Die Entschadigungsbehörde gewährte ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist des 5 189 Abs* 1 BEG und lehnte den Antrag durch Bescheid vom 21o Juli 1961 mit der Begründung ab, die Entlassung des Klägers Ende 1940 sei eine Maßnahme im Zuge der rumänischen und nicht der deutschen Judenverfolgung gewesen « Dezember 1947 ent standene Schaden sei verfolgungsbedingt im Sinne des BEG; von der Vollendung des 65» Lebensjahres ab stehe ihm deshalb eine lebenslängliche Rente zu, die unter seiner Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes zu bemessen sei» Das Landgericht hat der Klage durch Urteil voe 3«. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen., daß der Kläger zu dem Kreis der allgemein anspruchsberechtigten Verfolgten gehöre, weil er Vertriebener, und zwar Aussiedler im Sinne des § 1 Abs „ 2 Nr» 3 BVFG sei und im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes seinen Wohnsitz genommen habe.» Danach finde die Vorschrift des § 4 Abs«, 1 Nr, 1 e BEG auf ihn Anwendung«, Das Berufungsgericht hat dazu rechtlich bedenkenfrei festgestellt, daß der Kläger deutscher Volkszugehöriger sei« Im übrigen hat es dahingestellt sein lassen« ob der Kläger Rumänien wegen seines Deutschtums verlassen habe oder ob ein solcher Zusammenhang zwischen dem Verlassen Rumäniens und dem Deutschtum des Klägers nicht bestehe * Ein Ursachenzusammenhang zwischen Wohnsitzaufgabe und Deutschtum werde vom Gesetz seinem Wortlaut nach nicht geforderto Das Berufungsgericht tritt damit in Gegensatz zu der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, nach der ein Verfolgter nur dann als Aussiedler angesehen werden kann«, wenn er beim Verlassen des Vertreibungsgebietes unter einer irgendwie gearteten, mit seiner Lage als deutschem Volkszugehörigen in Zusammenhang stehenden Nötigung gestanden hat, seine Heimat aufzugeben, wenn und bei der Feststellung eines solchen Nötigungstatbestandes kein strenger Maßstab anzulegen ist (RzW 1962, 416 Nr«, 21; 1964, 34; ebenso OLG Celle RzW 1963, 233; OLG Düsseldorf RzW 1963? und Blocker RzW 1964, 289)° Darüber, ob diese Voraussetzung beim Kläger gegeben ist, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen, so daß das Beruf ungs--urteil schon aus diesem Grunde der Aufhebung unterliegt <, daß die Entlassung des Klägers aus seiner Stellung als "Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft in Zarnesti Ende 1940 eine nationalsozialistische Gewaltraaßnahme im Sinne des § 2 BEG gewesen sei» Dabei ist es davon ausgegangen, daß die Entlassung des Klägers auf Grund des rumänischen Dekrets über die Entjudung von wirtschaftsunternehmen vom 12„ November erfolgt seio Dieses "Dekret, so führt es aus, sei zwar von rumänischen Stellen erlassen und durchgeführt worden* Die damalige deutsche Reichregierung habe diese Maßnahmen aber veranlaßt* Sie habe schon bald nach der sog* Machtübernahme im Jahre 1933 Verbindungen zu rechtsextremistischen und antisemitischen Kreisen in Rumänien aufgenommen und versücM. zur Macht im Staate verholfen und ihr damit Gelegenheit zu antisemitischer Betätigung in Übereinslimmuni mit den Zielen deB Nationalsozialismus verschafft und daß sie besonders durch den Sicherheitsdienst Antonescu und die Eiserne Garde unter ständigem Druck gehalten habe „ ’.Vie sich schon aus diesen Ausführungen ergebe, sei Rumänien im November 1940 in seinen Entscheidungen nicht mehr frei gewesen , wenn es auch den Schein der Unabhängigkeit noch für sich gehabt habe0 Daß Rumänien in Wahrheit damals schon von Deutschland abhängig gewesen sei und sich dem leichtesten Druck der NS-Gewalthaber habe beugen müssen, ergebe sich weiter daraus, daß sich seit Oktober 1940 deutsche "Lehr-truppen" im Lande befunden hätten, die bald über die vereinbarte Stärke hinaus vermehrt worden seien, daß die Reichsregierung Antonescu und die Eiserne Garde, die nach der gemeinsamen Machtübernahme im September 1940 erbittert um die Alleinherrschaft gerungen hätten, erfolgreich gegeneinander ausgespielt und die aussichtslose außenpolitische Lage des Landes geschickt zu ihren Gunsten ausgenutzt und so immer weitere Zugeständnisse erzwungen habe« Ein Staat., der sich in solcher innerer und äußerer Abhängigkeit von einem anderen Staat befinde, habe nicht mehr die Möglichkeit« wirklich freie und eigene Entschlüsse zu fassen« Nach alledem sei festzustellen, daß das rumänische Dekret vom 12„ November 1940 auf Veranlassung der damaligen deutschen Reichsregierung erlassen und durchgeführt worden sei und daß die Entlassung des Klägers Ende 1940 eine nationalsozialistische Gewalt-raaßnahme im Sinne des § 2 BEG dargestellt habe« IV ZR 298/63 - )<> Das Berufungsgericht hat hierzu lediglich festgestellt, daß die deutsche Regierung damals der sog„ Eisernen Garde zur Macht verholfen hato Die Eiserne Garde aber war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Vorkämpferin einer politischen Richtung, die bereits zu eine-,' Zeitpunkt hervorgetreten war, zu dem eine Abhängigkeit Rumäniens vom nationalsozialistischen Deutschland noch ! Geht man von diesen Grundsätzen aus, so reichen die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht aus* um die Entlassung des Klägers als deutsches Staatsunrecht zu kennzeichnen«, Sofern aber das nicht möglich ist, kann auch» wie der Senat bereits in seinem vorerwähnten Urteil vom 24» Juni 1964 - IV ZR 298/63 - ausgesprochen hat, die Vermutung des § 64 Abs» 2 BEG zugunsten des Klägers nicht j Ob darin, daß dem Kläger Ende 1941 seine Pension entzogen wurde, eine selbständige Verfolgungsmaßnahme zu erblicken ist, kann dahinstehen0 Denn wenn die Entziehung der Pension des Klägers eine Verfolgungsmaßnahme im Sinne des § 2 BEG wäre«, so könnte daraus nur ein Entschädigungs anspruch nach § 134 EEG gegeben sein«, der hier aber nicht geltendgerEacht wird«
* IV_ ZR_ 275(63 "Verkündet am 14« Oktober "'964 Broeske Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2433 063 Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in L^Bfcstraße -Prozeßbevollmächtigter Beklagten und Revisionsklägers9 5 Rechtsanwalt Br gegen Carl Kläger und Revisionsbeklagten.i Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br0 hat der IV „ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9» Oktober 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Maaß und Lr* Loewenheim für Recht erkannt; Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 2o Zivilsenats des Oberiondesgerichts in Frankfurt (Bl) vom 12C Juli 1963 aufgehoben * Ler Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen0 Von Rechts wegen 2 Tatbestand,: Jer am 0BHB 1891 in Rumänien geborene Kläger ist Jude» Sein Vater war 1875 von Breslau nach Rumänien ausgewandert und kehrte ;901 mit der ganzen Familie nach Deutschland zurück * Der Kläger besuchte in Berlin eine Volks- und eine Realschule» Von 1908 bis 1911 erlernte er in Berlin, Breslau und Hamburg den Kaufmannsberuf» Von 1911 ab war er als Korrespondent und Buchhalter in einer Zellstoffabrilc in Braila (Rumänien) tätig» Im Jahre 1916 wurde er als deutscher Staatsangehöriger interniert» Die deutschen Truppen befreiten ihn im darauf folgenden Jahre» Anschließend diente er im deutschen Heer» .Nach dem Kriege setzte er seine berufliche Tätigkeit in Rumänien fort» Von 1928 bis 1959 war er rumänischer Staatsangehöriger» Am 17» November 1959 erwarb er wieder die deutsche Staatsangehörigkeit• Bei Ausbruch des zweiten Weltkrieges war der Kläger Vorstandsmitglied einer Zellstoff-Aktiengesellschaft in Zarnesti bei Kronstadt in Siebenbürgen» Kr verdiente in den Jahren 1958 bis 1940 etwa 1?5 Millionen Lei jährlich» Ende 1940 wurde er entlassen, weil er Jude war«, Bis Ende 1941 wurde ihm sein viehalt noch weiter gezahlt» Von 1941 bis 1947 j war er arbeitslos» Bis 1944 erhielt er aus der Pensionskasse des Werkes, bei dem er angestellt gewesen war» eine geringfügige Unterstützung» Vom 1» Januar 1948 an wurde er wieder in seiner alten Stellung beschäftigt» Mitte 1948 wurde er erneut entlassen» Er verrichtete dann untergeordnete Arbeiten»; j s 1 Von 1945 ab bemühte der Kläger sich ständig, eine Ausreisegenehmigung zu erhalten«, weil er nach Deutschland zurück-., kehren wollte» Anfang 1959 wurde ihm diese Genehmigung erteilt» Nach mehrmonatigem besuchsweisen Aufenthalt bei einer j Schwester in NiederSachsen machte der Kläger Mitte Januar j I960 Wiesbaden zu seinem Lebensmittelpunkt» Dem Kläger ist 5 ein Vertriebenenausweis A ausgestellt worden» 4 Im Erz 1960 beantragte der Xläger., ihm wegen Schadens im beruflichen Fortkommen Entschädigung nach dem EEG zu gewähren 0 Die Entschadigungsbehörde gewährte ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist des 5 189 Abs* 1 BEG und lehnte den Antrag durch Bescheid vom 21o Juli 1961 mit der Begründung ab, die Entlassung des Klägers Ende 1940 sei eine Maßnahme im Zuge der rumänischen und nicht der deutschen Judenverfolgung gewesen « Der Kläger hat gegen diesen Bescheid Klage erhoben9 Er hat beantragt? das beklagte Land zu verurteilen? an ihn vom j Io wai 1956 ab eine nach einer Kapitalentschädigung von > 12*428 DM zu berechnende Rente zu zahlen«» Er tat die Ansicht j vertreten, der ihm durch die Verdrängung aus seinem Beruf ! in der Zeit vom Io Januar 1942 bis zu dem 31. Dezember 1947 ent standene Schaden sei verfolgungsbedingt im Sinne des BEG; von der Vollendung des 65» Lebensjahres ab stehe ihm deshalb eine lebenslängliche Rente zu, die unter seiner Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes zu bemessen sei» Das Landgericht hat der Klage durch Urteil voe 3«. Oktober 1962 entsprochene Es hat dem Kläger für die Zeit vom 1 •> Mai 1956 bis zu dem 31« Dezember i960 eine Rentennachzahlung von 14 «500 DM und für die Zeit vom 1* Januar 196* ab eine monatliche Rente von 288 DM zuerkannt * Die vom beklagten Land gegen dieses Urteil eingelegte Berufung wurde vom Obarlanäesgericht zurückgewiesen» Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat? verfolgt das beklagte Land seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter« Der Kläger bittet? die Revision zurückzuweisen «> ■ * 4 - fl Entseheiäungsgründe£ Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen., daß der Kläger zu dem Kreis der allgemein anspruchsberechtigten Verfolgten gehöre, weil er Vertriebener, und zwar Aussiedler im Sinne des § 1 Abs „ 2 Nr» 3 BVFG sei und im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes seinen Wohnsitz genommen habe.» Danach finde die Vorschrift des § 4 Abs«, 1 Nr, 1 e BEG auf ihn Anwendung«, Das Berufungsgericht hat dazu rechtlich bedenkenfrei festgestellt, daß der Kläger deutscher Volkszugehöriger sei« Im übrigen hat es dahingestellt sein lassen« ob der Kläger Rumänien wegen seines Deutschtums verlassen habe oder ob ein solcher Zusammenhang zwischen dem Verlassen Rumäniens und dem Deutschtum des Klägers nicht bestehe * Ein Ursachenzusammenhang zwischen Wohnsitzaufgabe und Deutschtum werde vom Gesetz seinem Wortlaut nach nicht geforderto Das Berufungsgericht tritt damit in Gegensatz zu der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, nach der ein Verfolgter nur dann als Aussiedler angesehen werden kann«, wenn er beim Verlassen des Vertreibungsgebietes unter einer irgendwie gearteten, mit seiner Lage als deutschem Volkszugehörigen in Zusammenhang stehenden Nötigung gestanden hat, seine Heimat aufzugeben, wenn und bei der Feststellung eines solchen Nötigungstatbestandes kein strenger Maßstab anzulegen ist (RzW 1962, 416 Nr«, 21; 1964, 34; ebenso OLG Celle RzW 1963, 233; OLG Düsseldorf RzW 1963? 558; Schüler RzW 1962, 41? und Blocker RzW 1964, 289)° Darüber, ob diese Voraussetzung beim Kläger gegeben ist, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen, so daß das Beruf ungs--urteil schon aus diesem Grunde der Aufhebung unterliegt <, Sofern der Kläger Vertriebener ist, hat er gemäß § 64 Abs«, 1 BEG Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen, wenn er im Vertrei'tangsgebiet von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen wurde, durch -* 5 - die er in seinem beruflichen Fortkommen geschädigt worden istc Das Berufungsgericht ist der Meinung? daß die Entlassung des Klägers aus seiner Stellung als "Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft in Zarnesti Ende 1940 eine nationalsozialistische Gewaltraaßnahme im Sinne des § 2 BEG gewesen sei» Dabei ist es davon ausgegangen, daß die Entlassung des Klägers auf Grund des rumänischen Dekrets über die Entjudung von wirtschaftsunternehmen vom 12„ November erfolgt seio Dieses "Dekret, so führt es aus, sei zwar von rumänischen Stellen erlassen und durchgeführt worden* Die damalige deutsche Reichregierung habe diese Maßnahmen aber veranlaßt* Sie habe schon bald nach der sog* Machtübernahme im Jahre 1933 Verbindungen zu rechtsextremistischen und antisemitischen Kreisen in Rumänien aufgenommen und versücM. deren Einfluß im deutschen Interesse zu stärken* Sie habe den Führern der Eisernen Garde 1938 Zuflucht in Deutschland vor dem Zugriff der demokratischen, westlich orientierten rumänischen Regierung gewährt und durch konsequente Ausnutwi^ der aussichtlos erscheinenden außenpolitischen und der ver ; i worrenen innenpolitischen Lsge Rumäniens im September 1940 ; die Abdankung des Königs und die Machtergreifung durch Marschall Antonescu unter maßgebender Beteiligung der Eisernen Garde herbeigeführt * Dabei sei sie ihrem erklärten j Ziel? der ’’Lösung der Judenfrage”, nicht nur in Deutschland j sondern im gesamten europäischen Raum ein gutes Stück näher gekommen? weil sie habe gewiß sein können? daß sie bei der antisemitisch eingestellten Eisernen Garde Unterstützung ihrer judenfeindlichen Pläne finden werde* Wenn die Reichsregierung dann auch auf die rumänische Judengesetzgebung im <>abre 1940 im einzelnen keinen Einfluß mehr genommen habeA möge, so habe sie diese Gesetzgebung doch dadurch veranlaßt daß sie der Eisernen Garde, die damals schon in vieler Hinsicht ein bloßes Werkzeug nationalsozialistischer Politik geworden sei? zur Macht im Staate verholfen und ihr damit Gelegenheit zu antisemitischer Betätigung in Übereinslimmuni mit den Zielen deB Nationalsozialismus verschafft und daß sie besonders durch den Sicherheitsdienst Antonescu und die Eiserne Garde unter ständigem Druck gehalten habe „ ’.Vie sich schon aus diesen Ausführungen ergebe, sei Rumänien im November 1940 in seinen Entscheidungen nicht mehr frei gewesen , wenn es auch den Schein der Unabhängigkeit noch für sich gehabt habe0 Daß Rumänien in Wahrheit damals schon von Deutschland abhängig gewesen sei und sich dem leichtesten Druck der NS-Gewalthaber habe beugen müssen, ergebe sich weiter daraus, daß sich seit Oktober 1940 deutsche "Lehr-truppen" im Lande befunden hätten, die bald über die vereinbarte Stärke hinaus vermehrt worden seien, daß die Reichsregierung Antonescu und die Eiserne Garde, die nach der gemeinsamen Machtübernahme im September 1940 erbittert um die Alleinherrschaft gerungen hätten, erfolgreich gegeneinander ausgespielt und die aussichtslose außenpolitische Lage des Landes geschickt zu ihren Gunsten ausgenutzt und so immer weitere Zugeständnisse erzwungen habe« Ein Staat., der sich in solcher innerer und äußerer Abhängigkeit von einem anderen Staat befinde, habe nicht mehr die Möglichkeit« wirklich freie und eigene Entschlüsse zu fassen« Nach alledem sei festzustellen, daß das rumänische Dekret vom 12„ November 1940 auf Veranlassung der damaligen deutschen Reichsregierung erlassen und durchgeführt worden sei und daß die Entlassung des Klägers Ende 1940 eine nationalsozialistische Gewalt-raaßnahme im Sinne des § 2 BEG dargestellt habe« Diese Ausführungen, die sich hinsichtlich der Entwicklun der politischen Verhältnisse in Rumänien für die hier in Betracht kommende Zeit bis Ende 1940 ausschließlich auf das Gutachten des Instituts für Zeitgeschichte in München über das Dritte Reich und die rumänische Judenpolitik, München 1958, 102 ff? stützen, reichen nicht aus, um einen Entschädigungsanspruch nach dem Bundesentschädigungsgesetz damit zu begründen, daß die rumänische Regierung bei ihrer Judengesets gebung im Jahre 1940 und deren Durchführung entgegen ihrer eigenen innerpolitischen Bestrebungen und Zielsetzungen nur unter dem Druck der deutschen Regierung gehandelt hatte darauf kommt es aber entscheidend an5 denn nach der ständig gen Rechtsprechung des erkennenden Senats kann? abgesehen von der EntSchädigung wegen Schadens an Freiheit., wegen der durch einen unabhängigen Staat ergriffenen Verf olgungcmaßna’t men Entschädigung nicht schon dann gewährt werden„ wenn dieser Staat zu seiner Handlungsweise durch die deutsche Regierung veranlaßt worden ist (Entscheidung des Senats Rz\i 19639 219, 358? 374 und 557 sowie Urteil vom 24* Juni 1964 . IV ZR 298/63 - )<> Das Berufungsgericht hat hierzu lediglich festgestellt, daß die deutsche Regierung damals der sog„ Eisernen Garde zur Macht verholfen hato Die Eiserne Garde aber war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Vorkämpferin einer politischen Richtung, die bereits zu eine-,' Zeitpunkt hervorgetreten war, zu dem eine Abhängigkeit Rumäniens vom nationalsozialistischen Deutschland noch ! < nicht bestanden hatte0 Schon zu dieser Zeit war siep wie ; das Berufungsgericht ausfuhrt, der bedeutendste Zusammenschluß judenfeindlicher rumänischer Kräfte gewesen3 Tie damalige Reichsregierung hatte somit zwar in Rumänien eine politische Machtgruppe in ihrem innerpolitischen Machtkampf begünstigt, von der sie nach deren politischem Programm erwarten konnte, daß sie insbesondere auf außenpolitischem Gebiet eine, den deutschen Interessen entsprechende Politik verfolgen werde „ Sie hatte aber die Führer dieser Richtung nicht - wie etwa die Quisling-Regierung in Norwegen - nach militärischer Unterwerfung des Bandes, also nach Beseitigung seiner bis dahin bestehenden Souveränität, als bloße Werkzeuge ihrer Machtausübung eingesetzt» Wenn die im innerpoli tischen Kampf in Rumänien zur Macht gelangte politische Organisation dann nach ihrer Machtübernahme in Rumänien auf Grund ihrer eigenen schon vorher unabhängig von deutschen Einflüssen vertretenen politischen Anschauungen und Pläne Verfolgungsmeßnahmen gegen die Juden anordnete und durchführte, so kann nicht davon gesprochen werden, daß der von — S '» ihr beherrschte Staat dabei als unfreier Staat gehandelt habe Das könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn die Vertreter jener politischen Richtung sich bei ihrem Kampf um die Macht in Rumänien die Unterstützung der deutschen Regierung durch die Zusage erkauft hätten, daß sie in ihrer Judenpolitik nach den Wünschen der deutschen Regierung verfahren würden und wenn sie sich hernach unter dem Druck des deutschen Machteinflusses genötigt gesehen hätten«, diese Zusage entgegen ihrer eigenen Einstellung einzulösen0 Dos ergeben aber die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht« Es stellt lediglich fest, die Reichsregierung habe der Eisernen Garde, indem sie ihr zur Macht verholfen habe, Gelegenheit zu antisemitischer Betätigung in Übereinstimmung mit den Zielen des Nationalsozialismus verschafft<> Ob sie dann noch auf die rumänische Judengesetzgebung im einzelnen Einfluß genommen habe, wird vom Berufungsgericht ausdrücklich offengelasseno Zwar spricht es davon, d^ß die Reichsregierung durch den Sicherheitsdienst Antonescu und die Eiserne Garde unter ständigem Druck gehalten habe * Daß aber dieser Druck in der Richtung ausgeübt worden sei, antijüdische Maßnahmen in ihrem, der Reichsregierung, Sinne zu erzwingen, 4a£'t das Berufungsgericht nichto Für die Frage«, ob die von einem fremden Staat gegen Juden verhängten Verfolgungsmaßnahmen als deutsches Staatsunrecht angesehen werden können, kommt es aber allein darauf an, ob der fremde Staat in seiner Judenpolitik derart unfrei war, daß er insoweit nicht mehr als souveräner, in seinen Entscheidungen freier Staat gelten konnte0 Das ist nach der angeführten Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht schon der Fall gewesen, wenn die in Deutschland gegen die Juden gerichteten Maßnahmen dem ausländischen will- kommener Anlaß gewesen sind, auch auf seinem Staatsgebiet gegen die Juden vorzugehen oder wenn er sich mit seinen Maßnahmen der deutschen Regierung hat erbötig zeigen wollen oder wenn er von dieser - außenpolitisch - in gewissem Ausmaß abhängig war«, Geht man von diesen Grundsätzen aus, so reichen die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht aus* um die Entlassung des Klägers als deutsches Staatsunrecht zu kennzeichnen«, Sofern aber das nicht möglich ist, kann auch» wie der Senat bereits in seinem vorerwähnten Urteil vom 24» Juni 1964 - IV ZR 298/63 - ausgesprochen hat, die Vermutung des § 64 Abs» 2 BEG zugunsten des Klägers nicht j eingreifen«, ! j i Die Frage, ob das rumänische Dekret vom 12„ November 1940 und die daraufhin vorgenommene Entlassung des Klägers i i i Verfügungsmaßnahmen waren«, die als deutsches Staatsunrecht j anzusehen sind«, bedarf deshalb einer erneuten Prüfung nach j Maßgabe der in den vorerwähnten Entscheidungen des Senats dargelegten Grundsätze0 Das Berufungsgericht wird sich dabei nicht allein auf das Gutachten des Instituts für Zeitgeschichte stützen können, sofern dieses sich nicht mit der Frage befaßt, ob und in welcher Weise die Reichsregierung Wcährend des hier in Betracht kommenden Zeitraums im einzelnen auf die rumänische Judengesetzgebung Einfluß genommen und in dieser Hinsicht die rumänische Regierung in ihrer Handlungsfreiheit beschränkt hat» Nähere Aufschlüsse hierzu wird es möglicherweise auch aus der Schrift; Judenverfolgung im Ausland, Veröffentlichungen der Forschungsstelle für Völkerrecht und öffentliches Recht der Universität Hamburg, Hamburg 1958, 51 ff, entnehmen können, die das Oberlandesgericht Neustadt seinen Feststellungen in seinem RzW 1964o 463 veröffentlichten Urteil zugrunde gelegt hat» Ob darin, daß dem Kläger Ende 1941 seine Pension entzogen wurde, eine selbständige Verfolgungsmaßnahme zu erblicken ist, kann dahinstehen0 Denn wenn die Entziehung der Pension des Klägers eine Verfolgungsmaßnahme im Sinne des § 2 BEG wäre«, so könnte daraus nur ein Entschädigungs anspruch nach § 134 EEG gegeben sein«, der hier aber nicht geltendgerEacht wird« Ascher Raske Johannsen Ma aß Dr® Loewenheim