Die Beklagte hat sich auch im zweiten Rechtszug gegen die Scheidung der Ehe gewandt und hilfsweise beantragt, für den Fall der Scheidung das Verschulden des Klägers festzustellen. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert, die Ehe der Parteien geschieden und ausgesprochen, daß den Kläger ein Verschulden treffe. Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, will die Beklagte erreichen, daß die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen wird. denn das Berufungsgericht hat es entgegen zwingenden Verfahrens recht liehen Grundsätzen unterlassen, das Ergebnis der Vernehmung des Klägers in dem Sitzungsprotokoll oder dem Urteil oder einem in dem Urteil in Bezug genommenen Vermerk niederzulegen (Urteil des Senats vom 29p April i960 - IV 2R 22o/59 —)o Die Revision hat diesen Verfahrensverstoß nicht gerügt, Es kann auf sich beruhen, ob er auch ohne eine solche Rüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen müßte, da dieses Urteil ohnehin nicht bestehen bleiben kann und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muß, 1, Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die häusliche Gemeinschaft der Parteien sei seit mehr als drei Jahren aufgehoben, ihre Ehe sei unheilbar zerrüttet und der Kläger habe die Zerrüttung überwiegend dadurch verschuldet, daß er seit dem Jahre 1954 ehebrecherische Beziehungen zu einer anderen Frau unterhalte, bestehen keine rechtlichen Bedenkeno ' der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt ist (§ 48 Abs. 2 Satz 2 EheG a) Das eheliche Zusammenleben der Parteien sei, so heißt es in dem Urteil des Berufungsgerichts, von Anfang an durch objektive von dem sittlich zu verantwortenden Willen der Ehegatten unabhängige Mängel außerordentlich 3tark belastet und behindert gewesen. Per Kläger habe später versucht, nach Koschentin zurückzukehren, obwohl ihm dort die Verbüßung einer Gefängnisstrafe von 8 Monaten gedroht habe, weil er sich 1939 dem Pienst in der polnischen Wehrmacht durch die Flucht nach Deutschland entzogen habe; seine Bemühungen um die Rückkehr seien jedoch am Widerstand der polnischen Behörden gescheitert. Daraus soi< ihr kein Vorwurf zu machen, aber es sei klar gewesen, daß eine solche Option das Zusammenkommen mit dem Kläger zu demindest für lange Zeit unmöglich machen würde, Pie Beklagte habe, als sie für Polen optiert habe, vor der Wahl gestanden, 3ich Objektive, von dem sittlich zu verantwortenden Willen der Ehegatten unabhängige Mängel, die die Entwicklung der Ehe zu einer echten und erfüllten Lebensgemeinschaft von Anfang an verhindert haben (BGHZ 18, 13, 19)., sind vor allem außergewöhnliche Verschiedenheiten ihres Charakters oder ihrer körperlichen oder geistigen Anlagen, die der Verbindung der beiden Partner von vornherein als unüberwindliche Belastungen anhaften und diese als gänzliche Fehlverbindung erweisen, die es also als nahezu aussichtslos erscheinen lassen, daß die Eheleute auch beim Einsatz aller ihrer Kräfte miteinander zu derjenigen Gemeinschaft gelangen, auf die hin die Ehe angelegt ist (LM EheG § 48 Abs. 2 Nr. 3, Io, 17; FamRZ i960, 19o Nr. 79; ferner Urteil vom 21, September 1955 IV ZR 48/55) , Es kann dann der Ehe von Anfang an an einer tragfähigen natürlichen und sittlichen Grundlage gefehlt haben (BGHZ , 32«, 1799 188) 0 Feststellungen darüber, ob hier die Persönlichkeiten der beiden Ehegatten eine gedeihliche Entwicklung ihrer Verbindung, die alsbald durch die Geburt eines gemeinsamen Kindes vertieft worden ist, ausgeschlossen hätten, sind nicht getroffene c) In ständiger Rechtsprechung hat der Senat betont, daß eine Ehe nicht schon dann inhaltslos ist, wenn die Eheleute infolge der politischen Verhältnisse auf lange Zeit voneinander getrennt leben müssen und im Laufe der Zeit der eine sich von dem anderen abgewendet hat, dieser aber um des Ehegelöbnisses willen weiter an der Ehe festhält (FpmRZ 1954, 16 Nr* Io, 46 Nr. 24, 1955, 168 Nr, 181, i960, 393 Hr. 177, 1961, 169 Nr.- 58). Aber auch wenn diesem Grundsatz das volle ihm zukommende Gewicht beigemessen wird, kann nach einer sehr langen, durch die äußeren Verhältnisse herbeigeführten Trennung der Eheleute, die sie5 aus eigener Kraft nicht zu beseitigen vermochten, eine Lage entstanden sein, in der bei gerechter Abwägung der anerkennenswerten Belange beider Ehegatten auch unter Berücksichtigung des Wesens der Ehe dem zulässigen Widerspruch des beklagten Ehegatten die Beachtung zu versagen ist. In. dem FamRZ 1961, 169 Nr. 58 veröffentlichten Urteil hat der Senat näher dargelegt, unter welchen Voraussetzungen eine Scheidung entgegen dem zulässigen Widerspruch des beklagten Ehegatten in Betracht kommen kann, wenn die Eheleute seit dem Ende des Krieges nicht mehr Zusammenkommen konnten» Voraussetzung für eine Scheidung in solchem Falle ist vor allem, daß der klagende Ehegatte sich in Lebensverhältnissen befindet, in denen von ihm auch bei aller ihm zuzu demutenden Anstrengung seiner sittlichen Kräfte nicht erwartet werden kann, daß er sich ohne eine Lösung des ehelichen Bandes und ohne die dadurch eröffnete von ihm erstrebte Möglichkeit einer Wiederverheiratung ein menschenwürdiges Dasein verschafft oder erhält und sich als sittliche Persönlichkeit behauptet» Von dem klagenden Ehegatten muß, wenn er geltend macht, die Aufrechterhaltung seiner Ehe sei sittlich nicht mehr gerechtfertigt, verlangt werden, daß er seine Lage erschöpfend, offen und wahrheitsgemäß darlegt. kann, und falls er allein durch eine Wiederverheiratung in die Lage versetzt werden sollte, die erforderliche nachhaltige Hilfe zu finden und sich dadurch ein menschenwürdiges Dasein zu erhalten, dann kann es sittlich gerechtfertigt sein, daß die an sich berechtigten und schutzv/Urdigen Belange der Beklagten zurückgestellt werden und dem Kläger durch die Auflösung der Ehe die für ihn als Kriegsversehrten gebotene Gestaltung seiner Lebensverhältnisse ermöglicht wird* In diesem Zusammenhang wäre es auch erheblich, daß die Parteien nur sehr kurze Zeit miteinander gelebt habenc Das Berufungsgericht hat den Sachverhalt in dieser Richtung nicht hinreichend aufgeklärte d) Berner kommt in der Hegel auch bei unabsehbarer Trennung der Eheleute eine Auflösung der Ehe entgegen dem Willen des an der Ehe festhaltenden Ehegatten nur in Betracht, wenn der klagende Ehegatte durch s.ein gesamtes bisheriges Verhalten bewiesen hat, daß er die Verantwortung für seinen Ehepartner wie auch für seine aus der Ehe hervorgegangenen Kinder ernst genommen hat, und daß er demgemäß die Gewähr bietet, er werde diese Verantwortung auch nach einer Auflösung der Ehe ernst nehmen und alles ihm im Rahmen seiner künftigen Lebensgestaltung Mögliche und Zumutbare tun, um das Los des von ihm allein gelassenen Ehegatten und seiner Kinder zu erleichtern«, , Falls aber der Kläger, was festzuoteilen wäre, besonders schwer unter den Folgen seiner Verwundung zu leiden haben und deshalb die Eheschließung mit einer Frau, die sich seiner annimmt, für ihn ein dringendes Bedürfnis sein sollte, so könnte unter Berücksichtigung der großen Schwierigkeiten, unter denen er nach dem jahrelangen Lazarettaufenthalt den Übergang in das Erwerbsund Wirtschaftsleben vollziehen mußte, ausnahmsweise eine Scheidung schon dann in Betracht kommen, wenn er sich in der Vergingenheit auch abgesehen von Einem von dem Kläger in der Vergangenheit gezeigten Mangel an Verantwortungsbewußtsein gegenüber seiner Ehefrau und seiner Tochter käme für die Entscheidung über die Beacht-liehkeit des Widerspruchs eine weitergehende Bedeutung zu, wenn der Kläger entgegen seiner Behauptung nicht wegen einer noch andauernden Pflegebedürftigkeit auf eine neue Heirat angewiesen sein sollte. Was im übrigen seine Bemühungen betrifft, mit der Beklagten und der Tochter trotz der Trennung die Verbundenheit im Rahmen des Möglichen aufrechtzuerhalten und die eheliche Gemeinschaft herzustellen, so hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Kläger versucht hat, in die gemeinsame Heimat zurückzukehren, obwohl ihm dort die Verbüßung einer Gefängnisstrafe drohte* Der Kläger mag demnach zunächst mehr getan haben, als ihm überhaupt zuzu demuten war* Doch ist damit nicht dargetan, daß er sich auch in der folgenden Zeit die Wiedervereinigung mit seiner Frau und seiner Tochter und die AufrechterHaltung der Verbindung mit ihnen ausreichend angelegen sein ließ* Wie aus dem angefochtenen Urteil hervorgeht, trat der Kläger im Jahre 1954 in ehebrecherische Beziehungen zu Frau zu der Behauptung der Beklagten, die Bezie- Von der Beklagten selbst waren Bemühungen um eine Ausreise in die Bundesrepublik für sich und die Tochter nur zu erwarten, solange der Kläger ihr seine Bereitschaft zeigte, sie aufzunehm.en Februar 1954 IV ZR 121/53)'- Wäre jedoch der Beklagten die Ausreise in die Bundesrepublik auch bei entsprechenden und nachhaltigen Bemühungen des Klägers nicht ermöglicht worden, so hätte der Kläger die Fortdauer der Trennung nicht zu verantworten, da diese dann nicht auf seine ehewidrige Hinwendung zu Frau Gerling und seine Versäumnisse, die er sich gegen die Beklagte hat zuschulden kommen lassen, zurückgehen würde * Bas Berufungsge-r rieht hat angenommen, die Option habe der Beklagten das Zusammenkommen mit dem Kläger unmöglich gemachte Fine solche Option begründet, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt in dor Regel unter den Verhältnissen, unter denen sie erfolgte (vgl. Darüber hinaus spricht aber die Option nach der Rechtsprechung des Senats im allgemeinen auch nicht gegen die Beachtlichkeit des Widerspruchs (FamRZ 1955, 251 Nr, 3o9, 1957,118 Nr. 54); doch kann es anders sein, wenn sie tat- Es muß aber darauf hingewiesen werden, daß die Beklagte in dem Gebiet wohnt, das bereits vor dem zweiten Weltkrieg zu Polen gehörte» Bevor zu ihren lasten von einer von ihr vollzogenen Option ausgegangen werden kann, ist zunächst zu prüfen, ob nicht die Bewohner dieser Gebiete, ohne daß von ihnen eine Willensentscheidung verlangt wurde oder auch nur getroffen werden konnte, ohne weiteres ihre frühere polnische Staatsangehörigkeit wiedererlangten, soweit sie diese nicht kraft ausdrücklicher Vorschrift verloren (vgl» Dekret betr» den Ausschluß von Personen deutscher Nationalität aus der polnischen Volksgemeinschaft vom 13« September 1946 und Art» 2 Nr» 1 des polnischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 8» Januar 1951? Bergmann, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 3« Aufl» I P 1 S» 2, 6 und Geilke, Staatsangehörigkeitsrecht von Polen 1952 S» 1o6 ff)» Dann läßt sich daraus, daß die Beklagte wieder polnische Staatsangehörige geworden ist, gegen sie überhaupt kein Schluß auf einen Mangel an Opferbereitschaft ziehen» Die Beklagte hat auch nicht selbst von einer Option gesprochen, sonderr^angegeben, die in Polen verbliebenen Deutschen hätten die polnische Staatsangehörigkeit annehmen müssen und die deutsche Staatsangehörigkeit verloren; sie habe daran nichts ändern können» 3. Das Berufungsgericht wird ferner, falls es wieder zu dem Ergebnis kommen sollte, daß der Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung nicht durchgreifen könne, nochmals prüfen müssen, ob das wohlverstandene Interesse der Tochter der Parteien die Aufrechterhaltung der Ehe erfordert (§ 48 Abs.3 EheG). Die von dem erkennenden Senat zu dieser Vorschrift entwickelten iechtsgrundsätze schließen es nicht aus, daß das Berufungsgericht unter Würdigung der konkreten Umstände zu dem Ergebnis gelangt, die heranwachsende Tochter der Parteien werde es verstehen, daß ihrem Vater nach den großen schicksalsmäßigen Belastungen, denen die Ehe ihrer Eltern ausgesetzt war, und der langen Trennungszeit durch die Scheidung dieser Ehe noch die Möglichkeit gegeben werde, sich die Lebensverhältnisse zu verschaffen, deren er für sein weiteres Beben bedürfe, und sie werde auch durch die darin liegende Zurücksetzung der berechtigten Gelange ihrer Mutter, die allein die Last ihrer Erziehung und weitgehend allein auch ihres Unterhalts getragen hat, keine Verwirrung ihres Rechtsgefühls erleiden. Rechnung stellen und auch in diesem Zusammenhang prüfen sollen, ob auf Grund des bisherigen Verhaltens des Klägers erwartet werden kann, er werde auch nach einer neuen Eheschliessung seiner Tochter, solange sie unterhaltsbedürftig ist, im Rahmen des durch die politischen Verhältnisse Möglichen hinreichend Unterhalt leisten» Nach dem Vortrag der Beklagten beendet die Tochter den Besuch der Fachschule im Jahre 1961, doch steht nicht fest, daß sie danach nicht mehr auf Beiträge des Klägers zu ihrem Unterhalt angewiesen ist»
2487 096 Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein EheG § 48 Abs. 2 Zur Frage der Beachtlichkeit des V/iderspruchs der in Polen gebliebenen Ehefrau gegen das Scheidungsbegehren ihres seit Kriegsende in der Bundesrepublik lebenden Ehemannes, wenn dieser wegen der Folgen einer schweren Kriegsverletzung besonders pflegebedürftig ist. BGH, ürt. v. 19. April 1961 - IV ZH'275/6o OLG Karlsruhe LG Mannheim IV ZR 275/6o Verkündet am 19. April 1961 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der luzie K ul geb. f, Ko( pow, Beklagten und Revisionsklägerin, in - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Dr K gegen den Arbeiter Wilhelm Johann BlgBlweg A - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionsbeklagten Rechtsanwalt ^HiHl^^fcin Kal hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. April 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Wilden, Dr. Loewenheim und Br. Graf für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. Oktober 196o aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist am 12. Oktober 1918 in der Stadt Koschen-tin, die in dem nach dem ersten Weltkrieg von Deutschland an Polen abgetretenen Teil Oberschlesiens liegt, und die Beklagte ist dort am 11. August 1922 geboren. Beide Parteien sind katholisch. Sie lernten sich im Jahre 1940 kennen. Der Kläger v/ar Angehöriger der deutschen Wehrmacht. Im Jahre 1942 wurde er schwer verwundet. Er kam zunächst in ein Lazarett in seiner Heimatstadt. Dort gingen die Parteien am 9» Oktober 1943 die Ehe ein. Aus dieser ist eine am 19« September 1944 geborene Tochter hervorgegangen. Einen gemeinsamen Hausstand hatten die Parteien nicht. Der Kläger wurde in der Polgezeit in verschiedene Lazarette verlegt, besuchte die Beklagte aber während mehrerer Urlaube. Hierbei kam es im Jahre 1944 zu dem letzten ehelichen Verkehr. Der Kläger wurde dann nach Wien und später nach Thüringen verlegt, wo er in amerikanische Kriegsgefangenschaft geriet. Bis 1949 mußte er sich infolge seiner Verwundung noch mehreren Operationen unterziehen. 195o v/urde er aus dein Versehrtenheim Bingenheim bei Friedberg in Hessen entlassen. Er fand zunächst im Kreis Wetzlar Arbeit, verzog später nach Worms und wohnt Jetzt in Ladenburg im Kreis Mannheim. Er besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Beklagte lebt mit der Tochter der Parteien in Koschentin. Sie ist polnische Staatsangehörige. Nach dem Kriege versuchte der Kläger zunächst, mit der Beklagten wieder zusammenzukommen. Später wandte er 3ich der damals verheirateten Frau zu, mit der er noch zusammenlebt. Der Kläger ist der Erzeuger eines von Frau 27, Oktober 1955 geborenen Sohnes, Die Ehe der Frau GfBPwurde nach der Geburt des Kindes geschieden» Im Jahre 1955 beantragte der Kläger, ihm das Armenrecht für eine Klage auf Scheidung seiner Ehe mit der. Beklagten zu bewilligen. Der Antrag wurde abgelehnt. Die damals eingereichte Scheidungsklage hat der Kläger später zurückgenommen. Der Kläger erstrebt erneut die Scheidung seiner Ehe und hat Klage nach § 48 EheG erhoben. Er hat vorgetragen, die Beklagte habe seiner Aufforderung, nach Westdeutschland zu kommen, nicht Folge geleistet, sondern ihn ohne Rücksicht auf seinen Gesundheitszustand aufgefordert, nach Koschentin zurückzukehren. Er habe daraufhin versucht, eine Einreisegenehmigung zu erhalten, sie sei ihm jedoch versagt worden. Auch danach habe er die Beklagte mehrfach aufgefordert, nach Westdeutschland überzusiedeln,und entsprechende Schritte beim Roten Kreuz unternommen. Diese seien jedoch wegen der abweisenden Haltung der Beklagten gescheitert. Die Beklagte habe die 'he durch ihre Weigerung, nach Westdeutschland zu kommen, und durch ihre Option für Polen zerrüttet. Die Beklagte hat der Scheidung widersprochen und geltend gemacht, der Kläger habe die Zerrüttung der Ehe durch sein Zusammenleben mit Frau allein verschuldet. Sie habe sich niemals geweigert, zu dem Kläger zu kommen, sondern sich mehrmals bemüht, eine Ausreisegenehmigung zu erhalten. Die von ihr 1951 und 1956 gestellten Anträge seien jedoch durch die polnischen Behörden abgelehnt worden. Die in Polen verbliebenen Deutschen hätten die polnische Staatsangehörigkeit annehmen müssen. Sie fühle sich dem Kläger verbunden und wolle, auch im Interesse ihres minderjährigen Kindes, an der Ehe festhalten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat Berufung eingelegt und seinen Vortrag dahin ergänzt, eine wirkliche Lebensgemeinschaft zwischen ihm und der Beklagten habe niemals bestanden, die Ehe sei eine lose äußerliche Bindung geblieben. Die bei der Beklagten lebende Tochter verdiene bereits ihren Lebensunterhalt selbst. Er sei fest entschlossen, Frau G^H zu heiraten, um ihrem Kind den Status und den Namen eines ehelichen Kindes geben zu können. Wegen der fortdauernden Folgen seiner Kriegsverletzung sei er auf eine ständige Pflegeperson angewiesen^ die zu bezahlen er nicht in der Lage sei. Die Beklagte hat sich auch im zweiten Rechtszug gegen die Scheidung der Ehe gewandt und hilfsweise beantragt, für den Fall der Scheidung das Verschulden des Klägers festzustellen. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert, die Ehe der Parteien geschieden und ausgesprochen, daß den Kläger ein Verschulden treffe. Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, will die Beklagte erreichen, daß die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen wird. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe s Io Wie das Berufungsgericht im Tatbestand seines Urteils vermerkt,hat es den Kläger vernommen.. Welche Angaben er bei dieser Vernehmung zur Sache gemacht hat, ist nicht ersichtlich _ 5 _ denn das Berufungsgericht hat es entgegen zwingenden Verfahrens recht liehen Grundsätzen unterlassen, das Ergebnis der Vernehmung des Klägers in dem Sitzungsprotokoll oder dem Urteil oder einem in dem Urteil in Bezug genommenen Vermerk niederzulegen (Urteil des Senats vom 29p April i960 - IV 2R 22o/59 —)o Die Revision hat diesen Verfahrensverstoß nicht gerügt, Es kann auf sich beruhen, ob er auch ohne eine solche Rüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen müßte, da dieses Urteil ohnehin nicht bestehen bleiben kann und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muß, II. 1, Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die häusliche Gemeinschaft der Parteien sei seit mehr als drei Jahren aufgehoben, ihre Ehe sei unheilbar zerrüttet und der Kläger habe die Zerrüttung überwiegend dadurch verschuldet, daß er seit dem Jahre 1954 ehebrecherische Beziehungen zu einer anderen Frau unterhalte, bestehen keine rechtlichen Bedenkeno ' Die Voraussetzungen des § 48 Abs, 1 sowie des § 48 Abs, 2 Satz 1 EheG sind mithin festgestellt. 2. Die in der angefochtenen Entscheidung getroffenen Feststellungen lassen jedoch kein abschließendes Urteil darüber zu, ob, wie das Berufungsgericht meint, die Aufrechterhaltung y der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt ist (§ 48 Abs. 2 Satz 2 EheG a) Das eheliche Zusammenleben der Parteien sei, so heißt es in dem Urteil des Berufungsgerichts, von Anfang an durch objektive von dem sittlich zu verantwortenden Willen der Ehegatten unabhängige Mängel außerordentlich 3tark belastet und behindert gewesen. Die Parteien hätten nie einen eigenen Haushalt geführte Ihr gesamtes eheliches Zusammenleben habe sich, als sie sich im September 1944 zu dem letzten Mal gesehen hätten, auf etwa zwei Wochen beschränkt. Per Kläger habe später versucht, nach Koschentin zurückzukehren, obwohl ihm dort die Verbüßung einer Gefängnisstrafe von 8 Monaten gedroht habe, weil er sich 1939 dem Pienst in der polnischen Wehrmacht durch die Flucht nach Deutschland entzogen habe; seine Bemühungen um die Rückkehr seien jedoch am Widerstand der polnischen Behörden gescheitert. Andererseits sei der Beklagten die Ausreise in die Bundesrepublik von den polnischen Behörden verwehrt worden. Pie politischen Verhältnisse, die sich als objektive Mängel der Ehe fühlbar gemacht hätten, seien stärker als die Kräfte der Parteien gewesen. Es dürfe nicht unbeachtet bleiben, daß die Beklagte für Polen optiert habe. Daraus soi< ihr kein Vorwurf zu machen, aber es sei klar gewesen, daß eine solche Option das Zusammenkommen mit dem Kläger zu demindest für lange Zeit unmöglich machen würde, Pie Beklagte habe, als sie für Polen optiert habe, vor der Wahl gestanden, 3ich V in Polen erträgliche Lebensverhältnisse zu verschaffen oder alles zu tun, um wieder mit ihrem Mann Zusammenleben zu können, selbst auf die Gefahr hin, im Ausweisungslager leben zu müssen und ihren gesamten Besitz zu verlieren. Sie habe jedoch nicht die Ehe gewählt und Opfer und Kreuz für die Erhaltung ihrer Ehe auf sich genommen, sondern sich für die erträglichen Lebensumstände entschieden. Auch bei der Beklagten habe also insoweit das Gefühl der Unverbrüchlichkeit des Bhegelöbnisses gefehlt, offenbar weil sich eine wirkliche Lebensgemeinschaft zwischen den Parteien noch nicht gebildet habe und infolge der Unglück-liehen schicksalsbedingten Verhältnisse auch nicht habe bilden können. b) Pas Berufungsgericht hat geglaubt, die Grundsätze anwenden zu sollen, die in der Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Präge der Unbeachtlichkeit des Widerspruchs insbesondere '.iflfe. im Blick auf die sogenannte Fehlehe entwickelt worden sind« Biese Grundsätze sind aher nicht ohne weiteres anwendbar, wenn die Verwirklichung der ehelichen Gemeinschaft durch die äußeren Verhältnisse unmöglich gemacht worden ist. Objektive, von dem sittlich zu verantwortenden Willen der Ehegatten unabhängige Mängel, die die Entwicklung der Ehe zu einer echten und erfüllten Lebensgemeinschaft von Anfang an verhindert haben (BGHZ 18, 13, 19)., sind vor allem außergewöhnliche Verschiedenheiten ihres Charakters oder ihrer körperlichen oder geistigen Anlagen, die der Verbindung der beiden Partner von vornherein als unüberwindliche Belastungen anhaften und diese als gänzliche Fehlverbindung erweisen, die es also als nahezu aussichtslos erscheinen lassen, daß die Eheleute auch beim Einsatz aller ihrer Kräfte miteinander zu derjenigen Gemeinschaft gelangen, auf die hin die Ehe angelegt ist (LM EheG § 48 Abs. 2 Nr. 3, Io, 17; FamRZ i960, 19o Nr. 79; ferner Urteil vom 21, September 1955 IV ZR 48/55) , Es kann dann der Ehe von Anfang an an einer tragfähigen natürlichen und sittlichen Grundlage gefehlt haben (BGHZ , 32«, 1799 188) 0 Feststellungen darüber, ob hier die Persönlichkeiten der beiden Ehegatten eine gedeihliche Entwicklung ihrer Verbindung, die alsbald durch die Geburt eines gemeinsamen Kindes vertieft worden ist, ausgeschlossen hätten, sind nicht getroffene c) In ständiger Rechtsprechung hat der Senat betont, daß eine Ehe nicht schon dann inhaltslos ist, wenn die Eheleute infolge der politischen Verhältnisse auf lange Zeit voneinander getrennt leben müssen und im Laufe der Zeit der eine sich von dem anderen abgewendet hat, dieser aber um des Ehegelöbnisses willen weiter an der Ehe festhält (FpmRZ 1954, 16 Nr* Io, 46 Nr. 24, 1955, 168 Nr, 181, i960, 393 Hr. 177, 1961, 169 Nr.- 58). Aber auch wenn diesem Grundsatz das volle ihm zukommende Gewicht beigemessen wird, kann nach einer sehr langen, durch die äußeren Verhältnisse herbeigeführten Trennung der Eheleute, die sie5 aus eigener Kraft nicht zu beseitigen vermochten, eine Lage entstanden sein, in der bei gerechter Abwägung der anerkennenswerten Belange beider Ehegatten auch unter Berücksichtigung des Wesens der Ehe dem zulässigen Widerspruch des beklagten Ehegatten die Beachtung zu versagen ist. Es kann dann dem an der Ehe'festhaltenden Ehegatten, obwohl sein Verlangen mit der überpersönlichen, aber nun doch nicht mehr zu realisierenden Ordnung in Einklang steht, zuzu demuten sein, den anderen an der Zerrüttung überwiegend schuldigen freizugeben, und es können so zwingende menschliche Gründe dafür, daß er dies tut, vorhanden sein, daß die Aufrechterhaltung der Ehe auf Grund des Widerspruchs nun nicht mehr vertretbar erscheint» Baß sich eine solche Lage ergeben kann, hat der Senat bereits in früheren Entscheidungen in Rechnung gestellt (LH EheG § 48 Abs. 2 "’r. 17; FamRZ 1954, 16 Nr. Io). In. dem FamRZ 1961, 169 Nr. 58 veröffentlichten Urteil hat der Senat näher dargelegt, unter welchen Voraussetzungen eine Scheidung entgegen dem zulässigen Widerspruch des beklagten Ehegatten in Betracht kommen kann, wenn die Eheleute seit dem Ende des Krieges nicht mehr Zusammenkommen konnten» Voraussetzung für eine Scheidung in solchem Falle ist vor allem, daß der klagende Ehegatte sich in Lebensverhältnissen befindet, in denen von ihm auch bei aller ihm zuzu demutenden Anstrengung seiner sittlichen Kräfte nicht erwartet werden kann, daß er sich ohne eine Lösung des ehelichen Bandes und ohne die dadurch eröffnete von ihm erstrebte Möglichkeit einer Wiederverheiratung ein menschenwürdiges Dasein verschafft oder erhält und sich als sittliche Persönlichkeit behauptet» Ob diese Voraussetzung gegeben ist, ist im Einzelfall sorgfältig und insbesondere auch in der Richtung zu prüfen, welche Möglichkeiten einer seelischen oder äußeren Hilfe ihm, etwa von seiten verwandter oder ihm sonst nahestehender Personen, offenstehen. Ausschließlich Erwägungen allgemeiner Art, etwa über die Lage alleinstehender Personen in seinem Alter, reichen nicht aus. Von dem klagenden Ehegatten muß, wenn er geltend macht, die Aufrechterhaltung seiner Ehe sei sittlich nicht mehr gerechtfertigt, verlangt werden, daß er seine Lage erschöpfend, offen und wahrheitsgemäß darlegt. Von wesentlicher Bedeutung für die Beurteilung dieser seiner Lage ist es auch, welche Aussichten für eine Zusammenführung der Ehegatten tatsächlich noch bestehen. Unerläßliche Voraussetzung für eine Auflösung der Ehe ist mithin vor allem, daß der Kläger sich sonst in einer Notlage befinden würde, die zu ertragen noch über die schweren Verzichte und Opfer hinausgeht, die ein Ehegatte um der Ehe willen auf sich nehmen muß. . Als eine solche Notlage kann es nicht gelten, daß er und Frau G^m^^das Bedürfnis haben, ihr eheloses Zusammenleben in gesetzliche Bahnen zu lenken und ihrem Kind den Status eines ehelichen Kindes zu geben. Derartige Bestrebungen rechtfertigen die Auflösung der Ehe des Klägers nicht. Dagegen würde es insbesondere für die Unbeachtlichkeit des Widerspruchs der Beklagten sprechen, wenn der Kläger, wie er vorgetragen hat, wegen der fortdauernden Folgen seiner schweren Kriegsverletzung einer ständigen Pflege bedürfen sollte. Wenn er infolgedessen trotz seiner nach einer langen Krankenzeit wiedererlangten Arbeitsfähigkeit darauf angewiesen sein sollte, fortgesetzt in einer Weise betreut zu v/erden, wie das nur durch eine nahestehende Person geschehen 10 kann, und falls er allein durch eine Wiederverheiratung in die Lage versetzt werden sollte, die erforderliche nachhaltige Hilfe zu finden und sich dadurch ein menschenwürdiges Dasein zu erhalten, dann kann es sittlich gerechtfertigt sein, daß die an sich berechtigten und schutzv/Urdigen Belange der Beklagten zurückgestellt werden und dem Kläger durch die Auflösung der Ehe die für ihn als Kriegsversehrten gebotene Gestaltung seiner Lebensverhältnisse ermöglicht wird* In diesem Zusammenhang wäre es auch erheblich, daß die Parteien nur sehr kurze Zeit miteinander gelebt habenc Das Berufungsgericht hat den Sachverhalt in dieser Richtung nicht hinreichend aufgeklärte d) Berner kommt in der Hegel auch bei unabsehbarer Trennung der Eheleute eine Auflösung der Ehe entgegen dem Willen des an der Ehe festhaltenden Ehegatten nur in Betracht, wenn der klagende Ehegatte durch s.ein gesamtes bisheriges Verhalten bewiesen hat, daß er die Verantwortung für seinen Ehepartner wie auch für seine aus der Ehe hervorgegangenen Kinder ernst genommen hat, und daß er demgemäß die Gewähr bietet, er werde diese Verantwortung auch nach einer Auflösung der Ehe ernst nehmen und alles ihm im Rahmen seiner künftigen Lebensgestaltung Mögliche und Zumutbare tun, um das Los des von ihm allein gelassenen Ehegatten und seiner Kinder zu erleichtern«, , Falls aber der Kläger, was festzuoteilen wäre, besonders schwer unter den Folgen seiner Verwundung zu leiden haben und deshalb die Eheschließung mit einer Frau, die sich seiner annimmt, für ihn ein dringendes Bedürfnis sein sollte, so könnte unter Berücksichtigung der großen Schwierigkeiten, unter denen er nach dem jahrelangen Lazarettaufenthalt den Übergang in das Erwerbsund Wirtschaftsleben vollziehen mußte, ausnahmsweise eine Scheidung schon dann in Betracht kommen, wenn er sich in der Vergingenheit auch abgesehen von 11 der Treupflichtverletzung nicht so um die Beklagte und die gemeinsame Tochter bemühte, wie es seine -Pflicht als Ehemann und Vater gewesen wäre. Eine in dem Kriegsversehrtenschicksal begründete schwere Notlage des Klägers könnte die Aufrechterhaltung der nur kurze Zeit verwirklichten Ehe sogar bei einem weitgehenden sittlichen Versagen des Klägers als nicht gerechtfertigt erscheinen lassen. Aber es müßte erwartet werden können, daß der Kläger jedenfalls in der Zukunft die ihm verbleibende Pflicht gegenüber der Beklagten und der Tochter ernst nehmen und erfüllen würde. Schon um feststellen zu können, ob diese Erwartung berechtigt ist, ist es angebracht, das Verhalten des Klägers in der vergangenen Zeit näher aufzuklären. Dabei kommt es hier weniger darauf an, daß der Kläger sich seinerzeit einer verheirateten Frau ehewidrig genähert und auch zur Zerrüttung von deren Ehe beigetragen hat, als darauf, inwieweit seine gesamte Handlungsweise sich mehr aus seinen Lebensverhältnissen als aus einem auch in Zukunft zu befürchtenden Mangel an Verantwortung gegenüber seiner Familie erklären läßt. Einem von dem Kläger in der Vergangenheit gezeigten Mangel an Verantwortungsbewußtsein gegenüber seiner Ehefrau und seiner Tochter käme für die Entscheidung über die Beacht-liehkeit des Widerspruchs eine weitergehende Bedeutung zu, wenn der Kläger entgegen seiner Behauptung nicht wegen einer noch andauernden Pflegebedürftigkeit auf eine neue Heirat angewiesen sein sollte. Dann würden von ihm begangene Pflichtwidrigkeiten schwerer gegen ihn ins Gewicht fallen, denn dann wäre der Beklagten das Opfer, ihn freizugeben und das Wagnis einer damit möglicherweise verbundenen weiteren Schwächung seines Verantwortungsbewußtseins einzugehen, umsoweniger zuzu demuten. Im einzelnen ist bei der Beurteilung des Verhaltens des Klägers zu beachten: Ein gewisses Anzeichen für die Einstellung des Klägers gegenüber seiner Familie kann es schon sein, ob er sich zu Unterhaltsleistungen freiwillig oder nur unter dem Einfluß eines gegen ihn anhängig gemachten Unterhaltsprozesses bereitgefunden hat» Was im übrigen seine Bemühungen betrifft, mit der Beklagten und der Tochter trotz der Trennung die Verbundenheit im Rahmen des Möglichen aufrechtzuerhalten und die eheliche Gemeinschaft herzustellen, so hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Kläger versucht hat, in die gemeinsame Heimat zurückzukehren, obwohl ihm dort die Verbüßung einer Gefängnisstrafe drohte* Der Kläger mag demnach zunächst mehr getan haben, als ihm überhaupt zuzu demuten war* Doch ist damit nicht dargetan, daß er sich auch in der folgenden Zeit die Wiedervereinigung mit seiner Frau und seiner Tochter und die AufrechterHaltung der Verbindung mit ihnen ausreichend angelegen sein ließ* Wie aus dem angefochtenen Urteil hervorgeht, trat der Kläger im Jahre 1954 in ehebrecherische Beziehungen zu Frau zu der Behauptung der Beklagten, die Bezie- hungen hätten schon 1953 bestanden, hat das Berufungsgericht nicht Stellung genommen» Ob sich der Kläger, nachdem er sich Frau Gerling zugewendet hatte, noch um eine Verbindung mit der Beklagten und deren Ausreise in die Bundesrepublik bemühte, ist nicht festgestellt» In dieser Hinsicht darf nicht unbeachtet bleiben, daß seit etwa der gleichen Zeit dank der Bemühungen des Polnischen und Deutschen Roten Kreuzes eine vermehrte Rückführung der in den polnisch verwalteten deutschen Ostgebieten und in Polen lebenden deutschen Frauen durchgeführt worden ist. Sollte die Übersiedlung der Beklagten in die Bundesrepublik, der die Ausreise von den polnischen 13 - Behörden nochmals abgelehnt wurde, daran gescheitert sein, daß der Kläger die Rückführung nicht mehr betrieben hatte, so würde den äußeren Verhältnissen, die eine Wiedervereinigung mit der Beklagten unmöglich machten, eine geringere Bedeutung zukommen, da dann vor allem sein eigenes Versagen den entscheidenden Anlaß dafür gebildet hätte, daß die Trennung nicht behoben wurde. Von der Beklagten selbst waren Bemühungen um eine Ausreise in die Bundesrepublik für sich und die Tochter nur zu erwarten, solange der Kläger ihr seine Bereitschaft zeigte, sie aufzunehm.en (Urteil des Senats vom 4. Februar 1954 IV ZR 121/53)'- Wäre jedoch der Beklagten die Ausreise in die Bundesrepublik auch bei entsprechenden und nachhaltigen Bemühungen des Klägers nicht ermöglicht worden, so hätte der Kläger die Fortdauer der Trennung nicht zu verantworten, da diese dann nicht auf seine ehewidrige Hinwendung zu Frau Gerling und seine Versäumnisse, die er sich gegen die Beklagte hat zuschulden kommen lassen, zurückgehen würde * e) In diesem Zusammenhang ist auf das Verhalten der Beklagten, das bei der Gesamtbeurteilung ebenfalls in Rechnung zu stellen ist, insbesondere auf ihre von dem Berufungsgericht festgestellte Option für Polen einzugehen. Bas Berufungsge-r rieht hat angenommen, die Option habe der Beklagten das Zusammenkommen mit dem Kläger unmöglich gemachte Fine solche Option begründet, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt in dor Regel unter den Verhältnissen, unter denen sie erfolgte (vgl. Schumacher FamRZ 1954, 117), keinen Schuldvorwurf, zu demal wenn es dem optierenden Ehegatten darum zu tim sein mußte, auch einem gemeinsamen Kind erträgliche uebensverhältnisse zu verschaffen. Darüber hinaus spricht aber die Option nach der Rechtsprechung des Senats im allgemeinen auch nicht gegen die Beachtlichkeit des Widerspruchs (FamRZ 1955, 251 Nr, 3o9, 1957,118 Nr. 54); doch kann es anders sein, wenn sie tat- 14 - sächlich die Wiedervereinigung der Ehegatten erschwert hat und in der Person des Klägers besondere Gründe vorliegen, die angesichts der Unmöglichkeit der Wiedervereinigung erheblich für eine Auflösung der Ehe sprechen» Es könnte demnach erheblich sein, wann die Option erklärt ist und welche Auswirkungen für die Ausreisemöglichkeiten der Beklagten sie gehabt hat» Es muß aber darauf hingewiesen werden, daß die Beklagte in dem Gebiet wohnt, das bereits vor dem zweiten Weltkrieg zu Polen gehörte» Bevor zu ihren lasten von einer von ihr vollzogenen Option ausgegangen werden kann, ist zunächst zu prüfen, ob nicht die Bewohner dieser Gebiete, ohne daß von ihnen eine Willensentscheidung verlangt wurde oder auch nur getroffen werden konnte, ohne weiteres ihre frühere polnische Staatsangehörigkeit wiedererlangten, soweit sie diese nicht kraft ausdrücklicher Vorschrift verloren (vgl» Dekret betr» den Ausschluß von Personen deutscher Nationalität aus der polnischen Volksgemeinschaft vom 13« September 1946 und Art» 2 Nr» 1 des polnischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 8» Januar 1951? Bergmann, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 3« Aufl» I P 1 S» 2, 6 und Geilke, Staatsangehörigkeitsrecht von Polen 1952 S» 1o6 ff)» Dann läßt sich daraus, daß die Beklagte wieder polnische Staatsangehörige geworden ist, gegen sie überhaupt kein Schluß auf einen Mangel an Opferbereitschaft ziehen» Die Beklagte hat auch nicht selbst von einer Option gesprochen, sonderr^angegeben, die in Polen verbliebenen Deutschen hätten die polnische Staatsangehörigkeit annehmen müssen und die deutsche Staatsangehörigkeit verloren; sie habe daran nichts ändern können» f) Alle diese Umstände müssen noch näher aufgeklärt werden» Erst danach ist nach Maßgabe der entwickelten Grundsätze zu entscheiden, ob die gesamten Verhältnisse hier so gelagert 15 - sind, daß trotz des zulässigen Widerspruchs der Beklagten die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt ist. Da es noch weiterer tatsächlicheriEe.äfötelitj|^ darf, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. 3. Das Berufungsgericht wird ferner, falls es wieder zu dem Ergebnis kommen sollte, daß der Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung nicht durchgreifen könne, nochmals prüfen müssen, ob das wohlverstandene Interesse der Tochter der Parteien die Aufrechterhaltung der Ehe erfordert (§ 48 Abs. 3 EheG). Die von dem erkennenden Senat zu dieser Vorschrift entwickelten iechtsgrundsätze schließen es nicht aus, daß das Berufungsgericht unter Würdigung der konkreten Umstände zu dem Ergebnis gelangt, die heranwachsende Tochter der Parteien werde es verstehen, daß ihrem Vater nach den großen schicksalsmäßigen Belastungen, denen die Ehe ihrer Eltern ausgesetzt war, und der langen Trennungszeit durch die Scheidung dieser Ehe noch die Möglichkeit gegeben werde, sich die Lebensverhältnisse zu verschaffen, deren er für sein weiteres Beben bedürfe, und sie werde auch durch die darin liegende Zurücksetzung der berechtigten Gelange ihrer Mutter, die allein die Last ihrer Erziehung und weitgehend allein auch ihres Unterhalts getragen hat, keine Verwirrung ihres Rechtsgefühls erleiden. Doch hätte das Berufungsgericht die von dem Senat (EamRZ 1955, 97 Nr. 74) erwähnte Erfahrungstatsache, daß eine Scheidung leicht das Gefühl der Verpflichtung gegenüber dem bei der Mutter bleibenden Kind schwächt, ausdrücklich in 16 - Rechnung stellen und auch in diesem Zusammenhang prüfen sollen, ob auf Grund des bisherigen Verhaltens des Klägers erwartet werden kann, er werde auch nach einer neuen Eheschliessung seiner Tochter, solange sie unterhaltsbedürftig ist, im Rahmen des durch die politischen Verhältnisse Möglichen hinreichend Unterhalt leisten» Nach dem Vortrag der Beklagten beendet die Tochter den Besuch der Fachschule im Jahre 1961, doch steht nicht fest, daß sie danach nicht mehr auf Beiträge des Klägers zu ihrem Unterhalt angewiesen ist» Ascher Wüstenberg Wilden Dr.Loewenheim Br» Graf