Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24« April 1963 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wüctenberg, Br« Loewenheim und Br« Graf für Rocht erkannt: DP-Lagern schließend in nach den USA aus und auf Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger mit Bescheid vom 19« April 1950 eine Entschädigung in Höhe von 6*300 DU für Schaden an Freiheit zugebilligt* Der Kläger hat ferner Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Leben mit der Begründung geltend gemacht, seine 6 Kinder, die ihn jetzt unterhalten würden, seien durch die Verfolgung umgekommcn„ Der Kläger hat seine Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Freiheit und für Schaden an Leben mit der Klage weiter verfolgt* Das Landgericht hat das beklagte Land zur Zahlung von 3 840 DM als Entschädigung für Schaden an Freiheit an den Klüger verurteilt, die weitergehende Klage aber abgewieoen* Es hat die Voraussetzungen des § 4 Abs* 1 Nr* 1 ß BEG bejaht, weil der Kläger in der Zeit von Dezember 1947 bis zu seiner Einen Anspruch des Klägers auf Entschädigung für Schaden an Leben hat es verneint- weil die vom Kläger im Jahre 1920 in Ritus geschlosse: uf Entschädigung für Schaden an Leben gerichtete Klage abgeviicsen worden ist* Er hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen an ihn für die Zeit vom 1* Januar 1950 bis zu dem 31 eine monatliche Mindeotrente von 100 DK und für die Zeit ab 1* April 1957 eine monatliche Rente von 118 DM für Schaden an Leben ch dem Tode seiner Kinder zu zahlen Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurlickgewieoen Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter« 1 * Las Berufungsgericht hat auf Grund der vom Kläger vorgolegten Auszüge aus dem Heirats- und Geburtsregister des Standesamt für erwiesen erachtet, daß der Kläger am Es hat aber den Anspruch des Klägers auf Entschädigung für Schaden an leben mit folgenden Erwägungen verneint: Ein amtlicher Nachweis Uber den Tod der Kinder fehl Vorhandensein von Vermögen schließt die Bedürftigkeit aus, es sei denn, daß das Vermögen nicht verwertbar ist oder die Verwertung den Hinterbliebenen nicht zugemutet werden kann* Letztere Voraussetzung ist zu bejahen, wenn eine Verwertung nur unter Umständen möglich ist, die den Antragsteller in seiner wirtschaftlichen Position schmälern, Von dem Antragsteller kann nicht verlangt werden, sein Vermögen in voller Höhe auszugeben<> Vielmehr muß ihm eine gewis Vcrmögoncrescrve zur Bestreitung etwa anfallender außergewöhnlicher Ausgaben, wie zu dem Beispiel von Krankheitskosten, belassen werden* Durch die Zubilligung eines solchen Rückhalt ist der besonderen Lage des Verfolgten ausreichend Rechnung getragen* entgegen dar Meinung der Revision gebietet cs äahe diese Lage nicht, von dem Erfordernis der Verwertung des Vor mögcns grundsätzlich abzusehen und eine solche Verwertung n in Ausnahmefällen zu verlangen* bstellung, der Kläger sei seit 1950 im Besitz tbnren Vermögens gewesen, wird jedoch von der Revision mit der ver fahrensrechtlichen Rüge einer Verletzung des § 286 ZPO und de e) Bas Berufungsgericht hat ferner, wie die Revision weiter mit Recht rügt, verkannt, daß nach der vorerwähnten Rechtsprechung des Senats vom Verfolgten die Verwertung von Vermögen nicht schlechthin verlangt werden kann, dem Verfolgten vielmehr eine gewisse Reserve zur Bestreitung außergewöhnlicher Ausgaben verbleiben muß.
Verkündet am 26« April 1963 Hoeppe, Justizangestellte als"Urkundebeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Geflügelzüchters Johann - Prozeßbevollmächtigte: Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwälte Dr Br« und gegen den Freistaat Bayern , vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, München 22, Ludwigstraße 3? Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24« April 1963 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wüctenberg, Br« Loewenheim und Br« Graf für Rocht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10« Zivilsenats (EntschädigungsSenats) des Oberlandesgerichts München vom 21«, September 1961 aufgehoben« Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungs- gericht zurückverwiesen« I V Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen % 2 Tatbestand: Der im Jahre 1895 in Kreis ge borene jüdische Kläger hielt sich nach Kriegsende in de bis Dezember 1947 und an- * , Im Juni 1950 wanderte er DP-Lagern schließend in nach den USA aus und auf Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger mit Bescheid vom 19« April 1950 eine Entschädigung in Höhe von 6*300 DU für Schaden an Freiheit zugebilligt* Der Kläger hat ferner Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Leben mit der Begründung geltend gemacht, seine 6 Kinder, die ihn jetzt unterhalten würden, seien durch die Verfolgung umgekommcn„ Die Entschädigungsbehörde hat mit Bescheid vom 19* März 1956 den Bescheid vom 19« April 1950 widerrufen* weil der Kläger wissentlich irreführende Angaben über oeinen Aufenthalt C5 am 1 des auf Januar 1947 gemacht habe und keine der Voraussetzungen 89 BErgG erfüllt sei* Zugleich hat sie die Ansprüche Entschädigung für Schaden an Freiheit und für Schaden an Leben abgelehnt und die Rückzahlung der bereits geleisteten 3 360 DM angeordnet * Der Kläger hat seine Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Freiheit und für Schaden an Leben mit der Klage weiter verfolgt* Das Landgericht hat das beklagte Land zur Zahlung von 3 840 DM als Entschädigung für Schaden an Freiheit an den Klüger verurteilt, die weitergehende Klage aber abgewieoen* Es hat die Voraussetzungen des § 4 Abs* 1 Nr* 1 ß BEG bejaht, weil der Kläger in der Zeit von Dezember 1947 bis zu seiner t Auswanderung seinen dauernden Aufenthalt in Bayern gehabt habe«. Einen Anspruch des Klägers auf Entschädigung für Schaden an Leben hat es verneint- weil die vom Kläger im Jahre 1920 in Ritus geschlosse: vor dem Rabbiner nach jüdischem Ehe nicht nachträglich in das a cs tliehe Zivilotandeorcgister eingetragen und deshalb nach den §§ 107* 188 des damals in Kongreßpolen geltenden Ehegeoctzes vom 16 Mär 4J 836 nicht wirksam geworden sei Der Kläger hat Berufung eingelegt 9 soweit die U uf Entschädigung für Schaden an Leben gerichtete Klage abgeviicsen worden ist* Er hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen an ihn für die Zeit vom 1* Januar 1950 bis zu dem 31 Mär n CJ 4 . 95? eine monatliche Mindeotrente von 100 DK und für die Zeit ab 1* April 1957 eine monatliche Rente von 118 DM für Schaden an Leben ch dem Tode seiner Kinder zu zahlen Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurlickgewieoen Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter« 4 Las beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht * vertreten lassen* e: Lie Revision ist begründet* 1 * Las Berufungsgericht hat auf Grund der vom Kläger vorgolegten Auszüge aus dem Heirats- und Geburtsregister des Standesamt für erwiesen erachtet, daß der Kläger am 4 7 Dezember 1918 in mit Suva die Ehe geschlossen hat und daß aus dieser Ehe 6 Kinder hervorgegangen sind. Es hat aber den Anspruch des Klägers auf Entschädigung für Schaden an leben mit folgenden Erwägungen verneint: Ein amtlicher Nachweis Uber den Tod der Kinder fehl e. Selbst wenn der Tod als erwiesen angesehen werden könne und wenn unterstellt werde, daß der Kläger von seinen Kindern unterhalten würde, so scheitere der Anspruch doch daß clor Kläger nicht daran, bedürftig sei und auch in der Zeit ab 1950 nicht bedürftig gewesen einer Geflügelfarm, sei. Er sei Eigentümer Die se s ei z war chuldet, In den Jahren 1952 bis 1959 seien? abwechselnd Gewinne und Verlu ausgewiesen, wobei letztere die Gewinne erheblich überschritten hätten. Der Kläger habe jedoch jährlich 2 600 Dollar als Gehalt entnehmen können farm (1951 oder 1952) sei we sen 9 Im Zeitpunkt der Kaufs der Geflügel er im Besitz von 5 000 Dollar ge~ von in Pole aie noch seiner Darstellung aus dem Erlös vergrabenen Diamanten herrührten. Er sei somit seit dieser Zeit bis heute im Besitze verwertbaren Vermögens und daher nicht bedürftig 2 Die verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Angriffe der Revision gegen diese rechtliche Würdigung begründet. sind Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 5* Dezember 956 IV ZR 215/56 9 IM Nr. 1 zu § 17 BEG 1956 RzW 1957» 154 Nr. 29) ist ein Verwandter aufsteigender * Nr Linio bedürftig im Sinne des § 17 Abs, außerstande ist, sich selbst zu unterhalten 5 BEG, wenn er 1602 BGB) Vorhandensein von Vermögen schließt die Bedürftigkeit aus, es sei denn, daß das Vermögen nicht verwertbar ist oder die Verwertung den Hinterbliebenen nicht zugemutet werden kann* Letztere Voraussetzung ist zu bejahen, wenn eine Verwertung nur unter Umständen möglich ist, die den Antragsteller in seiner wirtschaftlichen Position schmälern, Von dem Antragsteller kann nicht verlangt werden, sein Vermögen in voller Höhe auszugeben<> Vielmehr muß ihm eine gewis Vcrmögoncrescrve zur Bestreitung etwa anfallender außergewöhnlicher Ausgaben, wie zu dem Beispiel von Krankheitskosten, ♦ belassen werden* Durch die Zubilligung eines solchen Rückhalt ist der besonderen Lage des Verfolgten ausreichend Rechnung getragen* entgegen dar Meinung der Revision gebietet cs äahe diese Lage nicht, von dem Erfordernis der Verwertung des Vor mögcns grundsätzlich abzusehen und eine solche Verwertung n in Ausnahmefällen zu verlangen* b) Das Berufungsgericht hat zwar seinen Erwägungen die vorerwähnte Entscheidung des Senats zugrunde gelegt* Seine F e ° bstellung, der Kläger sei seit 1950 im Besitz tbnren Vermögens gewesen, wird jedoch von der Revision mit der ver fahrensrechtlichen Rüge einer Verletzung des § 286 ZPO und de O 176 Abs A l BEG angegriffen« Die Revision macht geltend I • das Berufungsgericht habe sich mit dem Vorbringen des Klägers ira Schri ftsatz vom 5» Januar 1961 (GA Bl* 126 ff) 9 er c* K) ei überschuldet und die Hühnerfarm sei unverkäuflich* weil bei Staa te dem wirtschaftlichen Niedergang der Geflügelzucht im New Jersey niemand eine Geflügelfarm kaufe, nicht auseinander gesetzt« Diese Rüge greift durch. Das Berufungsgericht hat zwar die Verschuldung der Parm erwähnt* Es hat jedoch die Frage der Verkäuflichkeit und damit der Verwertbarkeit der 6 ♦ i Farm nicht erörtert* Eine Prüfung dieser Frage wäre aber angesichts des Vorbringens des Klägers geboten gewesen. Weiter hätte untersucht werden müssen« ob ein etwa möglicher - Verkauf der Farm angesichts ihrer vom Kläger vorgetragenen Überschuldung irgendeinen nennenewerten, sür nachhaltigen Bestreitung des Lebensunterhalts des Klägers verwendbaren Erlöo C! einbringen würde oder in früherer Zeit acht hätte e) Bas Berufungsgericht hat ferner, wie die Revision weiter mit Recht rügt, verkannt, daß nach der vorerwähnten Rechtsprechung des Senats vom Verfolgten die Verwertung von Vermögen nicht schlechthin verlangt werden kann, dem Verfolgten vielmehr eine gewisse Reserve zur Bestreitung außergewöhnlicher Ausgaben verbleiben muß. Es hat folglich in dieser Richtung keine Feststellungen getroffen, Mangels solcher Feststellungen tragen die Erwägungen des Berufungsgerichts die Verneinung der Bedürftigkeit des Klägers nicht, 3o Aus diesen Gründen muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zur erneuten tatrichterlichen Prüfung der Frage der Bedürftigkeit des Klägers nach Maßgabe der Erörterungen unter 2 b und c) wie auch der übrigen Anspruchsvoraussetzungen des § 17 Abs, 1 Br, 5 BEG surückverwiesen werden, Bas Berufungsgericht wird f dabei auch zu prüfen haben? inwieweit die Entnahmen? die der Kläger etwa unter Inkaufnahme einer weiteren Verschulde! seiner Farm vorgenommen hat? als angemessene Verwertung des Vermögens angesehen werden können und daher der Annahme der Bedürftigkeit des Klägers für frühere Jahre entgegenstehea, Ascher Baske Wüstenberg Br* loewenheim Br,-. Graf