Hierzu hat der Kläger folgendes vorgetragens Hr sei im August 1942 aus dem Ghetto entwichen und habe vom 24. Her Kläger hat vor dem Landgericht beantragt, festzustellen, daß das beklagtä 'Land verpflichtet ist, an den Kläger eine HaftentSchädigung für 61 Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen, weil der Kläger nach dem 15. Wie es hierzu ausführt, stünden die Flucht des-Klägers aus dem Ghetto, seine Verschickung nach Deutschland und die Zwangsarbeit, welche der Kläger in Deutsch land habe leisten müssen, im adäquaten Zusammenhang mit der rassischen Verfolgung im Ghetto Kielce. Dies habe zur weiteren folge gehabt, daß der Kläger dem Schicksal ausgeliefert worden sei, welches arische Polen unter Zwang hätten auf sich nehmen müssen. Das Hinüberwechseln von der einen in die andere sei kein solches Ereignis gewesen, das unter den damaligen Verhältnissen so losgelöst von der rassischen Verfolgung gewesen sei, daß es als adäquate' Folge nicht mehr in Betracht gekommen wäre. Diese Folge sei auch für die Verfolger voraussehbar gewesen, sie hätten mit der Möglichkeit der Flucht und der farnung der Flüchtlinge als Polen gerechnet, zu demal es Fälle gegeben habe-, in denen es gelungen sei, die f&rnung aufzudecken. Die äußeren Bedingungen, unter denen der Kläger habe leben müssen, seien zu dem feil noch schlechter als die gewesen, unter denen Häftlinge damals zu leben hätten und die daher menschenunwürdig im Sinne des § 47 BEG gewesen seien. Er, der Berufungsrichter, habe auf Grund der glaubwürdigen Darstellung des Klägers die Überzeugung gewonnen, daß diese äußeren Bedingungen menschenwürdig im Sinne des § 47 BUG gewesen seien» Wie in dem Berufungsurteil im einzelnen dargejegt wird, habe der Kläger trotz Krankheit und nach Mißhandlungen unter der ständigen Drohung arbeiten müssen, noch weiteren Mißhandlungen ausgesetzt zu sein» Menschenunwürdig seien auch die Bedingungen in der kurzen Zeit zwischen der Flucht und der Festnahme des Klägers gewesen, weil der Kläger infolge seiner Dag© die Knochentuberkulose, an der er gelitten habe, nicht habe behandeln lassen können» Bs könne weiter davon ausgegangen werden, daß in dem ZAL Dahdeck mindestens ähnliche Zustände geherrscht hätten wie in Görlitz. Zutreffend hat der Berufungsrichter angenommen, daß zwischen der rassischen Verfolgung im Ghetto Kielce und dem illegalen Leben des Klägers in der Zeit nach der Flucht aus Kielce ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Daß der Kläger nicht aus rassischen Gründen 'zwangsverschickt wurde, hindert nicht, daß ein Leben in der Illegalität, das unter der Zwangsarbeit und menschenunwürdigen Bedingungen geführt wurde, die Folge der vorangegangenen Verfolgung durch die Ghettohaft war. Anzunehmen, daß das illegale Leben des Klägers, das er wegen seiner Tarnung als Ostarbeiter auf sicBa nehmen mußte, nicht in adäquatem ^ Zusammenhang mit der früheren Verfolgung stehe,, heißt die Situation verkennen, unter der die Juden Polens damals lebten. Daß Juden versuchten, der Ghettohaft und der Vernichtung dadurch zu entgehen, daß sie sich als polnischer Arbeiter aus-gaben und infolgedessen in der Illegalität leben mußten, lag keineswegs außerhalb des auch einem nicht optimalen Beobachter Erkennbaren und war eine der erlittenen Verfolgung eigentümliche Folge» Unbegründet ist auch die Revisionsrüge, der Berufungsrichter habe übersehen, daß der Kläger das Schicksal eines Zwangsarbeiters, so wie er es als vermeintlich arischer Pole erlitten habe, auch habe erdulden müssen, wenn er in Wahrheit ein arischer Pole gewesen wäre» Dadurch sei § 9 Abs» 5 BEG verletzt. Die Revision übersieht aber* vor allem, daß dem Kläger eine Entschädigung nicht deswegen zusteht, weil er deportiert wurde und Zwangsarbeit unter haftähnlichen Zuständen hat leisten müssen (§ 43 BEG) , sondern weil er unter menschenunwürdigen Zuständen in der Illegalität hat leben müssen (§ 47 aaO)• Es kann daher in Fällen, wie dem vorliegenden, nicht argumentiert werden, derselbe Schaden wäre auch eingetreten, wenn die hypothetische Ursache Vorgelegen hätte. Weiter übersieht die gevisioh aber, daß nicht einmal feststeht, daß, auch wenn der Kläger nicht Jude, sondern sogenannter arischer Pole gewesen wäre, er eine Freiheitsentziehung oder Freiheitsbeschränkung im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes hätte erdulden müssen. Begründet ist dagegen die verfahrensrechtliche Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe seine tatsächlichen Feststellungen unter Verletzung des § 176 BEG getroffen. Der Kläger hat zu dem Beweise für seine Tatsachenbehauptungen eine Reihe von eidesstattlichen Versicherungen vorgelegt, die teils von ihm selbst, teils von imAusland wohnenden dritten Personen abgegeben sind* Für den Sachverhalt, der die hier allein in .Fr&gc kommende Zeit nach dem 15. Wenn § 176 Abs. 1 BES bestimmt, daß die Entschädigungsorgane und damit auch die Entschädigungsgerichte (§ 173 Nr. 2 BEG) von Amts wegen alle für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu ermitteln und alle erforderlichen Beweise zu erheben haben, so bedeutet das für die Entschädigungsgerichte nicht, daß sie von der Beobachtung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Beweiserhebung und die Beweiwürdigung befreit sind und sich ihre Überzeugung von der Richtigkeit der Entschädigungsberechtigten auf jede ihnen gutdünkende Weise verschaffen können. wenn dies der Sinn des Bundesentschädigungsgesetzes fordert, Bas gilt auch von den Vorschriften über die Beweisaufnahme (§§ 355 bis 494- ZPO)» Baß diese Vorschriften auch im Entschädigungsverfahren vor den BntSchädigungsgerichten zu beachten sind? daß das Gericht seine Feststellungen auch unter Umständen nur auf die Erklärun-gen einer Partei stützen kann? auch wenn sie nicht durch die Ergebnisse einer Beweisaufnahme erhärtet sind (RG in HRR 1928 Nr» 1651)» § 176 BEG steht dem an und für sich nicht entgegen» Benn diese Bestimmung legt dem Gericht die Pflicht auf? Daraus ist zu entnehmen, daß der Kläger über die Verhältnisse in diesem Lager keine oder ganz unzureichende Angaben gemacht hat, die Peststellungen des Berufungsurteils beruhen insoweit nicht einmal auf Angaben des Klägers. Das vom Berufungsgericht eingeschlagene Verfahren könnte nur dann im Revisionsrechtszug nicht mit Erfolg beanstandet werden, wenn der Beklagte dem Verfahren zügestimmt hätte, wie sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 377 Abs.4 Aus dem Tatbestand des Berufungsurteils ergibt sich, daß das beklagte Land darauf hingewiesen hat, die Angaben des Klägers seien 2u widerspruchsvoll, als daß sie eine Anerkennung weiterer Haftansprüche erlaubten.
2515 059 IV ZR 275/57 Verkündet am 23o April 1958 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Hessen, vertreten duroh den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden, Beklagten und HeVisionsklägers, -’Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt Prof, in Dr. gegen in (Israel), Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmäehtigters Hechtsanwalt m hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 1958 unter Mitwirkung des Senatspresidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Br.v.Werner und Wüstenberg für Hecht erkannt? Auf die Revision des beklagten Lahdes wird das Urteil des 2, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 14. Juni 1957 aufgehoben« Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Hechts wegen Tatbestands Der jüdische Kläger, der am 1. Oktober 1917 zu Kielce in Polen geboren ist, erhebt gegen das beklagte Land Entschädigungsansprüche wegen Freiheitsentziehung auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes. Über seine Verfolgung hat er folgende Angaben gemacht? In dem C-Bogen seines Entschädigungsantrages vom 29» Januar* 1956 »hat.der Kläger angegeben? "Ich war meiner Freiheit beraubt durch Ghettos Kielce von März 1941' bis August 1942, Zw.Arb.Lo? Goerlitz von August 1942 bis Februar 1945, Zw.Arb.Les Landeck/Tirol von Februar 1945 bis 5» Mai -1945”o Im CM-l-Bogen ist folgendes vermerkt? 111935 bis 1939 Bankbeamter, Kielce, 1940 bis 1942 Ghetto Kielce, 1943 bis 1945 Zwangsarbeit in Görlitz, 1946 bis 1948 Bensheim*} „ Im Fragebogen für BPfs ist angeführt? "1939 Buchhalter in Kielce, 1940 - 1941 Schlosser in Kielce, 1942 Schlosser in Görlitz, 1943- 1945 Kranführer in Görlitz, vom 24» Oktober 1942 bis Kriegsende in Deutschland unter dem Ka&en Fit or gelebt, um nicht von der Gestapo verhaftet zu werden”. Die Haftentschädigungsansprüche für die Zeit vom 15» März 1941 bis zu dem 15. August 1942 sind durch die zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleichs vom 13» Januar 1956 und 21p Mai 1957 erledigt . Gegenstand des Rechtsstreit ist nur der HaftentSchädigungsanspruch für den Schadenszeitraum vom 15. August 1942 bis zu dem 5. Mai 11945. Hierzu hat der Kläger folgendes vorgetragens Hr sei im August 1942 aus dem Ghetto entwichen und habe vom 24. Oktober 1942 bis Februar 1945 als getarnter Ostarbeiter in Görlitz und, später in Landeck Zwangsarbeit geleistet. Bis zu dem Tage, an dem er in Görlitz im Arbeitslager angefangen habe, habe er. sich in allen möglichen Schlupfwinkeln in ständiger Angst und hungernd herumget'rieben. Nach seiner Festnahme habe er dann im ZAL Görlitz schwere'Zwangsarbeit für die leisten müssen. Sie seien in Baracken untergebracht gewesen und hätten auf 4-stöckigen Holzpritschen schlafen müssen. Es sei 11-12 Stunden täglich einschließlich sonntags gearbeitet worden. Sowohl während der Arbeit im Wenk selbst als auch im Lager hätten sie unter strenger deutscher Bewachung gelebt. Die Wachorgane hätten die Zwangsarbeiter völlig willkürlich, ohne geringsten Anlaß hierzu, mißhandelt. Es sei vorgekommen, daß Lagerinsassen,bis zur Bewußtlosigkeit mißhandelt worden seien. Auch er sei mehrmals geschlagen, dabei willkürlich herausgegriffen und mit einer Gummiknute verprügelt worden. Er habe sich durch Unterernährung eine Knochentuberkulose zugezogen. Während der ganzen Zeit hätte*» es absolut unzureichende und kaum genießbare Verpflegung gegeben. Zu all diesen schrecklichen Bedingungen sei noch hinzu-.gekommen, daß er gefürchtet hatte, als Jude erkannt zu werden, wobei,er mit der Todesstrafe habe rechnen müssen. Her Kläger hat vor dem Landgericht beantragt, festzustellen, daß das beklagtä 'Land verpflichtet ist, an den Kläger eine HaftentSchädigung für 61 volle Monate im Betrag von 9<>150,- DM abzüglich der durch Teilvergleich erledigten 2.400,- DM zu zahlen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen, weil der Kläger nach dem 15. August 1942 als arischer Ost-arbeiter nicht mehr aus rassischen Gründen verfolgt worden sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 6.750?-DM vermindert um den Betrag von 1.800,- DM, zu verurteilen. Das Oberlandesgericht hat das beklagte Land verurteilt, an den Kläger den Betrag von 4.800,- DM zu zahlen. Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision erstrebt das beklagte' Land, die völlige Wiederherstellung des landgerichtlichen Erkenntnisses. Der Kläger hat gebeten, die Revision zurück-zuweisen. Entscheidungsgründes Io 1. Das Berufungsgericht hält den Klaganspruch in Höhe von 4.800,-DM für-begründet, weil die Voraussetzungen des § 47 BBG erfüllt seien. Wie es hierzu ausführt, stünden die Flucht des-Klägers aus dem Ghetto, seine Verschickung nach Deutschland und die Zwangsarbeit, welche der Kläger in Deutsch land habe leisten müssen, im adäquaten Zusammenhang mit der rassischen Verfolgung im Ghetto Kielce. Diese Verfolgung habe ~ 5 - v den Kläger dazu getrieben, zu fliehen und ein illegales leben zu führen und sieh als arischeh Polen zu taren, um so der erneuten Verhaftung und der Vernichtung zu entgehen. Dies habe zur weiteren folge gehabt, daß der Kläger dem Schicksal ausgeliefert worden sei, welches arische Polen unter Zwang hätten auf sich nehmen müssen. Die rassische Verfolgung sei mit somit ursächlich dafür gewesen, daß der Kläger wie ein arischer Pole behandelt worden sei. Dieser Kausalzusammenhang sei auch adäquat kausal „ für die Bevölkerung Polens habe'es., soweit es ihr nicht gelungen sei, sich dem Zugriff der deutschen Besatzungsmacht zu entziehen, damals nur zwei Möglichkeiten gegeben: für die jüdische Bevölkerung die Einschließung im Ghetto und für die anderen feile der Bevölkerung die Verschickung als Zwangsarbeiten Die Flucht aus der einen BebänsmÖglichkeit (Ghetto und Vernichtung) in die andere (Zwangsverschickung) hätte innerhalb der BebensErfahrung gelegen. Das Hinüberwechseln von der einen in die andere sei kein solches Ereignis gewesen, das unter den damaligen Verhältnissen so losgelöst von der rassischen Verfolgung gewesen sei, daß es als adäquate' Folge nicht mehr in Betracht gekommen wäre. Diese Folge sei auch für die Verfolger voraussehbar gewesen, sie hätten mit der Möglichkeit der Flucht und der farnung der Flüchtlinge als Polen gerechnet, zu demal es Fälle gegeben habe-, in denen es gelungen sei, die f&rnung aufzudecken. Der Kläger habe auch in der Zeit nach dem 15. August 1942 unter "menschenunwürdigen Zuständen" gelebt. Die äußeren Bedingungen, unter denen der Kläger habe leben müssen, seien zu dem feil noch schlechter als die gewesen, unter denen Häftlinge damals zu leben hätten und die daher menschenunwürdig im Sinne des § 47 BEG gewesen seien. Er, der Berufungsrichter, habe auf Grund der glaubwürdigen Darstellung des Klägers die Überzeugung gewonnen, daß diese äußeren Bedingungen menschenwürdig im Sinne des § 47 BUG gewesen seien» Wie in dem Berufungsurteil im einzelnen dargejegt wird, habe der Kläger trotz Krankheit und nach Mißhandlungen unter der ständigen Drohung arbeiten müssen, noch weiteren Mißhandlungen ausgesetzt zu sein» Menschenunwürdig seien auch die Bedingungen in der kurzen Zeit zwischen der Flucht und der Festnahme des Klägers gewesen, weil der Kläger infolge seiner Dag© die Knochentuberkulose, an der er gelitten habe, nicht habe behandeln lassen können» Bs könne weiter davon ausgegangen werden, daß in dem ZAL Dahdeck mindestens ähnliche Zustände geherrscht hätten wie in Görlitz. 2. Die Bedenken der Revision, die sich darauf gründen, daß die Ausführungen des Berufungsurteils auf der Verletzung materiellen Rechts beruhen, sind nicht begründet. Zutreffend hat der Berufungsrichter angenommen, daß zwischen der rassischen Verfolgung im Ghetto Kielce und dem illegalen Leben des Klägers in der Zeit nach der Flucht aus Kielce ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Daß der Kläger nicht aus rassischen Gründen 'zwangsverschickt wurde, hindert nicht, daß ein Leben in der Illegalität, das unter der Zwangsarbeit und menschenunwürdigen Bedingungen geführt wurde, die Folge der vorangegangenen Verfolgung durch die Ghettohaft war. Anzunehmen, daß das illegale Leben des Klägers, das er wegen seiner Tarnung als Ostarbeiter auf sicBa nehmen mußte, nicht in adäquatem ^ Zusammenhang mit der früheren Verfolgung stehe,, heißt die Situation verkennen, unter der die Juden Polens damals lebten. Daß Juden versuchten, der Ghettohaft und der Vernichtung dadurch zu entgehen, daß sie sich als polnischer Arbeiter aus-gaben und infolgedessen in der Illegalität leben mußten, lag keineswegs außerhalb des auch einem nicht optimalen Beobachter Erkennbaren und war eine der erlittenen Verfolgung eigentümliche Folge» Unbegründet ist auch die Revisionsrüge, der Berufungsrichter habe übersehen, daß der Kläger das Schicksal eines Zwangsarbeiters, so wie er es als vermeintlich arischer Pole erlitten habe, auch habe erdulden müssen, wenn er in Wahrheit ein arischer Pole gewesen wäre» Dadurch sei § 9 Abs» 5 BEG verletzt. Denn er habe dann denselben Schaden erlitten, der ihm zugefügt worden wäre, wenn er nicht aus den Gründen des § 1 BEG verfolgt worden wäre. Auch diese Rüge geht fehl. Grundsätzlich kann eine hypothetische Ursache nur dann berücksichtigt werden, wenn sicher feststeht, daß das hypothetische Ereignis denselben Schaden verursacht hätte, wie es der 711. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 13° Februar 1958' VII ZR 108/57 ausgesprochen hat. Die Revision übersieht aber* vor allem, daß dem Kläger eine Entschädigung nicht deswegen zusteht, weil er deportiert wurde und Zwangsarbeit unter haftähnlichen Zuständen hat leisten müssen (§ 43 BEG) , sondern weil er unter menschenunwürdigen Zuständen in der Illegalität hat leben müssen (§ 47 aaO)• Die beiden Schadenstatbestände decken sich nicht. Es kann daher in Fällen, wie dem vorliegenden, nicht argumentiert werden, derselbe Schaden wäre auch eingetreten, wenn die hypothetische Ursache Vorgelegen hätte. Weiter übersieht die gevisioh aber, daß nicht einmal feststeht, daß, auch wenn der Kläger nicht Jude, sondern sogenannter arischer Pole gewesen wäre, er eine Freiheitsentziehung oder Freiheitsbeschränkung im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes hätte erdulden müssen. Wie dem Senat aus anderen Fällen bekannt ist, haben nicht alle polnischen Zwangsarbeiter während der Deportation unter menschenunwürdigen Zuständen gelebt. Es ist auch nicht dargetan, daß°alle polen, die arbeitspflichtig waren, zur Zwangsarbeit tatsächlichterangezogen worden sind. Es fehlt somit an den tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 9 AbSo 5 aaO in Fällen, die wie der vorliegende gelagert sind. II. Begründet ist dagegen die verfahrensrechtliche Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe seine tatsächlichen Feststellungen unter Verletzung des § 176 BEG getroffen. Der Kläger hat zu dem Beweise für seine Tatsachenbehauptungen eine Reihe von eidesstattlichen Versicherungen vorgelegt, die teils von ihm selbst, teils von imAusland wohnenden dritten Personen abgegeben sind* Für den Sachverhalt, der die hier allein in .Fr&gc kommende Zeit nach dem 15. August 1942 betrifft, liegen nur Erklärungen des Klägers selbst vor, deren Richtigkeit er an Eidesstatt versichert hat. Biese Erklärungen stimmen in einigen Punkten nicht überein, wie die Revision hervorhebt. Trotzdem hat der Berufungsriehter seine Feststellungen, die er seiner Entscheidung zugrunde legt, getroffen, ohne den.Wahrheitswert der Erklärungen des Klägers hinreichend zu würdigen. Es hat sich damit begnügt, auszusprechen, daß Erklärungen glaubhaft seien (Seite 5 des Berufungsurteils), ohne darzulegen, worauf es diese Glaubwürdigkeit stützt. Badurch ist aber neben anderen Vorschriften des Beweisrechts auch § 176 BEG verletzt, wie von der Revision gerügt wird. Wenn § 176 Abs. 1 BES bestimmt, daß die Entschädigungsorgane und damit auch die Entschädigungsgerichte (§ 173 Nr. 2 BEG) von Amts wegen alle für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu ermitteln und alle erforderlichen Beweise zu erheben haben, so bedeutet das für die Entschädigungsgerichte nicht, daß sie von der Beobachtung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Beweiserhebung und die Beweiwürdigung befreit sind und sich ihre Überzeugung von der Richtigkeit der Entschädigungsberechtigten auf jede ihnen gutdünkende Weise verschaffen können. Nach § 209 Abs. 1 aaO gelten für das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten sinngemäß die Vorschriften der Zivilprozeßordnung. Von ihnen kann daher nur abgewichen werden? wenn dies der Sinn des Bundesentschädigungsgesetzes fordert, Bas gilt auch von den Vorschriften über die Beweisaufnahme (§§ 355 bis 494- ZPO)» Baß diese Vorschriften auch im Entschädigungsverfahren vor den BntSchädigungsgerichten zu beachten sind? hat der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 22. März 1958 IV ZR 60/57 ausgesprochen» Als Beweismittel kommen grundsätzlich nur diejenigen der Zivilprozeßordnung in Betracht. Schriftliche Erklärungen des Entschädigungsberechtigten sind? wenn sie zu dem Zwecke der Beweisführung in dem Verfahren vor den En'tSchädigungsgerichten abgegeben sind? nicht schlechthin geeignete Grundlagen für die Wahrheitsfindung und daher keine zulässigen Beweismittel im Sinne der Zivilprozeßordnung» * Bas schließt' allerdings nicht aus? daß das Gericht seine Feststellungen auch unter Umständen nur auf die Erklärun-gen einer Partei stützen kann? auch wenn sie nicht durch die Ergebnisse einer Beweisaufnahme erhärtet sind (RG in HRR 1928 Nr» 1651)» § 176 BEG steht dem an und für sich nicht entgegen» Benn diese Bestimmung legt dem Gericht die Pflicht auf? soweit es sich um die Beweise handelt,nur die erforder liehen Beweise von Amts wegen zu erheben. Bas Gericht kann? wenn die einseitigen Parteiangaben ihm aus irgendwelchen Gründen ausreichend erscheinen, auf diese seine Feststellungen gründen. Wie in jedem bürgerlichen Rechtsstreit bedarf aber eine derartige Gewinnung der Entscheidungsgrundlage besonderer Begründung. Um dem Gericht der höheren Instanz? besonders aber der Revisionsinstanz? die'Nachprüfung zu ermöglichen? ob diese Art der Feststellung auf rechtlich einwandfreien Erwägungen beruht? muß der Richter die so getroffene fatSachenermittlung hinreichend begründen. Dazu genügt es nicht? wenn der Berufungsrichter ausführt? er habe auf Grund der glaubwürdigen Schilderung des Klägers die Überzeugung von der Wahrheit der Klagbehauptungen gewonnen. Es 10 - I muß dargelegt werden, warum die Sachdarstellung des Klägers glaubhaft ist und keines weiteren Beweises bedarf * Bas gilt auch in EntschädigungsSachen. Gerade hier ist besondere Vorsicht geboten, weil die Erfahrung gezeigt hat, daß die Angaben der Entschädigungsberechtigten vielfach unzuverlässig sind. Daran ändert auch nichts, daß die Erklärungen vor einer ausländischen Urkundsperson abgegeben und ihre Richtigkeit beschworen oder an Eidesstatt versichert wor? den ist. Es ist dem deutschen Richter nicht erkennbar, ob ausländische Urkundspersonen, wie die inländischen Richter, die hinreichende Möglichkeit haben, auf eine wahrheitsgemäße Aussage hinzuwirken. Koch fragwürdiger wird die Urteilsgrundlage im vorliegenden Pall, wenn der Berufungsriehter ausführt, es könne davon ausgegangen werden, daß zu demindest ähnliche Zustände wie in Görlitz auch im ZAL Landeck geherrscht hätten. Daraus ist zu entnehmen, daß der Kläger über die Verhältnisse in diesem Lager keine oder ganz unzureichende Angaben gemacht hat, die Peststellungen des Berufungsurteils beruhen insoweit nicht einmal auf Angaben des Klägers. § 176 Abs. 2 BEGr ergibt nichts Gegenteiliges. Denn diese Vorschriften lassen bestimmte Beweiserleichterungen mit Rücksicht auf die vielfach vorhandene Beweisnot der Verfolgten zu. Immerhin verlangt auch diese Bestimmung, daß der Verfolgte wenigstens gewisse Beweise erbringt, wenn er nicht be-weis£&Uig bleiben will. Das vom Berufungsgericht eingeschlagene Verfahren könnte nur dann im Revisionsrechtszug nicht mit Erfolg beanstandet werden, wenn der Beklagte dem Verfahren zügestimmt hätte, wie sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 377 Abs. 4 11 ZPO ergibt, oder doch im bisherigen Verfahren keinen Y/ider-spruch gegen die Einführung einseitiger Erklärungen der Gegenpartei erhoben hätte (§ 295 ZPO). Pas ist aber hie^ nicht geschehen. Aus dem Tatbestand des Berufungsurteils ergibt sich, daß das beklagte Land darauf hingewiesen hat, die Angaben des Klägers seien 2u widerspruchsvoll, als daß sie eine Anerkennung weiterer Haftansprüche erlaubten. LaJflit hat es hinreichend zu dem Ausdruck gebracht, daß es einer Verwendung dieser Erklärung als ausschließlicher Urteilsgrundlage widerspreche. Aus diesen Gründen muß das Berufungsurteil aufgehoben und wie geschehen die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen werdeno * Ascher Baske Johannsen v. Werner Wüstenberg