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BGH · IT aa 275/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IT aa 275/58

Der Kläger begnügte sich damit, bei diesem Arbeitsamt in der Zeit vom 1» Hovember 1928 bis zu dem 25» März 1933 mit 9 Unterbrechungen von zusammen etwa 16 Monaten als Zeitangestelltcr in den Vergütungsgruppen III und IV (RAT) des einfachen Dienstes Beschäftigung zu finden» Gleichzeitig besuchte er bis zu dem Jahre 1930 die kaufmännische Berufsschule» Hach kurzer Erwerbslosigkeit arbeitete er vom 31» Juli 1933 bis zu dem 10. Juli 1945 als Chemiewerker bei den IG-Farben in LflBMHMfc' Sein Verdienst war etwa ebenso hoch wie während seiner Tätigkeit beim Arbeitsamt» Vom 13» April 1944 an diente er auch kurzfristig bei der Wehrmacht, Seit dem Jahre 1945 ist der Kläger wieder bei einem Arbeitsamt, und zwar in tätig. Mit der vom Berufungsgericht zugclassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Zubilligung eines Betrags von 5-000 DM wegen ni chtnachgeholt er Ausbildung.weit er, Das beklagte Land beantragt? der Verfolgte die fehlende Ausbildung nicht nachholen, so hat er nach § 118 BEO als Ersatz für die fehlende Ausbildung Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 5*000 DM, Dieser Anspruch steht dem Kläger, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, nicht zu, weil er keinen nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen im .Sinne des § 2 BEG ausgesetzt war. nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist und hierdurch einen Schaden an einem der in § 1 KEG genannten Rechtsgüter - hier in seinem beruflichen Fortkommen - erlitten hat, Nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen sind nach § 2 BEG solche Maßnahmen, die aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG auf Veranlassung oder mit Billigung einer Dienststelle oder eines Amtsträgers des Reiches, eines Landes, einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Reohts, der XISDAP, ihrer Gliederungen oder ihrer angeschlossenen Verbände gegen den Verfolgten gerichtet worden sind* Ansprüche wegen Ausbil dungs Schadens nach den §§ 115 ff BEG bestehen demnach nur, wenn der Ausschluß von der erstrebten Ausbildung oder deren erz?/ungene Unterbrechung durch eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme im Sinne des § 2 BEG bewirkt worden ist. Denn der Kläger ist nach den Feststellungen de3 Berufungsgerichts aus dem Dienstdes Arbeitsamts Opladen am 25, März 1933 entlassen worden, 11 ohne daß in diesem Zeitpunkt auf Seiten des Dienstherrn eine Verfolgungsabsicht bestanden hatte”• Unstreitig ist, daß der Kläger sich im Zeitpunkt seiner Entlassung bei dem Arbeitsamt in Opiaden nicht in einer beruflichen Ausbildung befand, er war vielmehr ausschließlich als , Zeitangestellter mit zahlreichen Unterbrechungen dort tätig gewesen* Zur Ausbildung von Lehrlingen war das Arbeitsamt in Opladen als sogenanntes kleines Arbeitsamt nach den Bestimmungen und Richtlinien der Bundesanstalt für AVAV nicht befugt* Hierüber war sich der Klager, wie aus dem unstreitigen Sachverhalt, insbesondere auch aus seinen eigenen Schriftsätzen, zv/eifeisfrei hervorgeht, seit jeher im klaren. Unterstellt man die Ausführungen des Klägers über seine beruflichen Pläne als richtig, so hing ihre Verwirklichung von seiner weiteren Zugehörigkeit zur Bundesanstalt für AVAV ab* Hr.chdem der Kläger jedoch am 25* Uärz 1933 aus den Diensten dieses Instituts entlassen worden war, waren damit auch seine auf seiner Zugehörigkeit zur Bundesanstalt für AVAV beruhenden Ausbildungepläne gegenstandslos geworden* War aber seine Entlassung aus den Diensten der Anstalt keine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme, so besteht aüoh kein Anspruch wegen Ausbildungsschadens, der den Ausschluß von der erstrebten Ausbildung durch eine solche Gewaltmaßnahme zur Voraussetzung hat* Der Anspruch des Klägers ist aber auch dann unbegründet, wenn seine Entlassung aus dem Dienst der Bundesanstalt für AYAV mit dem erstinstanzlichen Urteil und dem Wiedergutmachung -beschcid des Präsidenten der Bundesanstalt für AVAV in Düsseldorf vom 26* April 1957 eine nationalsozialistische GewaltmaiB-nähme gewesen wäre* Die Zubilligung des Betrages von 5.000 DU hängt davon ab, daß der Kläger die Ausbildung.von!dor er angeblich ausgeschlossen1 worden ist, nicht nachholen will/. Zwar hat der Kläger die nach den im Jahre 1933 bestehenden Richtlinien vorgeschriebenen Fachprüfungen nicht ablegen können, nachdem er aus dem Dienst der Bundesanstalt für AVAV entlassen worden war- Z£el und Zweck dieser Prüfungen war die Schaffung der Möglichkeit in die Vergütungsgruppe VI b des mivlleren Dienstes eingestuft zu werden. Rach Sinn und Zweck des § 118 BEG steht dem Verfolgten «Jib Betrag von 5.000 DM dafür zu, daß er in seinem Berufsleben die Position, die er sich auf Grund einer bestimmten Ausbildung verschaffen wollte, mit Rücksicht auf die Unterbrechung oder den erzwungenen Ausschluß von der erstrebten Ausbildung nicht hat einnehmen können. Eine solche Entschädigung kann daher auch für derartige Fälle auf dem Umweg über die §§ 115 ff BEG zuer-kannt werden* Ein Ausgleich dieses Schadens findet nur nach den Vorschriften der §§ 9, 21 Abs* 3 BWGÖD statt*

Zitierte Normen: § 2 BEG § 97 ZPO
AusbildungGrundBEGAVAVAnspruchArbeitsamtKlägerDienstSchaden

Volltext der Entscheidung

Bachs chlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
2546 088 )l
BE(r §§ 99, 115; BWGöD § 5
Sin Angestellter des öffentlichen Dienstes kann einen Entschädigungsanspruch wegen Ausbildimgsschaäens nicht damit begründen* daß er ohne die Verfolgung in das Beamtenverhältnis übernommen worden wäre.
B&H, Urto vom 25 - März 1959 - XV 25B 275/58 ÖLS Düsseldorf
IT aa 275/58
Verkündet
 am 25o März 1959 > dieser, Justizangestellter . als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Arboitsamtsangeatellten Erwin
 Klägers und Revisionsklägers, - Prozeß bevollmächtigt er: Rechtsanwalt Dr.	in
 gegen
das hand Kordrhein-Westfalen, vertreten durch den Innenminister des Landes Hordrhein^Westfalen in Eiisseldorf,
 Beklagten und Revisionsbefclagten,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25* März 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Maaß und Wilden
 für Recht erkannt s
Die Revision des Klagers gegen das Urteil des 11 o Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 18. März 1958 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszugeo trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
t
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Tatbestand?
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Der Kläger 1st im Jahre 1912 geboren» Sein Vater war vie-le Jahre lang Vorsitzender der SED in I4MMBHP? sowie Stadt-und Kreistagsabgeordneter» Der Kläger besuchte die Volks- und Mittelschule bis zur vorletzten Klasse, Alsdann war er ein Jahr Laborjunge der IG-I?arben-Worke» im Jahre 1928 strebte er die Aufnahme als Lehrling beim Öffentlichen Arbeitsnachweis der Kommunalverbände an. Diese Absicht scheiterte daran, daß jene Organisation damals in die Reichsanstalt für "Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung*(im folgenden? AVAV) uragewandelt wurde» Später durften in dem kleinen Arbeitsamt in	dem	dama-
ligen Wohnsitz des Klägers, Lehrlinge nicht angenommen werden»
Der Kläger begnügte sich damit, bei diesem Arbeitsamt in der Zeit vom 1» Hovember 1928 bis zu dem 25» März 1933 mit 9 Unterbrechungen von zusammen etwa 16 Monaten als Zeitangestelltcr in den Vergütungsgruppen III und IV (RAT) des einfachen Dienstes Beschäftigung zu finden» Gleichzeitig besuchte er bis zu dem Jahre 1930 die kaufmännische Berufsschule» Hach kurzer Erwerbslosigkeit arbeitete er vom 31» Juli 1933 bis zu dem 10. Juli 1945 als Chemiewerker bei den IG-Farben in LflBMHMfc' Sein Verdienst war etwa ebenso hoch wie während seiner Tätigkeit beim Arbeitsamt» Vom 13» April 1944 an diente er auch kurzfristig bei der Wehrmacht, Seit dem Jahre 1945 ist der Kläger wieder bei einem Arbeitsamt, und zwar in	tätig. Auf Grund des Bescheids
 des Präsidenten der Bundesanstalt für AVAV vom 26, April 1947 wurde er aus Gründen der politischen Wiedergutmachung rl*ckv?irkend höher eingestuft» Hierbei wurde unterstellt, daß er bei ununterbrochener und normaler Dienstlaufbahn am 1. Januar 1936 in die Vergütungsgruppe V RAT = VIII TO A des mittleren Dienstes, am 1» Januar 1938 in die Vergütungsgruppe VII TO A und mit Wirkung vom 1, Januar 1942 in die Vergütungsgruppe VI b TO A auf gerückt wäre» Der Antrag des Klägers, ihn im Wege der Wiedergutmachung zu dem Regierungsinspektor zu ernennen, wurde mangels fachlicher Eignung abgelehnt» Der Kläger ist nach wie vor in der Vergütungsgruppe VI b als Arbeitsvermittler tätig»
Hach Inkrafttreten des Bundesergänzungsgesetzes (BErgG) hat der Kläger Ansprüche wegen Gesundheits-, Berufs-, Ausbil-dungs- und Versicherungsschadens geltend gemacht* Durch Teilbescheid vom 16, Mai 1956 hat der Regierungspräsident den Anspruch wegen AusbildungsSchadens zurüclcgewiesen. Die Klage des Klägers blieb erfolglos. Seine' Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts wurde zurückgcwiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugclassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Zubilligung eines Betrags von 5-000 DM wegen ni chtnachgeholt er Ausbildung.weit er,
 Das beklagte Land beantragt?
die Revision zurückzuweisen.
Ents cheidungsgründei
 Die Revision ist unbegründet,
1, Der Kläger macht einen Entschädigungsanspruch auf ßrund der Vorschriften der §§ 115, 118 BEO geltend. Hach § 115 Abs. 1 BEO gilt als Schaden im beruflichen E0rtkommen auch der Schaden? den der Verfolgte in seiner Berufsausbildung oder in seiner vorberuflichen Ausbildung durch Ausschluß von der erstrebten Ausbildung oder deren erzwungene Unterbrechung erlitten hat, Y/ill
♦
der Verfolgte die fehlende Ausbildung nicht nachholen, so hat er nach § 118 BEO als Ersatz für die fehlende Ausbildung Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 5*000 DM,
Dieser Anspruch steht dem Kläger, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, nicht zu, weil er keinen nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen im .Sinne des § 2 BEG ausgesetzt war. Jeder Entschädigungsanspruch hängt nach der Grunds atz Vorschrift des § 1 Abs, 1 BEG davon ab, daß der Anspruchs toller aus den in dieser Grunds atz vor schrift genannten Gründen durch
 
nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist und hierdurch einen Schaden an einem der in § 1 KEG genannten Rechtsgüter - hier in seinem beruflichen Fortkommen - erlitten hat, Nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen sind nach § 2 BEG solche Maßnahmen, die aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG auf Veranlassung oder mit Billigung einer Dienststelle oder eines Amtsträgers des Reiches, eines Landes, einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Reohts, der XISDAP, ihrer Gliederungen oder ihrer angeschlossenen Verbände gegen den Verfolgten gerichtet worden sind* Ansprüche wegen Ausbil dungs Schadens nach den §§ 115 ff BEG bestehen demnach nur, wenn der Ausschluß von der erstrebten Ausbildung oder deren erz?/ungene Unterbrechung durch eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme im Sinne des § 2 BEG bewirkt worden ist. Hierbei reicht cs nach § 64 Abs, 1 BEG im Bereich des Berufs Schadens, zu dem der Ausbil dungs Schadens gehört, aus, daß der Schaden im Zug© der Verfolgung eingetroten ist. An dieser Voraussetzung fehlt es jedoch im.vorliegenden Fall. Denn der Kläger ist nach den Feststellungen de3 Berufungsgerichts aus dem Dienstdes Arbeitsamts Opladen am 25, März 1933 entlassen worden, 11 ohne daß in diesem Zeitpunkt auf Seiten des Dienstherrn eine Verfolgungsabsicht bestanden hatte”• Unstreitig ist, daß der Kläger sich im Zeitpunkt seiner Entlassung bei dem Arbeitsamt in Opiaden nicht in einer beruflichen Ausbildung befand, er war vielmehr ausschließlich als , Zeitangestellter mit zahlreichen Unterbrechungen dort tätig gewesen* Zur Ausbildung von Lehrlingen war das Arbeitsamt in Opladen als sogenanntes kleines Arbeitsamt nach den Bestimmungen und Richtlinien der Bundesanstalt für AVAV nicht befugt* Hierüber war sich der Klager, wie aus dem unstreitigen Sachverhalt, insbesondere auch aus seinen eigenen Schriftsätzen, zv/eifeisfrei hervorgeht, seit jeher im klaren. Er beabsichtigte aber nach seinen Ausführungen bei einem Verbleiben im Dienst der Bundesanstalt für AVAV von den damals bestehenden Ausbildungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen, die vorgeschriebenen zwei Fachprüfungen abzulegen und damit die sachlichen Voraussetzungen für seine
 
Übernahme in die mittlere Beamtenlaufbahn zu schaffen. Unterstellt man die Ausführungen des Klägers über seine beruflichen Pläne als richtig, so hing ihre Verwirklichung von seiner weiteren Zugehörigkeit zur Bundesanstalt für AVAV ab* Hr.chdem der Kläger jedoch am 25* Uärz 1933 aus den Diensten dieses Instituts entlassen worden war, waren damit auch seine auf seiner Zugehörigkeit zur Bundesanstalt für AVAV beruhenden Ausbildungepläne gegenstandslos geworden* War aber seine Entlassung aus den Diensten der Anstalt keine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme, so besteht aüoh kein Anspruch wegen Ausbildungsschadens, der den Ausschluß von der erstrebten Ausbildung durch eine solche Gewaltmaßnahme zur Voraussetzung hat*
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2* Auch die Voraussetzungen für die Anwendung des, § 88 BEG, die einer verfolgungsbedingten Entlassung gleichgestellt sind, sind im Fallb des Klägers nicht gegeben* Das gilt zunächst von den Tatbeständen des § 88 Br* 1 und 2 BEG* die offensichtlich nicht vorliegen* Ebenso greift aber auch § 88 Br* 4 BEG zu Gunsten des Klägers nicht Platz«. In Betracht zu ziehen wäre allein die zweite in dieser Bestimmung normierte Möglichkeit* Danach gilt § 87 3EG sinngemäß, wenn der arbeitslose Verfolgte aus den Verfolgungsgründen des § 1 BBG von der Vermittlung in Arbeit ausgeschlossen geblieben ist* Von eineifr Ausschluß von der Vermittlung in Arbeit kann regelmäßig nur gesprochen werden, wenn der Bewerber überhaupt nicht in Arbeit vermittelt worden ist. Der Binzelfall kann anders liegen, wenn der Bewerber bei seinen Fähigkeiten, seiner Ausbildung und bei seinen langjährigen Beziehungen zu einem bestimmten Arbeitgeber gerade und fast allein für eine Einstellung bei diesem Arbeitgeber in Frage kam* Im vorliegenden Fall hat aber allein die Bundesanstalt für AVAV die Wiedereinstellung des Klägers abgelehnt, mit der ihn keine besonders engen und nachhaltigen Beziehungen verbanden. Eine Arbeitsaufnahme bei anderen Unternehmungen ist dem Kläger aus Verfolgungs gründen nicht unmöglich gemacht worden. Vielmehr ist er nach kurzer Zeit als Chemiewerker bei den IG-Farben eingestellt
 worden, wo er bis zu seiner Einberufung zur Wehrmacht im Jahre 1944 verblieb*
3. Der Anspruch des Klägers ist aber auch dann unbegründet, wenn seine Entlassung aus dem Dienst der Bundesanstalt für AYAV mit dem erstinstanzlichen Urteil und dem Wiedergutmachung -beschcid des Präsidenten der Bundesanstalt für AVAV in Düsseldorf vom 26* April 1957 eine nationalsozialistische GewaltmaiB-nähme gewesen wäre* Die Zubilligung des Betrages von 5.000 DU hängt davon ab, daß der Kläger die Ausbildung.von!dor er angeblich ausgeschlossen1 worden ist, nicht nachholen will/. Dieser Sachverhalt liegt (§ 118 BEO) jedoch nicht vor. Zwar hat der Kläger die nach den im Jahre 1933 bestehenden Richtlinien vorgeschriebenen Fachprüfungen nicht ablegen können, nachdem er aus dem Dienst der Bundesanstalt für AVAV entlassen worden war- Z£el und Zweck dieser Prüfungen war die Schaffung der Möglichkeit in die Vergütungsgruppe VI b des mivlleren Dienstes eingestuft zu werden. Dieses Ziel hat der Kläger ohne die Ablegung der Fachprüfung dadurch erreicht, daß er; auf Grund des Wiedergut-machungsbcscheids des Präsidenten der Bundesanstalt für AVAV vom 26. April 1957 mit Wirkung vom 1. Januar 1942 in die Vergütungsgruppe VI b eingestuft worden ist. Rach Sinn und Zweck des § 118 BEG steht dem Verfolgten «Jib Betrag von 5.000 DM dafür zu, daß er in seinem Berufsleben die Position, die er sich auf Grund einer bestimmten Ausbildung verschaffen wollte, mit Rücksicht auf die Unterbrechung oder den erzwungenen Ausschluß von der erstrebten Ausbildung nicht hat einnehmen können. Hat aber der Kläger diese Position im Berufsleben tatsächlich erreicht, so fällt der Grund für die Gewährung eines Ausbildungsschadens von 5.000 IM wegen nicht durchgeführter und nicht mehr nachgeholter Ausbildung fort. Dem Entschädigungsanspruch steht die Bestimmung des § 9 Abs. 1 BEG entgegen, wonach die Grundsätze des bürgerlichen Rechts über die Anrechnung eines im Zusammenhang mit dem Schaden erlangten Vorteile sinngemäß gelten.
 
Es mag sein, daß der Kläger bei ununterbrochener weiterer Tätigkeit im Dienst der Bundesanstalt für AVAV in die Beanten-laufbahn übernommen worden wäre. Diese Möglichkeit muß jedoch bei der Prüfung der Fr^ge, ob dem Kläger ein Anspruch wegen Aus-bildungsSchadens nach § 118 BEG zusteht, unberücksichtigt bleiben* Die Übernahme in das Beamtenverhältnis, die keineswegs die Regel war, stellt eine Berufschance dar, für deren RiehtVerwirklichung das Bundeoentschädigungsgesetz keinen Entschädigungsanspruch vorsieht* Das ergibt sich eindeutig aus der die Entschädigung wegen Berufsschadens der Angehörigen des öffentlichen Dienstes regelnden Vorschrift des § 99 BEG. Danach sind im Bereich des beruflichen Fortkommens Schadenstatbestände bei Angestellten und Arbeitern des öffentlichen Dienstes Entlassung, vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses und* Verwendung in einer Tätigkeit mit geringerer Vergütung oder geringerem Lohn* Diese Schadenstatbestände entsprecht)! wörtlich denen des § 5 Abs. 1 Hr* 5 a, b und d BWGÖD. Der entsprechende Tatbestand der Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis ist ebenso wie der Tatbestand der unterbliebenen Verwendung in einer Tätigkeit mit höherer Vergütung oder höherem Lohn (§5 Abs* 1 Nr- 3c und e BWGÖD) nicht übernommen worden* Das entspricht auch dem Sinn und Zweck der in den §§ 99 ff BEG getroffenen Regelung. Ebenso wie der Beamte nach § 102 BEG keine Entschädigung dafür verlangen kann, daß er (gegebenenfalls nach Aulegung der notwendigen Prüfungen) befördert worden wäre, sondern nur eine Entschädigung erhält, die sich nach seiner dienstlichen Stellung zur Zeit der Entfernung aus dem Dienst bemißt, ebensowenig steht dem Angestellten oder Arbeiter eine Entschädigung dafür zu, daß er ohne die nationalsozialistische Gewaltmaßnahme, von der er betroffen wurde, in das Beamtenverhältnis übernommen worden wäre (§§ 109, 110 BEG). Eine solche Entschädigung kann daher auch für derartige Fälle auf dem Umweg über die §§ 115 ff BEG zuer-kannt werden* Ein Ausgleich dieses Schadens findet nur nach den Vorschriften der §§ 9, 21 Abs* 3 BWGÖD statt*
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Hach alledem war die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus den §§ 97 ZPO und 225 Abs. 1 BEO zurüekzuweisen»	<
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