Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Dr. II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Römer am 31. Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 26. Der Einstellungsantrag ist schon deshalb unbegründet, weil der Beklagte es versäumt hat, vor dem Berufungsgericht einen Antrag gemäß § 712 ZPO zu stellen. Daß der Beklagte fast 89 Jahre alt ist und sich gehindert fühlt, seine "finanziellen Verhältnisse zu ordnen", steht dem nicht entge-
BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 275/90 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1. Karl Gflfc, Rechtsanwalt den Nachlaß des am raße 2 0, , als Testamentsvollstrecker über 1983 verstorbenen Theodor 2. Karl Rechtsanwalt, traße 20, Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Dr. v. (H gegen Isolde traße 4, Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Dr. II. Instanz: Kollegen, 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Römer am 31. Oktober 1990 beschlossen: Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. Juli 1990 gemäß § 719 ZPO einstweilen einzustellen, wird abgelehnt. Gründe: Der Einstellungsantrag ist schon deshalb unbegründet, weil der Beklagte es versäumt hat, vor dem Berufungsgericht einen Antrag gemäß § 712 ZPO zu stellen. Daß der Beklagte fast 89 Jahre alt ist und sich gehindert fühlt, seine "finanziellen Verhältnisse zu ordnen", steht dem nicht entge- gen. Daß dem Beklagten nicht hätte zugemutet werden können, die jetzt vorgebrachten Gesichtspunkte bereits vor dem Oberlandesgericht geltend zu machen, trifft nach der Auffassung des Senats nicht zu. Bundschuh Dr. Schmidt-Kessel