BEG § 114; Hochschulrecht - Allgemeines Ein Verfolgter, der 1933 beabsichtigte, Privatdozent zu werden, hatte die Berufsausbildung für diese Erwerbstätigkeit im Sinne des § 114 B3G erst abgeschlossen, wenn die Fakultät nach der Habilitationsordnung beschlossen hatte, ihm die venia legendi zu ertei -len (hier entschieden für die Universität Frankfurt/Main). Das beklagte Land hat Berufung eingelegt und aus-geführt, die Klägerin habe sich, da sie die venia legendi noch nicht erworben gehabt habe, noch in der Ausbildung für den Beruf des Hochschullehrers befunden und Pie Klägerin ist diesen Rechtsausführungen entgegengetreten und hat weiter vorgetragen: Sie hätte auch einen praktischen Beruf als Soziologin ergreifen wollen. Pa das beklagte Land sich trotz ordnungsmäßiger Ladung in dem Termin zur mündlichen Verhandlung nicht hat vertreten lassen, hat der Senat gemäß § 209 BEG auf Grund der einseitigen mündlichen Verhandlung der Klägerin entschieden. geltend« Dieser Anspruch steht ihr nur zu, wenn sie die Berufsausbildung für den von ihr erstrebten Beruf abgeschlossen und diesen von ihr erstrebten Beruf aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG nicht hat aufnehmen können (LM B3G 1956 § 115 Nr. 5). Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Klägerin habe beabsichtigt, sich zu habilitieren und die Hochschullehrerlaufbahn einzuschlagen. Es sei nicht erwiesen, daß sie auch die Absicht gehabt habe, eine Srwerbstätigkeit als praktische Soziologin aufzunehmen. Sie gründen sich wesentlich darauf, daß die Klägerin, veranlaßt durch den Inhalt in der Berufungsschrift, erstmals in der Erwiderung hierauf behauptet hat, sie habe auch den Beruf einer praktischen Soziologin ergreifen wollen. Das Berufungßgei’icht hat aber gerade mit Rücksicht auf die frühere Einlassung der Klägerin ihren späteren Behauptungen nicht geglaubt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Klägerin aus den Verfolgungsgründen des § 1 B3G allein gehindert worden, eine Erwerbstätigkeit als Privatdozentin aufzunehmeh* Hierfür steht ihr, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nach § 114 BEG keine Entschädigung zu, da sie, als die Verfolgung gegen sie einsetzte, ihie Ausbildung für diesen von ihr erstrebten Beruf BÜG 1956 § 115 Nr. 3/ im Sinne des § 114 B3G noch nicht abgeschlossen hatte. Wenn ein Verfolgter einen Anspruch aus § 114 3SG daraus herleitet, daß er einen bestimmten Beruf nicht hat aufnehmen können, muß erwiesen sein, daß er die Ausbildung für diesen Beruf abgeschlossen hatte. ser Nachweis nicht erbracht werden kann, geht das zu Lasten des Verfolgten, Es gab zwar in der hier in Frage kommenden Zeit keinen durch Gesetz, Verordnung oder Satzung geregelten Gang für die Ausbildung eines Privatdozenten. Nach der damals geltenden Habilitationsordnung für die Universität wurde jedoch eine bestimmte Qualifikation gefordert, ohne die die venia legendi nicht erteilt wurde* Der Bewerber mußte fachwissenschaftlich qualifiziert sein und auch seine Befähigung als Vortragender und Lehrer nachweisen* Wenn es sich bei dem Bewerber nicht um einen Gelehrten handelte, dessen wissenschaftliche Leistungen allgemein in der Fachwelt anerkannt waren, mußte er seine Fachwissenschaftliche Qualifikation dadurch nachweisen, daß er eine wissenschaftliche Arbeit, eine Habilitationsschrift, der Fakultät zur Begutachtung vorlegte und ein wissenschaftliches Gespräch mit einem oder mehreren Fachvertretern (colloquium) führte* Hierdurch und auch durch einen Vortrag, den er vor der Fakultät zu halten hatte, mußte er auch seine pädagogische Befähigung nachweisen* Dieses Verfahren ist eine Prüfung durch die äie Eignung des Bewerbers zu dem" Privatdozenten festgestellt wird. Wie und auf welche Weise der Bewerber sich für diese Prüfung vorbereitet, wie er sich für seinen Beruf als Privatdozent ausbildet * ist ihm überlassen* Jedenfalls ist die Ausbildung für den Beruf des Privatdozenten im Sinne des § 114 BEG erst abgeschlossen, wenn die Fakultät auf Grund dieser angeführten Leistungen beschlossen hat, dem Bewerber die venia legendi zu erteilen. Dort handelte es sich darum, daß ein Referendar seinen Vorbereitungsdienst beendet hatte, aus Verfolgungsgründen aber nicht mehr die große juristische Staatsprüfung ablegen konnte» Der erkennende Senat hat entschieden, daß das Sestehen dieser Prüfung zu dem Abschluß der Ausbildung eines Volljuristen im Sinne des § 114 BBG gehört. Palls die Klägerin die venia legendi vor ihrer Verfolgung bereits erworben gehabt hätte, würde sie für die Zeit bis zu dem 31« März 1950 nach § 111 BEG entschädigt. Dezember 1953 besser stehen, wenn sie die venia legendi noch nicht erworben hätte und man trotzdem ihre Berufsausbildung als abgeschlossen ansieht. Außerdem wäre für die Berechnung der ihr zustehenden Kapitalentschädigung auch der nach dem 1, April 1950 liegende Schadenszeitraum berücksichtigt, so daß sie die wesentlich.höhere Entschädigung auch für die Zeit vom 1, April 1950 bis 2um 31«Pezem~ ber 1953 erhalten würde, für die sie nicht entschädigt würde, wenn sie die venia legendi bereits erworben hätte.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BEG § 114; Hochschulrecht - Allgemeines Ein Verfolgter, der 1933 beabsichtigte, Privatdozent zu werden, hatte die Berufsausbildung für diese Erwerbstätigkeit im Sinne des § 114 B3G erst abgeschlossen, wenn die Fakultät nach der Habilitationsordnung beschlossen hatte, ihm die venia legendi zu ertei -len (hier entschieden für die Universität Frankfurt/Main). BGH, Urt. v. April I960 XV ZR 275/59 - OIG Frankfurt/lSain Iß Wiesbaden IV_ZR. 273/59 Verkündet am 27.April I960 #■■■119 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem iäntschädigungsrechtsstreit der Frau S Straße M geb. Di (Israel), Klägerin und Hevisionaklägerin - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt flHBHHIV in gegen das Land Kessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in 9 9 Beklagten und Revisionsbeklagt hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. April I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Dr.v.Werner, Wüstenberg und Maaß für Recht erkannt: Die Revision gegen das den Parteien am 13. und 14, August 1959 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 2. Ferienzivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main wird auf Kosten der Klagerir zurückgewiesen. Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Von Hechts wegen - 2 ~ Tatbestand: Pie Klägerin ist Jüdin. Sie bat im Jahre 1914 die Reifeprüfung abgelegt und sodann sechs Semester Kunstgeschichte, Nationalökonomie und Staatswissenschaften studiert. 1917 heiratete sie den Ordinarius für Strafrecht und öffentliches Hecht an der Universität 1, Geh.Justizrat Professor Dr.B^ Nachdem ihr Ehemann 1929 verstorben war, setzte sie im Jahre 1930 ihr Studium in den Fächern Soziologie, Geschichte und Nationalökonomie fort. Am 20. Dezember 1933 promovierte sie zu dem Dr.phil. Sie hatte die Absicht, sich für das Fach Soziologie in FflMHBi zu habilitieren. Da ihr diese Laufbahn durch die nationalsozialistische Gesetzgebung.verschlossen war, reiste sie zunächst 1934 als Touristin nach Palästina und wanderte schließlich Ende 1933 dorthin aus. Die Klägerin hat durch Bescheid vom 9* Juni 1956 eine Entschädigung wegen Ausbildungsschadens in Höhe von 5*000 DM erhalten. Ihren am 3« September 1956 gestellten Antrag auf Entschädigung wegen Nichtaufnahme einer Erwerbstätigkeit nach § 114 BEG hat die ^ntschä-digungsbehörde abgelehnt. Mit der hier zu entscheidenden Klage hat die Klägerin diesen Anspruch geltend gemacht. Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin 35.000 DM zu zahlen. Das beklagte Land hat Berufung eingelegt und aus-geführt, die Klägerin habe sich, da sie die venia legendi noch nicht erworben gehabt habe, noch in der Ausbildung für den Beruf des Hochschullehrers befunden und könne keinen Anspruch nach § 114 B3G stellen. Pie Klägerin ist diesen Rechtsausführungen entgegengetreten und hat weiter vorgetragen: Sie hätte auch einen praktischen Beruf als Soziologin ergreifen wollen. Pie Ausbildung dafür habe sie mit ihrer Promotion abgeschlossen. Eine solche praktische Tätigkeit habe sie gleichfalls als Jüdin in Deutschland nicht aufnehmen können. Sie habe immer daran gedacht, in einem praktischen Beruf als Soziologin tätig zu seih, daneben aber auch die venia legendi zu erwerben. Pas Oberlandesgericbt hat das Urteil des Landgerichts geändert, die Klage abgewiesen und die Bevision zugelassen. Pie Klägerin hat Revision eingelegt. Sie hat beantragt, das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen. Pas beklagte Land hat sich im Revisions-rechtszug nicht vertreten lassen. Entscheid ungsgründ e: Pa das beklagte Land sich trotz ordnungsmäßiger Ladung in dem Termin zur mündlichen Verhandlung nicht hat vertreten lassen, hat der Senat gemäß § 209 BEG auf Grund der einseitigen mündlichen Verhandlung der Klägerin entschieden. Pie Revision ist unbegründet. I. Pie Klägerin macht einen Anspruch nach § 114 BSG geltend« Dieser Anspruch steht ihr nur zu, wenn sie die Berufsausbildung für den von ihr erstrebten Beruf abgeschlossen und diesen von ihr erstrebten Beruf aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG nicht hat aufnehmen können (LM B3G 1956 § 115 Nr. 5). Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Klägerin habe beabsichtigt, sich zu habilitieren und die Hochschullehrerlaufbahn einzuschlagen. Es sei nicht erwiesen, daß sie auch die Absicht gehabt habe, eine Srwerbstätigkeit als praktische Soziologin aufzunehmen. Diese Feststellungen hat das Berufungsgericht getroffen, ohne gegen Seehtsvorschriften zu verstoßen. Sie gründen sich wesentlich darauf, daß die Klägerin, veranlaßt durch den Inhalt in der Berufungsschrift, erstmals in der Erwiderung hierauf behauptet hat, sie habe auch den Beruf einer praktischen Soziologin ergreifen wollen. Diese Behauptung hat das Berufungsgericht nicht geglaubt. Das Berufungsgericht hat hierbei auch den gesamten Prozeßstoff berücksichtigt. Es ist nicht nötig, daß das Berufungsgericht sich mit jeder einzelnen Behauptung auseinandersetzt, wenn nur der Zusammenhang der Gründe ergibt, daß das Berufungsgericht alle Behauptungen berücksichtigt hat. Die Klägerin kann nicht geltend machen, es sei unberücksichtigt geblieben, daß sie behauptet habe, für ihre verarmten Eltern sorgen zu müssen. Der Zusammenhang der Gründe ergibt, daß das Berufungsgericht dieser Behauptung keine Bedeutung beigelegt hat« Dae Berufungsgericht hat ausdrücklich darauf verwiesen, daß die Klägerin früher etwas anderes behauptet hätte, daß sie in dem Schriftsatz vom 13« Kai 1957, um ihre Klage zu stützen, ausdrücklich betont hätte, daß sie wirtschaftlich in der Lage gewesen sei, die Dozentenlaufbahn einzuschlagen. Das Berufungßgei’icht hat aber gerade mit Rücksicht auf die frühere Einlassung der Klägerin ihren späteren Behauptungen nicht geglaubt. Das Berufungsgericht hat auch nicht § 64 Abs. 2 BEG verletzt. Hiernach wird vermutet, daß ein Schaden, den ein Verfolgter im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen erlitten hat, durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht worden j.st. Wie sich aus dieser Vorschrift ohne weiteres ergibt, wird damit nur ein Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Schaden vermutet. Daß ein Schaden überhaupt eingetreten ist, muß zuvor bewiesen sein. Dieser. Beweis ist aber nach den Ausführungen des angefochtenen Urteils nicht erbracht. Das geht zu lasten der Klägerin. II. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Klägerin aus den Verfolgungsgründen des § 1 B3G allein gehindert worden, eine Erwerbstätigkeit als Privatdozentin aufzunehmeh* Hierfür steht ihr, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nach § 114 BEG keine Entschädigung zu, da sie, als die Verfolgung gegen sie einsetzte, ihie Ausbildung für diesen von ihr erstrebten Beruf BÜG 1956 § 115 Nr. 3/ im Sinne des § 114 B3G noch nicht abgeschlossen hatte. Wenn ein Verfolgter einen Anspruch aus § 114 3SG daraus herleitet, daß er einen bestimmten Beruf nicht hat aufnehmen können, muß erwiesen sein, daß er die Ausbildung für diesen Beruf abgeschlossen hatte. Soweit die- ser Nachweis nicht erbracht werden kann, geht das zu Lasten des Verfolgten, Es gab zwar in der hier in Frage kommenden Zeit keinen durch Gesetz, Verordnung oder Satzung geregelten Gang für die Ausbildung eines Privatdozenten. Nach der damals geltenden Habilitationsordnung für die Universität wurde jedoch eine bestimmte Qualifikation gefordert, ohne die die venia legendi nicht erteilt wurde* Der Bewerber mußte fachwissenschaftlich qualifiziert sein und auch seine Befähigung als Vortragender und Lehrer nachweisen* Wenn es sich bei dem Bewerber nicht um einen Gelehrten handelte, dessen wissenschaftliche Leistungen allgemein in der Fachwelt anerkannt waren, mußte er seine Fachwissenschaftliche Qualifikation dadurch nachweisen, daß er eine wissenschaftliche Arbeit, eine Habilitationsschrift, der Fakultät zur Begutachtung vorlegte und ein wissenschaftliches Gespräch mit einem oder mehreren Fachvertretern (colloquium) führte* Hierdurch und auch durch einen Vortrag, den er vor der Fakultät zu halten hatte, mußte er auch seine pädagogische Befähigung nachweisen* Dieses Verfahren ist eine Prüfung durch die äie Eignung des Bewerbers zu dem" Privatdozenten festgestellt wird. * Wie und auf welche Weise der Bewerber sich für diese Prüfung vorbereitet, wie er sich für seinen Beruf als Privatdozent ausbildet * ist ihm überlassen* Jedenfalls ist die Ausbildung für den Beruf des Privatdozenten im Sinne des § 114 BEG erst abgeschlossen, wenn die Fakultät auf Grund dieser angeführten Leistungen beschlossen hat, dem Bewerber die venia legendi zu erteilen. Die Rechtslage ist insoweit keine andere als die in dem Urteil vom 16, Dezember 1959 IV ZK 15V59 erörterte. Dort handelte es sich darum, daß ein Referendar seinen Vorbereitungsdienst beendet hatte, aus Verfolgungsgründen aber nicht mehr die große juristische Staatsprüfung ablegen konnte» Der erkennende Senat hat entschieden, daß das Sestehen dieser Prüfung zu dem Abschluß der Ausbildung eines Volljuristen im Sinne des § 114 BBG gehört. Auf die Gründe dieser zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung, die ebenso für den hier zu entscheidenden Pall gelten, kann verwiesen werden. Sine Entscheidung im Sinne der Klage würde auch hier zu einem ungerechtfertigten Ergebnis führen. Palls die Klägerin die venia legendi vor ihrer Verfolgung bereits erworben gehabt hätte, würde sie für die Zeit bis zu dem 31« März 1950 nach § 111 BEG entschädigt. Danach könnten für die Berechnung ihrer Entschädigung nur die Diäten der ersten Stufe eines Privatdozenten zuzüglich des Y/ohnungsgeld Zuschuss es zugrunde gelegt werden. Nach § 21 b BWGÖD, Art. VII des 3. ÄndG zu dem BWGÖD stünden ihr erst ab 1. Januar 1954 laufend Bezüge nach dem BVGÖD zu» Pür die Zeit vom 1. April 1950 bis zu dem 31. Dezember 1953 könnte die Klägerin nichts erhalten. Sie würde sich demnach wenigstens für die Zeit bis zu dem 31. Dezember 1953 besser stehen, wenn sie die venia legendi noch nicht erworben hätte und man trotzdem ihre Berufsausbildung als abgeschlossen ansieht. Denn in diesem Falle wäre sie.nach §§ 66 und 86 BEG zu entschädigen. Sie wäre mit Rücksicht auf ihre Ausbildung in die vergleichbare Gruppe der Beamten des höheren Dienstes einzustufen. Da sie im Jahre 1894 geboren ist, berechnete sich ihre Kapitalentschädigung nach einem jährlichen Beamteneinkommen von 9-300 DM zuzüglich 2C wegen fehlender Altersversorgung. Sie erhielte allein für die Zeit bis zu dem 31- März 1950 etwa den dreifachen Betrag von dem, was sie erhalten würde, wenn sie die venia legendi schon erworben gehabt hätte. Außerdem wäre für die Berechnung der ihr zustehenden Kapitalentschädigung auch der nach dem 1, April 1950 liegende Schadenszeitraum berücksichtigt, so daß sie die wesentlich.höhere Entschädigung auch für die Zeit vom 1, April 1950 bis 2um 31«Pezem~ ber 1953 erhalten würde, für die sie nicht entschädigt würde, wenn sie die venia legendi bereits erworben hätte. Da das Berufungsgericht sonach die Klage mit Hecht abgewiesen hat, muß die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO, § 225 Abs, 1 BEO zurückgewiesen werden. Ascher Johannsen v.Werner Wüstenberg Maaß