Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2* Zivilsenats (Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 8« Februar 1961 aufgehoben, soweit der Antrag des Klägers abgewiesen ist, das beklagte Land zur Zahlung von mehr als insgesamt 9 000 DM Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, verfolgt der Kläger seinen im zweiten Rechtszug gestellten Antrag auf Zurückweisung der Berufung, soweit das Oberlandesgericht der Berufung stattgegeben hat, weiter* Io Das Urteil des Oberlandesgerichts, das der Berufung des beklagten Landes teilweise stattgegeben hat, ist dahin zu verstehen, daß durch dieses Urteil die Klage abgewiesen worden ist, soweit der Kläger eine höhere Kapitalentschädigung als 9 000 DM beansprucht. sich in das Erwerbsund Wirtschaftsleben des Aufnahmelandes eingegliedert habe« Der Kläger, der nach der Erlangung der mittleren Reife ursprünglich als technischer Lehrling ausgebildet worden sei, habe bis zu dem 22c Lebensjahr im erlernten technischen Beruf gearbeitet und dann seinen Beruf gewechselte In Argentinien habe er wiederum in einem technisch orientierten Beruf gearbeitet» Möge seine Tätigkeit als "Geselle" auch nicht seiner Vorbildung entsprochen haben, so habe er doch nach einer Reihe von Jahren eine seinem Werdegang durchaus angemessene Stellung als Werkführer erlangt» Diese Feststellungen rechtfertigen, wie die Revision mit Rocht geltend macht, nicht die Annahme, daß der Kläger sich entsprechend seiner Vorbildung und seiner früheren beruflichen Stellung in das Erwerbsund Wirtschaftsleben Argentiniens eingegliedert hat» Es ist allerdings nicht, wie die Revision meint, erforderlich, daß untersucht wird, ob die Einkünfte in Argentinien durchweg niedriger als in der Bundesrepublik sind, und ob und in welcher V/eise sich der allgemeine Lebenszuschnitt Argentiniens von dem der deutschen Bevölkerung unterscheidet (so schon Urteil des Senats vom 2Ss, November 1961 - IV £R 146/61)» Der erkennende Senat hat 'zwar den Rechtsgedanken, da'ß der Entschädi-gungszeitraum außer beim nachhaltigen Erreichen der fabellensatze der Anlage 1 zw 3* DV-BEG mit der Ein- Aber dieser Beendigungsgrund ist nicht von vornherein in einer solchen Weise einzuschränken * Die Vorschriften des § 75 Abcol, 2 BEG machen deutlich, daß die Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen durch Verdrängung aus einer Erwerbstätigkeit so lange geleistet werden soll- wie es dem Verfolgten nicht gelungen ist, sich eine neue, seiner Vorbildung und früheren beruflichen Stellung entsprechende Existenz öufzubaueno Die Grundlage für diese Entscheidung müssen die neuen^iLebensVerhältnisse, in denen sich der Verfolgte befindet, bilden. Dafür, daß der Kläger in das Erwerbsund Wirtschaftsleben des Aufnahmelandes eingegliedert sei, bedarf es eingehenderer Feststellungen, als sie in dem angefochtenen Urteil getroffen sind. Ein solcher Vergleich läßt sich schon deshalb, weil der Kläger vor und nach der Verfolgung verschiedene Berufe ausgeübt hat, nicht auf die Gegenüberstellung mit den Verhältnissen der engeren Berufsgenossen des Klägers beschränken{etwas anders das Urteil des Senats HzW '1962, 129 Nr. 22, das einen stets als Schneider tätig gewesenen Verfolgten betrifft). Es kommt darauf an, ob der in den mittleren Dienst eingestufte Kläger eine berufliche und wirtschaftliche Stellung erlangt hat, in der er über die einfachen Kreise der Bevölkerung herausgehoben ist (Urteil des Senats BzW j auf die Verhält- Die demnach in Frage kommenden Feststellungen sind nach § 287 Z?0 in Verbindung mit § 209 Abs»* BEG zu treffen, doch sind die Grundlagen, auf denen sie beruhen, wenigstens in großen Zügen anzugeben * Anhaltspunkte für die zu treffenden Feststellungen könnte unter Umständen das Statistische Bundesamt geben, bei dem, wie dem Senat bekannt ist, eine Tabelle über die beruflichen Mindestlöhne erwachsener männlicher Hilfsarbeiter in ausgewählten Berufen in Buenos Aires vorliegt» Vielleicht sind dort auch Angaben über die Einkommensverhältnisse der sich über die einfachen Kreise erhebenden Schichten der Bevölkerung europäischer Herkunft in Argentinien zu erhalten* Hinzuweisen ist darauf, daß eine Beendigung des Entschädigungszeitraums durch die erfolgte Eingliederung nur angenommen werden kann, wenn sich diese Eingliederung für einen bestimmten Zeitraum eindeutig feststellen läßt, und daß es zu Lasten des beklagten Landes geht, wenn einer solchen Feststellung unüberwindliche Schwierigkeiten ent-gegenstchen« Ist das der Fall, so ist die Frage der ausreichenden Lebensgrundlage nach Maßgabe des § 12 3° LV-BEG zu prüfen« Auch in diesem Zusammenhang ist auf das RzW 1961, 230 Nr» 27 veröffentlichte Urteil des Senats, in dem weitere einschlägige, auch Argentinien betreffende Entscheidungen angeführt sind, zu verweisen« 4« Nach alledem muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, soweit die Klage abgewiesen und über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist« daß der Kläger eine Hente ans der deutschen Sozialversicherung erhält, ist der Zuschlag zuzuerkennen, jedoch dem beklagten Land das Recht, ihn zurückzufordern, vorzubehalten, v;ie es das Berufungsgericht in der angefochtenen Entscheidung getan hat (Urteil des Senats RzW 1961, 125 Nr» 21).
ok?
Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung: nein
BEG- § 75
Zur Frage der Eingliederung der Verfolgten in das Erwerbsund Y/irtschaftsleben des Aufnahmelandes (Argentinien)*
BGH Urt* v» 18* April 1962 - XV ZR 275/61 - OLG Celle
LG Hildesheim
IV ZR 275/61
Verkündet am 18o April 1962 Heil5 Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
des Siegfried Argentinien,
in B(
Klägers und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ot:
/
in
gegen
das Land Niederst chsen , vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18« April 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Wilden, Dr« Loewenheim und Br* Graf
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2* Zivilsenats (Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 8« Februar 1961 aufgehoben, soweit der Antrag des Klägers abgewiesen ist, das beklagte Land zur Zahlung von mehr als insgesamt 9 000 DM
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einschließlich des von der Entschädigungsbehörde zuerkannten Betrages von 5 700 DM zu verurteilon? und soweit Uber die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist«.
In diesem Umfang sowie zur Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Revision wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen»
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslageno
Von Rechts wegen
/
Tatbestand:
Der am 7» Oktober 1901 in Pirmasens als Sohn eines Kaufmanns geborene Kläger ist jüdischer Abstammung.
Er besuchte ein Gymnasium bis zur mittleren Reife, lernte als technischer Lehrling bei einer Maschinenfabrik in Duisburg und arbeitete nach Abschluß der Lehre als Konstrukteur bei der in Duisburg»
Danach war er im Schuhhandel in mehreron Geschäften tätig, zuletzt vom 15« Januar 1937 bis zu dem 4« Juni 1938 als leitender Angestellter bei der Firma Wilhelm F^^ in Leipzig» Er wurde aus dieser Stellung entlassen, als der Inhaber, gleichfalls jüdischer Herkunft, das Unternehmen auflöste, und wanderte im Juli 1938 nach Argentinien aus.
In Argentinien arbeitete der Kläger vom Januar 1939 an etwa H Jahre lang bei der Firma (Me-
tallwareh; in Buenos- Aires, und zwar zunächst als ,,Geselle,, im Stundenlohn, später in einer gehobeneren Stellung. Seit dem September 1954 ist er wieder kaufmännisch tätig, und zwar als Angestellter der Firma
in Villa MarteIXi.
Der Kläger verlangt Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen durch Verdrängung aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit.
Die Entschädigungsbehörde hat ihm eine Kapital-ontschädigung von 5 700 DM zuerkannt» Dabei hat sie ihn in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren
Dienstes eingestuft und einen Entschädi;ungszeitrauin vom 1 o Juli 1938 Dis zu dem 3i • Dezember ^947 zugrundegelegt o
Der Kläger beansprucht eine höhere Entschädigung und hat deshalb Klage erhoben» Er macht geltend, daß er in den gehobenen Dienst einzureihen und der Entschädigungszeitraum bis zu dem 31o Dezember 1938 auszudehnen sei»
Er hat im ersten Rechtszug beantragt,, das beklagte Land zu verurteilen/ an ihn eine Kapitalentschädigung von 40 000 DM unter Anrechnung der bereits geleisteten 5 700 DM zu zahlen»
Das Landgericht hat nach dem Klageantrag erkannt»
Das beklagte Land hat Berufung eingelegt und beantragt, die Klage abzuweisen» Der Kläger hat im zweiten Rechtszuge beantragt, die Berufung zurückzuweisen»
Das Obcrlandesgericht hat das Urteil dos Landgerichts teilweise geändert und das beklagte Land verurteilt, an den Kläger eine Kapitalentschädigung von 9 000 DM zu zahlen, auf die die bereits gezahlten 5 700 DM anzurechnen seien; dabei hat es dem beklagten Land Vorbehalten, den Betrag von 1 500 DM zurückzufordern, wenn dem Kläger bei der Vollendung des 65» Lebensjahres auf den Rentenanspruch aus seiner Angestelltenversicherung Leistungen gewährt würden» Im übrigen hat das Oberlandesgericht die Berufung des beklagten Landes zurückgev/iesen«,
Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, verfolgt der Kläger seinen im zweiten Rechtszug gestellten Antrag auf Zurückweisung der Berufung, soweit das Oberlandesgericht der Berufung stattgegeben hat, weiter*
Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen *
Entscheidungsgründe:
Io Das Urteil des Oberlandesgerichts, das der Berufung des beklagten Landes teilweise stattgegeben hat, ist dahin zu verstehen, daß durch dieses Urteil die Klage abgewiesen worden ist, soweit der Kläger eine höhere Kapitalentschädigung als 9 000 DM beansprucht. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers.
2. In dem angefochtenen Urteil ist der Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingereiht worden. Eine andere Einreihung kommt auf Orund der Feststellungen über das Einkommen, das der Kläger in den letzten 3 Jahren erzielte, bevor er seine Stellung bei der Firma aufgeben mußte, nicht in
Betracht. Es ist nicht geltend gemacht, daß bereits dieses Einkommen durch die Verfolgung beeinflußt worden 3ei. Die Revision erhebt auch gegen die Einreihung keine Einwendungen.
3» Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, daß der Entschädigungszeitraum mit dem 3*1. Dezember 1948 dadurch sein Ende gefunden habe, daß der Kläger
sich in das Erwerbsund Wirtschaftsleben des Aufnahmelandes eingegliedert habe« Der Kläger, der nach der Erlangung der mittleren Reife ursprünglich als technischer Lehrling ausgebildet worden sei, habe bis zu dem 22c Lebensjahr im erlernten technischen Beruf gearbeitet und dann seinen Beruf gewechselte In Argentinien habe er wiederum in einem technisch orientierten Beruf gearbeitet» Möge seine Tätigkeit als "Geselle" auch nicht seiner Vorbildung entsprochen haben, so habe er doch nach einer Reihe von Jahren eine seinem Werdegang durchaus angemessene Stellung als Werkführer erlangt»
Der Kläger habe zwar nicht dargetan, von welchem Zeitpunkt an er diese gehobene Stellung eingenommen habe, doch könne aus der Gehaltsübersicht der Firma Kerofix geschlossen werden, daß es spätestens 1948 der Fall gewesen sei»
Diese Feststellungen rechtfertigen, wie die Revision mit Rocht geltend macht, nicht die Annahme, daß der Kläger sich entsprechend seiner Vorbildung und seiner früheren beruflichen Stellung in das Erwerbsund Wirtschaftsleben Argentiniens eingegliedert hat»
Es ist allerdings nicht, wie die Revision meint, erforderlich, daß untersucht wird, ob die Einkünfte in Argentinien durchweg niedriger als in der Bundesrepublik sind, und ob und in welcher V/eise sich der allgemeine Lebenszuschnitt Argentiniens von dem der deutschen Bevölkerung unterscheidet (so schon Urteil des Senats vom 2Ss, November 1961 - IV £R 146/61)» Der erkennende Senat hat 'zwar den Rechtsgedanken, da'ß der Entschädi-gungszeitraum außer beim nachhaltigen Erreichen der fabellensatze der Anlage 1 zw 3* DV-BEG mit der Ein-
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gliederung in das Erwerbsund Wirtschaftsleben des Aufnahmelandes ende, zunächst für die Länder entwickelt, deren Lebenszuschnitt unter dem der Bundesrepublik liegt, und dieser Grund für die Beendigung des Entschädigungszeitraums wird auch im allgemeinen nur bei Ländern mit einem derartigen, verhältnismäßig niedrigen Lebenszuschnitt in Betracht kommen, während sonst meist das Erreichen der Tabellensätze maßgebend sein wird. Aber dieser Beendigungsgrund ist nicht von vornherein in einer solchen Weise einzuschränken * Die Vorschriften des § 75 Abcol, 2 BEG machen deutlich, daß die Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen durch Verdrängung aus einer Erwerbstätigkeit so lange geleistet werden soll- wie es dem Verfolgten nicht gelungen ist, sich eine neue, seiner Vorbildung und früheren beruflichen Stellung entsprechende Existenz öufzubaueno Die Grundlage für diese Entscheidung müssen die neuen^iLebensVerhältnisse, in denen sich der Verfolgte befindet, bilden. Denn die Entschädigung, die er erhält, wird nur bis zu dem Zeitpunkt geleistet, in dem der Verfolgte sich sein Leben in angemessenem Weise hat neu gestalten können, und in dem er damit die Auswirkungen der Verfolgung, soweit sich das überhaupt sagen läßt, überwunden hat. Dabei ist nicht nach rückwärts auf das, was der Verfolgte in Deutschland gehabt hätte, sondern auf die Gegenwart, in der der Verfolgte den neuen Mittelpunkt seines Lebens gefunden hat, zu blicken. Eine ausreichende Lebensgrundlage im Sinne des Entschädajungsrecbts hat der Verfolgte regelmäßig dann, wenn er nachhaltig die Einkünfte eines vergleichbaren deutschen Beamten erreicht hat und auch die Alters- und Hinterbliebenenvorsorge, wie sie der deutsche Beamte hat, sichergestellt ist, und ferner
dann, wenn er in den Verhältnissen lebt, in denen sich Personen seiner Vorbildung und früheren beruflichen Stellung in dem Aufnahmeland befinden. Dabei muß freilich stets die größere Krisenanfälligkeit und Empfindlichkeit gegenüber beruflichen Schwierigkeiten, denen der Eingewanderte mehr als der Einheimische ausgesetzt ist, berücksichtigt werden *
Das Ende des Entschädigungszeitraumes kann mithin, wenn der Verfolgte im Ausland lebt, regelmäßig sowohl unter dem Gesichtspunkt des Erreichens der Tabellensätze wie auch unter dem Gesichtspunkt der Eingliederung festgestellt werden, je nachdem, welcher der beiden Sachverhalte sich einfacher und schneller klären läßt.
Dafür, daß der Kläger in das Erwerbsund Wirtschaftsleben des Aufnahmelandes eingegliedert sei, bedarf es eingehenderer Feststellungen, als sie in dem angefochtenen Urteil getroffen sind. Das Berufungsgericht meint, der Kläger habe spätestens seit, ^943 eine gehobene, seinem Werdegang durchaus angemessene Stellung als Werkführer innegehabt„ Darauf, daß der Kläger vor der Verfolgung eine technische Ausbildung genossen hatte und in einem technischen Beruf tätig gewesen war, ist jedoch nicht entscheidend abzustellen.» Außerdem ist die Berüfsbezeichnung "Werkführer" schon in Deutschland nicht so fest Umrissen, daß in ihr eine bestimmte berufliche und wirtschaftliche Stellung eindeutig zu dem Ausdruck käme, Darüber hinaus weist die Revision darauf hin, daß die Übersetzung des in Präge kommenden spanischen Ausdrucks mit "Werkführer", die an anderer Stelle mit '‘Vorarbeiter11 erfolgt ist (Blo25 EA/, möglicherweise unrichtige Vorstellungen vermittelt;
allerdings ist demgegenüber festzustellen, daß der Klüger selbst in einer in deutscher Sprache abgegebenen eidesstattlichen Versicherung erklärt hat, er habe sich zu dem Werkführer emporgearbeitet (Bl.4 EA). Jedenfalls ist es erforderlich, daß die Art der beruflichen Tätigkeit des Klägers näher bezeichnet wird, damit über sie auch wirklich ein zutreffendes Bild entsteht und ein Vergleich mit anderen Berufsgruppen durchführbar ist. Ein solcher Vergleich läßt sich schon deshalb, weil der Kläger vor und nach der Verfolgung verschiedene Berufe ausgeübt hat, nicht auf die Gegenüberstellung mit den Verhältnissen der engeren Berufsgenossen des Klägers beschränken{etwas anders das Urteil des Senats HzW '1962, 129 Nr. 22, das einen stets als Schneider tätig gewesenen Verfolgten betrifft). Es kommt darauf an, ob der in den mittleren Dienst eingestufte Kläger eine berufliche und wirtschaftliche Stellung erlangt hat, in der er über die einfachen Kreise der Bevölkerung herausgehoben ist (Urteil des Senats BzW j auf die Verhält-
nisse der Bevölkerungsteile europäischer Herkunft abzustellen, die sich eingegliedert haben und nicht mehr Benachteiligungen im Erwerbsund Wirtschaftsleben ausgesetzt sind, wie sie ausländische Einwanderer zunächst vielfach auf sich nehmen müssen. Soweit der Kläger die Stellung und die Einkünfte der über die einfachen Bevölkerungskreise herausgehobenen Personen erreicht hat, muß er grundsätzlich auch die Folgen etwaiger im Aufnahmeland bestehender wirtschaftlicher Schwierijkeiten hinnehmen. Besondere Nachteile und Anfälligkeiten gegen wirtschaftliche Schwierigkeiten, denen er als Zugewanderter ausgesetzt ist, können jedoch gegen die Eingliederung sprechen. So wäre es
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denkbar, daß die angespannte Lage der Sozialversicherung in Argentinien (Katz RzW I960, 249)? die möglicherweise keine hinreichende Alters- und Hinterbliebenenversorgung gewährleistet, den zugewanderten Verfolgten besonders belastet, weil er weniger als ein bereits früher ^Ungegliederter in der Lage ist, anderweitig die gebotene Vorsorge zu treffen» Es ist auch der erhebliche Nachholbedarf zu berücksichtigen, den der Verfolgte regelmäßig in den ersten Jahren, in denen er sich eine neue Existenz schaffen konnte, hat* Die Eingliederung darf deshalb erst als erfolgt angesehen werden, wenn alle diese besonderen Schwierigkeiten, mit denen der eingewanderte.Verfolgte zu kämpfen hat, überwunden sind»
Die demnach in Frage kommenden Feststellungen sind nach § 287 Z?0 in Verbindung mit § 209 Abs»* BEG zu treffen, doch sind die Grundlagen, auf denen sie beruhen, wenigstens in großen Zügen anzugeben * Anhaltspunkte für die zu treffenden Feststellungen könnte unter Umständen das Statistische Bundesamt geben, bei dem, wie dem Senat bekannt ist, eine Tabelle über die beruflichen Mindestlöhne erwachsener männlicher Hilfsarbeiter in ausgewählten Berufen in Buenos Aires vorliegt» Vielleicht sind dort auch Angaben über die Einkommensverhältnisse der sich über die einfachen Kreise erhebenden Schichten der Bevölkerung europäischer Herkunft in Argentinien zu erhalten* Hinzuweisen ist darauf, daß eine Beendigung des Entschädigungszeitraums durch die erfolgte Eingliederung nur angenommen werden kann, wenn sich diese Eingliederung für einen bestimmten Zeitraum eindeutig feststellen läßt, und daß es zu
Lasten des beklagten Landes geht, wenn einer solchen Feststellung unüberwindliche Schwierigkeiten ent-gegenstchen« Ist das der Fall, so ist die Frage der ausreichenden Lebensgrundlage nach Maßgabe des § 12 3° LV-BEG zu prüfen« Auch in diesem Zusammenhang ist auf das RzW 1961, 230 Nr» 27 veröffentlichte Urteil des Senats, in dem weitere einschlägige, auch Argentinien betreffende Entscheidungen angeführt sind, zu verweisen«
4« Nach alledem muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, soweit die Klage abgewiesen und über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist«
In der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht, soweit es sich üarum handelt, ob dem Kläger der Zuschlag zur Kapitalentschädigung nach § 92 Abs.2 BEG zusteht, beachten müssen, daß auch die Rente eines deutschen Staatsangehörigen, der sich außerhalb des Geltungsbereichs des Angestelltenversicherungsgesetzes aufhält, ruhen kann; die in dem angefochtenen Urteil vertretene Auffassung, bei einem deutschen Staatsangehörigen sei sein Auslandsaufenthalt stets unerheblich, trifft nicht zu» Die näheren Voraussetzungen für das Ruhen der Rente eines sich im Ausland aufhaltenden deutschen Staatsangehörigen sind den §§ 97» 98 AVG zu entnehmen« Soweit nur die Mögr lichkeit, insbesondere nach § 100 Abs« 1 AVG, besteht,
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j.
daß der Kläger eine Hente ans der deutschen Sozialversicherung erhält, ist der Zuschlag zuzuerkennen, jedoch dem beklagten Land das Recht, ihn zurückzufordern, vorzubehalten, v;ie es das Berufungsgericht in der angefochtenen Entscheidung getan hat (Urteil des Senats RzW 1961, 125 Nr» 21).
Senatspräsident Ascher Wüstenberg
ist erkrankt und deshalb verhindert zu unterschreiben«,
Wüstenberg
Wilden Ur»Loewenheim Dr»Graf