Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25* Januar 1967 unter Mit-v/irkung der Bundesrichter Raske, Wüstenborg, Maaß, Wilden und Dr. Loewenheira für Recht erkannt« Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Der Rechtsstreit wird zur andorweiton Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionorechtszugeo, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die jüdische Klägerin hat beantragt, sie wegen Schadens an Eigentum zu entschädigen, v/eil oie von ihrem Vater ererbte Haucratsgegonotändo bei ihrer Auswanderung nicht habe mitnehmen und deshalb habe im Stich lassen müsoon. Bio restlichen Gegenstände seines Eigentums habe er mit in die Untcrmietv/ohnung genommen, wo sie teilweise in seinen Zimmern, zu dem Teil aber auch in anderen Räumen der Vermieterin untorgebracht worden seien. Bio Entuchädigungsbehörde hat den Anspruch mit der Begründung abgclehnt, daß die Klägerin die Sachen nicht im Stich gelassen habe. Hilfsv/eiso beantragt sie, das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurUckzuverweisen. 1. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin keinen Anspruch auf Entschädigung nach § 51 Abs.3 BEG, weil sie die nach dem Tode ihres Vaters ihr zvge-fullenen Sachen nicht im Stich gelassen hat. Da die Klägerin nichts anderes vorgetragen habe, müsse auch davon ausgegangen werden, daß dies im Augenblick der Flucht dor Klägerin ine Ausland noch unverändert so gewesen sei. Diese Vermieterin des Vaters der Klägerin mUsse als Aufsichtsperson Uber die Sachen angesehen werden. Es liege kein Anhaltspunkt dafür vor, daß die Vermieterin hierzu nicht in dor Lage gewesen wäre, etwa weil sie auch Verfolgte gewesen sei. Vor einem solchen Zugriff hätte wahrscheinlich die Vermieterin die Sachen nicht schützen können, aber auch die Klägerin selbst wäre hierzu nicht in der Lage gewesen. Die Klägerin habe also die von ihrem Vater ererbten Gegenstände nicht ohne Schutz und Aufsicht, sondern in der Obhut der Vermieterin zurückgelassen. Hach § 51 Abs.3 Ziff.2 BEG in der Fassung des EntschädigungsSchlußgesetzes hat der Verfolgte Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Tiger-tum auch dann, wenn er ihm gehörende Sachen im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31• Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig ohne eine seine Interessen wahrende Aufsicht hat im Stich lassen müssen, weil er ausgewandert oder geflohen ist, um nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen zu entgehen. Dio Klägerin hat die von ihrem Vater ererbten Sachen bei ihrer Auswanderung ohne eine ihre Interessen wahrende Aufsicht im Stich gelassen. Es ist nicht featge-stollt, daß die Klägerin mit dor Vermieterin einen Verwahrungsvertrag über die in ihren Räumen befindlichen Sachen geschlossen hat. Es ist auch nicht festgestellt, daß 3ieh die Vermieterin dor Sachen angenommen und sie betreut hat.
. ütffcN BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 275/65 URTEIL Verkündet am 27# Januar 1967 JuBtizongonte11t o als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtastreit der Frau Elisabeth V South SAB» Avenue, geb. Park,Bfc* Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozoßbovollmächtigters Rechtaanv/alt Pr, gegen das Land 9 vortroton durch den Minister des Innern, V/i itr&ße >9 Beklagten und Revisionobeklogten, Pro2oßbcvollmächtigter: Rechtsanwalt Br. • ite Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25* Januar 1967 unter Mit-v/irkung der Bundesrichter Raske, Wüstenborg, Maaß, Wilden und Dr. Loewenheira für Recht erkannt« Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlan-deogerichts in Frankfurt/Main vom 2. Februar 1965 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur andorweiton Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionorechtszugeo, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Entscheidung ergeht frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen gatbestahd« Die jüdische Klägerin hat beantragt, sie wegen Schadens an Eigentum zu entschädigen, v/eil oie von ihrem Vater ererbte Haucratsgegonotändo bei ihrer Auswanderung nicht habe mitnehmen und deshalb habe im Stich lassen müsoon. Sie hat vorgetragen, ihr Vater, der frühere Kinderarzt Dr. Henry BflBl, sei am 18. September 1938 in Prankfurt/Main verstorben. Nach Aufgabe der Praxis etwa ein Jahr zuvor sei er, da ihre Mutter bereits im Jahre 1928 verstorben gewesen sei, in die Eppsteiner Straße 45 in Untermiete gezogen. Bei dieser Gelegenheit habe er ihrer Schwester deren Anteil an der zukünftigen Erbschaft (Tafelsilber, Bücher, Bechstoinflügel) Uberoignet. Bio restlichen Gegenstände seines Eigentums habe er mit in die Untcrmietv/ohnung genommen, wo sie teilweise in seinen Zimmern, zu dem Teil aber auch in anderen Räumen der Vermieterin untorgebracht worden seien. Mit seinem Tode seien ullc diese Gegenstände in ihr - der Klägerin - Eigentum Ubergegangen. Zu diesem Zeitpunkt hätten sie und ihr Ehemann die Vorbereitungen für ihre Auswanderung nahezu jtbgeschlossen gehabt. Um diese Auswanderung nicht durch weiter.e Formalitäten zu verzögern, hätten sie zunächst davon abgesehen, auch die Mitnahme der ererbten Gegenstände zu beantragen. Ein Verkauf der Sachen sei infolge der kurzen Zeit nicht mehr möglich gewesen. Aus Vorsicht hätten sie auch nicht in anderer Weise Uber diese verfügt. Deshalb habe sie die Sachen bei ihrer an 10. November 1938 erfolgten Auswandorung im Stioh lassen müssen. Sie habe nie wieder etwas darüber gehört. Bor Uie-dcrbcschaffungsy/ert der Gegenstände betrage mindestens 5.750,- BM. Bio Entuchädigungsbehörde hat den Anspruch mit der Begründung abgclehnt, daß die Klägerin die Sachen nicht im Stich gelassen habe. Bie gegen den ablehnenden Bescheid der Entochadigungsbehörde geriohtote Klage der Klägerin blieb in erster und zweiter Instanz, in der sie den Klage- 1 «■> üj. — h 1 anspruch auf 6.600,- DM erhöht hat, erfolglos. Mit der von dem erkennenden Senat zugelaosenen Revision beantragt die Klägerin, nach ihrem in der Berufungsinstanz gestellten Klageantrag zu erkennen. Hilfsv/eiso beantragt sie, das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurUckzuverweisen. Das boklagtc Land beantragt, die Revision der Klägerin zurUckzuv/eisen. EntsohoidunffsgrUndog Die Revision der Klägerin ist begründot. 1. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin keinen Anspruch auf Entschädigung nach § 51 Abs. 3 BEG, weil sie die nach dem Tode ihres Vaters ihr zvge-fullenen Sachen nicht im Stich gelassen hat. Der Tatbestand dec Imstichlassens sei nur verwirklicht, wenn der Verfolgte die Sachen bei seiner Auswandorung odor Flucht ohne Schutz oder Aufsicht dem unkontrollierbaren Zugriff 1 Dritter preisgegebon habe. Das sei hier nicht der Pall. Die Möbel und sonstigen Gegenstände, für deren Verlust die Klägerin Entschädigung begehre, hätten sich zu Lebzeiten ihros Vaters ih dessen Bäumen und in anderen Räumen der Wohnung, in der er als Untermieter gelebt habe, befunden. Nach seinem Tode seien die Sachen dort verblieben. Da die Klägerin nichts anderes vorgetragen habe, müsse auch davon ausgegangen werden, daß dies im Augenblick der Flucht dor Klägerin ine Ausland noch unverändert so gewesen sei. In dieser Wohnung habe der Vater der Klägerin nicht allein gewohnt, er sei vielmehr nur Untermieter gewesen. In der gleichen Wohnung habe auch noch die äauptmietorin bzw. die HausoigentUmerin gewohnt. Diese Vermieterin des Vaters der Klägerin mUsse als Aufsichtsperson Uber die Sachen angesehen werden. Es liege kein Anhaltspunkt dafür vor, daß die Vermieterin hierzu nicht in dor Lage gewesen wäre, etwa weil sie auch Verfolgte gewesen sei. Sic habe jeden unkontrolliorbarcn Angriff auf dio Sachen ebenso abwondon können, wie sic ihren eigenen Hausrat habe schützen können. Darauf, ob die Vermieterin etwa eine Beschlagnahme der Gegenstände hätto verhindern können, komme os hier nicht an. Boi der Beschlagnahme jüdischen Eigentums, insbesondere wenn dor Eigentümer ausgewandert gewesen sei, habe es sich zwar um nach rochtsstaatlicher Auffassung, rechtswidrige Akte gehandelt, jedoch nicht um unkontrolliorbaro Zugriffe Dritter. Solche Beschlagnahmen seien damals vorfahrenomäßig "ordnungsgemäß” erfolgt, d.h. man habe sich auf "Gesetze” oder ”Verordnungen” gestützt, habo Beschlognah-' mevorfügungon zugestallt und die GegonstUndo in Listen erfaßt. Ob ein solcher kontrollierbarer Zugriff hier er- rl/l folgt sei, sei nicht bekannt. Hierauf komme es aber nicht an. Vor einem solchen Zugriff hätte wahrscheinlich die Vermieterin die Sachen nicht schützen können, aber auch die Klägerin selbst wäre hierzu nicht in der Lage gewesen. Vor einem unkontrollierbaren Zugriff aber, etwa einer Plünderung, hätte die Vermieterin als Wohnungsinhaberin die Gegenstände schützen können. Daß die Vermieterin möglicherweise nur Geschäftsführerin ohne Auftrag gewesen sei, stehe dem nicht entgegen. Die Klägerin habe also die von ihrem Vater ererbten Gegenstände nicht ohne Schutz und Aufsicht, sondern in der Obhut der Vermieterin zurückgelassen. Sie habe sie mithin nicht im Stich gelassen. 2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind nicht froi von Hechtoirrtum. Hach § 51 Abs. 3 Ziff. 2 BEG in der Fassung des EntschädigungsSchlußgesetzes hat der Verfolgte Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Tiger-tum auch dann, wenn er ihm gehörende Sachen im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31• Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig ohne eine seine Interessen wahrende Aufsicht hat im Stich lassen müssen, weil er ausgewandert oder geflohen ist, um nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen zu entgehen. Dieser Tatbestand kann in Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall nach den vom Tatsachenrichter getroffenen Fest Stellungen verwirklicht sein. Dio Klägerin hat die von ihrem Vater ererbten Sachen bei ihrer Auswanderung ohne eine ihre Interessen wahrende Aufsicht im Stich gelassen. Die Vorschrift des § 51 BEG ist im Entschädigungsschlußgesetz neu gefaßt worden. Die Änderungen dienen der grüs- ooron Klarheit; an den materiellrochtlichen Voraussetzung gen der Schadcnutatboständo hat sich Jedoch nichts geändert, so daß die bisherige Rechtsprechung des erkennenden 3onats Gültigkeit behält* Danach ist Imstichlassen das ZurUcklassen unbeaufsichtigter Sachen, die dadurch einen unkontrollierbaren Zugriff fremder Personen und einem unbestimmten Schicksal prci3gegoben werden (BGH in RsW 1950, 403; 1961, 214; 1962, 80 und 550; 1963, 230; 1964, 509, 395)* In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung ist im Entschädigungsschlußgcsotz der Begriff dc3 Imstichlassens dahin definiert, daß die Sachen ohne eine die Interessen deo Verfolgten wahrende Aufsicht zuriickgclassen worden sind. Dies kann hier der Pall sein. Es ist nicht featge-stollt, daß die Klägerin mit dor Vermieterin einen Verwahrungsvertrag über die in ihren Räumen befindlichen Sachen geschlossen hat. Es ist auch nicht festgestellt, daß 3ieh die Vermieterin dor Sachen angenommen und sie betreut hat. Ob die Vermieterin in der Lage war, die 8a-ch£n vor einem Zugriff dritter Personen zu schützen, ist nicht allein entscheidend. Vor allem ist es violmohr erheblich, ob der Vermieterin eine solche Aufsichtspflicht nach Lage dor Dingo zukam. Die Präge, ob die Klägerin die Sac}£a noch jemandem hätte in Obhut geben können, ist nach dor Entscheidung des erkennenden Senats RzW 1964, 509 grundsätzlich nicht zu otollon. Das Urteil des Berufungsgerichts beruht also auf der irrigen Auslegung des Rechtebegriff s des "Imstichlassens", wie or in § 31 Abo. 3 32G in der Neufassung dos Schlußgosetzos verwendet wird. 3. Das Urteil dos Berufungsgerichts ist daher aufzuheben. Da über den Wert der zurUckgelaosonen Sachen und die — 8 •"* Höhe des der Klägerin nach diesem Wert zuotehenden Entschädigungsanspruchs bisher keine Feststollungen getroffen worden sind, ist der Rechtsstroit an die Vorinstanz zurUckzuverweisen« Raskc Wüstonberg Maaß Wilden Dr. Loewonheim