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BGH

Gericht: BGH

Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24« April 1963 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wüctenberg, Br« Loewenheim und Br« Graf für Rocht erkannt: DP-Lagern schließend in nach den USA aus und auf Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger mit Bescheid vom 19« April 1950 eine Entschädigung in Höhe von 6*300 DU für Schaden an Freiheit zugebilligt* Der Kläger hat ferner Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Leben mit der Begründung geltend gemacht, seine 6 Kinder, die ihn jetzt unterhalten würden, seien durch die Verfolgung umgekommcn„ Der Kläger hat seine Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Freiheit und für Schaden an Leben mit der Klage weiter verfolgt* Das Landgericht hat das beklagte Land zur Zahlung von 3 840 DM als Entschädigung für Schaden an Freiheit an den Klüger verurteilt, die weitergehende Klage aber abgewieoen* Es hat die Voraussetzungen des § 4 Abs* 1 Nr* 1 ß BEG bejaht, weil der Kläger in der Zeit von Dezember 1947 bis zu seiner Einen Anspruch des Klägers auf Entschädigung für Schaden an Leben hat es verneint- weil die vom Kläger im Jahre 1920 in Ritus geschlosse: uf Entschädigung für Schaden an Leben gerichtete Klage abgeviicsen worden ist* Er hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen an ihn für die Zeit vom 1* Januar 1950 bis zu dem 31 eine monatliche Mindeotrente von 100 DK und für die Zeit ab 1* April 1957 eine monatliche Rente von 118 DM für Schaden an Leben ch dem Tode seiner Kinder zu zahlen Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurlickgewieoen Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter« 1 * Las Berufungsgericht hat auf Grund der vom Kläger vorgolegten Auszüge aus dem Heirats- und Geburtsregister des Standesamt für erwiesen erachtet, daß der Kläger am Es hat aber den Anspruch des Klägers auf Entschädigung für Schaden an leben mit folgenden Erwägungen verneint: Ein amtlicher Nachweis Uber den Tod der Kinder fehl Vorhandensein von Vermögen schließt die Bedürftigkeit aus, es sei denn, daß das Vermögen nicht verwertbar ist oder die Verwertung den Hinterbliebenen nicht zugemutet werden kann* Letztere Voraussetzung ist zu bejahen, wenn eine Verwertung nur unter Umständen möglich ist, die den Antragsteller in seiner wirtschaftlichen Position schmälern, Von dem Antragsteller kann nicht verlangt werden, sein Vermögen in voller Höhe auszugeben<> Vielmehr muß ihm eine gewis Vcrmögoncrescrve zur Bestreitung etwa anfallender außergewöhnlicher Ausgaben, wie zu dem Beispiel von Krankheitskosten, belassen werden* Durch die Zubilligung eines solchen Rückhalt ist der besonderen Lage des Verfolgten ausreichend Rechnung getragen* entgegen dar Meinung der Revision gebietet cs äahe diese Lage nicht, von dem Erfordernis der Verwertung des Vor mögcns grundsätzlich abzusehen und eine solche Verwertung n in Ausnahmefällen zu verlangen* bstellung, der Kläger sei seit 1950 im Besitz tbnren Vermögens gewesen, wird jedoch von der Revision mit der ver fahrensrechtlichen Rüge einer Verletzung des § 286 ZPO und de e) Bas Berufungsgericht hat ferner, wie die Revision weiter mit Recht rügt, verkannt, daß nach der vorerwähnten Rechtsprechung des Senats vom Verfolgten die Verwertung von Vermögen nicht schlechthin verlangt werden kann, dem Verfolgten vielmehr eine gewisse Reserve zur Bestreitung außergewöhnlicher Ausgaben verbleiben muß.

ZeitVerwertungBerufungsgerichtVermögenBEGBrKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Verkündet am 26« April 1963
Hoeppe, Justizangestellte als"Urkundebeamter
 der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Geflügelzüchters Johann
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwälte Dr
 Br«
und
 gegen
den Freistaat Bayern ,
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, München 22, Ludwigstraße 3?
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24« April 1963 unter Mitwirkung des
 SenatsPräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske,
 Wüctenberg, Br« Loewenheim und Br« Graf
 für Rocht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10« Zivilsenats (EntschädigungsSenats) des Oberlandesgerichts München vom 21«, September 1961 aufgehoben« Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungs-
gericht zurückverwiesen«
I
V
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
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2
Tatbestand:
Der im Jahre 1895 in
 Kreis
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 borene jüdische Kläger hielt sich nach Kriegsende in de
 bis Dezember 1947 und an-
*
, Im Juni 1950 wanderte er
DP-Lagern schließend in
 nach den USA aus
 und
auf
 Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger mit Bescheid vom 19« April 1950 eine Entschädigung in Höhe von 6*300 DU für Schaden an Freiheit zugebilligt* Der Kläger hat ferner
 Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Leben mit der Begründung geltend gemacht, seine 6 Kinder, die ihn jetzt unterhalten würden, seien durch die Verfolgung umgekommcn„
Die Entschädigungsbehörde hat mit Bescheid vom 19* März 1956 den Bescheid vom 19« April 1950 widerrufen* weil der
 Kläger wissentlich irreführende Angaben über
 oeinen Aufenthalt
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am 1 des
 auf
Januar 1947 gemacht habe und keine der Voraussetzungen 89 BErgG erfüllt sei* Zugleich hat
 sie die Ansprüche
 Entschädigung für Schaden an Freiheit und für Schaden an Leben abgelehnt und die Rückzahlung der bereits geleisteten 3 360 DM angeordnet *
Der Kläger hat seine Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Freiheit und für Schaden an Leben mit der Klage weiter verfolgt*
Das Landgericht hat das beklagte Land zur Zahlung von 3 840 DM als Entschädigung für Schaden an Freiheit an den Klüger verurteilt, die weitergehende Klage aber abgewieoen*
Es hat die Voraussetzungen des § 4 Abs* 1 Nr* 1 ß BEG bejaht,
 weil der Kläger in der Zeit von Dezember 1947 bis zu seiner

t
Auswanderung seinen dauernden Aufenthalt in Bayern gehabt habe«. Einen Anspruch des Klägers auf Entschädigung für Schaden an Leben hat es verneint- weil die vom Kläger
 im Jahre 1920 in Ritus geschlosse:
vor dem Rabbiner nach jüdischem
 Ehe nicht nachträglich in
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cs
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Zivilotandeorcgister eingetragen und deshalb nach den §§ 107* 188 des damals in Kongreßpolen geltenden Ehegeoctzes
 vom 16
Mär
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836 nicht wirksam
 geworden sei
 Der Kläger hat Berufung eingelegt
9
soweit
 die
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uf
 Entschädigung für Schaden an Leben gerichtete Klage abgeviicsen
 worden ist* Er hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen
 an ihn für die Zeit vom 1* Januar 1950 bis zu dem 31
Mär
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CJ
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. 95?
eine monatliche Mindeotrente von 100 DK und für die Zeit ab 1* April 1957 eine monatliche Rente von 118 DM für Schaden
 an Leben
 ch dem Tode seiner Kinder zu zahlen
 Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurlickgewieoen
 Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter«
4
Las beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht
*
vertreten lassen*
e:
Lie Revision ist begründet*
1 * Las Berufungsgericht hat auf Grund der vom Kläger
 vorgolegten Auszüge aus dem Heirats- und Geburtsregister des
 Standesamt
für erwiesen erachtet, daß der
 Kläger am
4
7
Dezember 1918 in
 mit Suva
 die Ehe geschlossen hat und daß aus dieser Ehe 6 Kinder hervorgegangen sind. Es hat aber den Anspruch des Klägers
 auf Entschädigung für Schaden an leben mit folgenden Erwägungen verneint: Ein amtlicher Nachweis Uber den Tod der Kinder
 fehl
e.
Selbst wenn der Tod als erwiesen angesehen werden
 könne und wenn unterstellt werde, daß der Kläger von seinen
 Kindern unterhalten würde, so scheitere der Anspruch doch
 daß clor Kläger nicht
 daran,
bedürftig sei und auch in der
 Zeit ab 1950 nicht bedürftig gewesen einer Geflügelfarm,
 sei.
Er sei Eigentümer
 Die
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war
 chuldet, In den
 Jahren 1952 bis 1959 seien? abwechselnd Gewinne und Verlu
 ausgewiesen, wobei letztere die Gewinne erheblich überschritten hätten. Der Kläger habe jedoch jährlich 2 600 Dollar
 als
Gehalt entnehmen können
 farm
(1951 oder 1952)
sei
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sen
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Im Zeitpunkt der Kaufs der Geflügel er im Besitz von 5 000 Dollar ge~
von in Pole
 aie noch seiner Darstellung aus dem Erlös
 vergrabenen Diamanten herrührten. Er sei somit seit dieser
 Zeit bis heute im Besitze verwertbaren Vermögens und daher
 nicht bedürftig
2
Die verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen
 Angriffe der Revision gegen diese rechtliche Würdigung
 begründet.
sind
 Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil
 vom 5* Dezember
956
IV ZR 215/56
9
IM Nr. 1 zu § 17 BEG
1956
RzW 1957» 154 Nr. 29) ist ein Verwandter aufsteigender
*
Nr
 Linio bedürftig im Sinne des § 17 Abs, außerstande ist, sich selbst zu unterhalten
5 BEG, wenn er
1602 BGB)
Vorhandensein von Vermögen schließt die Bedürftigkeit
 aus, es sei denn, daß das Vermögen nicht verwertbar ist oder die Verwertung den Hinterbliebenen nicht zugemutet werden kann* Letztere Voraussetzung ist zu bejahen, wenn eine Verwertung nur unter Umständen möglich ist, die den Antragsteller in seiner wirtschaftlichen Position schmälern, Von dem Antragsteller kann nicht verlangt werden, sein Vermögen in voller Höhe auszugeben<> Vielmehr muß ihm eine gewis Vcrmögoncrescrve zur Bestreitung etwa anfallender außergewöhnlicher Ausgaben, wie zu dem Beispiel von Krankheitskosten,
♦
belassen werden* Durch die Zubilligung eines solchen Rückhalt ist der besonderen Lage des Verfolgten ausreichend Rechnung getragen* entgegen dar Meinung der Revision gebietet cs äahe diese Lage nicht, von dem Erfordernis der Verwertung des Vor mögcns grundsätzlich abzusehen und eine solche Verwertung n in Ausnahmefällen zu verlangen*
b) Das Berufungsgericht hat zwar seinen Erwägungen die vorerwähnte Entscheidung des Senats zugrunde gelegt* Seine
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bstellung, der Kläger sei seit 1950 im Besitz
 tbnren
Vermögens gewesen, wird jedoch von der Revision mit der ver
 fahrensrechtlichen Rüge einer Verletzung des § 286 ZPO und
 de
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176 Abs
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BEG angegriffen« Die Revision macht geltend
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• das Berufungsgericht habe sich mit dem Vorbringen des Klägers
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 ftsatz vom 5» Januar 1961 (GA Bl* 126 ff)
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 überschuldet und die Hühnerfarm sei unverkäuflich* weil bei
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 dem wirtschaftlichen Niedergang der Geflügelzucht im New Jersey niemand eine Geflügelfarm kaufe, nicht auseinander gesetzt« Diese Rüge greift durch. Das Berufungsgericht hat zwar die Verschuldung der Parm erwähnt* Es hat jedoch die Frage der Verkäuflichkeit und damit der Verwertbarkeit der
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Farm nicht erörtert* Eine Prüfung dieser Frage wäre aber angesichts des Vorbringens des Klägers geboten gewesen.
Weiter hätte untersucht werden müssen« ob ein
 etwa
möglicher - Verkauf der Farm angesichts ihrer vom Kläger vorgetragenen Überschuldung irgendeinen nennenewerten, sür
 nachhaltigen Bestreitung des Lebensunterhalts des Klägers
 verwendbaren
Erlöo
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einbringen würde oder
 in früherer Zeit
 acht hätte
e) Bas Berufungsgericht hat ferner, wie die Revision weiter mit Recht rügt, verkannt, daß nach der vorerwähnten Rechtsprechung des Senats vom Verfolgten die Verwertung von Vermögen nicht schlechthin verlangt werden kann, dem Verfolgten vielmehr eine gewisse Reserve zur Bestreitung außergewöhnlicher Ausgaben verbleiben muß. Es hat folglich in dieser Richtung keine Feststellungen getroffen, Mangels solcher Feststellungen tragen die Erwägungen des Berufungsgerichts die Verneinung der Bedürftigkeit des Klägers nicht,
3o Aus diesen Gründen muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zur erneuten tatrichterlichen Prüfung der Frage der Bedürftigkeit des Klägers nach Maßgabe der Erörterungen unter 2 b und c) wie auch der übrigen Anspruchsvoraussetzungen des § 17 Abs, 1 Br, 5 BEG surückverwiesen werden, Bas Berufungsgericht wird

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dabei auch zu prüfen haben? inwieweit die Entnahmen? die der Kläger etwa unter Inkaufnahme einer weiteren Verschulde! seiner Farm vorgenommen hat? als angemessene Verwertung des Vermögens angesehen werden können und daher der Annahme der Bedürftigkeit des Klägers für frühere Jahre entgegenstehea,
 Ascher
Baske
 Wüstenberg
Br* loewenheim Br,-. Graf