Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Zopfs, Dr. Ritter, Römer und Terno am 1. Nach diesen Feststellungen ist eine Provisionsabrede zwischen den Parteien getroffen worden. Die Beklagtenseite konnte das offensichtlich ausschließlich im Interesse des Klägers und für ihn gestellte Provisionsverlangen nur dahin verstehen, daß seitens des Klägers für seine Person der Abschluß einer Provisionsabrede "für welche Provision auch immer" mit dem Käufer verlangt wurde. Dieses Provisionsverlangen hat die Beklagtenseite nach den rechtsfehlerfrei gewürdigten Feststellungen auf S.
IV ZR 275/91 BUNDES GERICHTSHOF BESCHLUSS vom 1. Juli 1992 in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Helmut i, Wl 12, Bl Beklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Makler Herbert 42, Kläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Zopfs, Dr. Ritter, Römer und Terno am 1. Juli 1992 beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 8. August 1991 wird nicht angenommen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens . Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Auf die im Revisionsverfahren von beiden Parteien jedenfalls zu dem Teil zutreffend gerügten Rechtsfehler des Berufungsgerichts kommt es angesichts der im Berufungsurteil auf S. 24 Abs. 2 getroffenen Feststellungen nicht an (§ 563 ZPO). Nach diesen Feststellungen ist eine Provisionsabrede zwischen den Parteien getroffen worden. Die Beklagtenseite konnte das offensichtlich ausschließlich im Interesse des Klägers und für ihn gestellte Provisionsverlangen nur dahin 3 verstehen, daß seitens des Klägers für seine Person der Abschluß einer Provisionsabrede "für welche Provision auch immer" mit dem Käufer verlangt wurde. Es ist anerkannt, daß sogar für bereits erbrachte Leistungen eine Provisionsabrede getroffen werden kann (vgl. Senatsurteil vom 28.11.1990 - IV ZR 193/89 - BGHR BGB § 652 Abs. 1 Provisionsversprechen 1 m.w.N.). Dieses Provisionsverlangen hat die Beklagtenseite nach den rechtsfehlerfrei gewürdigten Feststellungen auf S. 24 unten, 25 oben des Berufungsurteils akzeptiert. Bundschuh Dr. Zopfs Dr. Ritter Römer Ter no