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BGH · IV ZR 275/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 275/64

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8.Dezember 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske , Johannsen, Wilden und Dr. Graf für Recht erkannt : Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die aussergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Er hat vorgetragen, durch die verfolgungsbe-dingte Auswanderung seien die von Dr. PflV für möglich gehaltenen Maßnahmen zur Besserung seines Leidens nicht durchführbar gewesen; eine geplante Unterbringung in einem geeigneten Institut in der Schweiz sei wegen der Verfolgung fehlgeschlagen. Die Entschädigungsbehörde hat die Ansprüche durch Bescheid vom 9.Juni i960 zurückgewiesen, weil die Krankheit des Klägers auch durch jahrelange systematische heilpädagogische Maßnahmen nicht hätte gebessert werden können. 1. Das Berufungsgericht hat dem Kläger für die Zeit ab Vollendung des 21.Lebensjahres, also ab 1.August 1956 eine Rente unter Zugrundelegung einer verfolgungsbedingten Minderung der Epwerbsfähigkeit von 5o einer Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes und eines Hundortsatzes von 43 zuerkannt. Es hat ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe sich der angeborene leichte Mongolismus des Klägers verschlimmert, weil im damaligen Palästina, in das der Kläger im Alter von 3 Jahren habe emigrieren müssen, keine heilpädagogische Behandlung möglich gewesen sei, wie sie in einem mitteleuropäischen Land wahrscheinlich erfolgreich hätte dürchgeführt werden können. gestützt alff die Atteste des behandelnden Arztes Dr.F^^^p und auf die vom Erstgutachter Dr.Pej^n getroffenen Peststellungen ausgeführt, der Kläger habe im Alter von 3 Jahren noch nicht sprechen können, also bereits zu dieser Zeit auf dem Imbezillitätsniveau gestanden. Man könne also nicht sagen, dass der angeborene Mongolismus beim Kläger durch die unterlassene Behandlung eine Verschlimmerung durch das Absinken des geistigen Vermögens erfahren habe. Aufgrund dieser Ausführungen des Sachverständigen, so fährt das Berufungsgericht fort, müsse es als wahrscheinlich angesehen werden, dass sich der Zustand des Klägers, wäre er behandelt worden, gebessert hätte. Dieser Auffassung stehe auch nicht entgegen, dass der Kläger vom 5-bis zu dem 9.Bebensjahr in Haifa einen Kindergarten für zurückgebliebene Kinder besucht habe, ohne dass eine Besserung seines Zustandes habe erzielt werden können. Ob die durch rechtzeitige heilpädagogische Maßnahmen zu erzielende Besserung tatsächlich zu einer gewissen Leistungsfähigkeit des Klägers im allgemeinen Erwerbsleben hätte führen können, d.h. ob die beim Kläger zu erzielende soziale Selbständigkeit und mechanische Arbeitsfähigkeit der Erv/erbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gleichgesetzt v/erden könne, sei zwar nicht zweifeisfrei. Es bestehe aber keine Veranlassungen dieser Frage von den Darlegungen des Sachverständigen abzuweichen, da "auch durch einfache körperliche Arbeit unter Aufsicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ein gewisser Lebensunterhalt erzielt v/erden könne". Maßgebend ist also die Minderung der Fähigkeit auf dem Gebiet des wirtschaftlichen Lebens unter Einsatz geistiger oder körperlicher Kräfte und Fähigkeiten, sich einen Erwerb zu verschaffen. Dabei ist von den Erwerb auszugehen, den der Verfolgte ohne den Körperschaden erzielen kann unter Berücksichtigung aller ihm nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten auf dem gesamtem Ar be itsmarkt sich bietenden Gelegenheiten. Danach ist es zunächst nicht so, dass von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 33 BEG nur dann gesprochen werden könnte, wenn der Verfolgte durch sein Leiden gehindert ist, eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit auszuüben, die einem geregelten Berufsbild entspricht. Es ist eine Erfahrenstatsache, dass eine auf Erwerb gerichtete und Entgelt erzielende Tätigkeit auch in der Verrichtung von Aushilfsarbeiten in verschiedenen , wechselnden Berufszweigen bestehen kann, selbst wenn diese Arbeiten nur unter Aufsicht ausgeübt werden können. Und es ergibt sich daraus weiter, dass ein Verfolgter, der aus nicht verfolgungsbedingten Gründen für das allgemeine Erwerbsleben arbeitsunfähig ist, dennoch später eine verfolgungsbedingte Minderung•seiner Erwerbsfähigkeit erlitten haben kann, wenn er durch den auf die Verfolgung zurückzuführenden Gesundheitsschaden ausser Stande gesetzt worden ist, diejenigen Einkünfte durch die Nutzung seiner Arbeitskraft zu ziehen, die er ohne diese Schädigung trotz seiner für das allgemeine Erwerbsleben anzunehmenden vollständigen Erwerbsunfähigkeit noch :hätteserzielen können. Bazu ist zu sagen, dass das Berufungsgericht die Tätigkeit, zujger nach seiner Überzeugung der Kläger im Palle der Behandlung.feiner Krankheit im Stande gewesen wäre, nicht als eine ^gemeinen Erwerbsleben unübliche Ausnutzung der Arbeitskraft angesehen hat. Denn es hat festgestellt, dass auch durch einfache körperliche Arbeit unter Aufsicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Lebensunterhalt erzielt werden kann.Mit flibscfeu? Fehl geht auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe eine weitere ärztliche Begutachtung anordnen müssen, weil der zugezogene Sachverständige Kinderpsychiater und nicht Nervenfacharzt für Erwachsene sei. Rechtliche Bedenken gegen die Auswahl des Sachverständigen bestehen hier auch deshalb nicht, weil für den vorliegenden Pall entscheidend ist, ob der KlägerIdurch eine Behandlung im Kindesalter in die Lage versetzt worden wäre, einfachste Tätigkeiten zu dem Erwerb seines Unterhalts zu verrichten. 3. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht dem Kläger ein Heilverfahren zuerkannt hat. DV-BEG, nach der sich die Einreihung des Verfolgten, der zur Zeit der Verfolgung wegen seines Alters noch keine wirtschaftliche und soziale Stellung erlangt hatte, in der Regel nach der Stellung des Aszendenten bestimmt, der den Unterhalt des Verfolgten überwiegend bestritten hat, beruht, wie die Revision mit Recht ausführt, auf der Erwägung, dass ein Kind üblicherweise die wirtschaftliche und soziale Stellung des Vaters oder des Aszendenten erlangt hätte. Im vorliegenden Fall steht dagegen mit Sicherheit ffest,/dass der Kläger nicht einmal die wirtschaftliche und/soziale Stellung eines Beamten des einfachen Dienstes je-.^^e^jbhen konnte und erreichen kann. 5. Aus diesen Gründen muss das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die aussergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits, anadas Berufungsgericht zurückverwiesen werden. In der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht kann das beklagte Land auch seine im Revisionsrechtszug unbeachtliche Behauptung Vorbringen, der Kläger erhalte zusätzlich noch eine Rente wegen Schadens am Leben.

Zitierte Normen: § 85 BEG
TätigkeitsachverständigBEGMinderungBerufungsgerichtBerlinRenteErwerbsfähigkeitKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
BEG § 33
Die Erwerbsfähigkeit eines jetzt völlig erwerbsunfähigen mongoloiden Kindes kann dann durch die Verfolgung gemindert sein, wenn das Kind ohne die Verfolgung die Fähigkeit zu Hilfsarbeiten unter Aufsicht hätte erlangen können.
2. DV- BEG § 14 Abs. 7
Eine Einstufung des Verfolgten nach der wirtschaftlichen oder sozialen Stellung des Elternteils, der den Unterhalt
 des Verfolgten überwiegend bestritten hat, kommt dann nicht
• ^
in Betracht,, wetnn feststeht, dass der Verfolgte eine solche Stellung ohne'-.'die Verfolgung nie würde erreicht haben können.
BGH , Urt.v. 17. Dezember 1965 -IV ZR 275/64 - KG Berlin
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am
17. Dezember 1965 B r o e s k e Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit der Stadt Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres in
 Platz®
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeflbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 Amud N	,
vertreten durch seine Mutter
 Israel,
, Frau Rosa Rachel ) TJ0M Avenue,
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8.Dezember 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske , Johannsen, Wilden und Dr. Graf
 für Recht erkannt :
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 3o. Juni 1968- aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die aussergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der am	i*1	Berlin	geborene jüdische
 Kläger wanderte im Alter von 3 Jahren mit seinen Eltern nach Palästina aus. Dort wurde er von dem Psychiater Dr.P^pp behandelt, der feststellte, dass der Kläger Merkmale einer mongoloiden Konstitution zeigte und in seiner intellektuellen Entwicklung zurückgeblieben war. Der Zustand des Klägers, zu dessen Behandlung in Palästina kein geeignetes Institut vorhanden war, ist derart, dass er an der unteren Grenze der Imbezillität stehen geblieben ist und eine weitere geistige Entwicklung nicht mehr erwartet werden kann. Der Kläger hat im Alter von 5 bis 9 Jahren in Haifa einen Kindergarten für zurückgebliebene Kinder besucht. Eine Schule hat er nicht besuchen können. Er kann weder lesen oder schreiben noch rechnen, sondern hilft im Haushalt mit.
 
Der Kläger hat Entschädigung wegen Gesundheitsschadens geltend gemacht. Er hat vorgetragen, durch die verfolgungsbe-dingte Auswanderung seien die von Dr. PflV für möglich gehaltenen Maßnahmen zur Besserung seines Leidens nicht durchführbar gewesen; eine geplante Unterbringung in einem geeigneten Institut in der Schweiz sei wegen der Verfolgung fehlgeschlagen. Bis Ende 1943 habe sein Vater in Palästina nur Gelegenheitsarbeiten gehabt und die Unterbringung seines Kindes im Ausland deshalb nicht finanzieren können.
Die Entschädigungsbehörde hat die Ansprüche durch Bescheid vom 9.Juni i960 zurückgewiesen, weil die Krankheit des Klägers auch durch jahrelange systematische heilpädagogische Maßnahmen nicht hätte gebessert werden können.
Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Klägers das Urteil des Landgerichts abgeändert und das beklagte Land verurteilt, dem Kläger wegen Schadens an Körper oder Gesundheit, und zwar wegen Mongolismus im Sinne abgegrenzter Verschlimflerung ein Heilverfahren zu gewähren und eine Rentennachzahlung in Höhe \on 17.75o DM für die Zeit vom 1.August 1956 bis 3o.Juni 1964 und eine laufende monatliche Rente in Höhe von 22o.- DM für die Zeit vom l.Juli 1964 an zu leisten. Es hat weiter ausgesprochen, dass auf diese Leistungen 3/4 der dem Kläger ab 1.April i960 gemäß § 85 BEG zustehenden Waisenrente anzurechnen sei.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag, die Klage abzuweisen, weiter.
Der Kläger hat sich in®der ' Verhandlung ÜenvR'evis-iöns-gericht nicht vertreten lassen.
 
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
1.	Das Berufungsgericht hat dem Kläger für die Zeit ab Vollendung des 21.Lebensjahres, also ab 1.August 1956 eine Rente unter Zugrundelegung einer verfolgungsbedingten Minderung der Epwerbsfähigkeit von 5o einer Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes und eines Hundortsatzes von 43 zuerkannt.
Es hat ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe sich der angeborene leichte Mongolismus des Klägers verschlimmert, weil im damaligen Palästina, in das der Kläger im Alter von 3 Jahren habe emigrieren müssen, keine heilpädagogische Behandlung möglich gewesen sei, wie sie in einem mitteleuropäischen Land wahrscheinlich erfolgreich hätte dürchgeführt werden können.
Der'.feöjP-i-dhtliche Sachverständige Dr. Kujath habe
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gestützt alff die Atteste des behandelnden Arztes Dr.F^^^p und auf die vom Erstgutachter Dr.Pej^n getroffenen Peststellungen ausgeführt, der Kläger habe im Alter von 3 Jahren noch nicht sprechen können, also bereits zu dieser Zeit auf dem Imbezillitätsniveau gestanden. Eine Änderung des ursprünglichen intellektuellen Vermögens, das bei den meisten Mongoloiden den Grad eines mittleren Schwachsinns nicht überschreite, sei durch peristatische Einflüsse kaum möglich. Es bessere sich auch bei intensiver heil-pädagogischer Behandlung bestenfalls nur unwesentlich.
Den Mongoloiden fehle die Möglichkeit einer Assimilation von Kenntnissen und Erfahrungen. Dadurch sei die Erlangung einer geistigen Selbständigkeit hochgradig eingeschränkt.
Wohl aber liege eine gewisse soziale Selbständigkeit sowie die Erlernung einfacher mechanisierter (Tätigkeiten im
 
Bereich der Beistungsmöglichkeiten eines Mongoloiden. Hierzu gehöre die Straffung des äusseren Auftretens und der Erwerb sozialer Uingangsformen. Die Heranbildung solcher einfachen Fähigkeiten, die jahrelanger Übung unter heilpädagogischer. Führung bedürften, könne dem Mongoloiden zu einer gewissen sozialen Position und zur Verrichtung von beaufsichtigten Hilfsarbeiten verhelfen, ohne dass man hier von einem Beruf sprechen könne, weil der Mongoloide immer konsequenter Führung bedürfe. Man könne also nicht sagen, dass der angeborene Mongolismus beim Kläger durch die unterlassene Behandlung eine Verschlimmerung durch das Absinken des geistigen Vermögens erfahren habe. Aber die soziale Eingliederung habe sich wahrscheinlich nicht zur vollen erreichbaren leistungshöhe entfalten können.Di'e dadurch bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit sei auf 5o # der gesamten Erwerbsbehinderung einzuschätzen, die loo % betrage. Den Beginn der Erwerbsminderung von 5o # müsse man mit der Erreichung der Volljährigkeit annehmen, da diese Altersstufe im Entwicklungsgang eines Mongoloiden die äusserste Grenze darstelle, innerhalb deren er den für ihn höchstmöglichen Stand der sozialen Selbständigkeit erreicht haben könnte. Aufgrund dieser Ausführungen des Sachverständigen, so fährt das Berufungsgericht fort, müsse es als wahrscheinlich angesehen werden, dass sich der Zustand des Klägers, wäre er behandelt worden, gebessert hätte. Das hätten auch der behandelnde Arzt Dr.P^^r und der Erstgutachter Dr.Pd^Bi für wahrscheinlich gehalten. Dieser Auffassung stehe auch nicht entgegen, dass der Kläger vom 5-bis zu dem 9.Bebensjahr in Haifa einen Kindergarten für zurückgebliebene Kinder besucht habe, ohne dass eine Besserung seines Zustandes habe erzielt werden können. Es fehle nämlich an Unterlagen darüber, wie der Kläger in dieser Zeit betreut worden sei. Das dürfe dem Kläger nicht zu dem Nachteil gereichen. Im Hinblick auf die allgemeinen Verhältnisse im damaligen Palästina müsse unterstellt werden, dass die Möglichkeiten
 
für die Betreuung zurückgebliebener Kinder nicht denen in mitteleuropäischen ländern entsprochen hätten.
Ob die durch rechtzeitige heilpädagogische Maßnahmen zu erzielende Besserung tatsächlich zu einer gewissen Leistungsfähigkeit des Klägers im allgemeinen Erwerbsleben hätte führen können, d.h. ob die beim Kläger zu erzielende soziale Selbständigkeit und mechanische Arbeitsfähigkeit der Erv/erbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gleichgesetzt v/erden könne, sei zwar nicht zweifeisfrei. Es bestehe aber keine Veranlassungen dieser Frage von den Darlegungen des Sachverständigen abzuweichen, da "auch durch einfache körperliche Arbeit unter Aufsicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ein gewisser Lebensunterhalt erzielt v/erden könne".
Die Einholung eines weiteren nervenärztlichen Gutachtens sei nicht erforderlich, da der gerichtliche Sachverständige Spezialist auf dem Gebiet der Kinderpsychiatrie und von dem bekannten Nervenarzt Dr.Schultz als Sachverständiger für diesen Fall Vorgeschlagen worden sei.
2.	Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger sei um 5o v.H. verfolgungsbedingt in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert. Der Grad der Minderung und der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ist nach § 33 Abs. 1 BEG danach zu beurteilen, wieweit der Verfolgte im allgemeinen Erv/erbsleben geistig und körperlich leistungsfähig ist'. Ob und in welchem Umfang der Verfolgte infolge seines gesundheitlichen Schadens noch leistungsfähig ist, richtet sich danach, in welchem Maße er durch seine Leiden gehindert ist, seine körperlichen oder geistigen Anlagen und Fähigkeiten für das Erwerbsleben auszunutzen (BGH LM Nr. 6 zu § 33 BEG 1956). Maßgebend ist also die Minderung der Fähigkeit auf dem Gebiet des wirtschaftlichen
 Lebens unter Einsatz geistiger oder körperlicher Kräfte und Fähigkeiten, sich einen Erwerb zu verschaffen. Dabei ist von den Erwerb auszugehen, den der Verfolgte ohne den Körperschaden erzielen kann unter Berücksichtigung aller ihm nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten auf dem gesamtem Ar be itsmarkt sich bietenden Gelegenheiten. Das hat der Senat] bereits in RzW 1958, 398 Nr. 18 ausgesprochen. Danach ist es zunächst nicht so, dass von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 33 BEG nur dann gesprochen werden könnte, wenn der Verfolgte durch sein Leiden gehindert ist, eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit auszuüben, die einem geregelten Berufsbild entspricht. Es ist eine Erfahrenstatsache, dass eine auf Erwerb gerichtete und Entgelt erzielende Tätigkeit auch in der Verrichtung von Aushilfsarbeiten in verschiedenen , wechselnden Berufszweigen bestehen kann, selbst wenn diese Arbeiten nur unter Aufsicht ausgeübt werden können. Eine solche auf die Befriedigung des Unterhaltsbedarfb gerichtete Tätigkeit ohne geprägtes Berufsbild von der Entschädigung auszu-schliessen, wäre mit dem Grundgedanken des Entschädigungsrechts, nationalsozialistisches Unrecht soweit wie möglich wieder gutzu demachen, nicht zu vereinbaren. Das ergibt sich auch aus § 33 Abs. 1 Satz 2 BEG. Diese Vorschrift folgt der Regelung des § 3o des Bundesversorgungsgesetzes, so detl für ihre Auslegung die Gesichtspunkte hinzuzuziehen sind, die bei der Anwendung des § 3o BVersG gelten ( BGH LSI Nr. 7 zu § 33 BEG. 1956)« Danach wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst abstrakt ermittelt. Erst nach Ermittlung der Minderung der Leistungsfähigkeit im allge-' meinen Erwerbsleben ist zu prüfen, ob die Minderung der Erwerbsfähigkeit höher zu bewerten ist, weil der Geschädigte durch die gesundheitlichen Nachteile in einem bestimmten ausgeübten oder angestrebten Beruf besonders betroffen ist ( BGH RzW 1957, 121 Nr. 44 , IM Nr. 1 zu § 28 BEG ). Hieraus folgt, dass bei der Prüfung der Min-
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derung der Erwerbsfähigkeit nicht auf eine einem bestimmten Berufsbild zuzuordnende Tätigkeit abzustellen ist. Und es ergibt sich daraus weiter, dass ein Verfolgter, der aus nicht verfolgungsbedingten Gründen für das allgemeine Erwerbsleben arbeitsunfähig ist, dennoch später eine verfolgungsbedingte Minderung•seiner Erwerbsfähigkeit erlitten haben kann, wenn er durch den auf die Verfolgung zurückzuführenden Gesundheitsschaden ausser Stande gesetzt worden ist, diejenigen Einkünfte durch die Nutzung seiner Arbeitskraft zu ziehen, die er ohne diese Schädigung trotz seiner für das allgemeine Erwerbsleben anzunehmenden vollständigen Erwerbsunfähigkeit noch :hätteserzielen können.
Die Revision meint zu Unrecht, das Berufungsgericht habe verkannt, dass das Bundesentschädigungsgesetz nicht von einer beschränkten Beschäftigungsmöglichkeit, sondern von einer im allgemeinen Erwerbsleben üblichen Nutzung der Arbeitskraft ausgehe. Bazu ist zu sagen, dass das Berufungsgericht die Tätigkeit, zujger nach seiner Überzeugung der Kläger im Palle der Behandlung.feiner Krankheit im Stande gewesen wäre, nicht als eine	^gemeinen	Erwerbsleben	unübliche	Ausnutzung	der
 Arbeitskraft angesehen hat. Denn es hat festgestellt, dass auch durch einfache körperliche Arbeit unter Aufsicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Lebensunterhalt erzielt werden kann.Mit flibscfeu? Feststellung hat der Tatrichter - wie schon ausge-ftihrt - auch keine Erfahrungssätze verletzt.
Fehl geht auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe eine weitere ärztliche Begutachtung anordnen müssen, weil der zugezogene Sachverständige Kinderpsychiater und nicht Nervenfacharzt für Erwachsene sei. Der Sachverständige hat die Aufgabe, das Wissen des Richters auf nicht allgemein zugänglichen Gebieten zu ergänzen. Hat der Richter die Über-Zeugung gewonnen, dass ein ihm vorliegendes Gutachten diesen Zweck erfüllt, so kann er von der Anforderung weiterer
 
Gutachten regelmässig absehen.Das hat der Senat bereits wiederholt ausgesprochen. Die Annahme des Sachverständigen, die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers betrage loo # , wovon 5o # verfolgungbedingt seien, beruht auf einer Schätzung, die der Sachverständige ersichtlich aufgrund seiner Erfahrungen vorgenommen hat. Das Berufungsgericht konnte ihr ohne Rechtsverstoss folgen. Die Zuziehung eines weiteren Sachverständigen war auch nicht aufgrund des von der Revision vorgebrachten Gesichtspunkts erforderlich. Es ist zu beachten, dass der gerichtliche Sachverständige dem Berufungsgericht von einem Nervenfach-arzt für Erwachsene als der für diesen Pall geeignete Gutachter empfohlen worden ist. Rechtliche Bedenken gegen die Auswahl des Sachverständigen bestehen hier auch deshalb nicht, weil für den vorliegenden Pall entscheidend ist, ob der KlägerIdurch eine Behandlung im Kindesalter in die Lage versetzt worden wäre, einfachste Tätigkeiten zu dem Erwerb seines Unterhalts zu verrichten.
3.	Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht dem Kläger ein Heilverfahren zuerkannt hat. Auf ein solches Verfahren hat jeder Anspruch, der durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen einen nicht unerheblichen gesundheitlichen Schaden erlitten hat. Zuzugeben ist der Revision allerdings, dass die im Kindesalter unterbliebene Heilbehandlung heute nicht mehr nachgeholt werden kann. Damit ist aber nicht gesagt, dass die Möglichkeit einer erfolgreichen Heilbehandlung für alle Zukunft ausgeschlossei sei. Der Berufungsrichter hat sie ersichtlich nicht für ausgeschlossen gehalten. Das ist eine medizinische Präge, die im Revisionsrechtszug nicht nachzuprüfen ist. Ob eine Maßnahme im Heilverfahren notwendig oder wegen offensichtlicher Zwecklosigkeit nicht notwendig ist, kann nicht schon im Verfahren über die grundöät'zlibhe Zubilligung eines Heilverfahrens entschieden werden.
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4.	Die Angriffe der Revision gegen die Einstufung des Klägers in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes haben dagegen Erfolg und führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung.
Das Berufungsgericht hat den Kläger aufgrund des § 14 Abs.7 der 2.DV-BEG nach seinem Vater in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingestuft, weil der Vater des K3ägers den Unterhalt Überwiegend bestritten hat. Diese Einstufung ist nicht gerechtfertigt. Die Bestimmung des § 14 Abs. 7 der 2. DV-BEG, nach der sich die Einreihung des Verfolgten, der zur Zeit der Verfolgung wegen seines Alters noch keine wirtschaftliche und soziale Stellung erlangt hatte, in der Regel nach der Stellung des Aszendenten bestimmt, der den Unterhalt des Verfolgten überwiegend bestritten hat, beruht, wie die Revision mit Recht ausführt, auf der Erwägung, dass ein Kind üblicherweise die wirtschaftliche und soziale Stellung des Vaters oder des Aszendenten erlangt hätte. Im vorliegenden Fall steht dagegen mit Sicherheit ffest,/dass der Kläger nicht einmal die wirtschaftliche und/soziale Stellung eines Beamten des einfachen Dienstes je-.^^e^jbhen konnte und erreichen kann. Die Entschädigung b^l^-'ein Ausgleich für den Verlust oder für die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Verfolgten und für die ihm dadurch drohende wirtschaftliche und soziale Benachteiligung sein. Sie soll ihm jedoch grundsätzlich nicht zu einer Stellung verhelfen, die er mit Sicherheit -auch ohne die Verfolgung - nie hätte erreichen können,ihm also nicht mehr geben, als er durch die verfolgungsbedingte Schädigung seiner Gesundheit verloren hat. § 14 Abs. 7 der 2. DV-BEG trifft zwar eine pauschale Regelung für den Normalfall, lässt aber durchaus eine Abweichung von dieser Regelung für den Fall zu, der, wie der vorliegende, eindeutig von der Norm abweicht. Deshalb kann der Kläger
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nur in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes eingereiht werden. Er kann nur die hiernach bemessenen Renten oder die in § 32 Abs. 1 BEG in der Passung des BEG-Schlussgesetzes bzw.die-in § 21 a der 2. DV-BEG festgesetzten Mindestrenten beanspruchen.
Gleichwohl kann der Senat den Rechtsstreit nicht abschliessend entscheiden. Nach den PestStellungen des Berufungsgerichts erhält der Kläger noch eine Waisenrente nach § 85 BEG. Das Zusammentreffen mehrerer Renten wurde früher durch die §§ 12o ff BEG und wird jetzt durch die §§ 141 d ff BEG geregelt. Sowohl nach bisherigem wie nach neuem Recht kommt es danach darauf an, welche der vom Kläger bezogenen Renten die höhere ist. Das hat das Berufungsgericht noch festzustellen. Sollte sich ergeben, dass die Gesundheitsschadensrente die höhere Rente ist, wäre dem Kläger diese Rente voll zuzusprechen; bezüglich der Verrechnung der Rente, die er nach § 85 BEG bezieht, bliebe dann der Entschädigungsbehörde gemäss § 2o6 a BEG die Entscheidung Vorbehalten. Sollte sich dagegen ergeben, dass die Rente, die der Kläger nach § 85 BEG bezieht, die höhere ist, hätte das Berufungsgericht die Verrechnung gemäss § 141 e BEG vorzunehmen.
5.	Aus diesen Gründen muss das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die aussergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits, anadas Berufungsgericht zurückverwiesen werden. In der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht kann das beklagte Land auch seine im Revisionsrechtszug unbeachtliche Behauptung Vorbringen, der Kläger erhalte zusätzlich noch eine Rente wegen Schadens am Leben.
Der Ausspruch über die Gebühren- und Auslagenfreiheit beruht auf § 225 Abs. 1 BEG.
Senatspräsident Ascher ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben
 Raske
Raske
 Johannsen
Dr.
Wilden
 Graf