (entgegen Schneider, MDR 1978, 1, 2 und OLG Köln MDR 1988, 870 = OLGZ 89, 78) nicht nur dem besseren Verständnis der im Zusammenhang mit ihr wiedergegebenen Erwägungen des Gerichts, sondern enthält eine tatrichterliche Feststellung.
Dr. Schmitz	Dr.	Zopfs
 Dr. Ritter
 Terno
Seiffert